Urteil
12 K 9983/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1212.12K9983.16A.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er traf am 6. Juli 2013 aus Georgien kommend auf dem Luftweg am Flughafen München ein. Ihm wurde auf sein Begehren hin die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet. Er stellte am 23. Juli 2013 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 19. Oktober 2015 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er und seine Familie hätten in Ägypten vom Islam zum Christentum gefunden. Er sei wegen des Kontakts der Familie zu einer christlichen Familie von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Die gesamte Familie sei wegen ihres Glaubenswechsels von ihren Nachbarn beschimpft und bedroht worden. Seine Schwester sei von ihren Kommilitonen an der Universität mit dem Tod bedroht worden. Das Telefon der Familie sei abgehört worden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. August 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass hinsichtlich des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es beständen auf Grund widersprüchlicher Angaben Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Wesentlicher Beweggrund des Klägers für die Ausreise aus Ägypten sei dessen Unzufriedenheit mit der allgemeinen Lage gewesen. Die Mitnahme des Klägers durch die Polizei sei lediglich als Ausreisegrund vorgeschoben. Die Tatsache, dass die Eltern des Klägers vor ihrer Ausreise noch ihre Wohnung verkauft hätten, spreche gegen eine Verfolgung. Der Bescheid wurde am 26. August 2016 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 2. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Mutter und Schwester erhielten über Facebook und per E-Mail Todesdrohungen wegen ihrer Konversion zum Christentum. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger und seine Familie sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 12 K 2277/16.A und 12 K 10097/16.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt P. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 24. Oktober 2016 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 59ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 23ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17ff. m.w.N. Nach Art. 10 Abs. 1 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rn. 62f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24 m.w.N; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 17ff. m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 26.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Ausländer angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 28ff. m.w.N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 – W 1 K 16.31087 –, juris, Rn. 19ff. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Tatsache, dass er eine unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss er zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Ausländers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Ausländers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den Staat und durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Denn der Kläger war bereits Opfer von diskriminierenden polizeilichen Maßnahmen und körperlicher Gewalt, als er von der Polizei willkürlich verhaftet und misshandelt wurde. Ebenso hat der Kläger psychische Gewalt in Form von massiven Beschimpfungen und Todesdrohungen, unter anderem durch die Nachbarn der Familie, erlebt. Dies stellt einen Eingriff in sein Recht auf Religionsfreiheit dar, weil der Kläger seinen Glauben nicht ohne die Gefahr gravierender Maßnahmen und Sanktionen im privaten Rahmen praktizieren und erst Recht nicht öffentlich leben konnte. Der Kläger hat aus Angst vor Verfolgung gezwungenermaßen auf die Glaubensbetätigung verzichtet. Diese Eingriffe waren auch schwerwiegend. Der Kläger wurde körperlich misshandelt, in seiner physischen Freiheit verletzt sowie an Leib und Leben bedroht, weil er seine religiöse Identität ausleben wollte. Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger und seine Familie haben sich bereits in Ägypten mit ihrer damaligen islamischen Religion intensiv kritisch auseinandergesetzt und diese zunehmend – insbesondere wegen verschiedener, in der Scharia vorgesehener Bestrafungen und Verbote – abgelehnt. Sie kamen zu der Überzeugung, dass derartige Ge- und Verbote nicht von Gott stammen könnten. Sie lernten über den regelmäßigen Kontakt zu einer christlichen Familie, deren Kinder gemeinsam mit dem Kläger und seiner Schwester zur Schule gingen, sowie aus entsprechenden Fernsehprogrammen den christlichen Glauben kennen, dem sie sich nach intensiver Befassung zuwandten. Die Ausübung ihres neu gefundenen christlichen Glaubens stellt sich dabei für den Kläger und seine Familie als zentrales Element ihrer religiösen Identität dar und ist für sie unverzichtbar. Ein formaler Übertritt des Klägers und seiner Familie zum Christentum in Form der Taufe in Ägypten scheiterte an der Weigerung des örtlichen Priesters, der Repressalien für alle Beteiligten befürchtete. Aus diesem Grund war es dem Kläger und seiner Familie auch nicht möglich, christliche Gottesdienste in Ägypten zu besuchen. Der Kläger und seine Familie wurden von ihren muslimischen Nachbarn wegen des Kontakts zu der befreundeten christlichen Familie beschimpft und als Abtrünnige vom Islam mit dem Tod bedroht. Die Schwester des Klägers wurde von ihren Kommilitonen an der Universität beschimpft und mit dem Tod bedroht. Der Vater des Klägers war massiven Beschimpfungen und Drohungen auf seiner Arbeitsstelle ausgesetzt. Eine Anzeigenerstattung wegen der diversen Bedrohungen wurde dem Kläger und seiner Familie von der Polizei verwehrt. Der Kläger wurde Ende 2012 von der Polizei auf offener Straße ohne Begründung festgenommen. Auf dem Weg zur Polizeiwache und während seines Aufenthalts dort wurde er misshandelt. Die Polizei befragte ihn, warum seine Familie intensiven und regelmäßigen Kontakt zu einer christlichen Familie unterhalte, insbesondere, warum man so häufig telefoniere. Als seine Eltern ihn von der Polizeiwache abholten, wurden sie in getrennte Räume geführt. Ein Polizist drohte dem Vater des Klägers an, er werde seinen Sohn nicht wiedersehen, wenn die Polizei diesen noch einmal auf der Straße antreffe. Die Mutter des Klägers wurde von anderen Polizisten gezwungen, sich teilweise zu entblößen und war sexuellen Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Anhörung des Klägers und seiner Familie in der mündlichen Verhandlung und der in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der Mutter des Klägers zur Überzeugung der Kammer fest. Der Kläger und seine Familie haben ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche zu ihrem jeweiligen Vorbringen bei Äußerung ihres Einreisebegehrens und ihrer Anhörung durch das Bundesamt geschildert. An der Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Familie hat das Gericht keine Zweifel. Bei der Würdigung der Sachverhaltsdarstellung durch den Kläger und seine Familie hat das Gericht auch deren Persönlichkeitsstruktur und den Bildungsstand berücksichtigt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Ausreise der Familie kurz vor seinem Schulabschluss, der ihn zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befähigt hätte. Die Schwester des Klägers hatte in Ägypten ein Hochschulstudium im G. begonnen. Die Eltern des Klägers verfügen beide über Hochschulabschlüsse; der Vater in griechischer und lateinischer M. , die Mutter im U. . Der Kläger und seine Familie haben ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand entsprechend überzeugend geschildert, wie sie sich über einen längeren Zeitraum kritisch mit dem islamischen Glauben auseinandergesetzt und von diesem abgewandt haben. Insbesondere haben sie übereinstimmend einzelne Regelungen der Scharia kritisiert. Der Vater des Klägers hat insofern glaubhaft berichtet, dass er im Jahr 1991 während eines einjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien regelmäßig mit angesehen hat, wie auf Grundlage der Scharia Dieben die Hand abgehackt und andere Menschen enthauptet wurden. Die Eltern des Klägers haben zudem konkrete islamische Lehrmeinungen und deren Vertreter benannt und ausführlich begründet, warum sie diese Lehren ablehnen. Der Kläger und seine Familie haben auch überzeugend berichtet, wie sie zum Christentum gefunden haben. Die Schwester des Klägers hat detailliert erläutert, dass sie sich mit verschiedenen Religionen, wie dem Judentum, dem Buddhismus und dem Christentum auseinandergesetzt und sich für Letzteres entschieden hat. Die Eltern des Klägers haben einzelne christliche Prediger benannt, deren Vorträge sie sich während ihres Glaubenswechsels in konkret benannten Fernsehsendungen angesehen haben. Der Kläger und seine Familie haben übereinstimmend ausführlich berichtet, dass ihr Übertritt zum christlichen Glauben durch ihren Kontakt zu einer christlichen Familie beeinflusst wurde, mit deren Kindern der Kläger und seine Schwester gemeinsam zur Schule gingen. Insbesondere der Kläger und sein Vater haben dabei ihre bisherigen Einlassungen unabhängig voneinander überzeugend erweitert und die befreundete Familie sowie die Beziehung der Familien zueinander ausführlich beschrieben. Der Kläger hat ausführlich berichtet, dass die Familie, deren Mitglieder er sämtlich namentlich benennen konnte, zunächst in unmittelbarer Nachbarschaft wohnte und später in einen anderen Teil von Kairo umgezogen ist. Der Vater des Klägers hat anschaulich von den angeregten, „würzigen“ Diskussionen berichtet, die er mit dem Vater der befreundeten Familie – insbesondere zu religiösen Fragen – geführt hat. Ebenso wusste er zu berichten, dass die Familie, mit der immer noch Kontakt besteht, sich heute in den USA aufhält. Er hat im Detail geschildert, dass der Vater der Familie vor Ausreise des Klägers und seiner Familie eine Greencard zur Einreise in die USA erhalten und seine Familie später, nach Ausreise des Klägers und seiner Familie, dorthin nachgeholt hat. Der Kläger und seine Familie haben auch nachvollziehbar und lebensnah erläutert, warum eine Taufe in Ägypten für sie nicht möglich war. Die Mutter des Klägers hat geschildert, dass die befreundete christliche Familie sie vor den Gefahren eines offiziellen Glaubenswechsels gewarnt hat und der namentlich benannte Priester der koptisch-orthodoxen Gemeinde vor Ort eine Taufe aus Angst vor Repressalien für sich selbst und seine Gemeinde, aber auch für den Kläger und seine Familie ablehnte. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die konkrete Glaubenspraxis für den Kläger und seine Familie ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Der Kläger und seine Familie haben glaubhaft geschildert, dass sie ihren christlichen Glauben in Deutschland regelmäßig ausüben. Die Eltern des Klägers haben unabhängig voneinander ausführlich berichtet, dass sie sich auch mit ihrem neu gefundenen Glauben kritisch auseinandersetzen. Sie haben daher den Kontakt zur koptisch-orthodoxen Gemeinde in E. weitgehend abgebrochen und besuchen derzeit regelmäßig eine katholische Gemeinde an ihrem Wohnort oder auch gemeinsam mit dem Verlobten der Schwester des Klägers eine anglikanische Gemeinde in E. . Diese im Detail geschilderte Erweiterung ihres Vorbringens und den offenen Umgang mit Glaubenszweifeln wertet das Gericht als besonderes Zeichen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. Die stattgefundenen Bedrohungen und Beschimpfungen durch die namentlich genannten Nachbarn und Arbeitskollegen des Vaters konnten der Kläger und seine Familie lebensnah schildern und zum Teil wörtlich wiedergeben. Ebenso hat die Schwester des Klägers im Detail die Bedrohungen durch ihre Kommilitonen an der Universität beschrieben. In Erweiterung ihrer bisherigen Schilderungen hat sie zwei Kommilitonen benannt, die sie der salafistischen Szene zuordnete und von denen sie sich besonders bedroht fühlte. Der Kläger und seine Familie haben übereinstimmend geschildert, dass der Kläger Ende 2012 auf der Straße vor dem Haus der Familie festgenommen wurde. Hierbei unterschieden sich die Angaben der einzelnen Familienmitglieder in ihrem Detailreichtum nachvollziehbar nach ihrer Beteiligung am Geschehen. Während die Schwester des Klägers, die sich zu diesem Zeitpunkt wegen der gegen sie gerichteten Drohungen bereits bei ihrer Tante mütterlicherseits in B. aufhielt, die Geschehnisse erkennbar aus zweiter Hand berichtet hat, haben die übrigen Familienmitglieder, insbesondere der Kläger und seine Mutter die Ereignisse detailliert beschrieben und hierbei ihr bisheriges Vorbringen erweitert. So hat die Mutter des Klägers lebensnah und detailliert den Ablauf der Geschehnisse dieser Nacht geschildert, etwa dass sie ihren Sohn, der vor dem Haus stand, vom Fenster aus noch gebeten hat, im durchgehend geöffneten Supermarkt Milch zu kaufen. Ebenso hat sie lebensnah von ihren andauernden Versuchen berichtet, ihren Sohn auf dem Handy zu erreichen, sowie von dem Telefonat mit einem Polizisten, der ihren Anruf am frühen Morgen schließlich beantwortete. Der Kläger konnte detailliert im Zusammenhang berichten, wie er mit zwei Freunden vor dem Haus der Familie stand, als zwei Transporter der Polizei vorfuhren und die Freunde und ihn zwangen, einzusteigen. Erweiternd hat er geschildert, dass er bereits auf der Fahrt zur Polizeiwache geschlagen worden ist. Auch die anschließende Misshandlung auf der Polizeiwache konnte er im Detail beschreiben. Er hat überzeugend berichtet, dass die Polizei vor allem am Kontakt seiner Familie zu der befreundeten christlichen Familie interessiert war. Lebensnah hat er geschildert, dass seine Eltern ihn schließlich gegen Morgen von der Polizeiwache abholten. Der Kläger und seine Eltern haben dabei übereinstimmend von Drohungen durch die Polizei berichtet. Die Eltern des Klägers wurden bei ihrer Schilderung der Ereignisse sehr emotional. Der Vater des Klägers brach unvermittelt in Tränen aus, als er begann über seine Erlebnisse mit der ägyptischen Polizei zu berichten. Die Mutter des Klägers war emotional damit überfordert, die sexuelle Belästigung durch die Polizei zu beschreiben. Diese spontanen Reaktionen der Eltern des Klägers wertet das Gericht ebenfalls als besonderes Zeichen ihrer Glaubwürdigkeit. Angesichts dieser Vorfälle steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zuwendung des Klägers und seiner Familie zum christlichen Glauben den staatlichen Behörden in Ägypten ebenso bekannt geworden ist, wie radikal muslimischen Kreisen, weshalb der Kläger und seine Familie unter dem Eindruck unmittelbar drohender Verfolgung Ägypten verlassen haben. Die Schilderungen des Klägers und seiner Familie decken sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation von Konvertiten in Ägypten in den Jahren 2011 bis 2013. Das Asylzentrum Asyl und Migration des Bundesamtes hat in seiner Information zur Situation der Kopten von Oktober 2011 zum Thema Konversion ausgeführt: „Der Religionswechsel eines Muslims zum Christentum ist seit 1959 nach ägyptischem Recht zwar formal erlaubt, wurde jedoch im April 2007 durch einen Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts eingeschränkt, sodass Christen, die zum Islam konvertierten, nicht mehr zum Christentum zurückkonvertieren dürfen. […] Ein Jahr später wurde diese Regelung generell ausgeweitet: das Recht auf Religionswechsel beziehe sich fortan nicht mehr auf muslimische Bürger, sondern nur noch auf jene, die zum Islam konvertieren möchten. Die Konversion zum Christentum wird von den ägyptischen Behörden faktisch nicht anerkannt und die Konvertiten stehen unter ständiger Überwachung im Alltag. Ihnen drohen laut der „Internationalen Gemeinschaft für Menschenrechte“ (IGFM) weitreichende Diskriminierung in jedem Bereich, der Verlust ihres Berufs, Gefängnisstrafen, Misshandlung und Folter bis hin zu ernstzunehmenden Todesdrohungen von der Staatssicherheit und ggf. sogar aus der eigenen Familie. Konvertiten werden gemäß Art. 98 (F) des ägyptischen Strafgesetzbuches beschuldigt, den Islam zu beleidigen. Ihnen wird vorgeworfen, die nationale Einheit und den sozialen Frieden im Land zu gefährden und die ihnen gewährte Religionsfreiheit auszunutzen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung Religionsausnutzung von den Gerichten frei erfunden und nirgends als juristischer Begriff in den Gesetzbüchern erwähnt ist. Eine „anti-islamische“ Propaganda – und dazu kann schon allein die Tatsache zählen, nun Christ zu sein und die Messe zu besuchen – kommt bei den Gerichten einem Hochverrat gegen den ägyptischen Staat gleich. Für diese Verachtung der Staatsreligion des Islam warten auf die Konvertiten langjährige Haftstrafen oder sogar die Todesstrafe. […] Die Todesstrafe für Konversion, bzw. Abfall vom Islam ( ridda ), ist im ägyptischen Strafrecht zwar nicht vorgesehen, wer sie aber vollstreckt, wird vom Staat nicht zur Rechenschaft gezogen. Zu dieser Tötung eines Glaubensabfälligen, bzw. Abtrünnigen ( murtadd ), rufen auch viele Imame mit ihren religiösen Rechtsgutachten ( fatwa ) auf, unter Bezugnahme auf die Koranverse „ fitna (Glaubensabfall/-spaltung) ist schlimmer als töten“ (Sure 2,191) und „tötet ihn um fitna zu verhindern“ (Sure 8,39) und des Prophetenausspruchs ( hadith ) „Tötet den, der die Religion wechselt“. Versuche der Konvertiten, das Land zu verlassen, werden nicht selten von Seiten verärgerter Muslime, insbesondere Familienmitgliedern, zu verhindern versucht. Im Sinne der Verletzung der ägyptischen Staatsordnung kann auch jeder zum Tode verurteilt werden, der einen Muslim zur Abkehr seines Glaubens bewegt und diesen anschließend christlich tauft, auch wenn Missionierung im ägyptischen Strafrecht nicht verboten ist. Zudem warten lange Haftstrafen auf Priester, die Christen mit Konvertiten verheiraten – diese Ehen werden von den Behörden generell nicht anerkannt. […]“ Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 5-9. Im Mai 2011 starben ein Dutzend Menschen, als im Kairoer Stadtteil Imbaba eine koptische Kirche nach Kämpfen in Brand gesteckt wurde. Auslöser für die Kämpfe war das Gerücht, in der Kirche werde eine muslimische Frau festgehalten und gezwungen zum Christentum zu konvertieren. Vgl. „Tote bei Kämpfen zwischen Muslimen und Christen“, Spiegel Online vom 6. April 2013. Es genügten Gerüchte, um aufgebrachte Muslime dazu zu bringen, Häuser von vermeintlichen Beleidigern des Islam zu umstellen und diese mit dem Tod zu bedrohen, wobei von der Polizei keine Hilfe zu erwarten war. Vgl. „Gerücht genügt“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2. Oktober 2012. Im Januar 2013 wurde in der oberägyptischen Stadt Biba eine achtköpfige Familie zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Vgl. „Ägypten: 15 Jahre für Konversion zum Christentum“, Institut für Islamfragen vom 3. Februar 2013. Die Verfolgung des Klägers ging auch von Verfolgungsakteuren im Sinne von § 3c AsylG aus. Der Kläger war einer Verfolgung durch den Staat ausgesetzt. Er ist Opfer einer willkürlichen Festnahme und von Misshandlungen durch die Polizei geworden. Zudem war die Familie Objekt staatlicher Überwachung, unter anderem durch Überwachung ihrer Telefongespräche. Dies steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zur Überzeugung der Kammer fest. Unter anderem konfrontierte ihn die Polizei mit Detailkenntnissen zu Kontakten des Klägers und seiner Familie mit der befreundeten christlichen Familie. Insbesondere waren der Polizei Details über die Häufigkeit von Telefongesprächen zwischen den Familien bekannt. Unabhängig davon lag auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Die gesamte Familie ist durch muslimische Nachbarn und Arbeitskollegen des Vaters beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Es steht in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Staat nicht in der Lage oder willens war, den Kläger und seine Familie zu schützen. Die Mutter des Klägers hat insofern glaubhaft geschildert, dass die Polizei – im Gegenteil – nicht bereit war, Anzeigen der Familie wegen der Bedrohungen aufzunehmen. Diese ablehnende Haltung der Polizei wird durch die zuvor beschriebene staatliche Verfolgung des Klägers durch die Polizei bekräftigt. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen waren nicht vorhanden. Der Annahme der Vorverfolgung des Klägers steht nicht entgegen, dass seine Eltern vor der Ausreise aus Ägypten ihre Wohnung in L. verkaufen konnten. Denn insoweit haben die Eltern des Klägers glaubhaft geschildert, dass sie unter dem Eindruck der Festnahme ihres Sohnes ihre Wohnung unter Zeitdruck und mit Wertverlust verkauft haben. Die Vorverfolgung des Klägers begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass diese Verfolgung sich bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholt. Nach dem oben dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Vgl. zu den Anforderung an eine Widerlegung der Vermutung im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verfolgung des Klägers und seiner Familie sich im Falle ihrer Rückkehr nicht wiederholen würde. Im Gegenteil steht auf Grundlage der aktuellen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verfolgung von Konvertiten in Ägypten weiterhin landesweit droht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist die Religionsfreiheit in Ägypten auch derzeit eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Konversion vom Islam zum Christentum führt zu massiven Problemen für die Betroffenen. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Auf Grund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 9. Dezember 2015, Seite 7. Der leitende Imam der Al-Azhar-Universität in Kairo, Ahmed El-Tayyib, erklärte anlässlich des diesjährigen Fastenmonats Ramadan im ägyptischen Staatsfernsehen, ein Apostat müsse unter Druck gesetzt werden, so dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Buße tue, andernfalls müsse er getötet werden. Vgl. „Ägypten: Oberster Imam fordert Todesstrafe für Konvertiten“, https://www.opendoors.de/verfolgung/news/2016/juni/aegypten_oberster_imam_fordert_todesstrafe_fuer_konvertiten/ ; „Was für ein guter Imam!“, https://mariewildermann.wordpress.com/author/mariewildermann/ . Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen, wie zuvor ausgeführt, in Ägypten landesweit. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, insbesondere zu andauernden Bedrohungen der Familie per E-Mail und Facebook, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.