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Urteil

22 K 4875/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1004.22K4875.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1945 geborene Kläger und die 1949 geborene Klägerin stammen aus A. im Iran, sind iranische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Azari an. Das Ehepaar reiste Anfang Januar 2014 mit von der Republik Italien ausgestellten Schengen-Visa in die Europäische Union ein, nach ihren Angaben auf dem Luftweg von Teheran nach Italien und von dort weiter mit dem Auto nach Deutschland. Hier reisten sie ebenfalls im Januar 2014 ein und stellten im Mai 2014 Asylanträge, in denen sie sich als konfessionslos bezeichneten. 3 In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Mai 2014 machten die Kläger im Wesentlichen geltend: Sie hätten sich als Umweltschützer gegen die gesundheitsschädlichen Immissionen eines Blei- und Zinkwerkes in ihrer Heimatstadt A. engagiert. Insbesondere der Kläger sei insofern aktiv geworden und hätte Treffen mit anderen Mitstreitern bei ihnen zuhause durchgeführt. Der Kläger sei wesentlich an der Vorbereitung und Organisation einer Protestaktion vor dem Sitz des Provinzgouverneurs in A. am 00.0.2013 beteiligt gewesen, infolge der das Werk drei Tage später tatsächlich geschlossen worden sei. Bei der sehr großen Zulauf erzielenden Protestaktion habe er eigentlich auch eine Rede halten wollen, dazu sei es jedoch nicht gekommen, da die Sicherheitskräfte die Veranstaltung aufgelöst und die Teilnehmer auseinander getrieben hätten.Die Sicherheitskräfte der Sepah seien mit der Schließung des Werkes nicht einverstanden gewesen, weil sie die überwiegenden Anteile an dem Werk gehalten hätten und deshalb wirtschaftlich nachteilig betroffen gewesen seien. Diese hätten die Kläger für die Schließung mit verantwortlich gemacht und sie deshalb nach der Protestveranstaltung Repressionen ausgesetzt. Der Kläger sei wiederholt mitgenommen und verhört worden. Auch seien die Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und Bücher beschlagnahmt. Dabei sei die Klägerin von Sicherheitskräften weg geschubst worden, wodurch sie gestürzt sei und sich die linke Schulter gebrochen habe.Wegen der anhaltenden Repressionen und Belästigungen hätten sie A. verlassen und seien zu einem Freund nach Teheran gegangen, der nach etwa drei Monaten Aufenthalt bei ihm in Teheran die Ausreise mithilfe eines Schleppers vermittelt habe. Dies sei mit ihren eigenen Reisepässen und italienischen Visa auf dem Luftweg gelungen. 4 Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 5 Die Kläger haben am 28. Juli 2014 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiter geltend machen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:Das Bundesamt habe die Ablehnung ihrer Asylanträge vor allem auf einen angeblich vorliegenden Widerspruch zwischen ihren Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt gestützt. Dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass der Kläger bei der Protestaktion am 00.0.2013 auch noch habe sprechen sollen, habe auch daran liegen können, dass sie insofern nicht eingeweiht gewesen sei. Ansonsten hätten die Kläger detailliert zu ihrem Verfolgungsschicksal vorgetragen, das sich als selbst erlebt auszeichne. In Bezug auf die Protestaktion und ihre Beteiligung daran benennen sie einen in Deutschland lebenden Iraner als Zeugen, der wie sie aus A. stamme, und legen eine aus dem Iranischen übersetzte schriftliche Erklärung des Zeugen vor. Daneben legen sie im Klageverfahren an Unterlagen u. a. vor: 6  Attest des M. -Klinikums E. betreffend eine psychische Erkrankung der Klägerin, vom 17. November 2014; 7  Bescheinigungen über die erfolgte Taufe der Kläger im christlichen Glauben am 24. August 2014 (F. O. M1. Church e.V., E. ); 8  Bescheinigungen über ihre Mitgliedschaft in sowie regelmäßige Teilnahme an den Sonntags-Gottesdiensten der genannten christlichen Gemeinde. 9 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal und ihren Asylgründen angehört worden und haben zu ihren allgemeinen politischen Aktivitäten in A. , der Vorbereitung und Durchführung der Protestaktion am 00.0.2013 sowie ihren nachfolgenden Erlebnissen bis zur Ausreise aus dem Iran eingehend vorgetragen. Sie haben sich auch zu ihrem Glaubenswechsel geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, 12 sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, 13 hilfsweise festzustellen dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 S. 2 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Irans vorliegt, 14 weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Irans vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen, 17 und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. N. . Zu den Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der ihr per Telefax ordnungsgemäß übermittelten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. 22 Die Klage ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen der Kläger, deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend war und die Absicht hatte, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die ihre Rechte vollständig wahrenden Anträge für ein umfassendes Asylbegehren zu stellen, so auszulegen, dass sie prozessual zulässig und sinnvoll beantragen, 23 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Absatz 1 AufenthG, § 3 AsylG zuzuerkennen, 24 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG zuzuerkennen, 25 äußerst hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Iran bestehen. 26 Die mit diesem Begehren zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (I.) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) oder auf subsidiären Schutz; auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor (III.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 28 I. Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), weil sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen auf dem Landweg von Italien nach Deutschland eingereist sind. Denn nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (sog. sichere Drittstaaten, vgl. einfachrechtlich § 26a AsylG in der aktuell geltenden Fassung vom 6. August 2016, da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht abzustellen ist). Da die Kläger nach ihrem Vortrag, an dem zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, aus Italien mit dem Auto nach Deutschland eingereist sind, scheidet ein Asylanspruch schon deshalb aus. 29 II. Die Voraussetzungen einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG sind nicht gegeben. Hiernach ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Die Kläger erfüllen hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG nicht. 30 Die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung sind nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 bis 3 e AsylG geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953 S. 559) ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich (gemäß Ziff. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (nach Ziff. 2) außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Abs. 2 der Vorschrift listet in nicht abschließender Weise Handlungen auf, die Verfolgungshandlungen sein können. 31 Eine Verfolgung in diesem Sinne kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG). 32 § 3b AsylG konkretisiert in Abs. 1 die maßgeblichen Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Überzeugung und regelt in Abs. 2, dass es in Bezug auf die Verfolgungsgründe für das Vorliegen der genannten Merkmale allein darauf ankommt, dass diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 33 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen im Sinne des Vorstehenden oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgungshandlungen eine Verknüpfung bestehen. 34 Hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der der für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu stellenden Verfolgungsprognose zugrundezulegen ist, muss im Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG danach unterschieden werden, ob der schutzsuchende Ausländer in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ob er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. 35 Hat der Schutzsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab), 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 ‑, BVerwGE 87, 52 (53). 37 Ist der Schutzsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen des geltend gemachten Nachfluchtgrundes (z. B. seiner Religionsausübung) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 ‑, BVerwGE 128, 199, und vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 ‑, BVerwGE 89, 162 (163). 39 Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u. a. –, BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 ‑, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 41 Die verfolgungsbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Schutzsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, 42 vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 ‑, InfAuslR 1985, 244 (245 f.) und vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 ‑, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, NVwZ 1990, 171. 43 Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 ‑ 9 C 68.81 ‑; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑, NVwZ‑RR 1990, 379 (380). 45 Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Klägern weder im Hinblick auf die geltend gemachte erlittene Verfolgung im Zusammenhang mit dem Protest gegen die Fabrik in A. im 0.2013 (Vorverfolgung, dazu 1.) noch in Bezug auf den Wechsel zum christlichen Glauben durch beide Kläger (Nachfluchtgründe, dazu 2.) vor. 46 1. Im Hinblick auf die Ereignisse im 0.2013, besonders den Protest gegen die Fabrik B1. am 00.0.2013, deren nachfolgende Schließung sowie die sich hieran anschließenden Repressalien gegenüber den Klägern durch die iranische Staatsgewalt liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. 47 Zwar spricht viel dafür, dass die Kläger die von ihnen vorgebrachte Verfolgungsgeschichte entgegen der Einschätzung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid tatsächlich erlebt haben und insofern im Grundsatz die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Verfolgungsgrund, Verfolgungshandlung und staatlichen Akteur vorliegen dürften. 48 Die Kläger sind wegen ihrer politischen Überzeugung in Gestalt ihres umweltpolitischen Engagements und der Organisation des sowie der Teilnahme an dem Protest am 00.0.2013 in A. gegen die ortsansässige Fabrik B1. , was zu deren Schließung führte, negativen Maßnahmen unterzogen worden. Dies erfolgte durch Angehörige des Geheimdienstes, wobei unklar blieb, ob diese den Sepah oder dem Informationsministerium zuzuordnen waren; darauf kommt es nicht an. Die entsprechenden Schilderungen der Kläger sind insofern detailreich, lebensnah und überzeugend. Insbesondere der Kläger als einer der insofern wesentlich gestaltenden Organisatoren der Proteste gegen die Fabrik hat durch seine ausführlichen, ins Einzelne gehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Klägerin als seine Ehefrau ist insofern nachvollziehbar durch die kulturell bedingte Rollenverteilung geprägt weniger intensiv beteiligt gewesen und kann deshalb auch weniger detailreich die Ereignisse und Hintergründe schildern. Ihr Vorbringen fügt sich jedoch in dasjenige ihres Ehemannes schlüssig ein und vermittelt den Eindruck des selbst Erlebten. Der vom Bundesamt gesehene Widerspruch, weil sie nicht wusste, dass ihr Ehemann nach Herrn B2. noch eine Rede halten wollte oder sollte, liegt letztlich nicht vor. Sie hat angegeben, dass sie sich nach den kulturellen Bedingungen des Irans als Ehefrau aus den Dingen der Männer herauszuhalten habe. Der Kläger hat hiermit übereinstimmend bekundet, er habe seine Ehefrau bei dem umweltpolitischen Engagement und bei der Vorbereitung der Protestveranstaltung im 0 2013 bewusst aus näheren Einzelheiten und Planungen herausgehalten, um sie vor negativen Weiterungen durch Maßnahmen der staatlichen Organe zu schützen. Im Hinblick auf die Vorbereitungen der Protestveranstaltung und deren Ablauf bis zur teilweisen Auflösung durch Sicherheitskräfte (Bassidji oder Sepah) ist alles überzeugend. Der vom Bundesamt monierte Widerspruch zwischen den Angaben der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung überzeugend aufgelöst worden. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass aufgrund der kulturellen Gegebenheiten eine deutliche Trennung zwischen den weiblichen Teilnehmern der Protestveranstaltung und den männlichen Teilnehmern bestand. Die Sicherheitskräfte sind nach ihren glaubhaften Angaben dann lediglich gegen die männlichen Teilnehmer vorgegangen und haben insofern die Veranstaltung aufgelöst. Die weiblichen Teilnehmer blieben jedoch vor dem P. -Gebäude und wurden Zeuge einer Ansprache des P1. , der die Schließung der Fabrik ankündigte. Auch die nachfolgenden Schilderungen zu den mehr als einmal erfolgten Vernehmungen des Klägers durch Sicherheitskräfte, wohl insbesondere Geheimdienst-Mitarbeiter, sowie zur Durchsuchung des Wohnhauses der Kläger ungefähr einen Monat nach der Protestveranstaltung einschließlich Gewaltanwendung gegen den Kläger und seine Ehefrau mit deren Schulterverletzung sind glaubhaft und in vollständiger grundsätzlicher Übereinstimmung mit ihren Angaben beim Bundesamt in der Anhörung geschildert worden. Hier bestehen keine Anlässe zu Zweifeln. Das Ausmaß der Gewaltanwendung einerseits und die Häufigkeit der Vernehmungen andererseits unterliegen geringfügigen Zweifeln, da eine Steigerungstendenz beim Kläger vorliegen mag. Im Grundsatz hat er jedoch alles auch beim Bundesamt in qualitativ gleicher Weise geschildert. Dies sind die maßgeblichen Vorkommnisse in Bezug auf die Handlungen, die für die Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung sein können. 49 Die Rolle des Klägers als politisch denkender Lehrer, der seit langem für offene und auch regimekritische Diskussionen in A. bekannt war, seine Beteiligung in Vorbereitung und Durchführung der Protestveranstaltung gegen die Fabrik B1. am 00.0.2013 sowie der Umstand der fortdauernden Inhaftierung des Herrn B2. in der Folge des Protests sowie das Verschwinden des Herrn T. nach diesem Zeitpunkt sind vom Zeugen N. – was im Asyl- und Flüchtlingsrecht selten vorkommt – nachvollziehbar und überzeugend bestätigt worden. 50 Zweifelhaft könnte insofern lediglich der Grad der Verfolgungsintensität im Hinblick darauf sein, ob dies für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Zu den Verfolgungshandlungen konkretisiert § 3a Abs. 2 AsylG, dass als Verfolgung gelten können: Gemäß Nr. 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, nach Nr. 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justitielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, usw. (Nr. 3. - 6. [...]). Es ist anerkannt, dass die Verfolgungshandlung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Insofern wird Deckungsgleichheit mit der Verfolgungshandlung im Bereich des Art. 16a Abs. 1 GG angenommen, die eine Rechtsverletzung erfordert, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt und ihn dadurch in eine ausweglose Lage bringt. 51 Vgl. Treiber, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Stand Juli 2016, § 60 Rdn. 111 -117. 52 Insofern ist fraglich, ob das Ausmaß der gegen den Kläger bei den Vernehmungen oder gegen beide Kläger bei der Hausdurchsuchung eingesetzten physischen Gewalt, oder die sonstigen geltend gemachten Maßnahmen der Sicherheitskräfte, wie (empfundene) ständige Beobachtung, Bedrohungen auf der Straße, Parolen an der Hauswand oder eine eventuelle Beschädigung ihrer Grundstücks-Außenmauer, jeweils für sich genommen die erforderliche Intensität der Rechtsverletzung erreichen. Jedoch spricht Einiges dafür, dass diese Maßnahmen in ihrem kumulierenden Effekt, der von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG nunmehr als verfolgungsbegründend anerkannt ist, die Intensitätsschwelle des Verfolgungsbegriffs für die Flüchtlingsanerkennung überschreiten. 53 Diese Fragen können letztlich jedoch offen bleiben, denn eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Kläger ist schon wegen der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen. 54 Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des internen Schutzes erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. 55 Nach diesen Grundsätzen setzt eine inländische Fluchtalternative voraus, dass der Schutzsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor der Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für die Flüchtlingseigenschaft erheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Andere Nachteile und Gefahren in diesem Sinne drohen insbesondere dann, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum in dem in Frage stehenden Teil des Heimatstaates nicht sichergestellt werden kann. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Bestand lediglich eine regionale Verfolgungsgefahr, so ist bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative schon für die Rückschau der „herabgestufte“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, ist dies nicht geboten. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 B 298/02, 1 PKH 72/02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, Urteil vom 5. Oktober 1999 – 9 C 15/99 –, BVerwGE 109, 353 (355 f.) und Urteil vom 9. September 1997 – 9 C 43/96 –, BVerwGE 105, 204 (211 f.); OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014– 13 A 2998/11.A –, juris Rdn. 189 - 196. 57 Der Einzelrichter geht nach diesen Maßstäben davon aus, dass die Kläger nach dem Verlassen ihres Heimatortes A. in der namensgleichen Provinz jedenfalls in der Hauptstadt Teheran internen Schutz in diesem Sinne erlangen konnten. 58 Ihr vorgetragenes Verfolgungsschicksal enthält bereits die Flucht nach Teheran einschließlich des dortigen etwa 3-monatigen Aufenthalts bei ihrem Freund L. I. . In dieser Zeit haben die Kläger sich nach ihren eigenen Angaben nicht durchgängig bei ihm versteckt, sondern sie haben dessen Haus auch verlassen. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass sie tatsächlich nicht in ständiger Furcht vor einem Zugriff staatlicher Organe gelebt haben. Dies deckt sich mit der aus der Gesamtheit der vorliegenden Erkenntnismittel und der Schilderungen der Kläger abgeleiteten Einschätzung des Einzelrichters, dass die Konflikte der Kläger mit der iranischen Staatsgewalt nicht ein Ausmaß erlangt hatten, dass diese in einer Art und Weise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten waren, dass sie landesweit verfolgt oder gesucht wurden und insofern in Datensammlungen erfasst waren. Nach der Einschätzung des Gerichts bestand ein eher im örtlichen oder regionalen Umfeld der Stadt bzw. Provinz A. verwurzelter Konflikt mittlerer Intensität, der zu staatlichen Belästigungen und Repressalien auf niedrigem bis mittlerem Niveau geführt hatte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei einer dauerhaften Wohnsitznahme in Teheran außerhalb der Illegalität wegen der Vorgeschichte in A. aufgespürt und mit den dortigen Geschehnissen in Verbindung gebracht worden wären. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass eine Verlegung ihres Wohnsitzes nach Teheran in legaler Weise möglich gewesen wäre, sie ihren Hausstand in A. einschließlich Verkauf ihres Anwesens – wie geschehen – hätten auflösen können und mit den vorhandenen Vermögenswerten (einschließlich Immobilienverkauf ca. 250 Millionen Tuman) sowie der vorhandenen Lehrerpension nach zumutbaren etwaigen Anfangsschwierigkeiten und gegebenenfalls auch mit finanzieller Unterstützung ihrer Familienangehörigen aus A. oder der in Deutschland lebenden Söhne ihren Lebensunterhalt sicherstellen könnten. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger erneut als Lehrer, z.B. an Privatschulen oder im Individualunterricht/Nachhilfe, hätte tätig werden und zusätzliches Einkommen erzielen können. Für eine abweichende Einschätzung sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; die Kläger haben auch nichts Entsprechendes vorgetragen. 59 Ist danach nicht glaubhaft, dass vor der Ausreise der Kläger eine für den Flüchtlingsschutz relevante Verfolgung der Kläger erfolgt ist oder unmittelbar drohte, der sie sich nicht durch Erlangen internen Schutzes entziehen konnten, so bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein politisch motiviertes Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden besteht, der sie sich nicht innerhalb des Irans entziehen können. 60 2. Auch der Glaubenswechsel der Kläger zum christlichen Glauben, den diese durch die Taufe in E. im August 2014 förmlich vollzogen haben, führt nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 61 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. 62 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne dar. Läuft ein Antragsteller in seinem Herkunftsland mit der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, tatsächlich Gefahr, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, kann dies eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Insoweit sind nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, somit auch der subjektive Umstand, ob eine bestimmte religiöse Praxis einem Antragsteller im Rahmen seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, NRWE, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ verb. Rs. C‑71/11 und C‑99/11 ‑, www.curia.europa.eu. 64 Nach diesen Maßstäben (sowie der Qualifikationsrichtlinie) ist es dem Glaubenswechsler nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant, 65 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 ‑, a.a.O. 66 Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. 67 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 13 A 2041/13.A ‑ m.w.N., NRWE. 68 Die Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr durch einen Glaubensübertritt setzt voraus, dass der Asylbewerber die inneren Beweggründe glaubhaft macht, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Asylbewerbers prägt, 69 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2013 – 22 K 1456/11.A ‑. 70 Bei einem Konvertiten bedarf es daher der eingehenden Prüfung, ob der Betreffende seinen Glauben nicht nur durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. 71 Siehe zum Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 – Juris, Leitsatz sowie Rdn. 56 ff. 72 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Konversion. Nach der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben aufgrund religiöser Überzeugung bzw. aus Glaubensüberzeugung erfolgt ist. Eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben, die sie in ihren Persönlichkeiten entscheidend prägt, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. 73 Zwar ist erkennbar, dass die Kläger vermutlich schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran gewisse Zweifel an ihrer muslimischen Glaubensüberzeugung entwickelt hatten. Der Kläger hat diese in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen detailliert dargestellt. Ob Ausdruck dessen war, dass sich in seinem Bücherbestand bei der Hausdurchsuchung durch Sicherheitskräfte etwa einen Monat nach der Protestveranstaltung am 00.0.2013 auch eine Bibel befand, ist unklar, kann aber offen bleiben. Wie sich die Haltung der Klägerin zum Islam bis zur Ausreise im Einzelnen darstellte, kann nicht wirklich nachvollzogen werden, da sie dies nicht näher erläutert hat. Bisher hat sie lediglich dargelegt, dass sie gesehen habe, was im Iran unter dem Vorwand des Islam an Repressalien gerechtfertigt wurde, und dass sie dies für falsch gehalten habe. Sowohl die Darlegungen des Klägers als auch die Angaben der Klägerin verdeutlichen deren zunehmend kritische Haltung gegenüber ihrer ursprünglichen Religion, dem Islam, führen jedoch nicht auf eine Hinwendung zum christlichen Glauben. Ausdruck ihrer kritischen Haltung zum islamischen Glauben mag gewesen sein, dass die Kläger bei Stellung ihres Asylantrages beim Bundesamt am 15. Mai 2014 nach der dortigen Niederschrift zu ihrer Religionszugehörigkeit „konfessionslos“ angegeben haben. 74 Ist insofern eine Abwendung vom islamischen Glauben angedeutet – ohne dass sicher ist, wie die Kläger sich bei einer unterstellten Rückkehr in den Iran im Umfeld ihrer grundsätzlich muslimisch geprägten Verwandten in A. insofern positionieren würden –, so ist jedenfalls eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben, die sie in ihrer religiösen Persönlichkeit entscheidend prägt, nicht zur Überzeugung des Einzelrichters gebracht. 75 Die Schilderung der Klägerin war insofern zwar nachvollziehbar: Sie hat bekundet, dass die sie in Bezug auf ihre psychische Erkrankung behandelnde Person empfohlen habe, Kontakt zu Landsleuten aufzunehmen. Deshalb hat sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die AWO aufgenommen, bei der sie diesen Kontakt anscheinend herstellen konnte. Im Zuge dessen soll eine Kontaktperson bei der AWO sie eingeladen haben, am Sonntag in die entsprechende Christengemeinde zukommen. Bei dieser handelt es sich um eine evangelikal-freikirchliche Gemeinde in E. , F. O. M1. Church e.V. Dort hat die Klägerin nachvollziehbar Geborgenheit im Gemeinschaftserlebnis gefunden; auch Musik und Gesang haben ihr Freude bereitet. Dies führte nach bescheinigten Bibelstunden zu ihrer Taufe am 24. August 2014.Schon diese Schilderung überzeugt das Gericht nicht von einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben. Es ist eher ein situativ geprägter Beitritt zu einer sozialen Gruppe, die Kontakt zu Landsleuten vermittelt und zugleich menschlichen Kontakt, Verbundenheit und positive Aufnahme in einem noch als fremd empfundenen Land mit einem positiven Gemeinschaftserlebnis verbindet. Die Schilderung ist zwar nachvollziehbar, enthält jedoch keinen ernsthaft religiös geprägten Kern. Sie könnte auch zu nicht-religiös geprägten, jedoch ähnlich strukturierten Gruppierungen oder anderen religiösen Gruppen nicht-christlicher Provenienz mit einem iranischen Anteil in ähnlicher Weise erfolgt sein. 76 Diese Einschätzung gilt umso mehr in Bezug auf den Kläger. Dieser ist im Bundesgebiet der freikirchlichen Gemeinde in E. , bei der die Taufe im August 2014 erfolgt ist, zunächst nur auf Bitten seiner Frau näher getreten. Wie sich seine innere Haltung bis zum Taufentschluss entwickelt hat, ist nicht dargelegt. Er ist anscheinend erkennbar den Interessen seiner Frau gefolgt und scheint sich wie diese eher die Nähe des iranischen Anteils innerhalb der Kirchengemeinde gesucht und erfolgreich soziale Einbettung „in der Fremde“ gefunden zu haben. 77 In Bezug auf beide ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, auf welche Art und Weise die erforderliche ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt sein sollte. Die Suche nach einem iranisch geprägten sozialen Umfeld oder überhaupt nach sozialer Einbettung und Geborgenheit ist menschlich nachvollziehbar und zweifelsohne sinnvoll, enthält jedoch als solches keinen nachvollziehbaren ernsthaften Glaubenswechsel. Es ist nicht ansatzweise dargelegt, dass die Kläger sich eingehend mit dem christlichen Glauben beschäftigt, diesen in seinen glaubensmäßigen Grundzügen verstanden und eine innere Überzeugung von dessen Wahrhaftigkeit gewonnen hätten, und dies sie in unauflösbarer Weise in ihrer Persönlichkeit geprägt hätte. Bei der Schilderung ihrer Ausreisegründe beim Bundesamt hat eine Abwendung vom islamischen Glauben und eine Hinwendung zum christlichen Glauben jedenfalls keine Rolle gespielt. Die Bibel im Bücherfundus des Klägers wurde auch nur am Rande erwähnt, wie andere aus Sicht des Regimes unerwünschte Bücher. Im Klagevorbringen ist auf den Glaubenswechsel, abgesehen von der kommentarlosen Vorlage von Taufbescheinigungen für die Kläger, zunächst in keiner Weise eingegangen worden. Auch mit dem jüngsten Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 26. September 2016 sind lediglich vielfältige Bescheinigungen der O. M1. Church zu den Klägern vorgelegt worden, jedoch ist weder deren Abwendung vom islamischen Glauben noch ihre Hinwendung zum christlichen Glauben mit irgendeinem Wort erläutert oder dargestellt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger und ihr Bevollmächtigter zu dem Wechsel zum christlichen Glauben allein auf gezielte Nachfrage des Einzelrichters Angaben gemacht. Bei einer ihre Persönlichkeiten prägenden, nachhaltigen Hinwendung zum christlichen Glauben wäre zu erwarten gewesen, dass diese Thematik ungefragt vorgebracht worden wäre und sie insbesondere ins Einzelne gehend die Unausweichlichkeit der öffentlichen Ausübung des christlichen Glaubens auch nach einer Rückkehr in den Iran dargestellt hätten. 78 III. Andere Gründe, die eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere auf die mit Attest des M. -Klinikums E. vom 17. November 2014 bescheinigte psychische Erkrankung der Klägerin haben die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr berufen (und auch keine jüngeren Atteste vorgelegt). 79 Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG unter Setzung einer Ausreisefrist ist rechtlich nicht zu beanstanden. 80 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 82 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).