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Urteil

15 K 1642/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0111.15K1642.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1966 geborene Klägerin, die ihr Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2001/02 an der I. -I1. -Universität E. aufgenommen hat, bestand die Ärztliche Vorprüfung im Frühjahr 2006 mit der Note „ausreichend“ sowie in der Folgezeit auch den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sie absolvierte ab 31. August 2009 die vorgeschriebene praktische Ausbildung am Ev. Krankenhaus C. E1. . Im Frühjahr 2014 wurde die Klägerin zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen und legte am 8., 9. und 10. April 2014 die schriftliche Prüfung ab. Ihre schriftliche Prüfungsleistung wurde mit „befriedigend“ bewertet. Nachdem sie für den 3. und 4. Juni 2014 zum mündlich-praktischen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geladen worden war, trat sie am 3. Juni 2014 unter Vorlage eines Attestes des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt E. vom selben Tag, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Prüfung zurück. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 wurde die Klägerin für den 3. und 4. Dezember 2014 (erster und zweiter Prüfungstag) zur mündlichen-praktischen Prüfung im Ev. Krankenhaus C. E1. geladen unter Hinweis darauf, dass die Prüfungsthemen patientenbezogene Fragestellungen der Inneren Medizin, der Chirurgie sowie des Gebietes, auf dem die Klägerin ihre praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 ÄAppO gemacht habe, umfassten. Sie absolvierte am 3. und 4. Dezember 2014 bei Prof. Dr. T. (Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Visceralchirurgie am Ev. Krankenhaus C. E1. ) – als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses und Prüfer für Chirurgie -, PD Dr. Sagir (Chefarzt der Medizinischen Klinik II Gastroenterologie des Ev. Krankenhauses C. E1. ) – als Prüfer für Innere Medizin -, Dr. C1. (Chefarzt der Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Ev. Krankenhauses C. E1. ) – als Prüfer für das Wahlfach Radiologie - und Prof. Dr. I2. (Leiter Neonatologie und Pädriatrische Intensivmedizin an der Klinik für Allgemeine Pädiatrie, Neonatologie und Kinderkardiologie der I. -I1. -Universität E. ) - als fachübergreifendem Prüfer – die mündlich-praktische Prüfung. Ausweislich der Niederschrift erhielt die Klägerin für diesen Prüfungsteil die Note „ausreichend“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusatzblätter 2b, 3 und 4 zur Niederschrift der mündlich-praktischen Prüfung sowie auf den Patientenbericht der Klägerin Bezug genommen. Mit Zeugnis über die Ärztliche Prüfung wurde der Klägerin bescheinigt, den schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 10. April 2014 mit der Note „befriedigend“, den mündlich-praktischen Teil dieser Prüfung am 4. Dezember 2014 mit der Note „ausreichend“ und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung insgesamt mit der Note „befriedigend“ (3,50) bestanden zu haben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 erbat die Klägerin von allen vier Prüfern eine genaue und detaillierte Begründung der Notengebung. Zugleich rügte sie, der Prüfer PD Dr. T1. habe am ersten Prüfungstag die Prüfung mit den Worten „Naja, vielleicht fällt sie ja durch“ begonnen, worauf alle anderen Prüfer gelacht hätten und der Vorsitzende ihn nicht ermahnt habe. Alle Prüfer seien ihr nicht wohlgesonnen gewesen und hätten sie dies während der gesamten Prüfung durch Einschüchterungstechniken und unfaire Kommentare der Prüfer explizit spüren lassen. Noch nie habe sie eine so unprofessionelle Prüfung erlebt oder die Note 4 in einer mündlichen Prüfung erhalten. Sie sei sehr enttäuscht von allen Prüfern, besonders von Prof. Dr. T. , der als Vorsitzender nicht eingegriffen habe, obwohl er gewusst habe, dass sie immer eine sehr gute Studentin gewesen sei und während ihres Praktischen Jahres stets vollen Einsatz gebracht habe. Als unfair habe sie auch empfunden, dass sie aus unerklärlichem Grund nicht an dem Examensvorgespräch bei Herrn Dr. C1. habe teil nehmen sollen. Der Prüfer PD Dr. T1. habe von ihr gewählte Untersuchungstechniken wie z.B. bei der Untersuchung der Polyneuropathie absichtlich als falsch gewertet, obwohl sie richtig gewesen seien. So habe er ihre punktförmige Sensibilitätsprüfung mit einem spitzen Gegenstand von distal nach proximal zu Unrecht als falsch erachtet. Der Prüfer Prof. Dr. I2. (Pädiater) habe sie nach der Zusammensetzung von Sterofundin (Infusionslösung) gefragt, obwohl dies eigentlich Gegenstand der Facharztpüfung in Anästhesie sei. Ihre Antwort sei richtig gewesen, aber als falsch gewertet worden, ohne dass Prof. Dr. T. eingegriffen habe. Der Prüfer Dr. C1. habe während der Prüfung „schadenfroh“ gelacht; dies sei sicherlich als Einschüchterungstaktik gedacht gewesen. Am zweiten Prüfungstag habe sie alle Prüfungsthemen richtig beschrieben und analysiert, sei aber ständig unterbrochen worden. Sie sei auch keine 15 Minuten pro Fach geprüft worden, sondern bei jedem Prüfer nach maximal 5 Minuten unterbrochen worden mit dem Satz: „Das war es, keine Fragen mehr!“. Das Röntgenbild von Dr. C1. habe sie nicht richtig anschauen dürfen, stattdessen habe sie sofort die Diagnose stellen sollen. Zudem habe jeder Prüfer vor Beginn seiner Prüfung erst einmal kurz im Protokoll gelesen, was der andere über sie ins Protokoll geschrieben hätte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2014 Bezug genommen. In der Folgezeit erbat das Landesprüfungsamt eine gemeinsame Stellungnahme der Prüfer zu den Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung und forderte die Prüfer auf, im Rahmen einer erneuten „Überdenkensrunde“ zu überprüfen, ob das ihnen zustehende Beurteilungsermessen richtig ausgeübt worden sei. Auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. T. vom 15. Januar 2015, Prof. Dr. I2. vom 16. Januar 2015, PD Dr. T1. (undatiert) und Dr. C1. vom 5. Januar 2015 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 – zugestellt am 29. Januar 2015 - wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, die gezeigte Prüfungsleistung sei mit dem bekannt gegebenen Ergebnis zu bewerten, der geltend gemachte „Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit“ sei entkräftet und die Einhaltung der Gesamtprüfungszeit sei bestätigt worden. Die Klägerin hat am Montag, den 2. März 2015 Klage erhoben und führt nach Akteneinsicht aus, mit ihrer Verpflichtungsklage das Ziel der Notenverbesserung – und nicht der Neudurchführung der Prüfung - zu verfolgen. Kausale Formfehler, die theoretisch eine erneute Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung zur Folge hätten, würden nicht geltend gemacht, sondern nur Bewertungsfehler. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird Bezug genommen auf die am 2. März 2015 von ihr erhobene Klage sowie die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015, 24. Juli 2015, 9. Dezember 2015, 23. August 2016 und 16. November 2016. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Abänderung der Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 4. Dezember 2014, des Bescheides vom 5. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, die Klägerin nach einer Neubewertung der mündlich-praktischen Prüfung über das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch das Landesprüfungsamt erneut bescheiden zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landesprüfungsamt legt weitere Stellungnahmen der Prüfer vom 26. August 2015 und 21. September 2016 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und führt mit Schriftsätzen vom 25. März 2015, 9. Juli 2015, 2. September 2015, 22. Februar 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 aus, die mündlich-praktische Prüfungsleistung der Klägerin sei zu Recht mit der Note „ausreichend“ bewerten worden, da die Klägerin die nunmehr von ihr geltend gemachten Antworten entweder gar nicht oder aber teilweise nur mit erheblicher Hilfestellung gegeben habe. Sie habe auch die Untersuchungen nicht so durchgeführt, wie von ihr dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie über das Ergebnis ihrer praktisch-mündlichen Prüfungsleistung im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe des Klageantrages unter Abänderung der Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes vom 4. Dezember 2014, des darauf beruhenden Bescheides vom 5. Dezember 2014 und der Widerspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 13 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) [ÄApprO], die hier gemäß den §§ 42, 43 Abs. 9 der Approbationsordnung für Ärzte vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886) anzuwenden ist, weil die Klägerin die Ausbildung im Praktischen Jahr (gemäß § 3 Abs. 1 ÄApprO) bereits im Jahr 2009 – und damit vor September 2013 - aufgenommen hat, wird im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch geprüft. Dabei findet die mündlich-praktische Prüfung an zwei Tagen statt (mit Patientenvorstellung am ersten Prüfungstag). Für die Bewertung sind die Prüfungsnoten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „ausreichend“ und „nicht ausreichend“ zu verwenden. Die von der Klägerin am 3. und 4. Dezember 2014 absolvierte mündlich-praktische Prüfung ist danach von den Prüfern mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, ohne dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Neubewertung dieser Prüfungsleistung zustünde. Etwaige von der Klägerin vorgebrachte Verfahrensfehler bei der Erbringung und Bewertung ihrer Prüfungsleistung können nicht dazu führen, dass sie eine Neubewertung ihrer mündlichen-praktischen Prüfungsleistung durch die Prüfer beanspruchen kann. Soweit die Klägerin einerseits in der Sache eine Neubewertung ihrer mündlich-praktischen Prüfungsleistung durch die Prüfer begehrt und andererseits zur Begründung ihres Begehrens unter anderem darauf abstellt, dass die Prüfer es an der erforderlichen Unvoreingenommenheit bzw. Fairness ihr gegenüber hätten fehlen lassen, würde eine etwaige Befangenheit oder unfaire Behandlung durch der Prüfer dazu führen, dass das von ihnen durchgeführte Prüfungsverfahren insoweit rechtsfehlerhaft wäre. Dies hätte wiederum zur Folge, dass es an einer geeigneten Grundlage für eine (Neu-)Bewertung fehlen würde und stattdessen allenfalls eine erneute Durchführung der Prüfungsleistung in Betracht käme. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch vorliegend mit ihrer ausdrücklich auf eine Neubewertung beschränkte Notenverbesserungsklage gerade ausgeschlossen. Ein von der Klägerin allein geltend gemachter Anspruch auf eine Neubewertung des von ihr Anfang Dezember 2014 absolvierten mündlich-praktischen Teils des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung kommt auch aufgrund etwaiger von ihr geltend gemachter Bewertungsfehler nicht in Betracht, da ein solcher Anspruch der Klägerin jedenfalls durch Zeitablauf unmöglich geworden ist. Nachdem bereits derzeit mehr als zwei Jahre seit Ablegung der mündlich-praktischen Prüfung (am 3. und 4. Dezember 2014) verstrichen sind, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr in dem prüfungsrechtlich gebotenen Maße gewährleistet, dass den vier Prüfern Prof. Dr. T. , PD Dr. T1. , Dr. C1. - und Prof. Dr. I2. der genaue Ablauf der mündlich-praktischen Prüfung noch so umfassend präsent ist, dass eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Neubewertung gegeben ist. Siehe dazu zur mündlichen Prüfung BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 -, juris, und Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 -, juris Rdnr. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 -, juris Rdnr. 9, und vom 7. Oktober 2010 – 19 E 985/10 -, juris Rdnr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 9 S 1478/10 – , juris Rdnr. 14 ff; BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 7 ZB 13.2221 –, juris Rdnr. 7. Anders als bei schriftlichen Prüfungen, bei denen die Prüfungsarbeit als verkörperte Prüfungsleistung vorhanden ist und als solche (gegebenenfalls auch durch andere Prüfer) ohne Weiteres neu bewertet werden kann, trifft dies auf mündliche oder mündlich-praktische Prüfungsleistungen nicht zu. Dies hat zur Folge, dass eine mündlich(‑praktisch)e Prüfung, bei der eine etwaige Neubewertung auch nur durch den die Prüfung abnehmenden Prüfer selbst möglich ist, regelmäßig das Problem der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und zugleich die Gefahr eines alsbaldigen Verlustes der Bewertungsgrundlage in sich birgt. Die Niederschrift der streitgegenständlichen mündlich-praktische Prüfung, die hinsichtlich ihres Ablaufs weder umfassend wörtlich protokolliert noch sonst vollständig aufgezeichnet worden, erschöpft sich – wie auch in § 15 Abs. 8 ÄApprO vorgesehen – in einer knappen stichwortartigen Auflistung der Gegenstände der jeweiligen Prüfung sowie der wesentlichen das Prüfungsergebnis tragenden Gründe. Die nachträglich (auf Verlangen der Klägerin) von den Prüfern erstellten Begründungen sowie die späteren Stellungnahmen der Prüfer sind ebenfalls nicht geeignet, die Prüfungssituation insgesamt einschließlich des gesamten Umfeldes, in dem die Prüfungsfragen gestellt und die Antworten gegeben bzw. bestimmte Untersuchungen am Patienten vorgenommen worden sind, in dem für eine Neubewertung gebotenen Maße voll umfänglich zu rekonstruieren. Auch die erst im Nachhinein aus der Erinnerung und unter Umständen aufgrund von schriftlichen Notizen verfassten Begründungen und Stellungnahmen, die sich im Kern vor allem zu den vom Prüfling vorgebrachten Einwänden verhalten, liefern allenfalls Ausschnitte aus der streitgegenständlichen mündlich(-praktisch)en Prüfung, jedenfalls aber keine umfassende Dokumentation des Prüfungsgeschehens. Außerdem lassen sämtliche genannten Unterlagen auch keine hinreichenden Rückschlüsse auf die konkrete Art und Weise zu, wie der Prüfling die gestellten Prüfungsfragen beantwortet hat (ob z. B. die Zielrichtung der Frage zügig oder eher langsam erfasst wurde oder die Antwort des Prüflings mit großer Überzeugungskraft oder aber eher unsicher gegeben wurde). VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 9 S 1478/10 -, juris Rdnr. 16. Eine solche letztlich nur „in groben Zügen“ mögliche Rekonstruktion der mündlichen bzw. mündlich-praktischen Prüfungssituation reicht als verlässliche Erkenntnis- und Beurteilungsgrundlage für eine Neubewertung nicht aus. Zugleich ist ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen bei einem Zeitablauf von derzeit bereits mehr als zwei Jahren seit Ablegung des mündlich-praktischen Prüfungsteils Anfang Dezember 2014 die Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig und deutlich als überschritten anzusehen. Zur Unmöglichkeit einer Neubewertung von mündlichen Prüfungsleistungen nach Zeitablauf von 20 Monaten: BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 7 ZB 13.2221 -, juris Rdnr. 7; zu einem Zeitablauf von „mehr als einem Jahr“: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 19 E 985/10 -, juris Rdnr. 4; und zu einem Zeitablauf von 16 Monaten: VG Würzburg, Urteil vom 30. März 2011 – W 6 K 10.14 – juris Rdnr. 21. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob die Prüfer ihr Erinnerungsvermögen auf vorhandene Notizen stützen können oder nicht, sowie auch ungeachtet der Frage, ob der Prüfling seinerseits zeitnah substantiierte Einwendungen gegen die Beurteilung vorgebracht hat oder nicht. Siehe zur mündlichen Prüfung: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 -, Juris Rdnr. 12 f. Denn maßgebend ist nicht, ob die Prüfer aufgrund etwaiger (zeitnaher) Rügen oder Aufzeichnungen überhaupt noch irgendwelche Erinnerungen an die mündlich(-praktisch)e Prüfung des Prüflings auffrischen können, sondern ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Neubewertung noch über ein - sämtliche für die Bewertung maßgebliche Einzelheiten - umfassendes Gesamtbild als verlässliche Beurteilungsgrundlage verfügen. Siehe zur mündlichen Prüfung: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 -, Juris Rdnr. 23. Davon ist bei realistischer Betrachtung und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten bei einem Zeitablauf von derzeit gut zwei Jahren offenkundig objektiv nicht mehr auszugehen. Wegen des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren spielt es auch keine Rolle, dass schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst erkennbar sind, dass die Prüfer ausnahmsweise doch noch in der Lage sein könnten, die mündlich-praktischen Prüfungsleistungen der Klägerin im Lichte des gesamten Prüfungsgeschehens so genau und differenziert beurteilen zu können, wie dies für eine fehlerfreie Neubewertung erforderlich ist. Ein solches Vorbringen dürfte in Anbetracht der für eine Neubewertung unabdingbaren Bewertungsgrundlage, die alle Einzelheiten der Prüfungssituation mit umfassen muss, aufgrund des Zeitablaufs ohne eine vollständige Aufzeichnung der gesamten Prüfung regelmäßig ausgeschlossen sein. Die – auf Rückfrage des Gerichts – von den Prüfern als Grundlage für ihre Stellungnahmen angeführten schriftlich festgehaltenen Prüfungsunterlagen genügen hierfür jedenfalls offensichtlich ebenso wenig wie der allgemeine Hinweis auf den ihnen „gut in Erinnerung gebliebenen Prüfungsablauf“. Im Hinblick darauf kommt es auch nicht darauf an, wer den Eintritt der Unmöglichkeit durch Zeitablauf verschuldet hat. Für die Frage der durch Zeitablauf eingetretenen Unmöglichkeit ist es daher rechtlich auch ohne Belang, dass die Klägerin zwar einen Großteil ihrer Rügen bereits mit ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2014 zeitnah zur mündlich-praktischen Prüfung vorgebracht hat, etliche weitere vermeintliche Bewertungsfehler aber erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 – also mehr als 6 Monate nach der Prüfung - im Klageverfahren vorgebracht hat. Letzteres betrifft beispielsweise die Rügen bezüglich ihrer Untersuchung des Abdomens der frischoperierten Patientin (Prof. Dr. T. ), ihre Rügen hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Untersuchung des Bizeps-, Trizeps-, Patella- und Achillessehnenreflexes (PD Dr. T1. ), die Frage der Benennung der Emphysemtypen bei COPD (Prof. Dr. I2. ) sowie die von ihr nochmal im Einzelnen vorgenommene Aufarbeitung des Ablaufs der einzelnen Prüfungsteile sowie der Prüfungsfragen und ihrer Antworten bei allen vier Prüfern. Ist damit davon auszugehen, dass die von der Klägerin am 3. und 4. Dezember 2014 in der mündlich-praktischen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung nicht mehr in dem prüfungsrechtlich erforderlichen Maße rekonstruierbar und als Bewertungsgrundlage zur Verfügung steht, scheidet die Erfüllung eines auf eine Neubewertung gerichteten Anspruchs der Klägerin wegen Unmöglichkeit von Vorneherein aus. Würde nämlich im Rahmen einer Neubewertung eine Abänderung einer (Teil-)Note für eine mündlich(-praktisch)e Prüfung ohne eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vorgenommen werden, würde dies gegen den das Prüfungsrecht maßgeblich prägenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen. So zur mündlichen Prüfung: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13/96 -, Juris Rdnr. 9 f, Dass die im Falle eines etwaigen Verfahrens- oder Bewertungsfehlers derzeit allein noch in Betracht kommende Möglichkeit einer Aufhebung der Bewertung des mündlich-praktischen Teils der Zweiten Ärztlichen Prüfung und einer Neudurchführung dieses Prüfungsteils - ohne dass für die Wiederholungsprüfung ein Verschlechterungsverbot gelten würde –, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14.01 -, juris Rdnr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 14 A 588/08 -, juris Rdnr. 12, für sie keine Option darstellt, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2015 und mit ihrem Klageantrag ausdrücklich klargestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt und berücksichtigt den in Ständiger Rechtsprechung für Notenverbesserungsklage vorgesehenen Wert.