Leitsatz: Bei der im Rahmen der Klagefrist zu prüfenden Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides an. Verweist eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Asylbescheid, der vor dem 6. August 2016 erlassen wurde, auf die einwöchige Klagefrist, ist sie unrichtig, wenn in dem Bescheid die Asylanerkennung und die Flüchtlingsanerkennung als offensichtlich unbegründet und der subsidiäre Schutz als einfach unbegründet abgelehnt wurden. Erfolgreiche (Teil-)Anfechtung eines Asylbescheides durch einen Kläger, der von einem deutschen Staatsangehörigen wirksam als Kind anerkannt worden ist und damit die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit er Regelungen in Ziffer 5. (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung), 6. (Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG und Befristung auf zehn Monate) und 7. (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate) enthält. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 0.0.2015 in T. geboren und wendet sich gegen Teile eines ablehnenden Asylbescheides. Seine Mutter ist die am 0.00.1988 in Bujanovac geborene serbische Staatsangehörige A. S. alias A1. H. (nachfolgend: H. ), die zur Volksgruppe der Roma gehört. Sie lebt mit dem am 0.0.1986 ebenfalls in Bujanovac geborenen serbischen Staatsangehörigen C. S. zusammen, der auch zur Volksgruppe der Roma gehört. Am 00.0.2012 kam in Serbien das gemeinsame Kind F. S. alias F. S. H. zur Welt. Herr S. , Frau H. und ihr Kind F. verließen ihr Herkunftsland nach eigenen Angaben am 15. August 2014, reisten am 16. August 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. September 2014 (Herr S. ) bzw. 10. Oktober 2014 (Frau H. und F. ) Asylanträge, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortrugen, Herr S. sei mit seinem Arbeitgeber über die Bezahlung in Streit geraten, sei dann nicht mehr zur Arbeit gegangen und von ihm bedroht worden, damit er wieder arbeiten komme. Herr S. und Frau H. gaben bei der Anhörung jeweils übereinstimmend an, 2011 in einer Moschee religiös geheiratet zu haben. Papiere legten sie nicht vor. Ihre Asylanträge wurden mit zwei Bescheiden vom 10. Juni 2015 abgelehnt. Am 15. September 2015 unterrichtete die Ausländerbehörde der Stadt T. die Beklagte von der Geburt des Klägers. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wertete diese Mitteilung gemäß § 14a Abs. 2 AsylG als einen am 11. August 2015 gestellten Asylantrag und teilte dies unter dem 29. September 2015 Herrn S. und Frau H. mit. Herr S. bezog sich in einer Erklärung vom 27. Oktober 2015 auch hinsichtlich des Klägers auf die von ihm vorgetragenen Asylgründe. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und die Asylanerkennung (2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab (3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben seien (4.), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche auf (5.), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (6.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (7.). In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Klagemöglichkeit binnen Wochenfrist hingewiesen. Gegen diesen ausweislich der Postzustellungsurkunde Herrn und Frau S. am 7. Juli 2016 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 18. Juli 2016 erhobenen Klage , die er damit begründet, er sei durch den deutschen Staatsangehörigen B. X. mit Zustimmung der Mutter als Kind anerkannt worden und habe damit gemäß § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Klage beigefügt war eine Ablichtung der notariellen Anerkennungsurkunde der Vaterschaft durch Herrn X. vom 11. Mai 2016. Nachgereicht wurde ferner die Ablichtung einer notariellen Urkunde ebenfalls vom 11. Mai 2016, in welcher Frau S. die Zustimmung zur vorgenannten Anerkennungserklärung durch Herrn X. erteilt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Ziffer 5., 6. und 7. des Bescheides Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 aufzuheben Die Beklagte hat bislang lediglich die Verwaltungsvorgänge vorgelegt und sich zur Sache nicht geäußert. In einer allgemeinen Erklärung hat sie auf eine Anhörung vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid verzichtet. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Mit Beschluss vom 21. November 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Klägerseite und im Einverständnis mit der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Zwar wurde der Bescheid bereits am 7. Juli 2016 zugestellt, die Klage demgegenüber erst am 18. Juli 2016 erhoben, so dass die sich aus § 74 Abs. 1 2. HS AsylG ergebende Wochenfrist nicht eingehalten wurde. Indes galt hier nicht die Wochen-, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, weil die im Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne der vorgenannten Vorschrift war. Soweit dort nämlich auf die Klagemöglichkeit „ innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Klage “ hingewiesen worden ist, ist die Belehrung in der Sache falsch. Sie entsprach nicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, zur Frage des Zeitpunktes vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 27. November 2006 – AN 14 K 06.02862 –, juris, Rn. 23 und 25. geltenden Rechtslage. Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 widersprach nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 2. Februar 2016, - 7 L 118/16.A -, juris; auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2015, - 23 L 2975/15.A; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016, - 6 L 142/16.A -, die Ablehnung hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ und hinsichtlich des subsidiären Schutzes als „einfach unbegründet“, die damit verbundene Setzung einer Ausreisefrist von nur einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG in der bis zum 6. August 2016 geltenden Fassung und die Klagefrist von ebenfalls nur einer Woche (beschleunigtes Verfahren) Artikel 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie, Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie). Hiernach räumen die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ein. Das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Klage wurde durch die Ablehnung hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ und hinsichtlich des subsidiären Schutzes als „einfach unbegründet“ nicht beendet. Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6a) die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 nach sachlicher Prüfung zu beenden. In Fällen, in denen – wie hier – ein Antrag, der nach Art. 2 lit. b) grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, als „offensichtlich unbegründet“ betrachtet und die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt wird, lagen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AsylG nicht vor, da der Asylantrag nicht in allen drei Elementen des Antrages (Asyl, Flüchtling, subsidiären Schutz) insgesamt offensichtlich unbegründet war. Der subsidiäre Schutz wurde nämlich ausweislich der Tenorierung des Bescheides nur „abgelehnt“, weil das Asylgesetz bis zum 6. August 2016 keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet enthielt. Eine solche Rechtsgrundlage wurde erst mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG aktueller Fassung, „internationaler Schutz“) geschaffen. Ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG, bei denen gemäß § 74 Abs. 1 2. HS AsylG auch die Klage innerhalb von nur einer Woche zu erheben ist, lag demnach im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 5. Juli 2016 nicht vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung hätte daher auf eine zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 1. HS AsylG hinweisen müssen. Die Belehrung über eine einwöchige Frist war somit unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides erhoben werden konnte. Die Klage ist auch begründet. Ziffer 5., 6. und 7. des angefochtenen Bescheides vom 5. Juli 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Sowohl die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides wie auch das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. bzw. die auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützte Befristung des gesetzlichen Einreise-und Aufenthaltsverbot in Ziffer 7. des Bescheides setzen voraus, dass der Kläger Ausländer ist, vgl. § 1 Abs. 1 AsylG und § 1 Abs. 1 AufenthG. Daran fehlt es. Der Kläger hat durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 StAG. Gemäß § 1592 Nr. 2 BGB ist Vater eines Kindes, wer die Vaterschaft anerkannt hat. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2016 hat der deutsche Staatsangehörige B. X. gemäß § 1594 Abs. 1 BGB anerkannt, der Vater des Klägers zu sein. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag hat die Mutter des Klägers dem zugestimmt, vgl. § 1595 Abs. 1 BGB. Zwar ist eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist Vater eines Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Jedoch war die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einer anderen Person, insbesondere nicht mit Herrn C. S. , rechtswirksam verheiratet. Beide haben im Verlauf ihrer Asylverfahren (Az. 0000000-170 und 0000000-170) bei ihren jeweils am 28. Januar 2015 erfolgten Anhörungen beim Bundesamt übereinstimmend angegeben, 2011 lediglich auf religiöse Art in einer Moschee in Serbien geheiratet zu haben. Das reicht zu einer wirksamen Eheschließung in Serbien jedoch nicht aus. Erforderlich ist die Eheschließung vor dem Standesbeamten, vgl. Art 292 ff. des serbischen Familiengesetzes, zitiert bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien, 169. Lieferung, Seite 25. Der Kläger ist somit deutscher Staatsangehöriger. Dies wird zudem bestätigt durch den Umstand, dass er ausweislich einer Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt T. vom heutigen Tage im Besitz eines deutschen Kinderausweises ist. Der Klage war damit stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.