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Beschluss

34 L 4222/16.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1220.34L4222.16PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Das Beteiligtenrubrum ist von Amts wegen berichtigt worden, da gemäß § 8 Abs. 1 LPVG NRW für die Dienststelle deren Leiter handelt. Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 und 3 Satz 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden. Der am 13. Dezember 2016 gestellte Antrag, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens zu untersagen, den beabsichtigten Umzug von Mitarbeitern aus der Vorlage an den Antragsteller vom 11. November 2016 mit dem Ziel „ehem. N. “ im Zeitraum vom 12. bis 14. Dezember 2016 durchzuführen und dem Beteiligten zu untersagen, mit den Bauarbeiten unter dem Containerdorf auf dem Gelände des Polizeipräsidiums K. platz 0-0 in 00000 E. bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens zu beginnen, hilfsweise, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens zu untersagen, den in der Zeit vom 12. bis 14. Dezember 2016 durchgeführten Umzug betreffend die in der Vorlage an den Antragsteller vom 11. November 2016 bezeichneten Beschäftigten mit dem Ziel „ehem. N. “ rückgängig zu machen und die davon betroffenen Personen weiter in dem Gebäude K. platz bzw. in dem dort befindlichen Containerdorf ihren Dienst machen zu lassen. hat insgesamt keinen Erfolg. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 1 B 1681/02.PVL –, juris m. w. N. Diese zuletzt genannten Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, weil er mit dem Haupt- und Hilfsantrag die Vorwegnahme des Ergebnisses der Entscheidung zur Hauptsache in dem nunmehr ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen 34 K 15014/16.PVL) anstrebt. Ungeachtet der im Hinblick auf den Hauptantrag mit dem erfolgten Umzug wohl bereits eingetretenen Erledigung hat der Antragsteller bezüglich beider Anträge den erforderlichen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn er kann in weitem Umfang in der Hauptsache wirksamen Rechtsschutz erreichen, und soweit kein wirksamer Rechtsschutz möglich nicht ist, hat dies für ihn keine schlechthin unzumutbaren Folgen. So kann der Antragsteller die Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW für den Erlass der getroffenen vorläufigen Regelung zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens machen, was mit dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren auch schon geschehen ist. Dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, eine etwaige materielle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Regelung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in jenem Verfahren hinzunehmen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis darauf, dass sich der Beteiligte über das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinweggesetzt habe, verfängt schon deshalb nicht, weil genau dies im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich der Beteiligte bewusst über Mitbestimmungsrechte des Beteiligten hinweggesetzt bzw. diese umgangen habe. Das Mitbestimmungsverfahren wurde im vorliegenden Fall eingeleitet und durchgeführt. Aufgrund des näher rückenden Termins für den Bau der Tiefgarage und die damit notwendig werdenden Umzugsmaßnahmen entschied sich der Beteiligte für die Regelung nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW. Ungeachtet der Frage des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen dieser Norm ist jedenfalls ein willkürliches oder gar von vornherein planmäßig auf eine solche vorläufige Regelung gerichtetes Verhalten mit dem Ziel, Rechte des Antragstellers zu umgehen oder zu verkürzen, hierbei nicht ersichtlich. Die vom Beteiligten angesprochenen finanziellen Aspekte (erhebliche Kosten bei Verzögerung der Bauarbeiten) dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden und erscheinen jedenfalls als nachvollziehbarer Grund für die getroffene Maßnahme. Für ein bewusstes Übergehen von Rechten des Antragstellers stellt auch die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 noch vorgetragene fehlende Einbindung der Schwerbehindertenvertretung (siehe dazu die dem Schriftsatz beigefügte Beschwerde vom 15. Dezember 2016) keinen zwingenden Beleg dar. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die getroffene Regelung nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW evident rechtswidrig ist (dazu noch später). Der Hinweis des Antragstellers auf „zeitgebundene Ansprüche“, bei denen nach der Rechtsprechung des OVG NRW stets von einer Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes auszugehen sei, geht ebenfalls fehl. Die insoweit zitierte Entscheidung, OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 - 20 B 585/13 -, juris, betrifft eine andere Fallkonstellation (Informationsansprüche des Personalrates aus § 65 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW), in der ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine endgültige Vereitelung der Rechte des Personalrates drohte. Dies ist aber hier nach den vorangegangenen Ausführungen gerade nicht der Fall. Ein Anordnungsgrund lässt sich hier auch nicht aus den Interessen der von dem Umzug betroffenen Beschäftigten herleiten. Zwar sind bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, neben den Interessen des Personalrats auch diejenigen der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 - 20 B 585/13 -, juris. Insoweit können auch aufgrund einer Maßnahme des Dienstherrn zu besorgende Gesundheitsgefahren von Bedeutung sein. Der Antragsteller beruft sich insofern darauf, dass das ehemalige Gebäude des Ministeriums für J. und K1. des Landes Nordrhein-Westfalen (N. NRW) asbestverseucht sei. Es sei jedenfalls „evident ungeklärt“, inwieweit vor diesem Hintergrund (auch unter Berücksichtigung der bereits getroffenen Sanierungsmaßnahmen) Gesundheitsgefahren für die dort nunmehr untergebrachten Mitarbeiter zu befürchten seien. Davon kann allerdings nach den bisherigen Untersuchungen keine Rede sein. Nach dem von dem Beteiligten veranlassten und unter dem 25. November 2016 erstellten aktuellen Gutachten des Ingenieurbüros Dr. T. I. GmbH ist zum derzeitigen Zeitpunkt von keiner gesundheitlichen Gefährdung der Nutzer in Bezug auf lungengängige Fasern auszugehen. Durch die weiterhin kontinuierlich stattfindenden Überwachungen der laufenden und evtl. noch anfallenden notwendigen Umbauarbeiten, regelmäßigen Kontrollen der im Gebäude verbleibenden asbesthaltigen Baustoffe durch einen Sachverständigen und einhergehend mit regelmäßig wiederkehrenden Kontrollmessungen der Raumluft gem. VDI 3492 und Staubablagerungen gem. VDI 3877 werde auch zukünftig sichergestellt, dass eine gesundheitliche Gefährdung hinsichtlich Asbestfasern ausgeschlossen werden könne (Ziffer 1.3 auf Seite 6 des Gutachtens). Entgegen der Einschätzung des Antragstellers erweist sich das Gutachten auch als in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Antragsteller - im Rahmen der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in legitimer Weise - aufgeworfenen Fragen sind nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens, vor allem das zusammenfassende Ergebnis, dass Gesundheitsgefahren derzeit nicht zu besorgen seien, grundlegend in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller die Ergebnisse deshalb anzweifelt, weil das Gutachten lediglich von einem Nutzungszeitraum des Gebäudes von zwei Jahren statt der tatsächlich angedachten vier Jahre ausgehe, führt dies jedenfalls nicht zu der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Annahme einer Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit. Insoweit besteht noch ohne weiteres die Gelegenheit, die Situation für die Zeit nach Ablauf von zwei Jahren abzuklären. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember hat der Beteiligte noch ein Schreiben des Sachverständigenbüros vom 15. Dezember 2016 eingereicht, in dem zu den seitens des Antragstellers aufgeworfenen Einzelfragen umfassend Stellung genommen wird. Auch diese Ausführungen lassen Plausibilitätsdefizite nicht erkennen. Der Antragsteller hat seinerseits demgegenüber keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür liefern können, dass - entgegen der Einschätzung des Gutachters und auch der ansonsten durchgeführten Messungen - Gesundheitsgefahren für Mitarbeiter bei Bezug des ehemals durch das N. NRW genutzten Gebäudes (2. Etage) zu befürchten sind. Zur Annahme eines Anordnungsgrundes führt auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, der Zeitplan des Beteiligten für den Umzug sei von vornherein vollkommen unrealistisch gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Aspekt - seine Richtigkeit unterstellt - die besondere Dringlichkeit des vorliegenden Antrags bedingen soll. Im Zusammenhang mit der seitens des Beteiligten getroffenen Regelung nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ist im Übrigen zu konstatieren, dass eine solche an sich schon während ihrer Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts führt. Denn die vorläufige Regelung durchbricht den Grundsatz aus § 66 Abs. 1 LPVG NRW, wonach eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, juris Rdn. 7 f. (= NWVBl. 2003, 219) m. w. N. Die Steigerung, die diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung erfährt, ist jedoch regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre. Etwas anderes mag gelten, wenn der Personalrat schwerwiegend an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 66 Rdn. 518. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich. Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Umzugsmaßnahme fortzuführen und die Mitbestimmungsbefugnis des Antragstellers zu beachten. Außerdem erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Maßnahmen (Umzug in die 2. Etage des ehemaligen N. -Gebäudes) wieder rückgängig gemacht werden können (zumindest etwa durch Umzug in andere Räumlichkeiten oder Liegenschaften des Polizeipräsidiums E. ). Dem Antragsteller ist das Abwarten des Hauptsacheverfahrens aber auch dann zumutbar, wenn man - etwa mit Blick auf die Entfernung des Containers und den Beginn der Bauarbeiten an der Tiefgarage während des Hauptsachverfahrens - eine Erledigung der getroffenen vorläufigen Regelung annimmt. Dem Antragsteller bliebe es dann grundsätzlich unbenommen, eine an die Gegebenheiten des konkreten Falls anknüpfende abstrakte Fragestellung zum Gegenstand des Beschlussverfahrens in der Hauptsache zu machen. Sofern dies mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall mit seinen besonderen Umständen, die möglicherweise einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnten, nicht möglich sein sollte, führt dies an die rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit von vorläufigen Regelungen des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Diese entsprechen der begrenzten Bedeutung derartiger Maßnahmen für Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen i.S.v. § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW. Denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient regelmäßig nicht der Verfolgung von Individualansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten ist die eine Überprüfung erforderlich machende Grenze erst dort erreicht, wo die Art und Weise der Inanspruchnahme der Befugnis aus § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW durch den Dienststellenleiter ernstlich besorgen lässt, dass er diese Vorschrift in einer für die Zuständigkeit der Personalrats bedeutsamen Weise zur Umgehung des § 66 Abs. 1 LPVG NRW nutzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL -, juris Rdn. 10 f. (= NWVBl. 2003, 219) m. w. N. Für eine solche Annahme ist aber nach den obigen Ausführungen kein Raum. Selbst wenn der Antragsteller der Beteiligten zu Recht vorhalten sollte, die Eilbedürftigkeit durch zu langes Zuwarten selbst (vorwerfbar) herbeigeführt zu haben, begründet das weder eine Umgehungsabsicht noch schließt es - in hier eigentlich unerheblicher materieller Hinsicht - vorläufige Regelungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW aus. Maßgeblich sind allein die objektiven Gegebenheiten. Denn die staatliche Aufgabenerfüllung ist uneingeschränkt sicherzustellen und darf nicht unter möglichen Verfahrensfehlern des Dienststellenleiters leiden. Vgl. zur materiell-rechtlichen Frage der Unaufschiebbarkeit bei Vorwerfbarkeit: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 A 3216/97.PVL –, PersR 2000, 168 unter Anschluss an das BVerwG und Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL –, PersR 2004, 64. Fehlt es mithin an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes, kann letztlich dahinstehen, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die konkret geltend gemachten Anträge (Unterlassung bzw. Rückgängigmachung) ein Anordnungsanspruch zusteht. Dies dürfte in der Sache rechtlichen Zweifeln begegnen. Zwar kann nach § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW das Beschlussverfahren seit der LPVG-Novelle 2011 auch auf Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. Nach dem gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW entsprechend anwendbaren § 23 Abs. 3 BetrVG bedarf es insoweit jedoch eines groben Verstoßes des Dienstherrn gegen seine Verpflichtungen aus dem LPVG NRW. Ein grober Verstoß gegen die Vorschrift des § 66 Abs. 8 LPVG NRW ist hier aber wohl nicht ersichtlich. Nach den obigen Ausführungen ist zunächst nicht davon auszugehen, dass der Beteiligte die in Rede stehende Maßnahme in der Absicht der Umgehung der dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte getroffen hat. Die getroffene Regelung wurde nach § 66 Abs. 8 Satz 2 LPVG NRW begründet und dem Antragsteller mitgeteilt. Ob die Voraussetzungen für den Erlass der Regelung vorgelegen haben, lässt sich hier nicht abschließend bewerten. Die Vornahme einer vorläufigen Regelung kommt nur in Betracht, wenn ihr eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zugrunde liegt, was hier der Fall ist (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW), der Personalrat der Maßnahme nicht wirksam zugestimmt hat, was ebenfalls zu bejahen ist, und es sich um eine Maßnahme handelt, die der Natur nach keinen Aufschub duldet. Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, bedürfte dazu aber einer eingehenden Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles. Selbst wenn man hiernach im Ergebnis die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW verneinte, dürfte es aber jedenfalls an einem groben (und auch an einem evidenten, siehe oben) Verstoß des Beteiligten gegen diese Norm fehlen. So kann ihm in diesem Zusammenhang, wie bereits dargelegt, nicht vorgeworfen werden, die Eilbedürftigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt zu haben. Für eine Eilbedürftigkeit führt der Antragsteller zumindest zu befürchtende - massive - finanzielle Nachteile ins Feld. Ob dies letztlich ausreicht oder ob eine (weitergehende) Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle zu verlangen ist, vgl. für den Fall, dass mit der vorläufigen Regelung die endgültige Maßnahme vorweggenommen wird Cecior u.a., LPVG NRW, § 66 Rn. 499 m.w.N., kann bei der hier nur gebotenen summarischen nicht abschließend beantwortet werden. Schon mit Blick darauf dürfte aber jedenfalls nicht von einem groben Verstoß gegen § 66 Abs. 8 LPVG NRW auszugehen sein. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Verfahren.