Urteil
23 K 8700/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1221.23K8700.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1983 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig aus der Ukraine kommend am 24. Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein. Seinen ersten Asylantrag (Gz. 0000000-252), den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Januar 2012 bestandskräftig ablehnte, begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er in der Ukraine zum Christentum konvertiert sei. Seine zweiten Asylantrag (Gz. 0000000-252) begründete der Kläger damit, er sei homosexuell; aufgrund drohe ihm in Marokko staatliche Verfolgung. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. August 2013 die Durchführung eines Folgeverfahrens ab. Mit Beschluss vom 13. September 2013 wurde der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtschutz ‑ 11 L 1646/13.A ‑ abgelehnt. Das Gericht führte maßgeblich aus, dem Kläger könne nicht geglaubt werden, dass er homosexuell sei. Das gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren ‑ (11) 23 K 6887/13.A ‑stellte das Gericht ein, nachdem der Kläger, der zwischenzeitlich untergetaucht war, das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom November 2014 länger als einen Monat nicht betrieben hatte. Unter dem 24. Februar 2015 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter Bezug auf seine Homosexualität. Zur Begründung führte er aus, er habe neue Beweismittel. So sei über ihn und sein Schicksal in der Süddeutschen Zeitung berichtet worden. Er habe ferner einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, der seine Homosexualität bezeugen könne. Man beabsichtige zudem die Lebenspartnerschaft einzutragen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, es bestünden weiter Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Vortrags, da die beabsichtigte Lebenspartnerschaft nicht eingetragen worden sei. Mit der am 26. Juli 2016 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag und ergänzt, die Lebenspartnerschaft habe seinerzeit nicht eingetragen werden könne, da ihm die marokkanischen Behörden keinen Pass ausgestellt hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Marokko besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beklagte hingewiesen wurde und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO); insofern hat der Kläger einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Beweismittel liegen in Form des angebotenen Zeugenbeweises durch den gleichgeschlechtlichen Partner des Klägers vor. Dieser Zeuge ist neu, er konnte ihm vorherigen Verfahren noch nicht vernommen werden. Das Beweismittel hätte zudem in den vorherigen Verfahren eine günstigere Entscheidung herbeiführen können, da dem Kläger zuvor, VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2013 - 11 L 1646/13.A, - wie auch jetzt vom Bundesamt - seine Homosexualität nicht geglaubt wurde. Die Entscheidung ist auch günstiger, da dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Das verkennt das Bundesamt in seiner ablehnenden Entscheidung. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU), nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, in: nrwe.de (Rn. 77). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar. Von dem Schutzsuchenden kann dabei nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 015 - 7a K 2425/15.A -, unter: nrwe.de, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, unter: curia.eu, und VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, unter: nrwe.de. Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung droht. In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch Homosexualität unter Strafe stellen und in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts „unzüchtige oder widernatürliche" Handlungen begeht („acte impudique ou contre nature avec un individu de son sexe") zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft. Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand in der Praxis angewandt. Nach der Auskunft von Amnesty International vom 1. April 2015 ist es in den Jahren 2014 und 2013 mehrfach zu Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen gekommen, bei denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Dies stimmt überein mit der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 6. November 2014. Danach wurden unter anderem in den Jahren 2014 und 2013 Strafverfahren wegen homosexuellen Handlungen geführt und Freiheitstrafen verhängt. Die Auskunft bezieht sich weiter auf Angaben des marokkanischen Justizministeriums, wonach es in 2011 zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund von homosexuellen Handlungen kam. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 11. September 2014 liegen jedenfalls vereinzelte Meldungen zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen homosexueller Aktivitäten vor (zuletzt im Juli 2014). In den Jahren 2007 und 2014 kam es danach zu Verhaftungen wegen homosexueller Handlungen, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 015 - 7a K 2425/15.A -, unter: nrwe.de. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 015 - 7a K 2425/15.A -, unter: nrwe.de. Dabei ist jedoch stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, in: nrwe.de (Rn. 37). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es steht nach dem Gutachten des Dr. T. und dessen Sexualanamnese zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, der bereits im Vorfeld versuchte, eine Lebenspartnerschaft mit seinem Lebenspartner eintragen zu lassen, was allein an einem fehlenden Pass für den Kläger scheiterte, homosexuell ist, in Marokko aufgrund seiner Person und der nach außen hervortretenden Homosexualität bei einer Rückkehr entsprechend Verfolgung zu befürchten hat. Der Kläger kann nicht auf internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Der Kläger hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden. Entsprechend ist die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung aufzuheben; sie ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 2) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf zehn Monate angeordnet wird, ist der Bescheid gegenstandslos. Der Bescheid ist zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.