OffeneUrteileSuche
Beschluss

35 K 13737/16.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1123.35K13737.16O.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume unter der Anschrift B.          00 in 00000 N.       sowie der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Sachen und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse sowie des Arbeitsplatzes des Antragsgegners einschließlich des Dienstcomputers und der hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten, des Schreibtischs, des Spindes und des Waffenfaches nach folgenden Gegenständen wird angeordnet:

Schriftverkehr, schriftliche und auf Datenträger gespeicherte Unterlagen einschließlich Zeichen und Symbolen sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern, Fahnen und anderweitige Symbole, die geeignet sind, Nachweise für einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht zu erbringen.

Die Beschlagnahme der bei den Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel wird, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden, angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnräume einschließlich sämtlicher Nebenräume unter der Anschrift B. 00 in 00000 N. sowie der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Sachen und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse sowie des Arbeitsplatzes des Antragsgegners einschließlich des Dienstcomputers und der hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten, des Schreibtischs, des Spindes und des Waffenfaches nach folgenden Gegenständen wird angeordnet: Schriftverkehr, schriftliche und auf Datenträger gespeicherte Unterlagen einschließlich Zeichen und Symbolen sowie Computer aller Art mit zugehörigen internen und externen Datenträgern, Fahnen und anderweitige Symbole, die geeignet sind, Nachweise für einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht zu erbringen. Die Beschlagnahme der bei den Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel wird, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden, angeordnet. Gründe: Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag des Dienstherrn Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. Der Antragsgegner (Beamter) ist dringend verdächtig, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen zu haben. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 16a CD 07.1 – juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2007 – 16a CD 07.1 -, juris, Rn. 11. Nach diesen Maßgaben besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beamte gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW verstoßen hat. Diese Norm fordert, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 M 4/15 u.a. –, juris, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2016 – M 5 S 16.1250 –, juris, Rn. 26. Der Beamte ist dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein. Hierfür sind folgende Feststellungen maßgeblich: Der Beamte stellte mit einem auf den 25. August 2016 datierten Schreiben an das Einwohnermeldeamt der Stadt N. einen „Antrag auf Einbürgerung in den Staat Preußen“ und einen Antrag auf Wiedereinbürgerung in den Staat Preußen. Zur Begründung führt er unter anderem aus: „Die BR(v)D (Bundesrepublik von Deutschland) war und ist kein Staat“ (Seite 1). Der Beamte gibt an, er sei nicht im Besitz eines Personalausweises der BR(v)D (Bundesrepublik von Deutschland - Seite 6). Zudem gebe er mit dem Antrag seinen Reisepass zurück „als willentlichen Ausdruck einer „Inbesitznahme“ der mir zustehenden Staatsangehörigkeit im Staate Preußen“. Die weiteren Ausführungen von insgesamt elf Seiten entsprechen dem Gedankengut der sog. Reichsbürger. Vgl. ausführlich Wilking (Hrsg.), „Reichsbürger“ – Ein Handbuch, abrufbar unter http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/media_fast/4055/Reichsbuerger%20Ein%20Handbuch.pdf ; Was sind „Reichsbürger“, abrufbar unter http://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Reichsbuerger_Broschuere.pdf ; Werner, DRiZ 2016, 130; Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff. Der Antrag ist ebenso wie die beigefügte Begründung von dem Beamten unterschrieben. Es kommt hin, dass der Beamte von seinem dienstlichen Email-Account am 27. Oktober 2016 eine Email an einen Mitarbeiter in Dezernat 00 des M. Nordrhein-Westfalen(M. NRW) schrieb, der Informationen zur sog. Reichsbürgerbewegung in das Intranet der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen einstellt. Der Beamte schrieb unter den Betreff „Das Phänomen der Reichsbürgerbewegung“: „Guten Morgen! Dank für deinen guten Beitrag im Intrapol! Vielleicht noch zwei kleine Hintergrundinfo: 1. Der Staatenbund „Deutsches Reich“ als Institution des Völkerrechtes ist zu keinem Zeitpunkt untergegangen und somit existent (BVerfG 2 BvF 1/73 Urteil vom 31.7.1973) Dies bedeutet, dass die Bundesstaaten des damaligen „Deutschen Reiches“ nach wie vor existent sind, jedoch derzeit handlungsunfähig sind. 2. Spätestens nach dem Urteil des IGH Den Haag vom 3. Dezember 2012 Germany vs. Italy dürfte unwiderlegbar bewiesen sein, dass die BR(v)D (Bundesrepublik von Deutschland) kein Staat i.S. juristischer Definierung ist, sondern lediglich eine Verwaltungsmacht darstellt.“ Der Beamte stellt damit die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation in Abrede. Er ist hiernach dringend verdächtig, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW verstoßen und dadurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahmen sind geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Die in der Anordnung angeführten Unterlagen, Computer und Datenträger sowie sonstige Gegenstände können dazu dienen, das Vorgehen des Beamten zu belegen. Eingeschlossen ist hierbei ausdrücklich auch der Dienstcomputer mit den hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten, weil der Beamte die oben zitierte Email von seinem dienstlichen Email-Account aus an das M. NRW geschickt hat. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, juris, Rn. 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 – 16b DC 12.2380 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DB 16 S 57/09 –, juris, Rn. 14 ff. Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Beamte den „Reichsbürgern“ zuzuordnen ist oder deren Überzeugungen teilt, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 M 4/15 u.a. –, juris, Rn. 21. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt. Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte wirklich legitimiert ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und ggf. auch zwangsweise vorzugehen. Eine vorherige Anhörung des Beamten war nicht durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO). Vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 16b DC 09.2188 –, juris.