Urteil
9 K 729/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0126.9K729.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. Straße 451 in N. und wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Verbrauchermarkts auf dem Grundstück B. Straße 387. Am 21. März 2014 beantragte die Beigeladene durch Vorbescheid folgende Frage zu klären: „Ist ein Verbrauchermarkt mit einer gesamten Verkaufsfläche von 4990 m², inklusive Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in der Vorkassenzone mit 379 m² sowie 260 Stellplätzen auf dem Grundstück B. Straße 387 in N. nach Maßgabe der beigefügten Pläne der Bauvoranfrage planungsrechtlich zulässig?“. Das aus den Flurstücken 163,192,195,200,243,270 und 273 bestehende Vorhabengrundstück liegt ca. 200 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Es wird im Norden umgrenzt von der B. Straße, im Osten von der N1.---------straße und im Süden von der C.---straße . Das im Ortsteil Holt liegende Gebiet befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Lediglich der Bereich der geplanten Zufahrt an der N1.---------straße liegt innerhalb des Bebauungsplanes 41/I. Dieser Bebauungsplan setzt die Straßenverkehrsfläche entlang der N1.---------straße , die Straßenbegrenzungslinie sowie einen Lärmschutzwall an beiden Seiten fest. Die C.---straße und die B. Straße, die beide von der Autobahnausfahrt N. -I. der A 61 ausgehen, sind stark befahrene Straßen zur Ner Innenstadt. Entlang der B. Straße besteht beiderseits geschlossene Bebauung. Die dort bestehende Wohnbebauung ist im Erdgeschoss durchgehend von Geschäfts– und Dienstleistungsbetrieben geprägt. Außerdem befinden sich in diesem Bereich bauliche Anlagen, die ausschließlich der gewerblichen Nutzung dienen. Die C.---straße ist auf ihrer Nordseite ebenfalls durch Wohnbebauung und Gewerbebetriebe geprägt, auf der südlichen Seite befindet sich fast ausschließlich Wohnbebauung. Auf der C.---straße jenseits der N1.---------straße werden auf dem Grundstück C.---straße 129 ein Nettomarkt nebst Getränkemarkt sowie ein China-Restaurant im 1. OG betrieben. Mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 2014 wurde der ursprünglich kleinflächige Nettomarkt erweitert und im Herbst 2015 fertiggestellt. Bei einer Geschossfläche von 1345,36 m² beträgt die Verkaufsfläche ca. 1029 m² einschließlich zweier hinzugekommener Läden (Bäcker und Metzger). Auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestand zunächst eine Textilfabrik, die nach ihrer teilweisen Zerstörung im Krieg im Jahr 1946 und danach wieder aufgebaut wurde. Nach Einstellung des Betriebs der Textilfabrik genehmigte die Beklagte unter dem 7. Juli 1995 den Abbruch der Textilfabrik sowie die Errichtung eines zweigeschossigen Baumarktes mit einer Verkaufsfläche von 3800 m² sowie einem Gartencenter mit 1000 m² und Freiverkaufsfläche nebst 183 Stellplätzen. Bestandteil der Baugenehmigung war eine durch Baulast gesicherte Warensortimentsliste. Mit der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Erklärung verpflichtete sich die damalige Grundstückseigentümerin, nur bestimmte Waren gemäß den anliegenden Listen zu verkaufen. Ferner war der Verkauf von Klein- und Selbstbaumöbeln sowie Wohnraumleuchten nur auf jeweils max. 200 m² Verkaufsfläche zulässig. Überschrieben waren die Listen für Gartencenter sowie Bau- und Heimwerkermarkt als „Sortimentsabgrenzung zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO“. Ab 1998 befand sich dort ein Praktiker Baumarkt. Nach der Insolvenz dieser Firma wurde die Nutzung des Baumarkts im Oktober 2013 eingestellt. Unter dem 18. Juni 2014 wurde der beantragte Vorbescheid erteilt. Der Kläger hat hiergegen am 22. Oktober 2014 die Klage 9 K 6917/14 erhoben. Er macht geltend: Der Bauvorbescheid sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte ihn nicht beteiligt und ihm auch keine Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt habe. Darüber hinaus sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 41/I. Der Vorhabenträger plane das genehmigte Vorhaben entgegen diesen Festsetzungen über die N1.---------straße zu erschließen. Die von der Beklagten erteilte Befreiung von der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie sowie von der Festsetzung der Schallschutzmauer sei rechtswidrig, da kein Befreiungstatbestand gegeben sei. Die Befreiung verstoße gegen nachbarliche Interessen. Die Erschließung über die N1.---------straße führe unmittelbar zur Beeinträchtigung des Verkehrsflusses entlang der die N1.---------straße kreuzenden C.---straße und B. Straße. Folge sei ein Rückstau, der eine erhöhte Verkehrslärm- und Schadstoffbelastung der Nachbarn des Vorhabens zur Folge habe. Durch den Wegfall der Schallschutzmauer breiteten sich der Verkehrslärm und die Feinstaubbelastung ungehindert in das westlich der N1.---------straße liegende Wohngebiet aus. Das genehmigte Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet, in dem großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen sei. Die bauliche Anlage des ehemaligen Praktiker-Marktes stehe der Einstufung nicht entgegen. Selbst unterstellt, der Bestand dieser baulichen Anlage wirke auch noch nach dem Abriss nach, stelle der großflächige Einzelhandelsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück einen Fremdkörper dar. Er stehe in einem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung in dem maßgeblichen Straßengeviert und auch über diesen Bereich hinaus. Darüber hinaus stehe der ehemalige Praktiker als großflächiger Baumarkt der Einordnung des Straßengeviert als faktisches Mischgebiet nicht entgegen, da ein Baumarkt mit seinem besonderen Warensortiment auch in einem faktischen Mischgebiet aufgrund seiner Atypik zulässig sei. Selbst bei einem unterstellten diffusen Gebiet wäre das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein großflächiger Einzelhandel sei dort nämlich nur dann zulässig, wenn daneben bereits ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb bestehe. Das sei nicht der Fall. Darüber hinaus füge sich das genehmigte Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Grundfläche des geplanten Vorhabens übersteige die Grundfläche der umliegenden baulichen Anlagen erheblich. Die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens werde sich der Verkehr im Bereich des Vorhabengrundstücks nach Angaben des Verkehrsgutachtens verdreifachen. Der Bereich um das Vorhabengrundstück sei schon zum jetzigen Zeitpunkt stark belastet. Daher könnten die bestehenden Straßen keinen weiteren Verkehr mehr aufnehmen. Außerdem werde das zugelassene Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten als auch auf zentrale Versorgungsbereiche anderer Gemeinden haben. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es stehe zu erwarten, dass durch die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von tatsächlich 5291 m² und die durch das Vorhaben verursachte Verkehrszunahme die Grenzwerte der TA Luft und der TA Lärm überschritten werden. Die vorgelegten Gutachten seien nicht plausibel und gingen von falschen Grundannahmen aus. Unter dem 21. Dezember 2015 wurde der Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 1. Dezember 2014 die Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarktes mit insgesamt 4990 m² Verkaufsfläche und mit 263 Stellplätzen erteilt. Auf dem knapp 12.000 m² großen Baugrundstück wurde ein Neubau mit einer Gebäudehöhe von 12,09 m bzw. 14,01 m genehmigt, wobei die Treppentürme 14,53 m bzw. 15,44 m hoch sind. Die gutachterliche Stellungnahme der B1. GmbH zu den zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den Betrieb eines neuen Verbrauchermarktes in N. vom 18. November 2015, der Ergebnisbericht der U. Beratende Ingenieure für Verkehrswesen GmbH & Co. KG vom 7. Juli 2015 zur Verkehrsuntersuchung für den Neubau sowie die Luftschadstoffuntersuchung der Q. Consult GmbH zum Neubau des Verbrauchermarktes vom 27. März 2015 sind Bestandteil der Baugenehmigung. Ferner wurden der Beigeladenen Befreiungen von der im Bebauungsplan Nr. 41/I enthaltenen Festsetzung, entlang der N1.---------straße eine Lärmschutzwand zu errichten sowie von der Festsetzung, zur N1.---------straße die Straßenbegrenzungslinien einzuhalten, erteilt. Hiergegen hat der Kläger am 1. Februar 2016 die vorliegende Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag zum angefochtenen Bauvorbescheid und trägt ergänzend vor: Die nun genehmigte bauliche Anlage des Verbrauchermarktes sei noch höher als die mit dem Bauvorbescheid genehmigte bauliche Anlage. Auch in den Antragsunterlagen der Baugenehmigung sei die geplante Verkaufsfläche unzutreffend angegeben. Die Flächen der Gänge innerhalb des Verbrauchermarktes sowie die Thekenbereiche Käse, Wurst und Fisch sowie die der Konzessionäre seien in die Verkaufsflächen mit einzuberechnen. Aufgrund der erteilten Abweichungen von den gesetzlichen Brandschutzvorschriften, wie sie im Brandschutzkonzept zusammengefasst worden seien, sei ein mögliches Feuer weniger leicht beherrschbar und könne damit auf die bauliche Anlage Dritter und damit seines, des Klägers, übergreifen. Das Verkehrsgutachten II sei nicht plausibel, weil es sich auf eine zu geringe Verkaufsfläche stütze. Die dem Verkehrsgutachten zu Grunde liegenden Annahmen seien nicht nachvollziehbar. Es sei eine zu geringe Kundenzahl unterstellt worden. Die Verkehrszählungen am 27. Januar 2015 und 31. Januar 2015 seien nicht aktuell. Zu diesem Zeitpunkt habe das Einkaufszentrum „N2. “ noch nicht eröffnet gehabt. Die Verkehrsgutachten betreffend N2. und Gewerbegebiet Nordpark seien nicht plausibel. Die unterstellten Verkehrsströme erschienen zu gering. Auch das Schallschutzgutachten II sei nicht plausibel. Der Gutachter gehe, was das prognostizierte Kundenaufkommen, die Größe der geplanten Verkaufsfläche und die Anzahl der Parkplätze betreffe, von falschen Grundannahmen aus. Die vom Gutachter zwingend vorausgesetzten Schallschutzmaßnahmen seien nicht nachvollziehbar dargelegt, so dass die korrekte Umsetzung nicht überprüft werden könne. Die bestehende Vorbelastung sei unvollständig erhoben worden. Es seien nicht alle wesentlichen Schallquellen in der Berechnung berücksichtigt und eine unzureichende Anzahl an Immissionspunkten untersucht worden. Die vorgesehenen beschränkten Betriebszeiten aus Gründen des Lärmschutzes seien nicht plausibel. Die Auswirkungen des Wegfalls der im Bebauungsplan Nr. 41/I festgesetzten Lärmschutzwand seien nicht geprüft worden. Auch die lärmrelevanten Auswirkungen der wesentlich veränderten öffentlichen Straßen C.---straße /N1.---------straße seien nicht geprüft worden. Es lägen keine Gutachten zu der Frage vor, wie sich die Gesamtlärmbelastung im Bereich B. Straße/C.---straße /N1.---------straße durch die Ansiedlung des genehmigten Vorhabens verschlechtern könne. Auch die Luftschadstoffuntersuchung II sei nicht plausibel. Die Gutachter gingen von falschen Grundannahmen aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gutachter im Luftschadstoffgutachten II trotz der ermittelten Überschreitungen der zulässigen Jahresmittelwerte der Stickstoffdioxid-Belastung nun eine erheblich geringere Belastung an diesem Immissionsort prognostizierten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 (Az. 63/20-BV-2014-20) sowie die Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 (Az. 63/40-BA-2014-1318) betreffend den „Neubau eines Verbrauchermarktes mit insgesamt 4990 m² Verkaufsfläche und mit 263 Stellplätzen“ aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der Kläger werde durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. In Anbetracht der vorhandenen Nutzungen in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks handele es sich in diesem Bereich weder um ein allgemeines Wohngebiet noch um ein Mischgebiet. Der ehemalige Baumarkt präge das Gebiet nach wie vor mit und könne auch nicht als Fremdkörper eingestuft werden. Die durch die Erweiterungsgenehmigung jetzt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zulässige Filiale des Netto Discountmarktes spreche ebenfalls gegen die Einstufung des Bereichs als Mischgebiet. Das Vorhaben sei dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Die Verträglichkeit des Vorhabens sei durch verschiedene Gutachten belegt. Die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich der geplante Verbrauchermarkt nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie in Bezug auf die geplante Grundfläche des genehmigten Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Plausibilität der Verkehrsuntersuchung seien unbegründet. Das genehmigte Vorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit mit einem Praktiker-Baumarkt vergleichbarer Größenordnung bebaut gewesen sei. Im Übrigen solle das genehmigte Vorhaben über eine aufgelockerte Fassadenstruktur verfügen, die die Struktur der in der Umgebung vorhandenen Gebäude aufnehme. Im Hinblick auf die zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffbelastungen stelle sich das genehmigte Vorhaben als zumutbar dar. Aus § 34 Abs. 3 BauGB könne der Kläger keinen drittschützenden Charakter für sich ableiten, im Übrigen seien keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten. Durch die Befreiung seien nachbarliche Belange nicht berührt; bei den Festsetzungen, von denen befreit wurde, handele es sich nicht um drittschützende Festsetzungen. Für das klägerische Grundstück wirke sich die im Bebauungsplan festgesetzte Schallschutzmauer nicht schallmindernd aus. Ferner liege kein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen vor. Die im Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragene Baulast stehe dem Verbrauchermarkt ebenfalls nicht entgegen. Die allein dem öffentlich rechtlichen Interesse eingetragene Baulast sei nicht geeignet, Abwehrrechte des Klägers zu begründen. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 26. September 2016 in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Termins und die gefertigten Fotos wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2014 sowie die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2015 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 S. 1 VwGO). Die beiden angefochtenen Bescheide verstoßen nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten. Der Kläger wird durch den angegriffenen Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung weder über den Gebietserhaltungsanspruch noch über das Gebot der Rücksichtnahme in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt. Verwaltungsverfahrensvorschriften sind nicht nachbarschützend und im Übrigen hier auch nicht verletzt. Zu beteiligen sind nach § 74 Abs. 2 BauO NRW nur die Angrenzer. Zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken gehört das Grundstück des Klägers aber nicht. Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG NRW ist nur den Beteiligten des Verfahrens zu gewähren. Die Nachbarn sind keine Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da für das Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert und es auch nicht dem Außenbereich zuzurechnen ist. Der Bebauungsplan Nr. 41/I grenzt lediglich an das Vorhabengrundstück an. Nach § 34 Absatz 1 S. 2 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Beachtung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme gehört zum Bestandteil des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB kommt über die Gleichsetzung faktischer Baugebiete mit den festgesetzten Baugebiet nachbarschützende Wirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4B 55.07 –, Urteile vom 23. August 1996– 4C 13.94 –, und vom 16.9.1993 – 4C 28.91 –. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen kann sich ein Nachbar gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen, die den Baugebietsfestsetzungen bzw. dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebiets widersprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, Urteil vom 23. August 1996, Beschluss vom 11. April 1996, Beschluss vom 2.2.2000, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 – und Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris. Auf einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch kann sich der Kläger nicht stützen. Nach dem Ergebnis des Ortstermins, den die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, sowie unter Heranziehung der bei diesem Termin gefertigten Lichtbilder und der beigezogenen Lagepläne, Grundkarten und Luftbilder kann die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht als faktisches Mischgebiet oder anderes in der Baunutzungsverordnung bezeichnetes Baugebiet eingestuft werden. Möglicherweise nicht bereits aufgrund des inzwischen großflächigen Nettomarktes, jedenfalls aber wegen des nachprägenden Baumarkts ist von einer Gemengelage auszugehen. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zur Bestimmung der Art der Nutzung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen – in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen, solange die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Eine Straße – zumal eine Hauptstraße – kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, und vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 -, juris. Unstreitig gehört zur näheren Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls das Straßengeviert N1.---------straße /B. Straße/F. /C.---straße . Ob der über die Straße F. hinausgehende Bereich bis zum Zusammenlaufen der B. und der C.---straße dazu rechnet, kann dahinstehen, denn die Bau- und Nutzungsstruktur ändert sich dort nicht. Der so umgrenzte Bereich ist geprägt von Wohnbebauung und vorwiegend kleinflächigen Gewerbebetrieben. Entlang der B. Straße besteht eine hohe Dichte von Gewerbebetrieben verschiedenster Art. Insbesondere finden sich dort im Erdgeschoss durchgehend Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe, während in den oberen Geschossen Wohnnutzungen anzutreffen sind. Etliche Gebäude werden auch ausschließlich gewerblich genutzt, wie etwa das Vorhabengrundstück selbst, dazu finden sich eine Autowerkstatt, ferner ein Elektrofachhandel und weitere Gewerbebetriebe. Entlang der C.---straße befinden sich ausgehend von der N1.---------straße in Richtung F. eine Tankstelle, die Firmen L. Autoglas, Auto L1. und Asiatische Wohn-und Gartenräume. Die Kfz-Werkstätten sind im Mischgebiet allgemein zulässig, wenn es sich ‑ was hier offen bleiben kann ‑ um das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe handelte. Dass sich an der südlichen Seite der C.---straße praktisch ausschließlich Wohnnutzung befindet, steht der Einstufung als faktisches Mischgebiet nicht entgegen. Der Gebietscharakter des Mischgebiets ist gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO auf die beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe festgelegt. Daraus folgt die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Es muss eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebiets mit Wohn– und Gewerbenutzung vorliegen. Die Mischung bezieht sich auf das Gebiet des Mischgebiets, aber auch auf eine Mischung auf den Baugrundstücken und in den Gebäuden. Teile des Gebiets können mehr gewerblich, andere Teile des Gebiets mehr durch Wohnnutzungen geprägt sein. So liegt der Fall hier. Während die südliche Seite der C.---straße dem Wohnen dient, wird die nördliche Seite der C.---straße zwischen F. und N1.---------straße auf fast der Hälfte ihrer Länge gewerblich genutzt; Wohnungen finden sich hier aber auch. Der Bereich der C.---straße jenseits der N1.---------straße wird ebenfalls in die nähere Umgebung mit einzubeziehen sein, weil der N1.---------straße zwischen B. Straße und C.---straße keine trennende Wirkung zukommen dürfte. Auch die Einbeziehung dieses Bereichs stünde der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet aber noch nicht zwingend entgegen. Der Nettomarkt dürfte trotz seiner seit Herbst 2015 bestehenden Großflächigkeit nicht der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet widersprechen. Er weist nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO genannten Merkmale eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf. Der Nettomarkt liegt im zentralen Versorgungsbereich I. -Mitte, mithin einem Standort, der für die Nutzung durch Nahversorger vorgesehen ist. Das Sortiment des Lebensmitteldiscounters wird als überwiegend nahversorgungs- und zentrenrelevant eingestuft. Laut Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten übernimmt der Nettomarkt eine wichtige Magnetbedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs. Ob die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hinsichtlich des großflächigen Nettomarkts als widerlegt anzusehen ist oder nicht, ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls widerspricht der ehemalige Praktiker Baumarkt auf dem Vorhabengrundstück der Einstufung als faktisches Mischgebiet. Die aufgegebene Nutzung des Vorhabengrundstücks als Baumarkt ist mit zu berücksichtigen. Der Baumarkt stellt auch keinen Fremdkörper dar. Die Eigenart der näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind. Im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (18. Juni 2014) und auch bei Erteilung der Baugenehmigung (21. Dezember 2015) hatte der Praktiker Baumarkt seinen Betrieb bereits eingestellt. Seit Oktober 2013 wird der Baumarkt nicht mehr als solcher genutzt. Allerdings kann auch eine bereits eingestellte Nutzung ihre prägende Kraft solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 -, juris, m.w.N.. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend hat die Beigeladene bereits Ende 2013 erste Gespräche mit der Beklagten aufgenommen, also nur kurze Zeit nach Nutzungseinstellung. Ein fortlaufendes Bemühen um eine neue Nutzung bzw. Neubebauung des Vorhabengrundstücks kann ihr daher nicht abgesprochen werden, zumal es sich um ein vergleichsweise großes Gelände mit entsprechend größeren Vermarktungsschwierigkeiten handelt. Die geplante und nunmehr genehmigte Nutzung des Grundstücks mit einem Verbrauchermarkt stellt auch eine gleichartige Nutzung dar. Wie noch ausgeführt werden wird, handelt es sich sowohl bei dem ehemaligen Praktiker Baumarkt als auch bei dem geplanten Verbrauchermarkt um großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauNVO. Der ehemalige Baumarkt muss auch nicht deshalb außer Acht gelassen werden, weil er in der näheren Umgebung als Fremdkörper anzusehen ist. Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass alles an baulichen Nutzungen in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Maßgeblich ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind unter anderem solche Anlagen, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichenden Charakter nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen können ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, juris. Danach bestimmt der ehemalige Baumarkt ungeachtet der großen Qualitätsunterschiede zur umliegenden Bebauung den Charakter der Umgebung mit. Er beherrscht das Quartier. Eingerahmt von drei stark befahrenen Straßen liegt der Baumarkt an exponierter Stelle in der maßgeblichen Umgebung und tritt dadurch optisch massiv und weithin sichtbar in Erscheinung. Die bauliche Anlage wirkt aufgrund ihrer schieren Größe tonangebend. In Verbindung mit dem durch den Baumarkt ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr drückt sie der Umgebung ihr Gepräge auf. Der ehemalige Praktiker Baumarkt kann auch nicht als ein im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässiger Einzelhandelsbetrieb eingestuft werden. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet, sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche – in S. 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten – Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier – 1200 m² überschreitet. § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe – eintreten können. Die Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann allerdings entkräftet werden. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO gilt die Regel des S. 3 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in S. 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinaus wirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO zum Tragen. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71. Danach handelte es sich bei dem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp 5000 m² und einer Geschossfläche von 5971 m² um einen typischen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, mit dem nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO verbunden waren. Hinreichende Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung im Fall des Baumarkts liegen nicht vor. Der Vorhabenstandort mag als städtebaulich integriert anzusehen sein, weil er innerhalb des Versorgungszentrums (C-Zentrum) I. -Mitte, also einem auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichteten Bereich liegt. C-Zentren dienen nach dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten aber der Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung, d.h. der Versorgung eines Wohnbereichs mit Gütern des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Drogeriewaren). Das Sortiment des aus einem Gartencenter und einem Bau-und Heimwerkermarkt bestehenden Marktes war aber weitgehend nicht nahversorgungsrelevant. Es reicht vom Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und zoologischem Bedarf über den Einzelhandel mit Bodenbelägen und Schrauben, Kleineisenwaren, Werkzeugen und Bauartikeln bis hin zum Einzelhandel etwa mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung, mit elektrotechnischen Erzeugnissen und mit Autozubehör. Hinzu kommt die Größe des ehemaligen Praktiker Baumarkts. Bei einer - die gesetzliche Regelgrenze von 1200 m² - deutlich überschreitenden Geschossfläche von 5971 m² und einer Verkaufsfläche von knapp 5000 m² in Verbindung mit einem breit gefächerten Warensortiment ging der Einzugsbereich des Baumarktes weit über das Versorgungszentrum I. -Mitte hinaus. Das führte dazu, dass der Baumarkt in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöste, zumal er verkehrsgünstig an zwei wichtigen Ausfallstraßen liegt. Der Umstand, dass durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis einzelne Sortimente ausgeschlossen waren, führt nicht dazu, dass von einem atypischen Fachbetrieb mit schmalem Warenangebot auszugehen ist. Ausweislich der aus 11 Seiten und 128 Warengruppen bestehenden Sortimentslisten für einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter, die Gegenstand der Eintragung im Baulastenverzeichnis sind, wies der Baumarkt vielmehr das für diese Fachmärkte typische, breit gefächerte Warensortiment auf. Die Größenordnung der Verkaufsfläche im Zusammenhang mit diesem Warensortiment bestätigen die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 1995 - 7 A 1895/91 -. Dass die Beklagte dem Baumarkt trotz Einstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet eine Baugenehmigung erteilt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die (fehlerhafte) Rechtsauffassung der zuständigen Behörde nimmt an der Bindungswirkung der Baugenehmigung nicht teil, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1978, - 4 C 24/78 -, juris. Die Zulässigkeit des geplanten Verbrauchermarkts richtet sich demnach nach § 34 Abs. 1 BauGB. In den durch den Q1. Baumarkt vorgegebenen (weiten) Rahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 4990 m² in die vorhandene Gemengelage ein. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht das im Merkmal des „Sich-Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund des Rücksichtnahmegebotes umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann. Die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Kläger durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos beeinträchtigt wird. Dies gilt zunächst für die Wirkungen, die vom Baukörper selbst ausgehen. Unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage sowie der konkreten Lage der Baukörper zueinander stellt sich die beabsichtigte Bebauung für den Kläger nicht als unzumutbar dar. Insbesondere hat das Vorhaben weder erdrückende Wirkung noch führt es zu einer Abriegelung des klägerischen Grundstücks. Es fehlt schon an einer Sichtbeziehung zum 200 m entfernten, auf derselben Seite der B. Straße befindlichen Vorhabengrundstück. Von dem genehmigten Vorhaben gehen für den Kläger auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen unter dem geltend gemachten Lärmaspekt aus. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigungen oder Störungen in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften Spielräume eröffnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 -, juris. Danach sind die Geräuschimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb ausgehen und auf das Grundstück des Klägers einwirken, diesen gegenüber zumutbar. Das gilt sowohl für die Geräuschemissionen durch den Betrieb des Verbrauchermarktes als auch für die Geräuschimmissionen des vorhabenbezogenen Fahrzeugverkehrs auf den öffentlichen Straßen. Gehören das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück nach den gegenwärtigen Verhältnissen wie dargelegt zu einer Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzung, ist für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Klägergrundstücks Nr. 6.7 der TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Ob das Grundstück des Klägers hiernach den Schutzanspruch entsprechend einem Mischgebiet genießt, kann offenbleiben. Ebenso ist unerheblich, dass aufgrund der Entfernung des klägerischen Grundstücks zum Vorhabengrundstück an dieser Stelle kein weiterer Immissionspunkt gesetzt wurde. Denn nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Gutachten der B1. GmbH vom 18. November 2015 hält der Betrieb des geplanten Verbrauchermarktes selbst an den dem Vorhaben direkt gegenüber liegenden Immissionspunkten 2 und 3 die strengeren Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets ein. Zu berücksichtigende Schallquellen des Verbrauchermarkts sind nach dem Gutachten das Fahrzeugaufkommen durch Lieferverkehr, Anlagen zur Raumlufttechnik und Kälteerzeugung sowie der Haustechnik, Geräuschemissionen von Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände, Parkplatzbewegungen sowie Lkw- und Ladegeräusche. Die Summe der errechneten Lärmwerte dieser Schallquellen an den dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Immissionspunkten 2 und 3 (B. Straße 396 und 386) beträgt tagsüber 40 und 38 db(A) und an Samstagen 41 und 39 db(A). Nachts liegt die Summe der Immissionspegel an beiden Immissionspunkten bei 26 dB(A). Zulässig sind nach der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Es treten auch keine Überschreitungen der zulässigen Spitzenpegel auf. Sollten die Schallquellen des Verbrauchermarkts am 200 m entfernten klägerischen Grundstück überhaupt noch berechenbar sein, liegen die Lärmwerte jedenfalls noch unter denen an den Immissionspunkten 2 und 3. Die Geräuschimmissionen des vorhabenbedingten Fahrzeugverkehrs auf den öffentlichen Straßen sind dem Kläger ebenfalls zumutbar. Hinsichtlich der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche der B. Straße ist Nr. 7.4 der TA Lärm maßgeblich. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück nur unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich mit der Folge, dass Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung im Rahmen des Möglichen zu treffen sind. Voraussetzung ist, dass die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Liegt nur eine der Voraussetzungen nicht vor, sind die Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen unbeachtlich mit der Folge, dass sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen keine Rolle spielen. Im Bereich der N1.---------straße bis zur Autobahnanschlussstelle findet bereits eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr statt, so dass die Geräuschimmissionen durch den anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr auf der B. Straße für die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbrauchermarktes unbeachtlich sind. Ungeachtet dessen beträgt das aktuelle Verkehrsaufkommen auf der B. Straße etwa 20.000 Kfz pro Tag. Um eine Erhöhung der Geräuschbelastung um drei db(A) annehmen zu können, müsste sich das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dieser Straße mindestens verdoppeln. Das kann ausgeschlossen werden. Nach der Verkehrsuntersuchung ist mit maximal knapp 4000 Kfz-Fahrten an einem Samstag zu rechnen, wovon 3237 neu induziert sind. Da sich auf der B. Straße keine Zufahrt zum Vorhabengrundstück befindet, werden mit Sicherheit nicht sämtliche neu hinzukommenden Kfz-Fahrten über die B. Straße abgewickelt werden. Eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße ist auszuschließen. Die Einwände des Klägers gegen das Verkehrsgutachten greifen schon deshalb nicht durch. Ungeachtet dessen sind die am 27. und 31. Januar 2015 erfolgten Verkehrszählungen aktuell. Die zusätzlichen Verkehre des geplanten Einkaufszentrums N2. und aus der vollständigen Nutzung des Nordparks wurden im Wege der Prognose berücksichtigt. Bedenken gegen das Lärmgutachten bestehen nicht. Die vorgenommenen Berechnungen, die zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte durch das Vorhaben in der Nachbarschaft eingehalten bzw. unterschritten werden, sind plausibel und nachvollziehbar und basieren auf korrekten und vollständigen Annahmen. Die zugrunde gelegten Betriebszeiten entsprechen den Vorgaben der Baugenehmigung. Dass auch nach 22:00 Uhr noch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Kunden auf die N1.---------straße ausfahren, wurde im Gutachten berücksichtigt und in der Baugenehmigung als Auflage aufgenommen. Bei den angenommenen Kunden- und Mitarbeiterfahrten an Werktagen und an Samstagen handelt es sich um eher hoch angesetzte Aufkommen zur sicheren Seite, die sich mit den Erfahrungswerten aus ähnlichen Projekten decken. Abgesehen davon, dass die Verkaufsfläche korrekt berechnet worden sein dürfte, ist das prognostizierte Kundenaufkommen daher nicht zu beanstanden. Für den Kläger wird eher eine Verbesserung der Lärmbelastung durch anlagenzugehörigen Verkehr eintreten, weil die bisherige Zufahrt zum Vorhabengrundstück von der B. Straße aus entfällt. Auf die nach dem Gutachten erforderlichen (und in der Baugenehmigung übernommenen) Schallschutzmaßnahmen kommt es nicht an, weil diese Schallquellen zur C.---straße hin gelegen sind und den Kläger nicht stören. Das geplante Vorhaben ist dem Kläger gegenüber auch nicht hinsichtlich der dadurch entstehenden Luftschadstoffe rücksichtslos. Dem eingeholten Gutachten der Q. Consult GmbH vom 27. März 2015 zufolge, mit dem Luftschadstoffausbreitungsberechnungen vorgenommen wurden, werden (u.a.) an dem dem Kläger nächstgelegenen Immissionsort B. Straße 427 sämtliche Richtwerte der TA Luft eingehalten. Dass der Jahresmittelwert der Stickstoffdioxidbelastung an LANUV Messstation auf der anderen Seite der B. Straße Nr. 426/428 im Nullfall und im Planfall überschritten wird, ist daher unerheblich. Bei den Berechnungen wurde schließlich auch eine Veränderung des lokalen Windfeldes durch den neuen Baukörper des Verbrauchermarktes gegenüber dem Bestandsgebäude des ehemaligen Baumarktes berücksichtigt. Soweit der Kläger rügt, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, kann er sich hierauf nicht berufen, weil die gesicherte Erschließung ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient. Zudem ist durch die Verkehrsuntersuchung der U. Beratende Ingenieure für Verkehrswesen GmbH und Co. KG vom 7. Juli 2015 die leistungsfähige Erschließung nachgewiesen. Der Verkehr auf der B. Straße/N1.---------straße lässt sich durch die Schaffung betrieblicher Maßnahmen, wie sie im Gutachten beschrieben sind, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung aus dem Verbrauchermarkt mit mindestens ausreichender Qualität abwickeln. Auf § 34 Abs. 3 BauGB kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Danach dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. § 34 Abs. 3 BauGB hat jedoch keinen nachbarschützenden Charakter, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -. Die gesetzlichen Brandschutzvorschriften haben ebenfalls keine drittschützende Wirkung. Schließlich kann der Kläger auch aus der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 41/I nichts für sich herleiten. Ungeachtet der Fragen, ob die Festsetzungen nachbarschützend sind und ob der Kläger überhaupt von Lärm betroffen ist, der von der Monschauer Straße ausgeht, wird die im Bebauungsplan festgesetzte drei Meter hohe Lärmschutzwand durch das geplante Gebäude aufgrund seiner Höhe und Breite in der Qualität übertroffen, der Kläger dadurch also besser geschützt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung auf 10.000,- Euro und für die Zeit danach auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.