Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 33.459,08 Euro festgesetzt wurde. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. März 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 16.728,00 Euro festgesetzt wurde. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. April 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 7.015,00 Euro festgesetzt wurde. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 9.713,34 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe von Gebühren für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 5. April 2013 unter dem 12. Juli 2013 die Baugenehmigung für einen „Neubau Gewerbepark S. mit Büro- und Sozialflächen und Sprinklertank und Sprinklerzentrale“ in S. -M. unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Mit dem Bescheid, der der Klägerin am 25. Juli 2013 ausgehändigt wurde, wurde zugleich für die Erteilung der Baugenehmigung eine Gebühr in Höhe von 187.024,00 Euro festgesetzt, die Gegenstand des Verfahrens 9 K 6806/13 ist. Das Vorhaben besteht aus zwei großen Hallengebäuden, Gebäude A mit einem Hauptbaukörper von 207,62 m x 106,22 m und Gebäude B mit einem Hauptbaukörper von 156,22 m x 73,22 m/84,22 m, sowie einer Sprinklerzentrale und einem Sprinklertank. Die Hallengebäude sind im Wesentlichen eingeschossig mit einer lichten Höhe von 10,50 m und im Wesentlichen für Lagernutzung vorgesehen. Darüber hinaus verfügen beide Gebäude jeweils über einen kleinen Anbau, der für Büronutzung vorgesehen ist, sowie über Mezzaningeschosse auf einem gewissen Teil der Fläche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Bestandteil der Baugenehmigung ist eine Berechnung des Brutto-Rauminhaltes der Gebäude und eine Rohbaukostenberechnung. Der Brutto-Rauminhalt der Bürobereiche der Gebäude A und B zusammengenommen wird darin mit 9.006,30 m³ berechnet, der Brutto-Rauminhalt der übrigen Bereiche (Hallen, soweit nicht Büronutzung, sowie Sprinklerzentrale und Sprinklertank) mit insgesamt 421.581,59 m³ (Gebäude A: 271.163,71 m³, Sprinklerzentrale und -tank: 1.047,78 m³, Gebäude B: 149.370,09 m³). Auf dieser Grundlage werden für die Bürobereiche bei Einstufung als Bürogebäude gemäß Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle unter Zugrundelegung von Rohbaukosten von 139,00 Euro pro Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Rohbaukosten in Höhe von 1.251.875,70 Euro errechnet, für die übrigen Bereiche bei Einstufung als Hallenbau leichter Bauart gemäß Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle unter Zugrundelegung von Rohbaukosten von 40,00 Euro für den umbauten Raum bis 3.000 m³ und Rohbaukosten von 31,00 Euro für den umbauten Raum über 3.000 m³ Rohbaukosten von 13.096.029,29 Euro, somit in der Summe Rohbaukosten von 14.347.904,99 Euro. In der zum Bescheid gehörenden Gebührenberechnung der Beklagten wird der vorgenannte Betrag als Rohbausumme zugrundegelegt, aufgerundet auf volle 500,00 Euro und damit auf 14.348.000,00 Euro. Die Gebühr von insgesamt 187.024,00 Euro setzt sich aus 13 v.T. der Rohbausumme = 186.524,00 Euro sowie 500,00 Euro Gebühr für die Befreiung zusammen. Am 14. Oktober 2013 führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung zur Bauüberwachung sowie am 17. Dezember 2013 die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus durch. Hierfür wurde mit dem ersten der hier angefochtenen Bescheide vom 6. Januar 2014 eine Gebühr von insgesamt 57.822,00 Euro festgesetzt. Bei der Gebührenberechnung legte die Beklagte die Baugenehmigungsgebühr (ohne Befreiungsgebühr) von 186.524,00 Euro zu Grunde und setzte für die Bauüberwachung hiervon 13 % = 24.248,12 Euro und für die Bauzustandsbesichtigung hiervon 18 % = 33.574,32 Euro an. Am 13. März 2014 führte die Beklagte eine weitere Ortsbesichtigung zur Bauüberwachung sowie am 18. März 2014 die Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung jeweils für das Gebäude A durch. Hierfür wurde mit dem weiter angefochtenen Bescheid vom 20. März 2014, abgesandt am 1. April 2014, eine Gesamtgebühr von 28.911 Euro,- festgesetzt. Bei der Gebührenberechnung legte die Beklagte die Hälfte der Baugenehmigungsgebühr, somit 93.262,- Euro zu Grunde und setzte hiervon wiederum 13 % bzw. 18 % an. Für das Gebäude B fanden die entsprechenden Termine am 7. April 2014 und 16. April 2014 statt. Für die Bauüberwachung (im Bescheid als Bauzustandsbesichtigung bezeichnet) wurden mit dem weiter angefochtenen Bescheid vom 9. April 2014 eine Gebühr von 12.124,00 Euro festgesetzt sowie für die Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung mit dem weiter angefochtenen Gebührenbescheid vom 8. Mai 2014, abgesandt am 15. Mai 2014, eine Gebühr von 16.787,00 Euro. Dabei legte die Beklagte der Berechnung jeweils wiederum die Hälfte der Baugenehmigungsgebühr zu Grunde und setzte hiervon wiederum 13 % bzw. 18 % an. Die Klägerin hat am 28. Januar 2014 Klage gegen den Gebührenbescheid vom 6. Januar 2014 erhoben, ferner am 24. April 2014 gegen die Gebührenbescheide vom 20. März 2014 und 9. April 2014 (ursprünglich Verfahren 9 K 2805/14) und am 10. Juni 2014 gegen den Gebührenbescheid vom 8. Mai 2014 (ursprünglich Verfahren 9 K 3819/14). Die Klägerin macht geltend, dass die Bescheide bereits wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 39 VwVfG NRW rechtswidrig seien. Sie ließen zunächst schon nicht die Ermächtigungsgrundlage der Berechnung erkennen, denn es werde lediglich generell die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung genannt. Eine textliche Begründung fehle vollständig. Insbesondere werde auch die Auswahl des Faktors 13 % bzw. 18 % der Baugenehmigungsgebühr für die Bemessung der Bauüberwachungs- bzw. Bauzustandsbesichtigungsgebühr nicht begründet. Ferner erschließe sich aus den Gebührenbescheiden vom 20. März 2014 und 9. April 2014 nicht, wieso als Bezugsgröße eine Gebühr in Höhe von 93.262,- Euro zu Grunde gelegt werde. Diese Summe entspreche jedenfalls nicht der Baugenehmigungsgebühr. In materieller Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass Ziffer 22 der Tabelle der Rohbauwerte auf die vorliegenden Logistikhallen nicht anwendbar sei. Insoweit bezieht sie sich auf die Ausführungen im Verfahren 9 K 6806/13, hinsichtlich derer auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in jenem Verfahren verwiesen wird. Mangels Anwendbarkeit der Ziffer 22 sei die Rohbausumme vorliegend nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 des Allgemeinen Gebührentarifs und damit anhand der tatsächlich veranschlagten Rohbaukosten zu berechnen. Hiernach ergebe sich eine Baugenehmigungsgebühr von 107.932,50 Euro. Die mit dem Bescheid vom 6. Januar 2014 festgesetzten Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus dürften demnach lediglich 14.031,23 Euro und 19.427,85 Euro, zusammen also 33.459,08 Euro betragen, die mit dem Bescheid vom 20. März 2014 festgesetzten Gebühren für die weitere Ortsbesichtigung zur Bauüberwachung sowie die Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung des Gebäudes A lediglich 16.728,00 Euro und die mit dem Bescheid vom 9. April 2014 festgesetzte Gebühr für die weitere Ortsbesichtigung zur Bauüberwachung sowie die mit dem Bescheid vom 8. Mai 2014 festgesetzte Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung des Gebäudes B lediglich 7.015,00 Euro und 9.713,34 Euro. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 33.459,08 Euro festgesetzt wurde, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 16.728,00 Euro festgesetzt wurde, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. April 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 7.015,00 Euro festgesetzt wurde und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine Gebühr von mehr als 9.713,34 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die von der Klägerin behaupteten Gesamtkosten des Rohbaus in Höhe von 8.302.052,85 Euro müssten mangels Kenntnis bestritten werden. Hierauf komme es aber auch nicht an. Für sie habe kein Anlass und auch keine rechtliche Handhabe bestanden, eine andere Grundlage zur Ermittlung der Rohbausumme heranzuziehen als die Tabelle der Rohbauwerte. Die Berechnung der Baugenehmigungsgebühren aufgrund pauschalierter landesdurchschnittlicher Rohbaukosten sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die Verfahren 9 K 494/14, 9 K 2805/14 und 9 K 3819/14 sind mit Beschluss der Kammer vom 14. November 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind (auch) im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Bescheide bereits formell rechtswidrig sind, weil jeweils ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW gegeben ist, und ob dieser Umstand allein zu einem Anspruch auf Aufhebung der Bescheide führen würde (§ 46 VwVfG NRW). Denn die Bescheide sind auch bzw. jedenfalls in materieller Hinsicht rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. Tarifstelle 2.4.10.2 der Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) für die Bauüberwachung bzw. i.V.m. Tarifstelle 2.4.10.3 c) des Allgemeinen Gebührentarifs für die Bauzustandsbesichtigung. Gemäß Tarifstelle 2.4.10.2 beträgt die Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, d.h. sog. großen Sonderbauten (hier: § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW, bauliche Anlagen mit mehr als 1.600 qm Grundfläche) bis zu 17 % der Baugenehmigungsgebühr, mindestens jedoch je Termin 50,00 Euro und höchstens für alle Termine der Bauüberwachung 1/1 der Baugenehmigungsgebühr. Gemäß Tarifstelle 2.4.10.3 c) beträgt die Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung bis zu 20 % der Baugenehmigungsgebühr, jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung 50,00 Euro. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind gemäß Abs. 5 Satz 1 der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Hängen die Gebühren für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung demnach von der Baugenehmigungsgebühr ab, so ergibt sich deren Rechtswidrigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass die von der Beklagten berechnete Baugenehmigungsgebühr übersetzt wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 9 K 6806/13 zur Baugenehmigungsgebühr Bezug genommen, insbesondere dazu, dass die Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Gebührenbescheide vom 20. März, 9. April und 8. Mai 2014 zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung in der Fertigstellungsphase sind allerdings deshalb fehlerhaft, weil die Gebühren entgegen Absatz 5 Satz 1 der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 nicht für die bauliche Anlage berechnet worden sind, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Anders als in der Rohbauphase (Gebührenbescheid vom 6. Januar 2014) sind hier die Termine für die Gebäude A und B (einschließlich Sprinklerzentrale und -tank), bei denen es sich um mit einem Bauschein genehmigte unterschiedliche bauliche Anlagen handelt, getrennt durchgeführt worden. Dementsprechend hätte der Gebührenberechnung nur die jeweils geprüfte bauliche Anlage zugrundegelegt werden dürfen, d.h. die Baugenehmigungsgebühr, die sich bei getrennter Betrachtung für Gebäude A bzw. Gebäude B (zuzüglich Sprinklerzentrale und -tank) ergeben würde. Dies ist nicht jeweils die Hälfte der Baugenehmigungsgebühr für das Gesamtvorhaben. Denn die Baugenehmigungsgebühr beträgt nach Tarifstelle 2.4.1.3 für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 13 v.T. der Rohbausumme. Die Rohbausumme ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 1 Satz 1 für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Die Baugenehmigungsgebühr hängt demnach direkt von der Größe des umbauten Raumes ab, Gebäude A und B sind jedoch nicht gleich groß. Welche rechtlichen Folgen es hat, dass sich dieser Fehler bei dem (größeren) Gebäude A zu Gunsten der Klägerin auswirkt und dass sich in der Summe der Bescheide kein Unterschied ergibt, weil die Beklagte für die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung bei beiden Gebäuden dieselben Gebührensätze angesetzt hat, mag dahinstehen. Denn die Bescheide sind darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr bei der Auswahl des Gebührensatzes zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat (§ 40 VwVfG NRW, 114 VwGO). Das gilt auch für den von dem eben dargestellten Fehler nicht betroffenen Bescheid vom 6. Januar 2014 zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung in der Rohbauphase. Was zunächst den Ansatz von 13 % der Baugenehmigungsgebühr für die Bauüberwachungstermine betrifft, so beruht dieser auf der Anwendung einer Verwaltungsvorschrift der Beklagten, die diesen Wert als Auffangwert für alle „Nicht unter a) und c) erfassten bauliche[n] Anlagen“ vorsieht. Damit sind offenbar, die dem Gericht vorgelegte Kopie der Verwaltungsvorschrift enthält keinen Buchstaben c), dieses Verständnis ergibt sich aber aus einem Vergleich mit der Verwaltungsvorschrift zur Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung, bauliche Anlagen gemeint, bei denen es sich um große Sonderbauten handelt, für die die Verwaltungsvorschrift jedoch keinen eigenen Satz vorsieht. Letzteres ist in Bezug auf Kindergärten, bauliche Anlagen von mehr als 30 m Höhe, Camping- und Wochenendplätze und Zelte, soweit sie nicht fliegende Bauten sind, einerseits, und Bahnhöfe, Flughäfen, Stadien und Multifunktionshallen andererseits der Fall. Für Erstere ist ein Gebührensatz von 8 % der Baugenehmigungsgebühr vorgesehen, für Letztere ein Satz von 17 %. Weiter heißt es in der Verwaltungsvorschrift, bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand könne ein Zu- oder Abschlag von 1 bis 2 % vorgenommen werden. Ob diese Regelung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich geeignet ist, das der Beklagten bei der Auswahl des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei zu steuern, kann offenbleiben. Denn auch wenn man dies bejahen würde, entbindet dies nicht von der Prüfung des Einzelfalls. Wesentliche Abweichungen von dem Regelfall, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist, müssen bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1990 – 1 B 114/89 –, NJW 1991, 650 (juris-Rn. 11). Dies gilt naturgemäß zumal dann, wenn es sich, wie hier, um eine Auffangvorschrift handelt, die Fälle verschiedenster Art erfasst. Danach ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum ein Gebührensatz von jeweils 13 % der Baugenehmigungsgebühr für die Termine der Bauüberwachung gerechtfertigt sein soll. Der Rahmen der Gebühr reicht bei großen Sonderbauten von 50,00 Euro – das sind hier bei allen Bescheiden unter 1 % der Baugenehmigungsgebühr – bis zu 17 % der Baugenehmigungsgebühr. Der Satz von 13 % liegt also deutlich über dem mittleren Bereich der Gebührenspanne. Dies kann nicht schon damit begründet werden, dass es sich um einen großen Sonderbau handelt. Denn der vorgenannte Gebührenrahmen gilt ausschließlich für solche Bauten; für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW reicht der Gebührenrahmen gemäß Tarifstelle 2.4.10.1 a) demgegenüber lediglich von 50,00 Euro bis zu 7 % der Baugenehmigungsgebühr. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäß Absatz 2 der Ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 unter anderem bei der Gebühr nach der hier einschlägigen Tarifstelle 2.4.10.2 namentlich auch auf den Verwaltungsaufwand abzustellen ist, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind. Die Vermerke über die jeweiligen Termine (Bl. 444 der Verwaltungsvorgänge Bd. II = BA Heft 3) lassen indes nicht erkennen, dass diese – gemessen an der Größe des Vorhabens, die sich aufgrund der Anknüpfung an den umbauten Raum bereits in der Höhe der Baugenehmigungsgebühr widerspiegelt – überdurchschnittlich schwierig, umfangreich oder langwierig gewesen wären. Eher deuten die Vermerke auf das Gegenteil hin. Das gilt namentlich für den Termin zur Bauüberwachung der Rohbauphase am 14. Oktober 2013, bei dem offenbar im Wesentlichen festgestellt wurde, dass bereits die ersten Punktfundamente inklusive Säulen errichtet worden seien. Bei den Terminen zur Bauüberwachung in der Fertigstellungsphase am 13. März 2014 und 7. April 2014 wurde im Wesentlichen der Brandschutz kontrolliert; dass dies mit einem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Gegen einen vergleichsweise hohen Prüfaufwand spricht auch die überwiegend einfache Hallenbaustruktur der Hauptbaukörper. Was den Ansatz von 18 % der Baugenehmigungsgebühr für die Termine der Bauzustandsbesichtigungen betrifft, gilt Ähnliches. Auch insoweit liegt eine Verwaltungsvorschrift zu Grunde, die diesen Wert als Auffangwert für alle „Nicht unter a) und c) erfassten bauliche[n] Anlagen“ vorsieht, wobei a) Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW regelt und c) für Kindergärten, bauliche Anlagen von mehr als 30 m Höhe, Camping- und Wochenendplätze und Zelte, soweit sie nicht fliegende Bauten sind, einen Satz von 16 % der Baugenehmigungsgebühr vorsieht und für Bahnhöfe, Flughäfen, Stadien und Multifunktionshallen einen Satz von 20 % der Baugenehmigungsgebühr. Weiter heißt es in der Verwaltungsvorschrift auch hier, bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand könne ein Zu- oder Abschlag von 1 bis 2 % vorgenommen werden. Für das Gericht ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, warum ein Gebührensatz von jeweils 18 % der Baugenehmigungsgebühr für die Termine der Bauzustandsbesichtigung gerechtfertigt sein soll. Zwar gilt für die hier einschlägige Tarifstelle 2.4.10.3 nicht die o.g. Ergänzende Regelung, die die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes besonders heraushebt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW ist der Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, wenn – wie hier – Rahmensätze vorgesehen sind, aber zumindest mit zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Satz von 18 % schon nahe dem Höchstsatz (20 %) liegt. Auch hier lassen weder die Vermerke über die Termine der Bauzustandsbesichtigung erkennen, dass diese mit überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wären, noch geht dies sonst aus den Akten hervor. In den Vermerken heißt es im Wesentlichen, die Ausführung entspreche der Baugenehmigung; der Mängelbericht vom 28. April 2014 über beide Gebäudeteile listet lediglich noch ausstehende Bescheinigungen und Berichte von Sachverständigen auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. 709 Satz 1 und 2 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung festgesetzt auf 24.362,92 Euro für das Verfahren 9 K 494/14, auf 17.292,00 Euro für das Verfahren 9 K 2805/14 und auf 7.073,66 Euro für das Verfahren 9 K 3819/14 sowie auf 48.728,58 Euro nach der Verbindung. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 39 Abs. 1 GKG erfolgt.