Leitsatz: Minderjähriger im Sinne der Dublin III-Verordnung ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unter 18 Jahre alt war. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen am 0.0.1998 in O. /Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger islamischer Religions- und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. April 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers (BG1BR104C1509290009) fest, dass der Kläger bereits am 29. September 2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, das nicht beantwortet wurde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. Juli 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Juli 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 12. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 2387/16.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. August 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides angeordnet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 2387/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f. Sie wurde auch fristgerecht erhoben, da jedenfalls die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt wurde. Der Kläger hat am 12. Juli 2016 gegen den am 6. Juli 2016 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. Nach dieser Maßgabe hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 27a AsylG a.F. (nunmehr: § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG) als unzulässig abgelehnt, auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag des Klägers ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung einen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern sich kein Familienangehöriger, Geschwister oder Verwandter im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist ein Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung. Minderjähriger ist gemäß Art. 2 Buchstabe i) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, unter 18 Jahre alt war. So im Ergebnis auch: VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 – 5 L 15/15.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris, Rn. 48ff.; VG Minden, Urteil vom 27. Januar 2015 – 10 L 820/14.A –, juris. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat zum ersten Mal am 29. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt. Der am 1. Januar 1998 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch derjenige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mitgliedstaat in diesem Sinne ist derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 66 (zur Dublin II-Verordnung); OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 313/13 –, juris, Rn. 28 (zur Dublin II-Verordnung); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris, Rn. 16 m.w.N. So liegt es hier. Der Kläger hält sich in Deutschland auf und hat hier am 20. April 2016 einen (weiteren) Asylantrag gestellt. Es hält sich auch kein Familienangehöriger, Geschwister oder Verwandter des Klägers im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) und h) Dublin III-Verordnung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf. Die Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland dient auch dem Wohl des Klägers, weil sie seinem Klagebegehren entspricht und ihm eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat erspart bleibt. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger soll nicht in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.