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Urteil

23 K 4809/16.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Homosexuelle können eine "bestimmte soziale Gruppe" i.S. des § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b AsylG darstellen, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die Homosexualität betreffen. • Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; eine Vorverfolgung ändert diesen Maßstab nicht, führt aber nach EU-Recht zu einer Beweiserleichterung. • Es kann nicht verlangt werden, dass Schutzsuchende ihre sexuelle Identität geheim halten oder Zurückhaltung üben, um Verfolgung zu vermeiden. • Kann in keinem Landesteil des Herkunftslandes interner Schutz gewährt werden, ist eine Verweisung auf internen Schutz nach § 3e AsylG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgungsgefahr aufgrund von Homosexualität • Homosexuelle können eine "bestimmte soziale Gruppe" i.S. des § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b AsylG darstellen, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die Homosexualität betreffen. • Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; eine Vorverfolgung ändert diesen Maßstab nicht, führt aber nach EU-Recht zu einer Beweiserleichterung. • Es kann nicht verlangt werden, dass Schutzsuchende ihre sexuelle Identität geheim halten oder Zurückhaltung üben, um Verfolgung zu vermeiden. • Kann in keinem Landesteil des Herkunftslandes interner Schutz gewährt werden, ist eine Verweisung auf internen Schutz nach § 3e AsylG ausgeschlossen. Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Er gab an, homosexuell zu sein und in Marokko wegen seiner Homosexualität seit Kindheitstagen Diskriminierung, Bedrohung und Gewalterfahrungen erlitten zu haben. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten attestierte PTSD und Depressionen infolge der erlebten Diskriminierung und Gewalt. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab und erklärte Abschiebungsverbote für nicht gegeben. Der Kläger klagte und ergänzte seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung; er erschien mit seinem Lebenspartner. Das Gericht prüfte insbesondere die Lage Homosexueller in Marokko und die konkrete Glaubhaftigkeit des persönlichen Vortrags. • Rechtsgrundlage ist § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 3b AsylG (bestimmte soziale Gruppe); Maßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Eine Vorverfolgung ändert den anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht; Vorverfolgung führt allenfalls nach Art.4 Abs.4 RL 2011/95/EU zu einer Beweiserleichterung, die bei Vorliegen stichhaltiger Gegenangaben widerlegt werden kann. • Europarechtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bejahen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, wenn das Herkunftsrecht strafrechtliche Bestimmungen gegen Homosexualität enthält; strafrechtliche Sanktionen in Form von Freiheitsstrafen sind als relevante Verfolgungshandlungen zu werten. • Faktische Lage in Marokko: Strafnorm (Art.489 StGB) stellt homosexuelle Handlungen unter Strafe; aussagekräftige Quellen dokumentieren Fälle von Strafverfahren und Verurteilungen in den Jahren vor der Entscheidung, sodass bei offen gelebter Homosexualität beachtliche Verfolgungsgefahr besteht. • Der Kläger hat seinen persönlichen Vortrag detailliert, kohärent und glaubhaft dargelegt; das eingeholte Gutachten stützt die Angaben. Das Erfordernis der schlüssigen Darstellung persönlicher Umstände ist erfüllt, sodass das Gericht von der Homosexualität und der Verfolgungsgefährdung überzeugt ist. • Interner Schutz gemäß § 3e AsylG kommt nicht in Betracht, weil in Marokko nach den vorliegenden Erkenntnissen Homosexualität in keinem Landesteil offen ohne Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden kann. • Folge: Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ist rechtswidrig; die Ziffern des Bescheids, die die Ablehnung und die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten betreffen, sind aufzuheben. Die Klage ist begründet. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt, weil ihm wegen seiner Homosexualität in Marokko bei offener Auslebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Verfolgung droht und interner Schutz nicht möglich ist. Der angefochtene Bescheid vom 31. März 2016 ist insoweit aufzuheben; damit entfallen auch die Abschiebungsandrohung und die Feststellungen zu Abschiebungsverboten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.