Urteil
2 K 5768/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1025.2K5768.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1992 in U. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 3. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab in diesem Zusammenhang an, der islamischen Religion zugehörig zu sein. Er habe am 14. Juni 2014 mit dem Flugzeug den Iran verlassen und sei über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. Er habe von der italienischen Botschaft in U. ein Visum für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Staaten für die Dauer eines Aufenthalts von sechs Tagen ausgestellt bekommen (Visum Nr. ITA023083778). Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2015 legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. U1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 29. Januar 2015 vor. Danach leidet der Kläger unter Unruhezuständen und Schlafstörungen. Es werde eine weitere psychiatrische Behandlung empfohlen. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger am 2. Juni 2015 an, er sei gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seinen Reisepass habe er nach der Ankunft in Deutschland einer Person gegeben, die mit den Schleppern zusammenarbeite. Den Reisepass habe er anlässlich seiner Ausreise noch am Flughafen in U. vorzeigen müssen. Die letzten beiden Monate vor seiner Ausreise (14. Juni 2014) habe er sich in der Stadt L. (L1. ) aufgehalten. Er sei im Besitze eines Schengen-Visums gewesen, das eine Schleuserin für ihn beantragt habe. Er habe zwecks Visumserteilung vor keiner Auslandsvertretung eines europäischen Staates vorsprechen müssen. Vielmehr habe er die letzten beiden Monate vor seiner Ausreise seine Wohnung nicht mehr verlassen. Schwierigkeiten bei der Passkontrolle habe es auf dem Flughafen in U. nicht gegeben. Er habe im Iran mit verheirateten Frauen Geschlechtsverkehr gehabt und befürchte, in seinem Heimatland als Strafe die Steinigung zu erfahren. Seine Eltern hätten deswegen mit ihm zusammen den Iran verlassen. Ein Mullah von einer in der Nähe ihres Wohnhauses gelegenen Moschee hätte seinen Eltern geraten, dass sie den Iran verlassen sollten. Vor etwa zweieinhalb Jahren - etwa im Dezember 2013 - habe er eine Frau kennengelernt und geküsst. Diese Frau habe ihm gegenüber angegeben, ledig zu sein. Tatsächlich sei sie aber verheiratet gewesen. Ein Polizist hätte sie beim Küssen beobachtet. Daraufhin sei er festgenommen und vor Gericht gestellt worden. Er habe 100 Peitschenhiebe als Strafe bekommen und habe eine „Verpflichtung“ unterschrieben, dass er im Wiederholungsfalle mit weiteren Konsequenzen, unter anderem der Steinigung oder Hinrichtung, zu rechnen hätte. Im letzten Jahr sei das gleiche passiert. Er sei zusammen mit zwei Freunden und drei Frauen in das Ferienhaus seines Onkels gegangen. Die Frauen seien sehr jung gewesen und hätten angegeben, ledig zu sein. Sie hätten dort Geschlechtsverkehr gehabt. Einer Frau habe er seine Telefonnummer gegeben. Sie hätten sich schließlich verabredet und einen Monat lang in der Stadt getroffen. Danach habe sie ihn gefragt, ob er sie nach Hause begleiten wolle, weil ihre Eltern nicht zu Hause seien. 37 Tage nach ihrem Kennenlernen sei er dann bei dieser Frau zu Hause gewesen und dort von deren Ehemann angetroffen worden. Er sei daraufhin nackt aus dem Fenster der Wohnung gesprungen und zu einem Freund gefahren. Dort habe ihn sein Vater abgeholt und habe ihn zu einem Freund in die Stadt L. gefahren, wo er sich versteckt habe. Nach etwa 15 Tagen sei sein Vater im Beistand einer Schleuserin und eines Mullahs nach L. gekommen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Frau, mit der er – der Kläger – Geschlechtsverkehr gehabt habe, die „Schuld“ auf ihn – den Kläger – geschoben habe. Sie habe angegeben, dass er in die Wohnung eingedrungen sei und sie vergewaltigen wollte. Im Übrigen sei er in der Bundesrepublik religiös aktiv. Er nehme an Bibelstunden teil. Es handele sich um eine iranische Kirche. Er arbeite bei größeren Veranstaltungen als Sicherheitskraft in der Kirche und helfe auch bei Taufzeremonien. In den Bibelstunden werde sehr viel über Friede und Liebe gesprochen. Man helfe sich dort gegenseitig. Deshalb habe ihn diese Glaubensrichtung sehr interessiert. Er sei offiziell Moslem, habe sich aber vorgenommen, zum christlichen Glauben überzutreten. Im Islam verhalte es sich so, dass man ihm das Leben nehme, wenn er mit einer verheirateten Frau schlafe. In der christlichen Religion gebe es diese Freiheit, deshalb interessiere er sich so für diese Religion. Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass Geschlechtsverkehr mit einer verheirateten Frau auch nach dem christlichen Glauben nicht zulässig sei, erwiderte der Kläger, dass er dies nicht gewusst habe. Der Kläger legte mehrere Bescheinigungen der F. O. M. D. e.V. vor. Danach sei er aktives Mitglied der Gemeinde und habe sich auf das christliche Bekenntnis taufen lassen. Er nehme regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelstunden teil. Darüber hinaus sei er in der Gemeindearbeit aktiv, indem er handwerklich bei Wartung und Instandhaltung des Kirchengebäudes helfe (Bescheinigung vom 31. Mai 2015). Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Angaben des Klägers seien in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Der Kläger habe angegeben, 37 Tage nach dem Kennenlernen einer verheirateten Frau im Dezember 2013 bei ihr zu Hause von deren Ehemann angetroffen und sodann geflüchtet zu sein. Er habe sich bis zu seiner Ausreise zwei Monate lang bei einem Freund in L. versteckt. Dies könne nicht zutreffen, weil die Ausreise erst am 14. Juni 2014 erfolgt sei. Gegen den am 26. Juni 2015 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 13. Juli 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 – 12 K 2297/15.A – an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 Bescheinigungen der F. O. M. D. e.V. vom 24. Oktober 2015 und 9. Oktober 2016 zur Gerichtsakte gereicht. Danach ist der Kläger „aktives Mitglied der Gemeinde“. Er habe sich nach Besuch eines Taufkurses auf das christliche Bekenntnis taufen lassen und nehme regelmäßig an den Gottesdiensten und Bibelstunden teil. Darüber hinaus legte er ein ärztliches Attest von Dr. U1. vom 17. Oktober 2016 vor, wonach der Kläger unter psychischen Befindlichkeitsstörungen leide. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juni 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG bestehen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 11. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die Versagung subsidiären Schutzes begegnet keinen Bedenken. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgens festzustellen: Das Gericht muss in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris. Rn. 8-10. Im Rahmen dieser Maßstäbe gilt der Grundsatz der freien - nicht durch weitere Kriterien eingeschränkten - richterlichen Beweiswürdigung, was bedeutet, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen. Dies erfolgt einzelfallbezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 13 A 2572/14.A -, juris. Rn. 14. Das Gericht muss aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe festgestellt haben, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Klage abzuweisen. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass der Kläger sich nicht ernsthaft dem Christentum zugewandt hat. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung war unglaubhaft. Der Kläger hat noch in der Anhörung des Bundesamtes am 2. Juni 2015 angegeben, sich vorgenommen zu haben, „zu dem christlichen Glauben überzutreten“. Nach der zu den Akten des Bundesamtes gereichten Taufurkunde der F. O. M. D. vom 7. Dezember 2014 wurde er hingegen bereits am 30. November 2014 getauft. Wenn der Kläger einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel vollzogen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass ihm dieses einschneidende Ereignis Taufe sechs Monate später bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch präsent gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Ganz im Gegenteil hat er angegeben, „offiziell“ noch Moslem zu sein. Diesen Umstand - wie auch andere Widersprüche in seinem Vortrag – hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung stets pauschal damit zu erklären versucht, dass er im Zeitpunkt der Anhörung „sehr viel Stress“ hatte. In diesem Zusammenhang verwies der Kläger auch auf seine psychiatrische Behandlung hin. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend. Dass der Kläger stressbedingt sein Taufereignis vergessen haben will, erscheint unwahrscheinlich. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen besonnenen und ruhigen Eindruck gemacht. Dass ihn Fragen zu seiner Ausreise aus dem Iran und zu seinem Glaubenswechsel „unter Stress“ gesetzt haben könnten, war nicht ansatzweise ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies bei der Anhörung vor dem Bundesamt anders dargestellt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf seine psychiatrische Behandlung beruft, weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Kläger ausweislich des ärztlichen Attestes von Dr. U1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17. Oktober 2016 dort lediglich vom 16. Dezember 2014 bis zum 11. Februar 2015 in Behandlung war und sich dann erst wieder am 13. Oktober 2016 vorgestellt hat. Bei anderen Ärzten war er – wie er auf Nachfrage bestätigt hat – nicht in Behandlung. Auch die Mitteilung des Termins der persönlichen Anhörung, die unter dem 4. Mai 2015 zugestellt wurde, hat ihn nicht dazu veranlasst, aus gesundheitlichen Gründen seine psychiatrische Behandlung wieder aufzunehmen, sodass nichts dafür spricht, dass er aufgrund seiner psychischen Belastungssituation und stressbedingt, seine Taufe vergessen haben könnte. Nach Auffassung des Einzelrichters ist der Besuch unter anderem des Taufkurses wie auch die sich hieran anschließende Taufe allein aus asylverfahrenstaktischen Gründen erfolgt. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers auch deswegen unglaubhaft, weil es gesteigert ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er erstmals angegeben, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt und in diesem Zusammenhang auch die Bibel gelesen zu haben. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, hätte es nahegelegen, dass er dies auch gegenüber dem Bundesamt bei seiner persönlichen Anhörung angegeben hätte. Der Vortrag des Klägers blieb im Übrigen auch hinsichtlich der behaupteten Bibellektüre blass. Nachdem er im Verhandlungstermin angegeben hatte, im Iran bereits die „gesamte Bibel“ gelesen zu haben, hat sich sein Vortrag sodann im Kern darauf beschränkt, seinen Taufspruch zu rezitieren (Johannes, 13,34). Die bloße Teilnahme des Klägers etwa an sonntäglichen Gottesdiensten der O. M. D. lässt nach alledem im Streitfall nicht auf die Annahme eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels schließen. Vielmehr erfolgt zur Überzeugung des Einzelrichters auch diese Teilnahme an christlichen Veranstaltungen allein aus sachfremden Gründen, und zwar um die Erfolgsaussichten im gerichtlichen Asylverfahren zu „verbessern“. Dass der Kläger mehrere Fotos zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gereicht hat, auf denen er unter anderem mit Herrn Pastor S. E. B. abgelichtet ist, führt zu keinem anderen Ereignis. Sie sind nicht geeignet zu belegen, dass er einen ernsthaften Glaubenswechsel vollzogen hat. Dies gilt auch soweit der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der Lage war, die zehn Gebote aufzuzählen und Angaben zur Bedeutung christlicher Feiertage zu machen. Der Vortrag wirkte – auch an dieser Stelle – wie auswendig gelernt. Im Übrigen hat der Kläger im Verhandlungstermin angegeben, dass ihm aufgrund seiner Bibellektüre bereits im Zeitpunkt der Anhörung bekannt gewesen sei, dass auch nach der christlichen Glaubenslehre Geschlechtsverkehr mit verheirateten Frauen unzulässig sei. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt hatte er indessen noch angegeben, hiervon keine Kenntnis zu haben. Auch dieser widersprüchliche Vortrag spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, sich bereits im Iran unter anderem mit den zehn Geboten beschäftigt zu haben. Auch sein Vorbringen, er habe im Iran Geschlechtsverkehr mit verheirateten Frauen gehabt und könne auch aus diesem Grunde nicht in sein Heimatland zurückkehren, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Sein Vorbringen ist – auch insoweit – unglaubhaft. Es war blass und stereotyp. Es entsprach in wesentlichen Teilen nahezu wörtlich seinen protokollierten Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Juni 2015 und hörte sich wie einstudiert an. Die Ausführungen enthielten kaum Abweichungen, die bei einer Erzählung aus der Erinnerung – insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen der Anhörung des Bundesamtes und dem Verhandlungstermin über 16 Monate lagen - zu erwarten gewesen wären. Besonderheiten, ungewöhnliche Einzelheiten, Gefühlsregungen oder etwas anderes Bemerkenswertes wusste der Kläger nicht zu berichten. Auch verwickelte er sich – wie schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt – in zeitlicher Hinsicht in Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte. Dafür, dass die von dem Bundesamt protokollierten Daten Unrichtigkeiten aufweisen könnten, gibt es keinen Anhalt. Auch insoweit versuchte der Kläger, die Widersprüche allein damit zu entkräften, dass er bei der Anhörung „Stress“ hatte. Abgesehen davon, dass es auch hierfür keinen greifbaren Anhaltspunkt gibt, erklärt dies nicht ohne Weiteres die erheblichen zeitlichen Differenzen im klägerischen Vortrag. Der angefochtene Bescheid weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Die von dem Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung ist im Iran behandelbar. Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.