OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 7538/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1107.12K7538.16A.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 unwirksam geworden ist. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Der nach eigenem Vorbringen am 00.00.1987 in L. /Eritrea geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. 4 Er reiste am 22. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2015 einen Asylantrag. 5 Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin ein auf die Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Italien lehnte die Wiederaufnahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung mit Erklärung vom 31. August 2015 ab. Der Kläger habe in Italien bereits Flüchtlingsschutz erhalten. Eine Wiederaufnahme des Klägers habe damit auf Grundlage des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Italien und Deutschland („Police Agreement“) zu erfolgen. Ein auf das Rückübernahmeabkommen gestütztes Wiederaufnahmegesuch stellte das Bundesamt nicht. 6 Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 6. Juni 2016 fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Juni 2016 zugestellt. 7 Der Kläger hat am 22. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (12 L 2149/16.A). Das Gericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 9. September 2016 entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 festzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 unwirksam geworden ist, 10 sowie Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 aufzuheben, 11 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2016 zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und dem Kläger auf dessen Antrag vom 10. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus, zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. 12 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 13 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2149/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 8. September 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage hat Erfolg. 18 Die Klage ist zulässig. Die Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthaft. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f. 20 Die Anfechtungsklage wurde auch fristgerecht erhoben. Es gilt die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Diese wurde gewahrt. Denn gegen den Bescheid vom 6. Juni 2016, ihm zugestellt am 20. Juni 2016, hat der Kläger am 22. Juni 2016 Klage erhoben. 21 Die Klage ist auch begründet. 22 Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. 23 Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 26a Abs. 1 AsylG a.F. (nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), dass dem Kläger kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe, stellt der Sache nach eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig dar. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 62, 65. 25 Das Gericht hat dem Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 9. September 2016 entsprochen. Das Bundesamt hat nunmehr das Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen. 26 Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet. Denn das Bundesamt hätte statt einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG erlassen müssen. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn der Asylantrag unzulässig ist, weil ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. So liegt es hier. Das Bundesamt hat festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, weil er bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt hat und ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde. 27 Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn der Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG eröffnet wäre, lägen die Voraussetzungen der Norm nicht vor. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (§ 27a AsylG a.F.) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat aus dem Wortlaut von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – "sobald" – gefolgert, dass die Abschiebungsanordnung dann, aber auch erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein. Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), vorliegen. Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Rücknahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, juris, Rn. 4ff. 29 Daran fehlt es hier. Italien hat die Übernahme nach dem Dublin-System abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen. Dass ein solcher gestellt und positiv beschieden worden wäre, ist nicht erkennbar. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 31 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.