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Beschluss

6 L 3637/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1109.6L3637.16A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 24. Juni 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 24. Juni 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I . Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige aus T. . Sie reisten am 20. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und lebten zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung I. . Am 31. August 2015 stellten die Antragsteller bei dem Bundesamt – Außenstelle Dortmund – einen Asylantrag. Befragt zu ihrem Reiseweg gaben sie an, sie seien per Schiff und Zug über Italien nach Deutschland gereist. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. September 2015 wurden die Antragsteller der Stadt E. zugewiesen. Das Bundesamt erhielt am 11. September 2015 Kenntnis von der neuen Anschrift der Antragsteller (C. Straße 00, 00000 E. ). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurden die Antragsteller zur persönlichen Anhörung am 21. Juni 2016 in der Außenstelle Bochum geladen. Die an die Adresse C. Straße gerichteten Ladungsschreiben waren laut Postzustellungsurkunde vom 8. Juni 2016 wegen Nichtermittelbarkeit der Antragsteller unzustellbar und gerieten am 10. Juni 2016 in Postrücklauf. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhielten die Antragsteller nicht. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Antragstellern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche die Abschiebung nach Albanien an. Ferner wurden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Antragsteller seien ohne Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen. Da sie verpflichtet seien, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sei nach Aktenlage zu entscheiden gewesen. Über diese Rechtsfolgen seien die Antragsteller belehrt worden. Die Antragsteller seien offensichtlich keine Flüchtlinge. Die Vermutung, die § 29a AsylG für Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat aufstelle, sei nicht widerlegt. Vielmehr hätten die Antragsteller durch ihr Nichterscheinen ihr Desinteresse am Asylverfahren zum Ausdruck gebracht. Darin liege zugleich eine gröbliche Verletzung von Mitwirkungspflichten, weshalb sich das Offensichtlichkeitsurteil auch aus § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ergebe. Nachdem das Bundesamt am 30. Juni 2016 die aktuelle Anschrift der Antragsteller ermittelt hatte, wurde ihnen der Bescheid, der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als zuständiges Gericht angibt, am 2. Juli 2016 zugestellt. Die Antragsteller haben am Montag, den 11. Juli 2016, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (5a K 4440/16.A) und den vorliegenden Eilantrag (5a L 1685/16.A) gestellt. Mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Rechtsstreite an das erkennende Gericht verwiesen. Die Verfahren sind seit dem 31. Oktober 2016 anhängig. Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, sie würden in Albanien verfolgt. Der Antragsteller zu 1. sei bereits zweimal Opfer von Schießereien geworden. Im Jahre 2000 sei sein Fahrzeug von Unbekannten beschossen worden. Die Polizei habe die Täter damals nicht ermitteln können. 2005 sei er überfallen worden und habe eine Schusswunde am Bein erlitten. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei ebenfalls erfolglos eingestellt worden. Außerdem sei sein Cousin vor seinem Haus erschossen worden. Seither komme es immer wieder zu Bedrohungen, zuletzt im Juli 2015. Daher sei die Familie geflüchtet. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu 1. psychisch erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests vom 4. Juli 2016 bestehe bei ihm eine ängstlich-depressive Verstimmung bei reaktiver Depression sowie ein Verdacht auf eine PTBS. Die Medikation bestehe aus Trimipramin. Außerdem hätten die Antragsteller dem Bundesamt den Umzug rechtzeitig mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 habe die Flüchtlingsberatung der E1. Diakonie dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Antragsteller unter der aktuellen Anschrift wohnhaft seien. Das Schreiben sei noch am selben Tag per Fax übermittelt worden. Die an die alte Anschrift in der C. Straße adressierten Ladungen hätten sie nie erhalten. Die Antragsteller seien dem Anhörungstermin folglich nicht unentschuldigt ferngeblieben. Von einem Desinteresse am Ausgang des Asylverfahrens könne keine Rede sein. Aus diesem Grund habe das Bundesamt sein Offensichtlichkeitsurteil zu Unrecht auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gestützt. Ferner sei der Asylantrag erst am 9. Juni 2016 und damit nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) gestellt worden. Schon deshalb komme der Klage aufschiebende Wirkung zu. Der angefochtene Bescheid sei daher wie in Dublin-Verfahren aufzuheben und das Bundesamt zur Durchführung des vollständigen Asylverfahrens zu verpflichten. Anderenfalls ginge den Antragstellern eine Tatsacheninstanz verloren. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 11. Juli 2016 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheides vom 24. Juni 2016 – zugestellt am Samstag, den 2. Juli 2016 – enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen Wochenfrist erhoben worden. Der Bescheid wurde am 2. Juli 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (§ 3 Abs. 1 VwZG). Das Fristende fiel daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB auf Montag, den 11. Juni 2016. Der Antrag ist auch begründet. Der Klage kommt entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris (= BVerfGE 94, 166). Dies ist hier der Fall. Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt ein Fall sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vor, wonach die zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Denn die Vorschriften des § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und über eine dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist von einer Woche sind hier nicht anzuwenden. Das Bundesamt hat entgegen den Vorgaben des Asylgesetzes in der aktuell geltenden Fassung den Asylantrag der Antragsteller lediglich in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nicht aber auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes. Letzteres ist jedoch nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) notwendig. Das Verfahren gemäß § 36 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit knüpft an die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG oder nach § 30 AsylG an. Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29a Abs. 1 AsylG oder nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet setzt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1939) zum 6. August 2016 (vgl. Art. 8 Abs. 1) voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich des (internationalen) subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) – und damit auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat nämlich mit Wirkung vom 6. August 2016 den (internationalen) subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG, der vom Begriff des Asylantrags nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit erfasst wird, in die Regelungen des § 29a Abs. 1 AsylG und des § 30 AsylG mit einbezogen. Denn Art. 6 Nr. 8 und Nr. 9 des Integrationsgesetzes bestimmen, dass in § 29a Abs. 1 AsylG die Wörter "politische Verfolgung" durch die Wörter "Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1" und in § 30 Abs. 1 AsylG die Wörter "der Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter "des internationalen Schutzes" ersetzt werden. Der neue § 87c AsylG enthält keine Übergangsvorschriften zu den hier in Rede stehenden Änderungen. Die Übergangsvorschriften der § 87 bis 87b AsylG gelten nicht für die am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen. Infolgedessen kann das Bundesamt einen Asylantrag seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erst dann rechtmäßigerweise als offensichtlich unbegründet abweisen und eine Ausreisefrist von einer Woche setzen, wenn nicht nur der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, sondern auch der zudem geltend gemachte Anspruch auf subsidiären Schutz offensichtlich nicht besteht und das Bundesamt dies auch feststellt. Nach Maßgabe dieser Erwägungen liegen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des „Offensichtlichkeitsurteils“ des Bundesamtes vor, weil dieses Urteil bzgl. des subsidiären Schutzes „defizitär“ ist. Das Bundesamt hat den Antrag der Antragsteller auf subsidiären Schutz in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides nicht (ebenfalls) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat; eine solche Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ist weder im Tenor des Bescheides noch in dessen Gründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgesprochen worden. Damit liegen die oben dargelegten Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG n.F. nicht vor, die die Setzung einer sofort vollziehbaren einwöchigen Ausreisefrist durch das Bundesamt erst rechtfertigten, wenn dieses auch den Anspruch auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt hätte. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 L 1184/16.A -; Beschluss vom 7. August 2016 - 6 L 1003/16.A -; Beschluss vom 7. August 2016 – 6 L 618/16.A-, VG Köln Beschluss vom 12. August 2016 – 18 L 1639/16.A; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 – A 11 K 730/16 –; VG E. , Beschluss vom 8. August 2016 - 5 L 2687/16.A -, n.v.; a.A. VG Köln, Beschluss vom 24. August 2016 – 3 L 1612/16.A –, jeweils juris. Ob der Antrag darüber hinaus aufgrund ernstlicher Zweifel an der (formellen) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides wegen Verletzung asylrechtlicher Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 5 AsylG, Art. 14 RL 2013/32/EU) und/oder wegen materieller Gesichtspunkte begründet sein könnte, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Der Bundesamtsbescheid stellt sich derzeit jedenfalls als formell rechtswidrig dar. Ob dies schon daraus folgt, dass die Antragsteller entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht persönlich angehört wurden, steht zwar nicht zweifelsfrei fest. Denn gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer, der – wie die Antragsteller seit ihrer Zuweisung nach E. am 1. September 2015 – nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Ob hier ein zureichender Entschuldigungsgrund in Form einer rechtzeitigen Umzugsmitteilung an das Bundesamt vorliegt, ist derzeit noch unklar. Zwar haben die Antragsteller eine Umzugsmitteilung der Diakonie E. vom 4. Dezember 2015 zu ihrer aktuellen Anschrift (M. Kirchweg 00, 00000 E. ) zur Gerichtsakte gereicht. Der Zugang dieser Umzugsmitteilung bei der Beklagten ist jedoch insofern nicht belegt, als der ebenfalls zur Akte gereichte Faxsendebericht eine andere Adresse erkennen lässt (Bundesamt – Außenstelle Düsseldorf) als das Mitteilungsschreiben selbst (Bundesamt – Außenstelle Bielefeld). Kann aber der Sendebericht nicht eindeutig dem Bezugsschreiben zugeordnet werden, fehlt ein entsprechender Zugangsnachweis. Ungeachtet dessen dürfte ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG vorliegen. Demnach ist dem Ausländer selbst bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben; erst wenn keine Rückäußerung innerhalb der Frist erfolgt, darf das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden. Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt den Antragstellern vor seiner Entscheidung über ihren Asylantrag nicht eingeräumt. Insofern liegt ein Verfahrensfehler vor, dessen abschließende rechtliche Bewertung erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).