Beschluss
13 L 3994/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1215.13L3994.16A.00
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Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 14052/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2016 anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Abschiebungsanordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) - im Folgenden: AsylG ‑. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Antragsteller soll nach Frankreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Frankreich der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO. Nach diesen Vorschriften ist, wenn der betreffende Asylantragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich des Ergebnisses der vom Bundesamt durchgeführten Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) war der Antragsteller im Besitz eines am 23. September 2015 erteilen und vom 29. September 2015 bis zum 26. März 2016 gültigen, also im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung internationalen Schutzes (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 20. April 2016 noch nicht länger als sechs Monate abgelaufenen französischen Schengen-Visums. Demgemäß hat die Antragsgegnerin gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Frankreich um Aufnahme des Antragstellers ersucht. Frankreich hat auf dieses Ersuchen hin am 24. August 2016 seine Zuständigkeit erklärt. Daher ist Frankreich nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie beginnt erst (wieder) mit der vorliegenden Entscheidung im Eilverfahren. Vgl. zur Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist auch bei erfolglosem Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris. b) Etwas anderes folgt nicht aus Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme nicht rechtzeitig unterbreitet wird. Die Antragsgegnerin hat Frankreich am 19. Juli 2016 - und damit innerhalb der Frist von drei Monaten nach Antragstellung (Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) - um Aufnahme ersucht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für den Beginn der dreimonatigen Frist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem er erstmals bei einer deutschen Behörde um Asyl nachgesucht hat und ihm hierüber eine Bescheinigung (BÜMA) ausgestellt wurde (am 10. März 2016). Denn als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO ist nicht das formlose Asylgesuch - etwa gegenüber der Ausländerbehörde -, sondern erst der förmliche Antrag beim Bundesamt nach § 14 AsylG zu verstehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 - 6a L 2567/16.A -, juris, Rz. 17 m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 1299/16.A -, juris, Rz. 25 ff. Dies ist bereits dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO zu entnehmen, der zwischen der „zuständigen“ Behörde und sonstigen Behörden („behördliches Protokoll“) differenziert. Auch die unionsrechtlichen Regelungen über den Zugang zum Verfahren in Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) unterscheiden zwischen der bloßen Registrierung des Asylsuchenden und der förmlichen Antragstellung, was belegt, dass nach der Konzeption der Verfahrensrichtlinie die Registrierung einerseits und die förmliche Antragstellung andererseits zwei unterschiedliche Verfahrensschritte sind. Hierauf abstellend auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 - 13 L 1014/16.A -, juris, Rz. 27. Schließlich stehen auch der Sinn und Zweck des Art. 21 Dublin III-VO der Annahme, es komme für den Fristbeginn auf das Asylgesuch an, entgegen. Denn ein Mitgliedstaat kann erst dann einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz für zuständig halten, wenn sich die nach innerstaatlichem Recht für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde mit dem Antrag befasst, also Ermittlungen angestellt (etwa durch Abfrage der Eurodac-Datenbank oder des VIS), den Asylantragsteller angehört und darauf fußend die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO geprüft hat. In Deutschland sind für dieses Verfahren nicht die Grenz-, Ausländer- oder Polizeibehörden, bei denen um Asyl nachgesucht werden kann (vgl. §§ 18 ff. AsylG), zuständig; vielmehr ist ausschließlich das Bundesamt zur Anwendung der Dublin III-VO berufen, was indessen eine förmliche Asylantragstellung gemäß § 14 AsylG voraussetzt. Vorher hat das Bundesamt keine Möglichkeit, die Zuständigkeit Deutschlands im vorgesehenen Verfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis, ein (Wieder-)Aufnahmegesuch zu stellen. Die Rechtsansicht des Antragstellers hätte daher das ungereimte Ergebnis zur Folge, dass die Frist für ein (Wieder-)Aufnahmegesuch schon abgelaufen sein könnte, bevor das Bundesamt überhaupt mit dem Fall befasst war. Es führt zu keinem Verstoß gegen Verfahrensrechte, wenn man hinsichtlich des Beginns der Frist für ein (Wieder-)Aufnahmegesuch auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung abstellt. Insbesondere wird dadurch das Recht auf Zugang zum Verfahren nicht berührt. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie lediglich, dass ein Asylantragsteller die Möglichkeit haben muss, den Antrag „sobald wie möglich“ förmlich zu stellen. Mit dieser Formulierung wird gerade die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis gewährleistet, die der Einhaltung bestimmter Fristen zur förmlichen Antragstellung ggf. entgegenstehen können, wie z.B. eine starke Zunahme von Schutzersuchen und die damit einhergehenden Kapazitätsauslastungen der zuständigen Asylbehörden. Angesichts der allgemein bekannten Entwicklung der Asylantragszahlen in Deutschland seit dem Jahr 2015 und der damit einhergehenden erheblichen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist es diesem bei objektiver Betrachtung seit geraumer Zeit rein faktisch nicht möglich, eine zeitnahe Terminvergabe zur förmlichen Asylantragstellung zu gewährleisten. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 - 13 L 1014/16.A -, juris, Rz. 31. c) Eine Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht aus einer Familienzusammengehörigkeit im Sinne von Art. 10 Dublin III-VO. Unter den Begriff des Familienangehörigen fallen nach Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO - neben weiteren, hier nicht einschlägigen Personen - der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Hiervon ausgehend gehört die Verlobte des Antragstellers, Frau G. L. , die ebenfalls in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (Az. 5700472-261), nicht zu seinen Familienangehörigen. Denn nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten werden nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare. Sowohl im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch im Aufenthaltsrecht ist eine anerkannte Eheschließung erforderlich; eheähnliche Beziehungen reichen nicht aus. Der Schutz des Art. 6 GG greift nur bei rechtsgültig geschlossenen Ehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A ‑, juris, Rz. 32 ff. (m.w.N.). d) Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die sie veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben (Seite 4 unten des Bescheides), gleichfalls nicht zu beanstanden. 2. Ferner steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, weshalb es sich als unmöglich erweisen würde, den Antragsteller nach Frankreich abzuschieben (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Hindernisse (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Duldungsgründe) stehen der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.