Urteil
18 K 534/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1117.18K534.16.00
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Leitsätze
Zur Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, wenn eine polizeiliche Maßnahme auf einem eingeräumten Irrtum (hier Verwechselung) beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, wenn eine polizeiliche Maßnahme auf einem eingeräumten Irrtum (hier Verwechselung) beruht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins F. G. . Am 30. November 2012, einem Freitag, besuchte er mit Freunden das Bundesliga-Gastspiel von F. G. bei G1. E. , welches auf Grund der Anreise zahlreicher G2. Fans nicht planmäßig um 20:30 Uhr, sondern um 20:45 Uhr angepfiffen wurde und welches G1. E. vor ausverkaufter Kulisse (ca. 51.000 Zuschauer, davon nach den Statuten des DFB mindestens 10% G2. Fans; das Gästekontingent an Karten war ausverkauft) mit 4 zu 0 gewann. Nach dem Spiel ereigneten sich Maßnahmen sowohl der Polizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland als auch des beklagten Landes, die der Kläger für nicht rechtmäßig hält. Am 15. Mai 2013 erhob der Kläger nach vorgerichtlicher Korrespondenz mit dem Bundespolizeipräsidium bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch den Leiter der Grenzschutzdirektion T. B. , und kündigte an, zukünftig festgestellt zu wissen, 1. dass seine Ingewahrsamnahme am 30. November 2012 (mindestens) ab Ankunft des Klägers im Shuttle-Bus am Hauptbahnhof E. gegen 22.30/22.45 h, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion T. B. , eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war; 2. dass seine erkennungsdienstliche Behandlung am 30. November 2012 im Hauptbahnhof E. , angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion T. B. , eine rechtswidrige Maßnahme war, 3. dass seine Identitätsfeststellung am 30. November 2012 im Hauptbahnhof E. , angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion T. B. , eine rechtswidrige Maßnahme war. Das erkennende Gericht verwies diese Klage mit Beschluss vom 31. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht Köln. Am 23. April 2015 verhandelte das Verwaltungsgericht Köln erstmals über die Anträge des Klägers und vernahm den Zeugen L. -S. , der als Polizeidirektor im Dienste des beklagten Landes tätig ist. Am 5. November 2015 verhandelte das Verwaltungsgericht Köln von 10:00 Uhr bis 14:40 Uhr erneut über die Anträge des Klägers und hörte in dieser Sitzung Frau POR L1. als Zeugin. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte die Bevollmächtigte des Klägers: „Den Klageantrag zu 1) (Seite 2 der Klageschrift vom 15.05.2013) ändere ich dahingehend ab, dass Beklagte sein soll: Das Land NRW, vertreten durch das Polizeipräsidium E. . Dieser Antrag zu 1) wird nunmehr wie folgt formuliert: [Es wird beantragt, festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 30. November 2012 ab Ankunft des Klägers im Shuttlebus am Hauptbahnhof E. gegen 22:30 Uhr/22.45 Uhr eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war].“ Den abgetrennten und mit dem Aktenzeichen 20 K 6562/15 versehenen Klageantrag verwies das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20. Januar 2016 an das erkennende Gericht. Nach Eingang des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf haben die Beteiligten weitere Schriftsätze gewechselt. In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 beantragt der Kläger (s.c. festzustellen), die unfreiwillige Verbringung des Klägers mittels Shuttle-Bus zum Hauptbahnhof E. und die dortige Umstellung stellt eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme der Beklagten dar. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Ferner wird verwiesen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2015, - 20 K 3466/13 -, Juris, mit welchem über die vormaligen Anträge zu 2. und 3. rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungsgründe: Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist unzulässig, weil dem Kläger ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse fehlt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Polizeiliche Maßnahmen stellen grundsätzlich Verwaltungsakte dar, die im Falle der zutreffenden Belehrung über das statthafte Rechtsmittel innerhalb Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO), andernfalls innerhalb Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) angefochten werden können. Die gesetzliche Wertung geht dahin, dass jedenfalls nach Ablauf eines Jahres Rechtsfriede eintritt. Diese gesetzliche Wertung gewinnt auch bei der Frage Bedeutung, bis zu welchem Zeitpunkt ein rechtliches Feststellungsinteresse grundsätzlich anerkennenswert ist. Andernfalls wäre der zeitliche Rechtschutzrahmen bei erledigten Maßnahmen ausgedehnter als bei nicht erledigten Anordnungen. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2015, - 18 K 3635/14 -, nicht veröffentlicht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das behauptete Feststellungsinteresse des Klägers nicht anerkennenswert. Der Kläger wendet sich gegen eine durch Zeitablauf erledigte Freiheitsentziehung. Er hat zwischen der am 30. November 2012 stattgefundenen Freiheitsentziehung, die ein erledigter Verwaltungsakt ist, und der am 5. November 2015 erfolgten Klageerhebung gegen das beklagte Land drei Jahre verstreichen lassen, bevor er um gerichtliche Hilfe nachgesucht hat. Dieser Hilfe bedarf er heute nicht mehr. Sein Feststellungsinteresse ist infolge Zeitablaufs nicht mehr anerkennenswert, die Causa ist abgeschlossen. Selbständig tragend liegt das behauptete Feststellungsinteresse nicht vor. Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger ist an der F1. -Arena nach Verlassen des Stadions von Polizeibeamten des beklagten Landes am Betreten des Straßenbahnhofs gehindert worden. Hiernach hat er aus freiem Entschluss und ohne polizeilichen Zwang einen von 11 G2. Fans bereitgestellten und vorbehaltenen Shuttle-Bussen betreten, der ihn zum Hauptbahnhof E. gebracht hat, wo er sodann den Bus nicht nach seinem Belieben verlassen durfte, sondern durch eine Gasse von Polizeibeamten in den Bahnhof geleitet wurde. Dort wurde die Maßnahme durchgeführt, welche Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2015 ist. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Bus des Klägers mit einem oder mehreren anderen Bussen, in denen sich gewalttätige Fans befanden, verwechselt und deshalb die Insassen des Busses des Klägers erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Anhaltspunkte für eine Absicht der Polizei einer beliebigen Körperschaft, G2. Fußballfans bereits an der F1. -Arena durch Anwendung einfacher körperlicher Gewalt in Gewahrsam zu nehmen, in Busse zu sperren und diese zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Bundespolizei zum Hauptbahnhof zu verbringen, liegen nicht vor. Der Kläger selbst trägt hierzu nichts vor. Er war über einen Zeitraum von fast vier Jahren nach dem Ereignis nicht in der Lage, durch Vortrag von Tatsachen glaubhaft zu machen, an der F1. -Arena gegen seinen Willen zum Betreten des Busses nach E. gezwungen worden zu sein. Sein ursprünglicher Vortrag, er und seine Freunde hätten nicht in Richtung Straßenbahn gehen dürfen, sondern sie seien von der Polizei zu einem Parkplatz und zu einem Shuttle-Bus verwiesen worden, in dem sich eine bunte Mischung Fans aus verschiedenen Blöcken befunden habe, beinhaltet auch nicht den Hauch der Andeutung von Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, es sei Zwang zum Betreten des Busses ausgeübt worden. Vielmehr ergibt sich aus den vormaligen Anträgen des Klägers, die den Zeitpunkt des Betretens des Busses zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht versehentlich, sondern bewusst ausgeklammert haben, dass dieser zu keiner Zeit solche Tatsachen behaupten wollte, aus denen sich ein Sachverhalt ergeben hätte, bei dem er zum Betreten des Busses gezwungen worden wäre. Dies deckt sich mit der Überzeugung des Gerichts, dass die Polizei des beklagten Landes kein Interesse daran hatte, den Kläger oder andere G2. Fans in Busse einzusperren und sodann zum Hauptbahnhof zu fahren. Das von dem Zeugen L. -S. geschilderte einsatztaktische Interesse des beklagten Landes bestand darin, G2. Fans zeitweise nicht auf den zu dieser Zeit E1. Fans vorbehaltenen Straßenbahnbahnhof der F1. -Arena gelangen zu lassen. Aus diesem Grund waren den G2. Fans Shuttle-Busse zum Bahnhof angeboten worden. Der Zeuge L. -S. konnte von einem Befehl, G2. Fans in Busse zu sperren und zum Hauptbahnhof zu fahren, trotz suggestiver Befragung, welche sich die tatsachenfreien Rechtsansichten des Klägers zu Eigen gemacht hatte („In welcher Form die Fans veranlasst wurden, in die Busse zu steigen?“) nicht berichten. Er hat wörtlich ausgeführt: „Ich kann mir insoweit nicht vorstellen, dass man Fans zwangsweise in die Busse gebracht bzw. sie zwangsweise zum Einsteigen veranlasst hat“. Aus der dienstlichen Erfahrung des Gerichts ist es ausgeschlossen, dass Polizisten vor der F1. -Arena ohne dienstlichen Befehl hunderte G2. Fans eingefangen und in Busse gesperrt haben könnten. Entsprechendes hat die Zeugin L1. wörtlich erklärt: „Man hätte mit der Straßenbahn, zu Fuß oder z.B. auch mit dem Taxi vom Stadion wegfahren/weggehen können.“ Ab dem Losfahren des Shuttle-Busses, welcher bestimmungsgemäß nicht an Haltestellen hält, konnte dieser aus Gründen der Sicherheit der Fahrgäste vor dem Ziel nicht mehr nach Belieben verlassen werden. Nach dem freiwilligen Betreten des Busses hat nicht eine Maßnahme der Polizei, sondern die nicht durch Haltestellen unterbrochene Fortbewegung des Busses den Kläger an einem Verlassen desselben gehindert, wiewohl er zu keiner Zeit behauptet hat, während der Fahrt den Wunsch geäußert zu haben, den Bus vorzeitig zu verlassen. Soweit der Kläger durch Beamte des beklagten Landes nach Eintreffen seines Busses am Hauptbahnhof E. am Verlassen desselben in eine beliebige Richtung gehindert und dem Hauptbahnhof zwangsweise zugeführt worden ist, fehlt es für eine hierauf bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage, die in dem zuletzt gestellten Antrag bei wohlwollender Betrachtung gesehen werden kann, am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art genügt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 61/06 –, juris. Insoweit haben sich vier Fallgruppen herausgebildet, die die regelmäßigen Fälle des Fortsetzungsfeststellungsinteresses erfassen. Dies sind namentlich die konkrete Wiederholungsgefahr, die Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (sog. Rehabilitationsinteresse), die Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition sowie die Klärung der Rechtswidrigkeit bei einem beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Keine dieser Fallgruppen liegt vor. Eine Wiederholung der Vorgänge ist schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil G1. E. und F. G. nach dem Abstieg von G1. E. aus der Bundesliga am Ende der Spielzeit 2012/2013 in getrennten Ligen spielen. Mit einem alsbaldigen Aufstieg von G1. E. ist für halbwegs Fußballkundige ebenso wenig zu rechnen wie mit einem Abstieg von F. G. . Abgesehen davon besteht eine Wiederholungsgefahr nur, wenn sich aus dem Vortrag der Beklagten ergibt, dass diese ihr planmäßiges Vorgehen für rechtmäßig hält. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Bei einem wie hier versehentlichen Vorgehen, welches aus der irrigen Annahme geschah, in dem vom Kläger benutzten Bus befänden sich gewaltbereite Fußballfans, besteht keine Wiederholungsgefahr. Fehler werden nicht wiederholt. Die Rechtswidrigkeit eingeräumter Fehler kann niemand feststellen. Für Fehler kann man lediglich um Entschuldigung bitten, wie bereits durch Schreiben der Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums vom 19. Februar 2013 geschehen. Ein etwaiges Rehabilitationsinteresse des Klägers ist ebenso befriedigt wie das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bei Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition. Abgesehen davon, dass die Beeinträchtigung einer Grundrechtsposition seit vier Jahren beendet und unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit nicht wesentlich ist, diente das maximal wenige Minuten dauernde Festhalten des Klägers allein der Durchführung der danach im Hauptbahnhof durch Beamte der Bundespolizei durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung. Hinsichtlich der im Hauptbahnhof durch Bundespolizeibeamte am Kläger vollzogenen Maßnahmen ist das Rehabilitationsinteresse des Klägers durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln befriedigt. Diese Befriedigung erstreckt sich auf die Vorbereitung der erkennungsdienstlichen Behandlung, die darin zu sehen ist, dass man den Kläger aus dem Bus der erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt hat. Da das Festhalten des Klägers nach dem Verlassen des Busses zwar von Beamten des beklagten Landes durchgeführt wurde, diese hierbei aber auf Bitte der Bundespolizei gehandelt hatten, wie die vormalige Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2013 eingeräumt hat (ebenda Seite 7, Gliederungspunkt 3: „Praktisch bedeutete dies, dass die Beklagte die Landespolizei bat, die bahnreisenden Fans der am Hauptbahnhof ankommenden Shuttlebusse dem Nordeingang und der darin befindlichen Kontrollstelle der Beklagten zuzuführen…“), ist die Verantwortlichkeit für das wenige Minuten dauernde Festhalten im Bus nach der Ankunft am Bahnhof nach den Regeln der Amtshilfe bei der Bundespolizei zu suchen. Zuletzt besteht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Der Kläger behauptet schon nicht, einen solchen führen zu wollen. Tritt die Erledigung des Verwaltungsaktes wie hier vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ein, so ist der Betroffene gehalten, seinen Anspruch unmittelbar bei dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Es besteht kein Anspruch auf eine Entscheidung durch das vermeintlich sachnähere Verwaltungsgericht. Abgesehen davon sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers, für die hier in der Sache nichts ersichtlich ist, bereits mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Dass eine Sachentscheidung aus anderen, von den oben genannten Fallgruppen abweichenden Erwägungen geboten sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei angenommener Zulässigkeit der Klage wäre diese unbegründet. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger freiwillig in den Bus gestiegen, der ihn ohne planmäßigen Stopp zum Hauptbahnhof gebracht hat. Die dort stattgefundenen Maßnahmen sind der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen, nicht dem beklagten Land. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.