Urteil
2 K 6442/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die in einem vorangehenden Verwaltungsverfahren entstanden sind, besteht nicht, wenn es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO handelt.
• § 80 VwVfG NRW ist auf bis zum Erlass eines Erstbescheids entstandene Kosten nicht unmittelbar oder sinngemäß anwendbar.
• Auch § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begründet keinen Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in solchen Verwaltungsverfahren, weder direkt noch durch Analogie.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Anwaltskosten aus vorangehenden Verwaltungsverfahren • Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die in einem vorangehenden Verwaltungsverfahren entstanden sind, besteht nicht, wenn es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO handelt. • § 80 VwVfG NRW ist auf bis zum Erlass eines Erstbescheids entstandene Kosten nicht unmittelbar oder sinngemäß anwendbar. • Auch § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begründet keinen Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in solchen Verwaltungsverfahren, weder direkt noch durch Analogie. Die Klägerin war in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilweise obsiegende Partei und begehrt nun die Erstattung von Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts, die in den vorangehenden Verwaltungsverfahren entstanden seien. Die Klage, erhoben am 23.09.2015, bezog sich ursprünglich auf mehrere Verfahren; Teile wurden abgetrennt. Für das Verfahren 2 K 5853/08 sowie erweitert für 2 K 1304/14 verlangt die Klägerin insgesamt 2.853,03 Euro zuzüglich Zinsen. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, ein entsprechender Erstattungsanspruch bestehe nicht. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung; das Gericht entschied schriftlich. Streitgegenstand ist somit die materiell-rechtliche Grundlage eines Erstattungsanspruchs für vorprozessuale Anwaltskosten in nicht-widerspruchsrechtlichen Verwaltungsverfahren. • Die Klage ist unbegründet, weil keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Anwaltskosten in Verwaltungsverfahren vorliegt, die keine Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO sind. • § 80 VwVfG NRW kann nicht unmittelbar oder sinngemäß herangezogen werden, um die bis zum Erlass eines Erstbescheids entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. • § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gibt ebenfalls keinen Erstattungsanspruch her; eine analoge Anwendung scheidet aus, da Gerichte und Rechtsprechung dies ablehnen. • Mangels ersichtlicher Normlage konnte die Klägerin nicht darlegen, aus welcher materiell-rechtlichen Vorschrift sich ein Kostenerstattungsanspruch ergeben soll. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren aus den vorangehenden Verwaltungsverfahren, weil hierfür weder § 80 VwVfG NRW noch § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO noch eine andere einschlägige Anspruchsgrundlage einschlägig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Der Streitwert wurde auf 2.853,03 Euro festgesetzt.