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Beschluss

12 L 4170/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0123.12L4170.16A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 14703/16.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 14703/16.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 8. Dezember 2016 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. November 2016 ist am selben Tag zur Post gegeben worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG dürften nicht erfüllt sein. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Es sprechen nach diesen Maßgaben und auf Grund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen im Fall der Antragsteller erfüllt sind. Zwar haben international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe zu denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürger. Vgl. Auskunft der Frau Dr. W. J. vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. International Schutzberechtigte haben grundsätzlich auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben. Vgl. Auskunft der Frau Dr. W. J. vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5. Jedoch haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Bulgarien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 45ff. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Bulgarien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 42, und vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A –, juris, Rn. 91; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015– 9 A 399/14 –, juris, Rn. 46. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn die Antragstellerin zu 2. leidet ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. (TR) I. B. aus E. vom 10. Mai 2016 und vom 6. Dezember 2016 unter anderem an Diabetes mellitus Typ II, pyelonephritischen Veränderungen, Hypertonie, einer Fettleber und einem LWS Syndrom. Durch diese Erkrankungen ist nicht nur die Antragstellerin zu 2. selbst, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller, gehindert, sich den Lebensbedingungen in Bulgarien zu stellen und eigeninitiativ für Unterbringung und Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Die Antragstellerin zu 2. dürfte aufgrund ihrer Erkrankungen allein körperlich kaum belastbar sein. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller – einem über 50-jährigen Mann, der laut Akte des Bundesamtes ebenfalls unter gesundheitlichen Problemen leidet – kurzfristig und alleine gelingen sollte, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Dies gilt umso mehr, als für die notwendige Behandlung der Antragstellerin zu 2. zusätzliche finanzielle Mittel benötigt würden. Ebenso wenig dürfte der Antragsteller allein für eine Unterbringung der Familie – insbesondere der zehnjährigen Antragstellerin zu 3. – sorgen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).