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Urteil

25 K 7250/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1013.25K7250.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin; sie hat in der Spielhalle T. Straße 193 in 00000 M. 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 3. Februar 2016 zog die Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Monate November 2015 und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 12.864,33 Euro heran. Für den Monat Februar 2016 erfolgte die Veranlagung zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit durch Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. April 2016 in Höhe von 5.834,04 Euro. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgte für den Monat März 2016 durch den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 28. April 2016 in Höhe von 7.797,31 Euro. Der gegen die vorbezeichneten Veranlagungen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 – der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2016 – als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer am 13. Juni 2016 (Montag) erhobenen Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Steuererhebung sei bereits formell verfassungswidrig, weil sie nicht durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt sei. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer rechtlich nicht mehr möglich sei. Ferner erweise sich der Steuermaßstab als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, desgleichen der Steuersatz. Darüber hinaus bestehe eine ungleiche Besteuerung betriebener Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und in Spielbanken. Die Veranlagungen erwiesen sich als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Schließlich beinhalte die Veränderung der Bemessungsgrundlage sowie des Steuersatzes von ursprünglich 12 % des Einspielergebnisses auf 5 % des Spieleinsatzes ab 1. Januar 2014, nunmehr 5,5 % des Spieleinsatzes ab 1. Juli 2015, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Die Klägerin beantragt, die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar 2016, 5. April 2016 und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie auf die bisher von der Klägerin durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist und insbesondere dazu Stellung nimmt, dass der Steuersatz von 5,5 % des Spieleinsatzes bei in Spielhallen aufgestellten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit keine erdrosselnde Wirkung habe. Durch Schriftsätze vom 11. bzw. 12. Oktober 2016 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar, 5. und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 betreffend Veranlagung der Geldspielgeräte für die Monate November, Dezember, Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 26.495,68 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. Rhl. vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015. Diese Vergnügungssteuersatzung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Dies hat die Kammer ausführlich in dem ebenfalls die Klägerin betreffenden Urteil vom 29. Januar 2016 – 25 K 5070/15 – ausgeführt, soweit es die Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2013 betrifft, die den Veranlagungen in dem Verfahren 25 K 5070/15 zugrunde lag. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorbezeichnetes Urteil ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – abgelehnt worden. In diesem Beschluss vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – hat sich das OVG NRW unter Zugrundelegung ausführlicher rechtlicher Erwägungen mit den auch in dem vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassungen der Klägerin auseinandergesetzt und diese als der Vergnügungssteuererhebung nicht entgegenstehend angesehen. Insoweit kann auch für dieses Verfahren Bezug genommen werden auf den eingehend begründeten Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 - , der das Vorbringen der Klägerin erschöpfend würdigt und dem die Einzelrichterin vollumfänglich folgt. Ein Unterschied ergibt sich nur insoweit, als durch die 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015 zur Vergnügungssteuersatzung, die zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen auf 5,5 v.H. des Spieleinsatzes (vorher 5 v.H. des Spieleinsatzes) erhöht worden ist. Die maßgeblichen Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen bzw. oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten gleichermaßen, insbesondere wirkt auch die nunmehr erhobene Steuer nicht erdrosselnd und ist die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung gegeben. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung, die der Beschlussfassung des Rats der Stadt M. am 16. Juni 2015 zur Grunde lag, heißt es insoweit u.a. wie folgt: „Die Stadt M. hat mit Satzungsänderung ab dem 1. Januar 2014 für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 5,0 % auf den Spieleinsatz festgesetzt. Trotz der dadurch für die Geldspielgerätebetreiber entstandenen signifikanten Erhöhung ihrer Vergnügungssteuerlast um ca. 65 %, hat sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl an gemeldeten Geldspielgeräten ausgewirkt. Der nachfolgenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Bestand an Spielhallen, Geldspielgeräten in Spielhallen sowie Geldspielgeräten in Gaststätten seit dem Jahr 2011, trotz der Erhöhung in 2014, durchgehend konstant geblieben ist. Die bisherigen Zahlen des Jahres 2015 bestätigen weiter den Eindruck, dass die Geldspielgerätebetreiber trotz erhöhter Vergnügungssteuer ihr Gewerbe weiterhin wirtschaftlich erfolgreich betreiben können.“ Die Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2016 – 14 A 1501/15 - , juris. Dass eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche auch weiterhin nicht erkennbar ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 31. August 2016: Nach wie vor sind im August 2016 seit dem Jahr 2011 unverändert in M. 11 Spielhallen und 125 in Spielhallen aufgestellte Geldgewinnspielapparate vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. RBeschluss: Der Streitwert wird auf 26.495,68 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.