Urteil
16 K 11417/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0111.16K11417.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin befasst sich mit dem Einsammeln gebrauchter Textilien. Zu diesem Zweck stellt sie öffentlich zugängliche Sammelcontainer auf. Unter anderem stellte sie auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 6 Flurstück 215 einen solchen Behälter auf. Das Grundstück steht im Eigentum einer E. Aktiengesellschaft. Der Standort ist etwa 4,50 m von der Verkehrsfläche der C.---straße entfernt. Diese weitet sich hier auf drei Fahrspuren auf und mündet etwas weiter östlich in die Straße X.---wall . Dem Container vorgelagert ist ein gepflasterter Bereich, der die Form einer Haltebucht hat. Nördlich dieser Bucht verläuft der Geh- und Radweg der C.---straße , der von der Fahrbahn durch ein Hochbord getrennt ist. Ebenfalls über die Parzelle 215 führt westlich des Containers die Zu- und Abfahrt zum Parkhaus eines Kaufhausgebäudes. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Altkleidercontainer bis zum 14. September 2016 von seinem Standort zu entfernen und ihn dort nicht mehr aufzustellen. Sie drohte ihr für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen sollte, die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten i.H.v. 250,00 € an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Befüllen des Containers nur möglich sei, in dem der getrennte Geh- und Radweg im Einmündungsbereich der Ausfahrt des Parkhauses überfahren werde. Eine Absenkung des Bordsteins, um auf den gepflasterten Vorplatz zu gelangen, sei baulich nicht angelegt. Es liege eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs vor, weil die Sicht und die Ausfahrt aus dem Parkhaus ständig beeinträchtigt würden. Ferner sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs nicht gewährleistet. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte behaupte einen Verstoß gegen das Straßengesetz, obwohl es sich bei der Stellfläche um eine private Grundstücksfläche handele und die Benutzer während des Befüllens auch nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssten. Selbst nach der ohnehin rechtsfehlerhaften Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der Abstand mehr als dreimal so groß wie erforderlich. Die Pflasterfläche sei ebenfalls Privateigentum. Ob verwirrte Kraftfahrzeugführer diese Pflasterfläche mit einem Parkplatz verwechseln könnten, sei nicht von Belang. Schließlich betrage der Abstand zur Einfahrt des Kaufhauses mindestens 5 m. Die Sicht sei allenfalls durch eine Hecke beeinträchtigt, die hinter dem Sammelbehälter in Richtung Straße vorspringe. Soweit die Beklagte das Leeren des Containers mit einem Lkw anspreche, der zuvor den Geh- und Radweg überfahren habe, führe das kurzzeitige Überqueren des Radweges ebensowenig zur Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis wie die Fahrt des LKWs über die öffentliche Straße zuvor. Im Übrigen habe der Lkw-Fahrer angegeben, nicht einmal über den Radweg zu fahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 5. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Zufahrt zu der befestigten Fläche sei nur möglich, indem der Geh- und Radweg überfahren werde. Dies gefährde Fahrzeuge, die das Parkhaus verlassen wollten. Bei der C.---straße handelt es sich um eine stark befahrene Straße, das Parkhaus seinerseits gehöre zu den am stärksten frequentierten Parkhäusern H. s, weil es günstig zur Innenstadt liege. Die Fläche neben der Ausfahrt sei gepflastert und suggeriere das Vorhandensein einer Parkfläche. Die direkte Zufahrt von der Fahrbahn der Straße sei aber nicht möglich und auch nicht gewünscht, weil hier ein Hochbord angelegt sei. Die Leerung des Altkleidercontainers durch ein Fahrzeug der Firma H1. GmbH sei in einer Weise erfolgt, dass es zu einer Sichtbehinderung der aus dem Parkhaus ausfahrenden Fahrzeuge gekommen sei. Es sei wahrscheinlich, dass sich diese Art von Verkehrsverstößen in der Zukunft wiederholten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei daher gefährdet. Eine Sondernutzung sei von ihr niemals unterstellt worden. Es sei unstreitig, dass es sich bei der betroffenen Fläche um eine private Grundstücksfläche handele. Die Leitung des Kaufhauses habe im Übrigen die ersatzlose Abholung des Altkleidercontainers beauftragt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig, kann aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Wie im Beschluss vom 28. Oktober 2016 (16 L 3371/16) bereits dargelegt, kann die Klägerin keine Tatsachen anführen, aus denen sich ein subjektives Recht ergeben könnte, das sie zur Aufstellung des Containers berechtigt. Weder ist die Klägerin Eigentümerin der streitigen Aufstellfläche, noch hat sie ein sonstiges Recht an dieser Fläche – etwa in Gestalt eines Miet- bzw. Gestattungsvertrages – auch nur geltend gemacht. Im Übrigen ist die Klage aber auch in der Sache nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Sie kann sich zum einen auf § 61 Abs. 1 BauO NRW stützen. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Bei dem Container handelt es sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Sammelcontainer sind bauliche Anlagen in diesem Sinne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 – juris). Nach § 19 Abs. 2 BauO NRW darf die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Der Container der Klägerin gefährdet indessen den öffentlichen Straßenverkehr. Sein Standort fordert ein Verhalten – sowohl der Benutzer als auch der Personen, die den Container regelmäßig leeren – heraus, das die Verkehrssicherheit gefährdet. Zum einen dürfte die gepflasterte Fläche regelmäßig von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die gebrauchte Textilien zum Container transportieren. Ein annähernd geeigneter Abstellplatz für Kraftfahrzeuge in der Nähe des Containers ist nach den Plänen und Fotografien, die die Beklagte vorgelegt hat, nicht erkennbar. Andererseits dürfte eine Nutzung durch Fußgänger die große Ausnahme sein. Jedenfalls für die Personen, die ein Kraftfahrzeug zur Verfügung haben, dürfte es fernliegen, Säcke mit Textilien zu Fuß zu einem Sammelcontainer zu bringen. Fährt man den Container hier mit einem Kraftfahrzeug an, wird durch die gepflasterte Fläche ein Verhalten herausgefordert, das in zweifacher Weise die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Zum einen wird der Geh-und Radweg gekreuzt, ohne dass die Benutzer dieser Teilfläche hiermit rechnen müssten. Denn es fehlt an einer Absenkung des Hochbords, das auf die Möglichkeit eines kreuzenden Fahrzeugverkehrs hinweist. Zum anderen stellen die abgestellten Fahrzeuge, insbesondere aber LKWs, die zur Leerung des Containers eingesetzt werden, eine Sichtbehinderung für die Fahrzeugführer dar, die das Parkhaus verlassen wollen. Das gilt auch dann, wenn die Lkw aufgeschultert mit zwei Rädern hat auf dem Geh- und Radweg halten (Bl. 3 Bild 1 Beiakte 1). Der Betreiber einer öffentlichen Anlage ist nur dann ausnahmsweise für die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten Störungen verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat, d.h. wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, wenn er mithin eine Einrichtung geschaffen hat, die etwa die Benutzung durch einen nicht zugelassenen Personenkreis geradezu herausfordert (vergleiche OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 A 1404/12 – juris). So verhält es sich hier mit der Benutzung des Containers. Denn bei der verkehrswidrigen Benutzung der vermeintlichen Haltebucht handelt es sich um ein Verhalten, das durch das Aufstellen des Containers einerseits und die Pflasterung der Fläche vor dem Container andererseits objektiv herausgefordert wird. Das Anfahren des befestigten Bereiches stellt sich als Folge des Aufstellens des Containers da, das unter den gegebenen Bedingungen objektiv zu erwarten ist. Dass die Klägerin nur für einen Teil, nämlich das Aufstellen des Containers, nicht aber die Herrichtung der Fläche verantwortlich ist, lässt die Kausalität ihres Verhaltens für die Verkehrsbeeinträchtigung nicht entfallen. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass die Frage der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit für die materielle Baurechtswidrigkeit ohne Belang ist. Aus dem durch das Aufstellen des Containers herausgeforderte Verhalten der Benutzer ergibt sich zum anderen, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung durch diese Benutzer verursacht wird. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW Sondernutzung, § 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW. Der Geh- und Radweg wird durch die Benutzer des Containers über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dieser Teil der Straße ist weder im Hinblick auf die Absenkung des Bordsteins noch im Hinblick auf den Unterbau darauf ausgerichtet, Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen. Eine Zufahrt nach § 20 Absatz 1 StrWG NRW ist gerade nicht angelegt. Nach § 22 Satz 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Dass solche Maßnahmen nur gegenüber dem die Sondernutzung unmittelbar durchführenden Verkehrsteilnehmer, nicht aber gegenüber demjenigen, der dessen Verhalten herausgefordert hat, möglich sind, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Das Gericht weicht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (11 B 1346/16) nicht ab, weil sich diese Entscheidung nicht zu den tragenden Zulässigkeitsbedenken im Beschluss vom 28. Oktober 2016 verhält. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.