Beschluss
2 L 3000/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1220.2L3000.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen den Antragsteller dienstlich belastende Maßnahmen darauf zu stützen, dass er derzeit vom Dienst aufgrund Erkrankung fernbleibt, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Antragsteller aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht verpflichtet ist, Dienst zu leisten, hat insgesamt keinen Erfolg. Dem Antrag fehlt bereits das für den nachgesuchten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 8. Ein solches vermag der Antragsteller nicht unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des OVG NRW zu begründen. Dort hatte das OVG NRW ein nur ausnahmsweise anzuerkennendes Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden Eilrechtsschutz angenommen, weil es dem dortigen Antragsteller unzumutbar sei, auf nachträglichen Rechtsschutz im Rahmen eines auf Kürzung der Dienstbezüge gerichteten Verfahrens oder einer Disziplinarmaßnahme verwiesen zu werden. Hierzu führte das OVG NRW aus, dass nach fachärztlichen Feststellungen die psychische Erkrankung des Antragstellers im Wesentlichen auf einer „Kränkung“ und der von ihm empfundenen „fortbestehenden Bedrohung“ durch ein vorangehend eingeleitetes Disziplinarverfahren beruhe; es dränge sich auf, dass die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens bzw. die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge mit weiteren Gefahren für die Gesundheit des Antragstellers verbunden seien und es vor diesem Hintergrund nicht zu verantworten sei, ihn auf nachträglichen Rechtsschutz und damit auf die dortige Klärung der Frage, ob er zur Dienstleistung verpflichtet war, zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 9. Vergleichbare Gründe, die eine Verweisung des Antragstellers im hiesigen Verfahren auf nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Disziplinarmaßnahme unzumutbar erscheinen ließen, hat er nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen privat- wie amtsärztlichen Attesten leidet der Antragsteller an einer Erkrankung des Rückens mit einhergehenden Schmerzen und einem Blähbauch. Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung seiner – insbesondere psychischen – Gesundheit durch die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Dem Antrag steht ferner das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da der Antragsteller jedenfalls partiell für die Zeit bis zum Abschluss des (noch nicht anhängig gemachten) Hauptsacheverfahrens diejenige Rechtsposition anstrebt, die er dort mit einer Feststellungsklage erreichen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, juris, Rn. 13. ; vgl. zur statthaften Klageart im Hauptsacheverfahren dort Rn. 8. Die oben geschilderten Einzelfallumstände, die das OVG NRW in der zitierten Entscheidung zum Anlass genommen hat, neben einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen, liegen im vorliegenden Verfahren – wie bereits dargestellt – gerade nicht vor. Unabhängig davon hätten Haupt- und Hilfsantrag aber auch in der Sache keinen Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach Maßgabe der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt C. von einer Dienstfähigkeit des Antragstellers ausgeht. Die dortigen Amtsärzte haben in ihren Gutachten vom 31. März 2016, 5. Juli 2016 und 22. August 2016 eine Dienstfähigkeit des Antragstellers nach eigener Untersuchung nachvollziehbar und jeweils unter Berücksichtigung der vom Antragsteller beigebrachten privatärztlichen Atteste festgestellt. Dabei kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der amtsärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit in der Regel ein höherer Beweiswert zu als einer privatärztlichen Bescheinigung, da der Amtsarzt verpflichtet ist, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen und neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht verleiht. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 1204 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Der Antragsteller hat keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die die amtsärztlichen Einschätzungen durchgreifend in Frage zu stellen vermögen. Dem nach einem MRT der Brustwirbelsäule erstellten radiologischen Befund der Kliniken F. -Mitte vom 8. Juli 2016 kann eine Dienstunfähigkeit nicht entnommen werden. Der sich mit diesem radiologischen Befund auseinandersetzende Bericht der Orthopädie C1. vom 21. Juli 2016 lässt ebenfalls den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit nicht zu. Dort wird lediglich ausgeführt: „Insgesamt ist darauf zu achten, dass keine Arbeiten unter Zwangshaltung und das Tragen von schweren Lasten verrichtet werden. Im Arbeitsalltag sollte auf einen regelmäßigen Wechsel zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten geachtet werden.“ Vor diesem Hintergrund ist es plausibel und nachvollziehbar, wenn die Amtsärzte der Stadt C. in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 bei Berücksichtigung vorhandener Therapiemöglichkeiten von einer vollen Belastbarkeit bzw. Arbeitsfähigkeit des Antragstellers als Berufsschullehrer ausgehen und diese Einschätzung ausdrücklich für mit dem genannten MRT-Befund vereinbar halten. Die im Nachgang zur amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. August 2016 erstellten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste des Dr. med (SYR) A. N. aus C. vom 29. August 2016 und 1. September 2016 enthalten keine neuen Diagnosen und sind nicht hinreichend substantiiert, um die amtsärztlichen Beurteilungen zu erschüttern. Ebenso verhält es sich mit der Bescheinigung des Herrn W. aus Gelsenkirchen vom 13. September 2016, in der eine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt wird und in der als Therapie Aufklärung/Beratung, Massagen, Fango und Krankengymnastik empfohlen wird. Vergeblich moniert der Antragsteller schließlich, die Amtsärzte der Stadt C. seien ihm gegenüber voreingenommen. Diese Behauptung ist unsubstantiiert und durch nichts belegt. Die Amtsärzte haben den Antragsteller mehrfach untersucht und unter Würdigung der von ihm beigebrachten privatärztlichen Atteste eine amtsärztliche Beurteilung seiner Dienstfähigkeit abgegeben. Dass sie dabei zu einer teilweise von den privatärztlichen Attesten abweichenden Einschätzung gelangt sind und der Antragsteller diese aus seiner Sicht nicht nachvollziehen kann, macht die Amtsärzte nicht befangen. Gegen die vom Antragsteller behauptete Voreingenommenheit spricht ferner, dass die handelnden Amtsärzte mehrfach, nämlich in ihren Stellungnahmen vom 21. Juni 2016 und vom 27. Juni 2016, die privatärztlichen Diagnosen (Blähbauch bzw. Blockade im Bereich der Brustwirbelsäule) bestätigt haben. Der unterlegene Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird abgesehen, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt.