Urteil
20 K 55/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1207.20K55.16.00
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Leitsätze
1) Ein Versorgungswerk ist berechtigt, die Auszahlung einer Altersrente von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig zu machen.
2) Das rentenberechtigte Mitglied des Versorgungswerk trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit nach der Satzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ein Versorgungswerk ist berechtigt, die Auszahlung einer Altersrente von der Vorlage einer Lebensbescheinigung abhängig zu machen. 2) Das rentenberechtigte Mitglied des Versorgungswerk trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit nach der Satzung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 1949 geborene Kläger ist seit November 1985 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit Juli 1977 ist er als Rechtsanwalt zugelassen, seit 1987 ist er zugleich als Notar in eigener Praxis in C. tätig. Durch Bescheid vom 24. Juni 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger dessen Altersrente fest, die er seit dem 1. Juli 2014 bezog. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 forderte der Beklagte den Kläger erstmalig auf, einen Lebensnachweis zu erbringen. Er erläuterte diese Aufforderung damit, dass er Rentenleistungen nur so lange erbringen dürfe, wie der Rentenberechtigte lebe. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhalte er beim Tod der bezugsberechtigten Person keine Benachrichtigung durch den Postrentendienst. Da ihm die Lebensumstände der Rentenempfänger nicht bekannt seien, könne er nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass es Angehörige oder andere Personen gebe, die ihn vom Tod unterrichteten. Zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Rentenzahlungen könne er von der regelmäßigen Anforderung von Lebensnachweisen nicht absehen. Die entsprechende Mitwirkungspflicht ergebe sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag übersandte der Beklagte dem Kläger einen Vordruck einer Lebensbescheinigung, mit der Bitte, diesen entsprechend ausfüllen zu lassen und innerhalb von drei Wochen zurückzusenden. Er wies darauf hin, dass jede siegelführende Stelle (z.B. Standesamt, Einwohnermeldeamt, Gemeindeverwaltung, Sparkasse, Krankenkasse etc.) die Bescheinigung erteile. Nachdem der Kläger die Bescheinigung nicht zurückgesandt hatte, erinnerte der Beklagte ihn unter dem 27. August 2015 an die Erledigung und erklärte, ansonsten die Rentenzahlung einstellen zu müssen. Darauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2015 mit dem Bemerken, § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung stelle keine Anspruchsgrundlage für die Forderung des Beklagten dar. Von diesem könne in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung verlangt werden, sich die Kenntnisse selbst zu verschaffen. Über die Dateien der Bundesnotarkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer könne sich der Beklagte davon überzeugen, dass er weiterhin das Notaramt und den Rechtsanwaltsberuf ausübe. Seinem Schreiben fügte der Kläger Auszüge aus dem Notarverzeichnis der Bundesnotarkammer sowie aus dem Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer bei. Der Beklagte wies unter dem 29. September 2015 darauf hin, dass die bei der Bundesnotarkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer geführten Register keine Gewähr dafür böten, dass der Rentenberechtigte noch lebe. In einer Lebensbescheinigung als amtlichem Dokument werde dies jedoch bestätigt. Der Beklagte bat den Kläger erneut um Einreichung der Bescheinigung, weil er anderenfalls die Rentenzahlung einstellen müsse. Der Kläger trat auch dieser Bitte entgegen und vertrat mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 die Auffassung, die auf aktuellem Stand gehaltenen Notar- und Rechtsanwaltsverzeichnisse stellten die größte Gewähr für das Leben der dort angegebenen Personen dar. Abgestempelte Zettel von Sparkassen seien weder amtliche Bescheinigungen noch beruhten sie auf einer Personenüberprüfung. Einen Papierbeweis mit absoluter Sicherheit, dass eine angegebene Person mit einer bestimmten Person identisch sei und noch lebe, gebe es nicht. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 bat der Beklagte den Kläger abschließend um Zusendung der Lebensbescheinigung bis Monatsende und teilte ihm mit, dass eine Einsichtnahme in das Rechtsanwalts- oder Notarverzeichnis kein geeignetes Mittel darstelle, da sich daraus nur das Ausscheiden aus der Anwaltschaft oder dem Notaramt ergebe. Mit der Anforderung von Lebensbescheinigungen gelte eine einheitliche Verfahrensweise für alle Mitglieder. Von November 2015 an stellte der Beklagte die Rentenzahlung an den Kläger ein. Der Kläger hat am 6. Januar 2016 Klage auf Fortzahlung der Altersrente für die Monate November und Dezember 2015 sowie Januar 2016 erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass in § 16 der Satzung eine Verpflichtung zur Beibringung eines Lebensnachweises nicht vorgesehen sei. Es gehöre nicht zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeindeämter, Sparkassen oder Krankenkassen, solche Bescheinigungen auszustellen; diese dürften derartige Feststellungen nur zu eigenen Zwecken treffen. Im Übrigen stelle die Eintragung seiner Person in das Notarverzeichnis und Anwaltsregister einen gleichwertigen Lebensnachweis dar. Seit Inkrafttreten der Rechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung (RAVPV) habe das Verzeichnis noch größere Bedeutung erlangt als bisher. Es sei sichergestellt, dass der öffentlich-rechtliche Nachweis erbracht werde, dass eine eingetragene Person weiterhin als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zugelassen sei. Da er – der Kläger - in Gremien der Kammern und des Versorgungswerks tätig sei, bestünden auch weitere tagesaktuelle Erkenntnismöglichkeiten für den Beklagten, dass er noch lebe. Das vom Beklagten gewählte Verfahren sei keineswegs rechtssicher, sondern lasse Ungenauigkeiten bis hin zum Missbrauch zu. Die Einstellung der Rentenzahlung ohne förmlichen Bescheid sei zudem rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.925,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 641,67 Euro seit dem 2. November und 2. Dezember 2015 sowie dem 2. Januar 2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, im Jahr 2015 nahezu 4.000 Rentner und Hinterbliebene betreut zu haben. Von daher sei eine einheitliche, verwaltungspraktikable und rechtssichere Handhabung sinnvoll und geboten. Hingegen könne es nicht dem einzelnen Mitglied überlassen werden, wie es den Nachweis erbringe. Ob die Eintragungen in Anwalts- oder Notarverzeichnisse taggleich aktualisiert würden, sei überdies nicht bekannt. Weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt habe, habe die Rentenleistung eingestellt werden müssen. Die Berechtigung hierzu sei aus § 16 Abs. 7 der Satzung abzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Fortzahlung der Altersrente, zwar zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, weil sich der Sitz des Beklagten in E und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befindet (§ 17 Nr. 3 JustG); eine abweichende örtliche Zuständigkeit folgt mit Blick auf die Klageart nicht aus § 52 Nr. 3 S. 2 und 5 VwGO. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Altersrente für die Monate November und Dezember 2015 sowie Januar 2016. Dass dieser Anspruch dem Grunde nach lebenslang besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung der 28. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 1. September 2016 (JMBl. NRW vom 15.09.2016, S. 287) und dem auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Bescheid über die Festsetzung von Altersrente vom 24. Juni 2015. Gleichwohl hat der Beklagte die Rentenzahlungen für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu Recht eingestellt. Hierzu war er nach § 16 Abs. 7 der Satzung berechtigt, der eine Versagung und Entziehung einer Leistung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten vorsieht. Eines Bescheides über die Einstellung der Rentenzahlungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Zum einen ergeben sich die Voraussetzungen hierfür sich unmittelbar aus Satzungsrecht, die dem Kläger in mehreren Schreiben dargelegt wurden; zum anderen ist der Kläger durch die Vorgehensweise des Beklagten nicht rechtlos gestellt, weil ihm die allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung der Altersrente offen steht. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 der Satzung liegen vor. Kommt hiernach derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden. Der Kläger erhält eine Leistung in diesem Sinne, nämlich eine Altersrente gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 der Satzung. Er ist seinen Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten nach § 16 Abs. 1 der Satzung nicht nachgekommen (die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 sind ersichtlich nicht einschlägig). Gemäß Abs. 1 Nr. 3 hat ein Leistungsempfänger auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Mitwirkungsobliegenheit hat der Kläger verletzt, indem er sich geweigert hat, die vom Beklagten geforderte Lebensbescheinigung vorzulegen. Eine Beweisurkunde ist ein Dokument, das einen Nachweis der anspruchserheblichen Tatsache erbringt. Vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009- B 4 AS 10/08 R -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I § 60 SGB I Rn. 41. Bei einer Lebensbescheinigung handelt es sich um eine solche Beweisurkunde, weil sie den Nachweis erbringen soll, dass das rentenberechtigte Mitglied des Beklagten nach wie vor anspruchsberechtigt ist. Sie ist zum Nachweis der anspruchserheblichen Tatsache auch geeignet, weil sie von vertrauenswürdigen Stellen oder Amtsträgern, insbesondere öffentlich-rechtlich organisierten juristischen Personen (wie etwa Gemeindeverwaltungen, öffentlich-rechtliche Sparkassen), ausgestellt wird. Das Verlangen des Versorgungswerks ist ausgesprochen worden durch Schreiben vom 29. Juli 2015, dem ein auszufüllender Vordrucks beigefügt war. Ungeachtet dessen, dass die Anforderung einer Lebensbescheinigung in § 16 (oder in anderen Satzungsnormen) nicht explizit geregelt ist, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung erfüllt. Dort wird an eine Mitwirkungsobliegenheit angeknüpft, zu der fraglos auch die Erbringung eines Lebensnachweises zählt. Ob und in welcher Weise der Beklagte die Forderung erhebt, eine Beweisurkunde vorzulegen, steht in seinem Ermessen. Die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist auf Ermessensfehler beschränkt, § 114 Satz 1 VwGO. Sie erstreckt sich insbesondere darauf, ob der Beklagte das Ermessen dem Zweck der normativen Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die Grenzen des Ermessens gewahrt hat, die hier namentlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Diese Überprüfung ergibt, dass die Ermessensbetätigung fehlerfrei erfolgt ist. Das Verlangen des Beklagten gegenüber den rentenberechtigten Personen, also auch dem Kläger, den Fortbestand des Rentenrechts durch Ausfüllen einer vorgedruckten Lebensbescheinigung und Bestätigung durch eine siegelführende Stelle nachzuweisen, ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet. Legitimer Zweck ist, die Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Rentenzahlungen zu schützen. Die gewählte Verfahrensweise ist diesem Ziel förderlich. Denn nachdem sich die in der Bescheinigung genannte Person ausgewiesen hat, bestätigt die von ihr aufgesuchte Stelle durch Aufbringung eines Dienstsiegels nebst Unterschrift, dass diese Person noch lebt. Dass damit nicht jegliches Risiko einer unberechtigten Rentenleistung ausgeräumt werden kann und missbräuchliche Handhabung möglich ist, schließt die prinzipielle Eignung des Verfahrens nicht aus, zumal der Beklagte vom Regelfall des sich ordnungsgemäß verhaltenden Rentenempfängers ausgehen darf. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 12 K 370.14 -, juris. Dient die Anforderung einer Lebensbescheinigung dem aufgezeigten berechtigten Zweck, wird der Kläger durch die Obliegenheit, an deren Erbringung mitzuwirken, nicht ansatzweise unverhältnismäßig belastet. Seine Verpflichtung beschränkt sich darauf, in (halb-)jährlichen Abständen eine siegelführende Stelle aufzusuchen, das Siegel aufbringen zu lassen und die Bescheinigung wieder an den Beklagten zurückzuleiten. Ist schon der Zeitaufwand zu vernachlässigen und die Handhabung simpel, so bringt die Obliegenheit erkennbar keine Rechtsbeeinträchtigung, sondern allenfalls eine gewisse Lästigkeit mit sich, die hinzunehmen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte die Stellen, die die Lebensbescheinigung erteilen dürfen, in seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 nur beispielhaft benannt hat. Dem Kläger stehen mithin noch weitere Stellen offen, die er aufsuchen kann, etwa einen Rechtsanwalts- oder Notarkollegen, worauf er selbst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 nach Erhalt einer weiteren Aufforderung des Beklagten hingewiesen hat. Dementsprechend hat der Kläger auch keinen schutzwürdigen Belang aufgezeigt, der dem berechtigten Interesse des Beklagten entgegenstehen könnte. Er beharrt lediglich auf seiner Auffassung, mit der Eintragung in das (elektronische) Rechtsanwaltsregister bzw. Notarverzeichnis einen gleichwertigen Lebensnachweis erbringen zu können. Mit dieser Ansicht geht er fehl. Diese Verzeichnisse bescheinigen lediglich, dass ein bestimmter Rechtsanwalt zu einem bestimmten Stichtag in dem Bezirk einer Rechtsanwaltskammer zugelassen ist (vgl. § 31 Abs. 1 BRAO) bzw. ein Notaramt innehat; sie sollen insbesondere Rechtsuchenden die Anwalts- bzw. Notarsuche ermöglichen. Endet die Mitgliedschaft in einer Anwaltskammer, so wird die Eintragung zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht (§ 31 Abs. 5 BRAO). Bleibt eine elektronische Suche erfolglos, bedeutet dies nicht zugleich, dass der Gesuchte verstorben ist. Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer oder das Amt des Notars können auf vielfältige Weise beendet werden, etwa durch Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) oder Verzicht darauf, durch Entlassung aus dem Notaramt oder Amtsenthebung (§ 47 BNotO). Der Rentenanspruch des Mitglieds des Beklagten besteht in solchen Fällen allerdings fort. Umgekehrt ist nicht sichergestellt, dass eine noch als Mitglied aufgeführte Person nicht zwischenzeitlich verstorben ist. Denn die Rechtsanwalts- und Notarkammern benötigen ebenso wie der Beklagte einen Nachweis über Leben oder Tod. Dass jedenfalls die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Verzeichnisse nicht taggleich solchen Ereignissen anpasst, hat der Kläger selbst durch Einreichung zweier Todesanzeigen eines Rechtsanwalts und Notars dokumentiert, der zwei Wochen nach seinem Versterben noch im Anwaltsverzeichnis geführt wird. Dass im Verzeichnis der Bundesnotarkammer bereits eine Notariatsverwalterin angegeben ist, belegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Ableben des Notars, sondern das Erlöschen des Amtes (vgl. § 56 BNotO). Das Notaramt kann aber – wie dargelegt – auch auf andere Weise als durch Tod erlöschen, § 47 BNotO. Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Auszüge aus derartigen Verzeichnissen keine gleich geeigneten Mittel zum Nachweis dafür sind, dass ein Mitglied in einem Versorgungswerk noch rentenberechtigt ist. Im Gegenteil würde dem Versorgungswerk bei Einreichung solcher Auszüge ein Mehr an Aufwand und Arbeit aufgebürdet, um zu ermitteln, ob die im Verzeichnis geführte Person noch lebt. Dieser Aufwand entfällt, wenn ein Mitglied eine Lebensbescheinigung einreicht. Noch dazu ist dieses Verfahren für die Berechtigten wie für das Versorgungswerk praktikabel, weil es äußerst unkompliziert und unaufwändig ist und für alle Rentenempfänger gleichermaßen gilt. Da der Beklagte mehrere tausend rentenberechtigte Mitglieder und Hinterbliebene versorgt, bedarf es einer effizienten, kostengünstigen und – im Hinblick auf Art. 3 GG – gleichartigen Vorgehensweise, der der Beklagte durch das gewählte Verfahren gerecht wird. Es liegt auf der Hand, dass die Ausgestaltung dieses Verfahrens nicht dem einzelnen Mitglied überlassen werden kann, sondern durch das Versorgungswerk vorgegeben werden darf und muss. Ähnlich VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2015 – 12 K 370.14 - sowie HessLSG, Beschluss vom 27. August 2012 – L 4 KA 52/11-, beide juris. Ist somit unter Ermessensgesichtspunkten gegen das vom Beklagten gewählte Verfahren nichts einzuwenden, hat der Kläger seine Mitwirkungsobliegenheit, einen Lebensnachweis in der verlangten Form vorzulegen, verletzt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Obliegenheit treffe ihn in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung nicht. Danach bestehen die Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3 nicht, soweit das Versorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Ist der Anwendungsbereich der Norm ausdrücklich auf die – hier nicht einschlägigen – Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3 beschränkt, liegt eine planwidrige Satzungslücke schon nicht nahe. Selbst bei einer entsprechenden Anwendung lägen die Voraussetzungen nicht vor; denn der Aufwand wäre für den Beklagten beträchtlich höher, müsste er sich die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen. Während der Aufwand für den Kläger – wie ausgeführt – unbedeutend ist, müsste der Beklagte einen erheblichen Mehraufwand betreiben. Dass dieser für tausende von Bezugsberechtigten außer Verhältnis zu dem zu vernachlässigenden Einsatz des einzelnen Mitglieds stünde, ist augenfällig. Der Kläger hat den Nachweis, dass er noch lebt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung erbracht. Ob die dort erschienene Person mit dem Kläger identisch ist, konnte nicht geklärt werden, weil der Erschienene sich weigerte, sich gegenüber der erkennenden Einzelrichterin auszuweisen. Auf die Frage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, ob er bereit sei, ihr einen Ausweis zu zeigen, hielt er zwei Ausweise vor seinen Körper, die auf Grund der Entfernung zum Richtertisch und zur Beklagtenvertreterin weder von dieser noch von der Einzelrichterin gelesen werden konnten. Durch die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden, § 16 Abs. 7 der Satzung. An der Sachaufklärung hat der Kläger, wie ausgeführt, auch in der mündlichen Verhandlung nicht mitgewirkt. Daher war der Beklagte berechtigt, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung vollständig zu versagen, § 16 Abs. 7. Auch insoweit sind Ermessensfehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Versagung der Leistung erfüllt sind (schriftlicher Hinweis auf diese Folge sowie Nichterfüllung der Pflicht innerhalb der gesetzten Frist, § 16 Abs. 8 der Satzung), bleibt der Zahlungsanspruch des Klägers erfolglos. Steht dem Kläger der Rentenzahlungsanspruch nicht zu, so kann er auch keine Zinsen auf den geltenden gemachten Betrag beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.925,01,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.