Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht hat die Streitsache grundsätzlich in vollem Umfange spruchreif machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für das Asylerstverfahren ist eine Ausnahme im Falle eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung durch die Beklagte anzunehmen (sog. Untätigkeitsklage). Hier besteht lediglich ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylerstantrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 2. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ergibt sich aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) AsylVf-RL (hier: 15-monatige Entscheidungsfrist), dies gilt unbeschadet der insoweit noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfrist der Richtlinie. 3. Für den Beginn der Frist in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL ist nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung abzustellen, sondern gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL auf den Zeitpunkt der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde im Jahre 1987 geboren und ist nach eigenen Angaben syrischer Staats-und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte am 13. November 2014 in der Bundesrepublik Deutschland von Bulgarien kommend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Bescheid vom 29. April 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Juni 2015 ab (15 L 1673/15.A). Das Klageverfahren 15 K 3463/15.A wurde mit Beschluss vom 5. November 2015 eingestellt, da das Bundesamt mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 den angefochtenen Bescheid aufhob und sich verpflichtete, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Nach erfolgloser Erinnerung des Bundeamtes an eine erneute Bescheidung hat der Kläger am 15. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei in Form einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – zulässig. Die Beklagte könne keine kurzfristig hohe Arbeitsüberlastung als sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung geltend machen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sein Asylbegehren zu bescheiden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, sie habe den Kläger am 13. April 2016 angehört. Es sei noch eine physikalisch-technische Untersuchung des Wehrpasses des Klägers geboten, die am 22. November 2016 beauftragt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet (A.), die beiden weiteren Hilfsanträge zur Sache sind ebenfalls zulässig, aber unbegründet (B.). Der weitere Hilfsantrag, den Kläger zu bescheiden, ist zulässig sowie überwiegend begründet (C.). A. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist zulässig (I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger erstrebt mit einer positiven Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylbegehren einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt. Da das Bundesamt den begehrten Verwaltungsakt zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) noch nicht erlassen hat, gelten für die Zulässigkeit der Klage die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der sog. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO als eines Unterfalles der Verpflichtungsklage, vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 16 m.w.N. 2. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (a)) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (b)). a) § 75 Satz 1 VwGO verlangt als Zugangsvoraussetzung zunächst ein Tätigwerden des Klägers („Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“). Die Behörde muss sich mit seinem Vorbringen überhaupt erst einmal auseinandersetzen können, um zu einer fundierten Sachentscheidung schreiten zu können. Dies ist ihr nur möglich, wenn sie sein Begehren kennt. Fehlt ein vorheriger, d.h. vor Klageerhebung anzubringender, Antrag, ist die Klage unzulässig. Denn aus der Gewaltenteilung folgend gilt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie – bei gänzlichem Fehlen eines Antrages – stets mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 25 ff. m.w.N. Der Kläger hat am 13. November 2014 einen förmlichen Asylantrag i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt gestellt. b) Die Beklagte ist weiterhin i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO untätig geblieben, da sie über den Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist letztlich sachlich nicht entschieden hat. Für die Bestimmung einer angemessenen Frist bedarf es einer Abwägung zwischen der Dringlichkeit der Entscheidung für den Kläger einerseits sowie der Arbeitsbelastung der Behörde unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Entscheidung andererseits, vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 35; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 9. aa) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung der dreimonatigen Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO hinsichtlich eines angemessenen Entscheidungszeitraums eine entsprechende Regelvermutung normiert. Mit ihr wird das Bedürfnis nach klaren Verfahrensregelungen befriedigt und deutlich, die Eröffnung der Klagemöglichkeit finde ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 2.71 –, juris Rn. 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 37 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 8; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Std.: Okt. 2015, § 75 Rn. 6. Zwar hat die Beklagte über den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. April 2015 entschieden, diesen Bescheid jedoch am 16. Oktober 2015 wieder aufgehoben und zugleich der Sache nach ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) ausgeübt. Innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist keine Entscheidung ergangen. bb) Ob die gesetzliche Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO durch die asylverfahrensrechtliche Regelung des 24 Abs. 4 AsylG, nach der das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, sofern eine Entscheidung über diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ergangen ist, modifiziert oder verlängert wird, vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 13; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 7 A 5037/15 –, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 27; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 ‑ 5 A 390/15 –, juris Rn. 17ff., 21 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 6. Juli 2015 ‑ RN 1 K 15.31185 ‑, juris Rn. 9f., bedarf keiner Entscheidung, weil nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts am 16. Oktober 2015 auch binnen dieses Zeitraums nicht entschieden worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in § 24 Abs. 4 AsylG normierte Antragserfordernis keine (weitere) eigenständige Sachurteilvoraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage in dem Sinne bildet, vor Bescheidung eines dort gestellten Antrages durch das Bundesamt sei eine Klage unzulässig. Bei der Bestimmung handelt es sich alleine um einen in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylVf-RL a.F.; s.a. § 31 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – AsylVf-RL –) normierten materiellen Auskunftsanspruch, der inhaltlich auf die entsprechende Mitteilung des Bundesamtes gerichtet ist und diesem vor Augen führen soll, das Asylverfahren so rasch wie möglich abzuschließen, vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216; VGH BW, Urteil vom 1. Dezember 2015 – A 11 S 490/15 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 7 A 5037/15 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33. cc) Schließlich kann ebenso offen bleiben, ob sich eine Modifikation oder Verlängerung der Dreimonatsfrist in § 75 Satz 2 VwGO aus europarechtlichen Regelungen ergibt. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. sah in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. lediglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, das Asylverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen ohne dort Entscheidungsfristen zu normieren (siehe auch Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. b) Satz 2 AsylVf-RL a.F.). Diese Richtlinie gilt hier fort, da der Kläger seinen Asylantrag bereits am 13. November 2014 gestellt hat. Erst für ab dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 AsylVf-RL) finden über Art. 31 Abs. 3 AsylVf-RL erstmals Entscheidungsfristen Eingang in das Verfahren. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL sieht vor, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Über Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3, 4 sowie Art. 5 AsylVf-RL kann der Zeitraum unter dort näher bestimmten Voraussetzungen bis hin zu einem Maximalentscheidungszeitraum von 21 Monaten nach förmlicher Antragstellung ausgedehnt werden. Für diese Entscheidungsfristen ist indes die Umsetzungsfrist der Richtlinie nach Art. 51 Abs. 2 AsylVf-RL noch nicht abgelaufen (20. Juli 2018). dd) Eine Entscheidung darüber, wie sich bei der hiesigen Fallgruppe einer Untätigkeit der Behörde im Rahmen des Asylverfahrens die „Angemessenheit“ der Frist generell darstellt, bedarf es ebenso nicht. Jedenfalls liegen bei der hiesigen Fallkonstellation nach Ablauf von 15 Monaten seit Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO am 16. Oktober 2015 und heutiger Entscheidung weder eine Angemessenheit der Frist noch mehr ein zureichender Grund für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag vor. (1) Ein greifbarer Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist bzw. eines zureichenden Grundes ergibt sich – ungeachtet der Einschlägigkeit der Asylverfahrensrichtlinie in ihrer alten Fassung – aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 AsylVf-RL. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL vorgesehene Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate bei Vorliegen der in Unterabs. 3 lit. a) bis c) näher geregelten Fallgruppen verlängern. Der darin zum Ausdruck gelangende Rechtsgedanke, unter bestimmten Voraussetzungen könne eine Verlängerung der europarechtlichen Sechsmonatsfrist erfolgen, weil es rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten im nationalen Asylverfahren geben könne, die es geböten, mitgliedstaatlichen Pflichten erst zeitlich später Geltung zu verschaffen, kann auch hier fruchtbar gemacht werden. Dies nicht zuletzt, weil das nationale Recht selbst keine Entscheidungsfristen vorsieht, vor allem nicht in § 24 Abs. 4 AsylG (vgl. Ausführungen unter A. I. 2. b) bb)), und auch die im hier noch einschlägigen Art. 23 Abs. 2 AsylVf-RL a.F. vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einem „raschen“ Abschluss des Asylverfahrens einer Konkretisierung bedarf. Im Übrigen hat der europarechtliche Normgeber mit Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 AsylVf-RL lit. b) eine hier gerade zutreffende Fallgruppe positivrechtlich normiert, die lediglich noch unter den Geltungsvorbehalt des Ablaufs der Umsetzungsfrist gestellt ist. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL vorgesehene Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Dies ist hier jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2015 der Fall. In diesem Jahr wurden Asylanträge von insgesamt 476.649 Personen in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet. Davon waren 441.889 Erstanträge. Das war bis dato der höchste Jahreswert seit Bestehen des Bundesamtes (i.W. 1953). Im Vergleich zum Jahr 2014 mit einer Gesamtzahl von 202.834 Asylanträgen (173.072 Erstanträgen) ergab sich ein Zuwachs von 135%. Die Zahl der asylsuchenden Erstantragsteller lag bereits Anfang 2015 deutlich höher als 2014. Ab Mai 2015 stieg diese Zahl nochmals stark im Vergleich zum ersten Quartal 2015 an. Der Anstieg hat sich dann im Wesentlichen kontinuierlich weiter fortgesetzt (bis auf Spitzenwerte von monatlich fast 90.000 Anträgen im August 2016). Ende des Jahres 2016 lag die Gesamtzahl bei über 722.000 Erstanträgen und damit nochmals deutlich über dem Vergleichszeitraum des Vorjahres 2015; dies bedeutet nochmals einen Anstieg der Erstantragszahlen um 63,5 % im Vergleich zu dem bereits sehr antragsstarken Jahr 2015, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Dezember 2016, S. 4, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-dezember-2016.pdf?__blob=publicationFile, aufger. am 18. Januar 2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2015, S. 7, 11, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015.html?nn=1694460, aufger. am 18. Januar 2017. (2) Für den Beginn der Frist in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL ist indes nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung des Klägers am 13. November 2014 abzustellen, sondern gem. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL auf den Zeitpunkt der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, hier den 16. Oktober 2015. Denn Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL enthält eine dem Unterabs. 1 vorrangige Regelung für Personen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fallen und – wie hier – aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL liegen vor, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß der vorgenannten Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. Hat die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Unterabs. 2 AsylVf-RL gegeben. Denn damit hat sie sich in der Sache zur Bearbeitung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Bei einer Verfahrensdauer von inzwischen mehr als 15 Monaten seit Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewinnt das Interesse des Asylantragstellers an einer Entscheidung über seinen Asylantrag so stark an Gewicht, dass es das Interesse der Behörde daran, das Verfahren aufgrund einer Überlastung noch nicht einer Endentscheidung zuführen zu müssen, überwiegt, zumal keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ersichtlich sind. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 9. Dezember 2016 mitteilt, der Wehrpass des Klägers sei am 22. November 2016 zur physikalisch-technischen Überprüfung gegeben worden, die noch nicht habe abgeschlossen werden können, ist nicht erkennbar oder gar vorgetragen, weshalb dies nicht bereits früher im Verfahren geschehen konnte, zumal der Kläger bereits am 13. April 2016 angehört wurde. Nach Ablauf von 15 Monaten kommt es insbesondere auf die unter dem Gesichtspunkt des zureichenden Grundes für die Verzögerungen i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO diskutierte Frage, ob eine permanente Überlastung der Beklagten gegeben ist oder nur eine vorübergehende (kurzfristige besondere Geschäftsbelastung) nicht mehr an, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 17 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15-Gl.A –, juris; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 52; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13. Einer kurzfristig besonders gestiegenen Geschäftsbelastung der Beklagten wird bereits durch die 15-Monatsfrist seit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Rechnung getragen. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat wegen fehlender Spruchreife keinen Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Erlass des begehrten Bescheides in der Sache (sog. Durchentscheiden des Gerichts). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Fehlt es an der Spruchreife, ist gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung auszusprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 14. Dieser Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung, nicht zuletzt wegen der gebotenen und aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung über den Asylantrag, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 11. Er gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ob eine Ausnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen das Bundesamt eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens unterlässt, bereits aus den Erwägungen anzunehmen ist, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Prüfungskompetenz des gegen eine Maßnahme der Ausländerbehörde angerufenen Verwaltungsgerichts bei Asylfolgeanträgen gemäß § 14 AsylVfG a.F. (1992) beschränkt hat, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 – 2 BvR 1988/92 –, juris, kann dahingestellt bleiben. In dem vorzitierten Beschluss führt das Gericht aus, es könne in diesem Stadium des Verfahrens nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das mit der Sache nach damaligem Recht materiell noch gar nicht befasst war, über diesen Asylanspruch zu befinden. Der Prozessordnung lässt sich in § 113 Abs. 3 VwGO – unabhängig davon, ob die Vorschrift auf Anfechtungsklagen beschränkt ist – jedenfalls der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, die Verwaltungsgerichte müssten auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsaktes nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben können, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen, vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG a.F. eine Ausnahme annehmend: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 14 m.w.N.; in diese Richtung auch zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris Rn. 11, 15; eine solche ablehnend für das Asylfolgeverfahren nach § 71 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 10 ff. Einer weiteren positivrechtlichen Normierung der Möglichkeit eines Ausnahmefalles bedarf es daher nicht, anders VG Dresden, Urteil vom 13. Februar 2015 – A 2 K 3601/14 –, juris Rn. 19. Für den gegebenen Fall eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung im Asylerstverfahren ist ein solcher Ausnahmefall von der grundsätzlich den Gerichten obliegenden Herbeiführung einer Spruchreife anzunehmen. 1. Der innere Grund für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles liegt darin, dass sowohl das europäische als auch das nationale Recht der Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das allein zuständige und mit besonderer Sachkunde ausgestattete Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG) eine eigenständige und wesentliche Bedeutung beimessen. Dem Antragsteller ginge, holte die Beklagte die Sachentscheidung nicht nach, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. a) Im Wege des sog. Durchentscheidens durch das Gericht würden die in den Asylverfahrensrichtlinien garantierten Verfahrensrechte unterlaufen. Ziel sowohl der AsylVf-RL a.F. als auch der AsylVf-RL, die auf ab dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 AsylVf-RL), war bzw. ist die Einführung und Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Zu- bzw. Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Europäischen Union (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5, 31 AsylVf-RL a.F. und Nr. 12, 56 AsylVf-RL). Dementsprechend werden nicht nur besondere Grundsätze und Garantien (Art. 10 AsylVf-RL a.F. / Art. 12 AsylVf-RL) für das behördliche Verfahren normiert. Art. 12 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVf-RL geben mit entsprechenden weiteren Verfahrensverbürgungen (vgl. Art. 13 AsylVf-RL a.F. / Art. 15, 16 AsylVf-RL) dem Asylbewerber auch Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten, bevor die nationale Behörde eine Entscheidung trifft. Neben dem verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die nach nationalem Recht zuständige Behörde soll zugleich ein Anspruch auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag bestehen. Beides würde dem Antragsteller genommen, wenn eine direkte gerichtliche Verpflichtung zu einem Durchentscheiden bestünde. Insbesondere kann eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 15 AsylVf‑RL vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren. Zum einen sehen Art. 13 Abs. 1, 2 AsylVf-RL a.F. bzw. Art. 15 Abs. 1, 2 AsylVf-RL vor, dass die persönliche Anhörung regelmäßig ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen stattfindet, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Demgegenüber sehen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) grundsätzlich die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor. Zum anderen haben jedenfalls gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AsylVf‑RL die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen im Grundsatz vorzusehen, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet, vgl. VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 23; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 53. b) Auch das nationale Recht sieht der Asylverfahrensrichtlinie folgend spezielle Verfahrensgarantien vor, die bei alleiniger Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ihrer Geltung enthoben würden. Da sind etwa die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen und nichtöffentlichen Anhörung (§§ 24 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG verlautbart den Rechtsgedanken, dass bei einer im Unbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren vor dem Bundesamt fortgesetzt werden soll. Bei einer nach §§ 32, 33 AsylG zu Unrecht unterbliebenen Sachentscheidung gilt regelmäßig dasselbe, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 17; zu § 27a AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris Rn. 14. Vor dem Hintergrund der Sicherung dieser Verfahrensgarantien treten Aspekte einer möglichen Beschleunigung des Asylverfahrens im Falle eines gerichtlichen Durchentscheidens zurück, dazu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 11. 2. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gänzlich ohne vorangegangene behördliche Entscheidung zu treffende gerichtliche Entscheidung über die materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen rechtlichen Bedenken begegnen. Das Verwaltungsgericht befände in dieser Konstellation anstelle des für die Entscheidung über Asylerstanträge zuständigen Bundesamtes erstmals sachlich über den förmlichen Asylantrag. Hiermit würde es die gem. Art. 20 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich der Exekutive und gem. § 5 AsylG einfachgesetzlich dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe der Vollziehung des Asylgesetzes, mithin der Sache nach exekutivische Tätigkeiten, wahrnehmen und nicht lediglich eine bereits vom Bundesamt getroffene Sachentscheidung im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit überprüfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A –, juris Rn. 47; zu § 27a AsylVfG a.F.: VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 4548/12.A –, juris Rn. 19 m.w.N. 3. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Entscheidungen des Bundesamtes über die Einstellung des Asylverfahrens nach den §§ 32, 33 AsylG anerkannt, dass es keiner auf ein Durchentscheiden über den Asylantrag gerichteten Verpflichtungsklage bedarf, die Sache folglich nicht durch die Gerichte spruchreif zu machen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris Rn. 15 ff. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch zu § 27a AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris Rn. 14. Die dortigen Erwägungen, namentlich bei erheblichen Aufklärungsdefiziten müsse zunächst der Behörde Gelegenheit gegeben werden, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen sowie weiter die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit diversen Verfahrensgarantien und Gestaltungsmöglichkeiten für das Bundesamt sowie der Verlust einer Tatsacheninstanz, lassen sich auf die hiesige Fallkonstellation übertragen. Bei einer Entscheidung nach §§ 32, 33 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Antragsteller wird aus formalen Gründen keine Sachentscheidung, sondern allein eine verfahrensbeendende Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens getroffen. In der hier streitgegenständlichen Konstellation wurde ebenfalls bislang aufgrund der Untätigkeit der Beklagten keine Sachentscheidung getroffen. Vor diesem Hintergrund erschiene es schwer nachvollziehbar, in Fällen, in denen das Bundesamt wenigstens über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens durch das Bundesamt und zur Bescheidung auszusprechen, demgegenüber in Fällen, in denen es gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich von Amts wegen aufklären und an Stelle des Bundesamtes in der Sache entscheiden zu müssen. B. Die beiden weiteren Hilfsanträge zur Sache, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sind zwar durch den Bedingungseintritt der Erfolglosigkeit des Hauptantrages und der auch im Übrigen gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen (siehe dazu A. I.) zulässig, jedoch unbegründet. Nach den in Bezug zu nehmenden Ausführungen unter A. II. hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Streitsache spruchreif i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht. C. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylbegehren zu bescheiden, ist zulässig (I.) sowie überwiegend begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage sind ebenfalls gegeben. Insoweit wird auf die Darlegungen unter A. I. Bezug genommen. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die unterlassene Entscheidung der Beklagten über das Begehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat mangels Spruchreife der Hauptsache einen – alleine – auf Bescheidung seines Asylbegehrens zielenden Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. verwiesen. 2. Das erkennende Gericht hält indes nicht die Entscheidungspflicht des Bundesamtes unmittelbar nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für geboten, sondern nach einer Frist für die Entscheidung über das Asylbegehren von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils für angemessen, vgl. ebenso VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 34 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 42. Einerseits ist zwar zu berücksichtigen, dass seit Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten bereits mehr als 15 Monate vergangen sind. Andererseits wird aber mit einer weiteren Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils einer möglichen Ausnahmesituation – etwa bei sich aus der derzeit laufenden physikalisch-technischen Überprüfung des Wehrpasses des Klägers ergebenden neuen Umständen oder sich sonst noch stellenden komplexen tatsächlichen wie rechtlichen Fragen – Rechnung getragen (vgl. Rechtsgedanke in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 4 AsylVf-RL). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.