Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis einschließlich 30. September 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe zu zahlen, und zwar für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 135,27/383, für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 137,27/392, für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 137,87/393, für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,32/408, für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 139,12/437, für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,57/452, für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 122,22/529, für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 121,72/514, für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 116,36/587, für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 101,80/601, für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 111,05/612, für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 169,37/607, für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 181,37/615, für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 166,56/608, für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 171,16/593, für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 188,49/599, für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 197,00/602, für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 210,85/611, für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 144,95/615, für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 146,34/597, für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 149,70/604, für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 144,46/596, für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,15/595, für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 129,41/607, für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 116,19/617, für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 124,19/633, für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 142,15/620, für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 136,24/625, für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 146,12/625, für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,67/610, für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 141,88/615, für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 166,53/610, für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 176,53/626 für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 144,52/608, für den Monat Mai 2011 nur in anteiliger Höhe von 158,23/608, für den Monat Juni 2011 nur in anteiliger Höhe von 166,35/609, für den Monat Juli 2011 nur in anteiliger Höhe von 145,35/593, für den Monat August 2011 nur in anteiliger Höhe von 149,25/593, für den Monat September 2011 nur in anteiliger Höhe von 148,87/593, des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 78 % und das beklagte Land zu 22 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1968 geborene Kläger steht seit dem 5. April 1988 als Beamter im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Nachdem er seit dem 1. April 1993 bei der damaligen Kreispolizeibehörde (KPB) M. (nunmehr KPB N. Kreis) Dienst leistete, wurde er zum 31. Juli 2014 zum Polizeipräsidium (PP) X. versetzt. Mit Verfügung vom 21. April 2006 wurde der Kläger, seinerzeit im statusrechtlichen Amt A 10, zum 1. Mai 2006 in die Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters bei der Polizeihauptwache J. eingewiesen. Zu dieser Zeit gab es keine Funktionsbewertung dieser Stelle. Es wurde nach dem sog. Bandbreitenerlass (Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Justiz NRW vom 13. Januar 1999 – IV C 3 – 7112 –) verfahren, der für die Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters eine Verwendung von Polizeivollzugsbeamten mit der Bandbreite von A 10 bis A 12 vorsah. Mit Wirkung vom 23. Juni 2006 wurde der Kläger zum Polizeihauptkommissar (A 11) befördert. Eine Bewertung der Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters mit A 12 erfolgte im Rahmen der Funktionszuordnung gehobener Dienst im Bereich der Polizei, die bei der KPB N. Kreis zum 1. Januar 2007 umgesetzt wurde. Der Kläger übte diese Funktion bis zum 31. März 2008 aus und wurde anschließend bis zum 30. September 2011 als Leiter eines Einsatztrupps eingesetzt. Diese Funktion war ebenfalls mit A 12 bewertet. Ab dem 1. Oktober 2011 wurde er in die Funktion eines Wachdienstführers bei der Polizeiwache I. umgesetzt; diese Funktion entsprach der Zuordnung bis A 11. Beim PP X. wurde der Kläger mit Wirkung vom 8. August 2014 zum Polizeihauptkommissar (A 12) ernannt und zeitgleich in die Funktion eines Dienstgruppenleiters (A 12) eingewiesen. Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) – vormals Innenministerium Nordrhein-Westfalen (IM NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MIK NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MIK NRW. Unter dem 10. November 2011 beantragte der Kläger unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der KPB N. Kreis die Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011. Diesen Antrag lehnte die KPB N. Kreis mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 ab, da eine konkrete Einweisung in eine freie Planstelle nicht erfolgt sei. Unter dem 22. Dezember 2011 hob die KPB N. Kreis den Bescheid vom 16. Dezember 2011 unter Hinweis auf einen Erlass des MIK NRW vom 19. Dezember 2011, mit dem auf zwei Musterprozesse in gleicher Angelegenheit hingewiesen worden war, wieder auf und teilte dem Kläger mit, die endgültige Entscheidung über seine Anträge werde vorerst ausgesetzt und es werde auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Unter dem 3. Februar 2015 bat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 – erneut um Gewährung der beantragten Zulage. Die KPB N. Kreis teilte unter dem 6. Mai 2015 mit, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 auf Sachverhalte in Nordrhein-Westfalen nicht übertragen werden könne und die Bestätigung, dass dem Kläger rückwirkend die begehrte Zulage gewährt wird, nicht erteilt werden könne. Sobald eine weitergehende Stellungnahme des MIK NRW vorliege, werde nochmals ergänzend Stellung genommen. Am 8. Juli 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, die durch Beschluss dieses Gerichts vom 20. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen wurde. Er ist der Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 –, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, sei geklärt, dass ihm die beantragte Zulage zustehe, insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 BBesG seien erfüllt. Die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG setze keine feste Verknüpfung zwischen einem Dienstposten und einer bestimmten Planstelle voraus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe zu zahlen, Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages trägt es vor: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der vom Kläger begehrten Zulage lägen nicht vor, weil es im streitgegenständlichen Zeitraum an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle fehle. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei. Die Gesetzesintention des § 46 BBesG, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Planstellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, gebiete in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG nicht, denn es gebe sehr wohl sachliche Gründe, Stellen freizuhalten: Im Rahmen der praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der Planstellen nicht besetzt sein. Im Falle des maßgeblichen Haushaltstitels treffe darüber hinaus die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, weshalb eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt werden können, erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich sei. Dieses Vorgehen würde allerdings wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts dazu führen, dass Zahlungsansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden können, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für vergangene Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt kommen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen schriftsätzlich ausgetauscht sind. Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit der Kläger sinngemäß beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe zu zahlen, ist die Klage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; insoweit steht dem Kläger ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb die Unterlassung des diesbezüglichen Verwaltungsakts durch die KPB N. Kreis bzw. das PP X. insoweit rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob und ggf. inwieweit dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. enthaltenen Einschränkungen liegen im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 in der Person des Klägers dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor. Dem Kläger waren im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen. Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 28/13 –, ZBR 2016, 249 ff. = juris, Rn. 11, m.w.N. Gemessen hieran beinhalteten die dem Kläger im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 übertragenen Funktionen als stellvertretender Dienstgruppenleiter sowie die Einsatztrupp-Leitungsfunktion Aufgaben eines höherwertigen Amtes, weil diese Funktionen nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet waren, während sich der Kläger zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befand. Entgegen der Auffassung des Klägers nahm dieser jedoch nicht bereits ab dem 1. Mai 2006, dem Zeitpunkt seiner Einweisung in die Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters, sondern erst ab dem 1. Januar 2007 ein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. wahr. Denn erst ab dem 1. Januar 2007 war die Funktion des stellvertretenden Dienstgruppenleiters mit A 12 bewertet. Zuvor gab es keine Funktionsbewertung der mit dem Kläger besetzten Stelle, sondern diese war nach dem sog. Bandbreitenerlass (Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Justiz NRW vom 13. Januar 1999 – IV C 3 – 7112 –) mit A 10 bis A 12 bewertet. Ein zulagenberechtigendes höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nimmt ein Beamter jedoch nur dann wahr, wenn der ihm übertragene Dienstposten bzw. die von ihm wahrgenommene Funktion nach Maßgabe von § 18 BBesG a.F. ausschließlich dem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist als das Statusamt des Beamten. Wenn der einem Beamten vertretungsweise übertragene Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist und der Beamte – wie vorliegend – ein Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe innehat, so nimmt er kein höherwertiges Amt im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG wahr. Denn die Übertragung des Dienstpostens steht in diesem Fall in Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsrechts. Die Wahrnehmung des Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen verbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer besetzen, ohne befördert zu werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 2 B 106/04 – juris, Rn. 7. Aufgaben werden dann vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden – ohne dass der letztere Zeitpunkt bereits absehbar sein muss. Die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 –, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 28/13 –, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N. Demgemäß lag im Falle des Klägers im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung vor, denn ein anderer Stelleninhaber, den der Kläger bloß verhinderungsweise vertreten hätte, stand währenddessen nicht zur Verfügung, sondern dem Kläger wurden die entsprechenden stellvertretenden Dienstgruppen- und Einsatztrupp-Leitungsaufgaben originär übertragen, ohne dass bereits absehbar war, wann eine Aufgabenwahrnehmung durch einen Beamten mit funktionsgerechtem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 erfolgen würde. Der Kläger hat die höherwertigen Aufgaben im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 auch bereits über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Die ab der am 1. Januar 2007 erfolgten Bewertung der Stelle mit A 12 laufende „Wartefrist“ von 18 Monaten war am 1. Juli 2008 abgelaufen. Dass der Kläger im April 2008 auf einen anderen Dienstposten derselben höheren Besoldungsgruppe (A 12) umgesetzt wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Umsetzung des Klägers auf einen gleichwertigen Dienstposten mit einem anderen Aufgabenbereich nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F.. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend)einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist; solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 28/13 –, a.a.O., juris, Rn. 13. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person des Klägers im verbleibenden Zeitraum vor. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals muss der Beamte alle Voraussetzungen erfüllen, dass auch eine Beförderung in das Amt, dessen (höherwertige) Aufgaben er wahrnimmt, möglich wäre (sog. Beförderungsreife), vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 28/13 –, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N. Der Kläger erfüllte zum Stichtag 1. Juli 2008 sämtliche Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert zu werden. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person des Klägers im verbleibenden Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 nach Maßgabe der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite vor. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13. Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. darüber hinaus nicht voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16. Auch setzt § 46 BBesG a.F. nicht voraus, dass für jeden einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden eine Planstelle zur Verfügung steht. Vielmehr gilt § 46 BBesG a.F. auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch. Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen. Darauf, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, kommt es, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, darüber hinaus nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG. § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F., wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N. Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21. In Anwendung dieser Grundsätze lagen im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes an den Kläger im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. vor, weil in diesem Zeitraum der Beförderung des Klägers in ein nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertetes Statusamt kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstand. Abzustellen ist dabei auf Einzelplan 03 (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW), Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des beklagten Landes für das jeweilige Haushaltsjahr zwischen 2008 und 2011, denn dieser Haushaltstitel enthält die Summe der Personalausgaben in Form von Bezügen und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten für die Gesamtheit der Polizeibehörden des Landes. Zugleich bringt dieser Haushaltstitel die Gesamtzahl der Planstellen sämtlicher maßgeblicher Besoldungsgruppen aus. Soweit in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums im vorgenannten Titel des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres ausgebrachte Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht besetzt waren, waren haushaltsrechtlich Beförderungen von Polizeibeamten – und damit auch des Klägers – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 möglich. In welcher Zahl dies in welchem einzelnen Monat der Fall war, ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vom PP X. unter dem 5. September 2016 vorgelegten, vom MIK NRW nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. An den in dieser Auflistung enthaltenen Zahlen in Bezug auf die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 in den einzelnen Monaten hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 des Kapitels 03 110, Titel 422 01, des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Zugleich bestanden diesbezügliche haushaltsrechtliche Hindernisse, z.B. Haushaltssperren, nicht. Die vom beklagten Land gegen die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. gegen deren Übertragung auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15, und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 5. September 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Juni 2007 durchgängig mehr als 100 A-12-Planstellen, seit August 2014 sogar durchgängig mehr als 200 A-12-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltsmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15. Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall des Klägers wie auch vier weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18, in offenbar nicht zu unterschätzendem Maße besteht: Sowohl der Kläger des vorliegenden Verfahrens als auch die Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 5. September 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 300, zwischen Januar 2009 und Januar 2013 sogar kontinuierlich mehr als 500. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-11-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-11-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren. Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht. Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11, kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und, mit Einwilligung des Finanzministeriums, auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat. Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden. Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff. Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014 – 21/13 –, DVBl 2014, 1059 ff., betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden. Allerdings überstieg im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 im vorgenannten Haushaltstitel des entsprechenden Jahres. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat zu der Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat gemäß der vom PP X. unter dem 5. September 2016 vorgelegten Gegenüberstellung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten insoweit die Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) neu“. Letztere Spalte enthält die Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat, die das MIK NRW nach den Vorgaben des Gerichts, welche wiederum auf den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 25. September 2014 basieren, ermittelt hat. Konkret handelt es sich dabei um Zahlen, welche auf ausdrückliche Beanstandung des Gerichts an einer fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Beförderungsreife in Form der Nichtberücksichtigung des sog. Verbots der Sprungbeförderung gegenüber einer bereits vorangegangenen Aufstellung (in der Auflistung ausgewiesen in der Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) alt“) vom MIK NRW korrigiert wurden, so dass das Gericht nunmehr auch bezüglich deren Richtigkeit keinen Anlass mehr zu Zweifeln hat. Demzufolge hat der Kläger im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. September 2011 nur einen anteiligen Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. im jeweiligen monatlichen Verhältnis der Zahl der freien A-12-Planstellen zur Zahl der diesbezüglichen Anspruchsberechtigten entsprechend der vorgenannten Gegenüberstellung. Dem trägt der Urteilstenor Rechnung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 42 Abs. 1 S. 1, 40 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.