OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 13920/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0131.28K13920.16.00
2mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) sowie der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Bauantrag der Klägerin vom 18. Juli 2016 erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) sowie der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Bauantrag der Klägerin vom 18. Juli 2016 erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt nachträglich die Baugenehmigung für eine bereits errichtete, 5,60 m breite, 3,50 m tiefe und 3 m hohe Terrassenüberdachung mit Abschlusswänden und Dach aus schwer entflammbaren Doppelsteglichtplatten. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem 5,64 m breiten und 11 m tiefen Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks in der X.----str. 8, 00000 O. -W. (Flur 2, Flurstück 3673). Im Westen und Osten schließen sich die angebauten Reihenhäuser mit den Hausnummern 10 und 6 an. Das Gebäude der Klägerin ist zu dem Gebäude mit der Hausnummer 10 um 2,50 m nach Süden versetzt errichtet, das Gebäude mit der Hausnummer 6 schließt sich dagegen bündig an das Gebäude der Klägerin an. Die Terrassen und Gärten sind nach Süden ausgerichtet. Auf der Terrasse der Klägerin befindet sich an den Grundstücksgrenzen zu den Häusern Nr. 10 und 6 jeweils eine grenzständige Sichtschutzmauer von 2,00 m Höhe und 3,50 m Tiefe. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 A 2. Änderung der Beklagten, der für das maßgebliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise und Baugrenzen festsetzt. Das Gebäude der Klägerin ist an der südwestlichen Ecke 2,50 m nach Süden über die im Bebauungsplan festgesetzte – schräg verlaufende - Baugrenze genehmigt und errichtet worden. Nach einer erfolgten Nachbarbeschwerde beantragte die Klägerin am 18. Juli 2016 bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die bereits im September 2015 errichtete Terrassenüberdachung und stellte gleichzeitig einen Befreiungsantrag. Ausweislich der Planunterlagen wird die festgesetzte Baugrenze durch das Vorhaben an der südwestlichen Seite des klägerischen Grundstücks in der vollen Tiefe der Überdachung und an der südöstlichen Grundstücksseite um weniger als 1 m überschritten. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis zum 1. September 2016 die Zustimmung der Nachbarn zu dem beantragten Vorhaben beizubringen. Das Schreiben, das keinen „Ab-Vermerk“ trägt, ist der Klägerin nach deren Angaben nicht zugegangen. Aus einem Vermerk der Beklagten vom 1. August 2016 geht hervor, dass auf Grund der vielen vergleichbaren Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Überschreitung der Baugrenze zugestimmt werden könne. Ob allerdings die nachbarlichen Belange (§ 31 Abs. 2 BauGB) gewahrt blieben, könne abschließend nur die nachbarliche Zustimmung belegen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 versagte die Beklagte die begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung führte sie aus, dem Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben überschreite die Baugrenze in südlicher Richtung und widerspreche damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da die nachbarlichen Belange beeinträchtigt würden. Daher sei Voraussetzung für eine Befreiung, dass die angrenzenden Nachbarn (X.----str. 6 und 10) ihre Zustimmung auf den Planungsunterlagen erteilten. Solche Zustimmungserklärungen seien trotz Fristsetzung nicht vorgelegt worden. Zudem erließ die Beklagte am selben Tag einen Gebührenbescheid über 51,- €. Die Klägerin hat am 25. November 2016 Klage gegen die Versagung der Baugenehmigung und gegen den Gebührenbescheid erhoben. Sie ist der Ansicht, die Versagung der Baugenehmigung sei rechtswidrig, das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Grundstück X.----str. 10 werde durch die geometrische Lage durch die errichtete Terrassenüberdachung in keiner Weise beschattet oder sonst beeinträchtigt. Im Bereich der Überdachung seien auf dem Grundstück X.----str. 10 bereits eine Einfriedung von 2,60 m Höhe und von ca. 3 m hohem Baumbewuchs vorhanden. Sie beantragt sinngemäß, den Versagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) sowie den Gebührenbescheid vom 25. Oktober 2016 (Az. 00552-16-ALB) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Bauantrag der Klägerin vom 18. Juli 2016 erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Entscheidung und führt aus, die Stadt stelle in gleichgelagerten Fällen eine Befreiung in Aussicht, wenn die nachbarlichen Belange gewahrt blieben. Diese Absicherung habe über eine Nachbarzustimmung zu erfolgen. Eine solche habe nicht vorgelegen. Es sei unerheblich, ob der Klägerin die Aufforderung vom 27. Juli 2016 zur Beibringung der Nachbarzustimmungen zugegangen sei, da der von ihr benannte Vertreter – ihr Vater – auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der Bauaufsichtsbehörde über die notwendigen Sach- und Fachkenntnisse verfüge und die Klägerin für die Vollständigkeit der Unterlagen selbst verantwortlich sei. Die Berichterstatterin hat am 18. Januar 2017 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat Erfolg, da die im Ablehnungsbescheid vom 25. Oktober 2016 angeführten Gründe die Ablehnung nicht zu tragen vermögen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der am 18. Juli 2016 beantragten Baugenehmigung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt gleichwohl nicht in Betracht, da die Verwaltungsstreitsache im Hinblick auf ein von der Beklagten nach § 31 Abs. 2 BauGB noch auszuübendes Ermessen noch nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dementsprechend ist der Klageantrag der Klägerin richtigerweise auch nur auf Neubescheidung gerichtet. I. Planungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 17 A, 2. Änderung der Beklagten liegt. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. 1. Die streitgegenständliche Terrassenüberdachung ist mit einer Tiefe von 3,50 m bis ca. 1 m außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet worden und widerspricht damit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO. Die Festsetzung der Baugrenze ist auch nicht nachträglich überholt bzw. obsolet geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 und vom 3. Dezember 1998 ‑ BVerwG 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Beschlüsse vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37 und vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7; BVerwG, B.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris. Nach diesem strengen Maßstab ist vorliegend nicht von der Funktionslosigkeit der Baugrenzenfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans auszugehen. Zwar sind in dem Gebiet bereits zahlreiche Bauraumüberschreitungen vorhanden. Diese Bauraumüberschreitungen sind allerdings nicht geeignet, die städtebauliche Gestaltungs- und Ordnungsfunktion der Bauraumfestsetzungen vollständig auszuschalten. Es kann unter gegeben Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Baugrenzenfestsetzungen bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmten Richtung zu steuern, indem beispielsweise die Garten- und Ruhebereiche geschützt werden sollen. Trotz der oben genannten Abweichungen werden die festgesetzten Bauräume in dem Großteil des Baugebiets eingehalten. 2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann allerdings nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, das vorliegend seitens der Beklagten bei ihrer Ablehnungsentscheidung vom 25. Oktober 2016 nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Da auch keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung wegen Überschreitung der südlichen Baugrenze durch das streitgegenständliche Bauvorhaben vorliegt, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, aus, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abwägung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. 2.1 Vorliegend werden die Grundzüge der Planung durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht berührt. Mit dem Begriff „Grundzug der Planung“ umschreibt § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Bebauungsplanfestsetzungen zu Grunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, kann nur dann befreit werden, wenn die jeweilige Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen), mit denen Bauräume festgelegt und eine planerische Abgrenzung der überbaubaren von den nicht bebaubaren Grundstücksflächen erfolgt, gehören regelmäßig zu den das planerische Konzept wesentlich tragenden Regelungen. Eine Befreiung hiervon kommt daher nur in Betracht, wenn und soweit die Abweichung für das Planungsgefüge von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist hier nach den Umständen des Falles auszugehen. In unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks und sogar auf dem klägerischen Grundstück selbst finden sich zahlreiche Bauten außerhalb der festgesetzten Bauräume. Bei der Bauraumüberschreitung durch die streitgegenständliche Terrassenüberdachung handelt es sich um eine ‑ z.B. gemessen an der Bauraumüberschreitung auf dem Grundstück X.----str. 16 (Flurstück 3677) – geringfügige Abweichung, die mit Blick auf die Umgebungsbebauung keine ins Gewicht fallende Veränderung der planerischen Situation bewirkt, sich also im Rahmen der vorhandenen Überschreitungen bewegt und daher die Grundzüge der Planung nicht berührt. 2.2 Weiter liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, denn es steht außer Frage, dass die Zulassung einer Bebauung im Bereich außerhalb der festgesetzten Bauräume auch durch eine entsprechende bauplanerische Festsetzung hätte ermöglicht werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190 - juris. 2.3 Die Befreiung ist schließlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 2.3.1 Insbesondere verletzt das streitgegenständliche Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner besonderen Ausprägung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 – juris; Urteil vom 19. März 2015 – 4 B 65/14 – juris; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 – juris; Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 C 12/98 – juris. Ob die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auf die hier vorliegende geschlossene Bauweise einer Reihenhausbebauung anwendbar sind, ist höchstrichterlich – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärt. bejahend Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn 13 "im Einzelfall"; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 22 Rn. 25 für Fälle des Abrückens von der Grenze bei geschlossener Bauweise; zu Anwendbarkeit auf Hausgruppen bis zu 50 m als Unterfall der offenen Bauweise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = juris Rn 47; offenlassend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Januar 2015 – 9 K 6091/13 –, juris. Die Entscheidung dieser Frage kann aber vorliegend offen bleiben. Auch im Fall der Anwendbarkeit des der Doppelhausrechtsprechung zugrundeliegenden Gebots der Wechselbezüglichkeit ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsteht ein Doppelhaus nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Erforderlich ist weiterhin, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden, da insoweit das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element enthält. Gleiches gilt auch für Hausgruppen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 -, BVerwGE 110, 355-363; zur Anwendbarkeit auf Hausgruppen bis zu 50 m als Unterfall der offenen Bauweise vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 79 = juris Rn 47. Bei den quantitativen Kriterien handelt es sich um die Kriterien der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe, des oberirdischen Brutto-Raumvolumens sowie der Bebauungstiefe. Bei dem qualitativen Element geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus oder das Reihenhaus den Gesamteindruck der Bebauung nicht stört, weil es wie ein Gebäude erscheint. Entscheidend ist hier, ob die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude noch gegeben ist. Vgl. für Doppelhaus: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 – juris. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus oder in Hausgruppen setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Vgl. für Doppelhaus: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht und bei Reihenhausgrundstücken erst ermöglicht. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption, die ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 – juris. Diese Interessenlage rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. 2.3.2 Nach diesen Grundsätzen entspricht das streitgegenständliche Vorhaben den erhöhten Anforderungen an gegenseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des besonderen nachbarlichen Austauschverhältnisses nach den oben dargestellten Grundsätzen der sog. Doppelhausrechtsprechung. Vorliegend sind die in geschlossener Bauweise errichteten Reihenhäuser durch mehrere Versprünge gekennzeichnet, die das Bild auflockern und den Baukörper strukturieren. Auch das Haus der Klägerin ist zu dem westlich gelegenen Haus Nr. 10 um 2,50 m nach Süden versetzt. Ausgehend von dieser Situation geht der Charakter eines Gesamtbaukörpers vorliegend nicht dadurch verloren, dass mit der Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens an die südliche Außenwand des klägerischen Reihenhauses eine Terrassenüberdachung angebaut wird, die ab der Höhe der grenzständigen Sichtschutzmauern zu beiden Seiten und auch auf dem Dach mit lichtdurchlässigen Doppelsteglichtplatten verkleidet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Reihenhäuser auch mit der Terrassenüberdachung auf dem Grundstück der Klägerin in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut bleiben, da sie sowohl nach den quantitativen als auch nach qualitativen Kriterien eine bauliche Einheit bilden. Nach den quantitativen Kriterien bleibt vorliegend der Charakter eines Reihenhauses als eine bauliche Einheit gewahrt. Durch den Anbau der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung verändert sich weder die Geschossigkeit noch die Gebäudehöhe des klägerischen Anwesens. Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der gemeinsamen Höhe der aneinander gebauten Gebäude für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude eine besondere Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 4 C 12/14 – juris Rn. 17. Zwar tritt die geplante Terrassenüberdachung zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Hausversatz von 2,50 m noch um weitere 3,50 m vor die südliche Außenwand des Hauses X.----str. 10 und entspricht damit nicht der Bebauungstiefe des Nachbarhauses. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers selbst dann vorliegen, wenn die ein Ensemble bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt aneinandergebaut sind. Vgl für den Fall eines Doppelhauses: BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 18. Ein Reihenhaus ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn sich die Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als selbständige Baukörper erscheinen. Vgl. für den Fall eines Doppelhauses BVerwG, U.v. 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 19. Hier geht der Eindruck eines Gesamtbaukörpers nicht durch die gegenüber der Außenwand der nachbarlichen Reihenhäuser vortretende, im oberen Teil seitlich lichtdurchlässige Terrassenüberdachung verloren, da die Terrassenüberdachung aufgrund der Gestaltung als – mit Doppelstegplatten transparenten - Konstruktion nicht wie eine Verlängerung der Außenwand und damit nicht als ein echter Anbau wirkt. Aus der Sicht des jeweiligen Hausnachbarn tritt die geplante Terrassenüberdachung nur mit der seitlichen Sichtschutzwand und der transparenten, nach Süden herabfallenden Dachkonstruktion, in Erscheinung. Dies ist mit einem massiven Anbau nicht vergleichbar. Die Hausgruppe wirkt nach wie vor wie eine bauliche Einheit und nicht wie jeweils selbständige grenzständige Baukörper. Auch bei der Betrachtung der qualitativen Kriterien ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das bestehende nachbarliche Austauschverhältnis aufgehoben oder erheblich gestört wird. Bei der Terrassenüberdachung handelt es sich um eine mit Doppelstegplatten verglaste Konstruktion mit einem flach geneigten Dach, die sich von den bestehenden Baukörpern nicht stark abhebt, sondern sich diesen unterordnet. Der Gesamteindruck der Bebauung wird durch die geplante bauliche Veränderung des klägerischen Gebäudes nicht gestört. 2.3.3 Auch im Übrigen erweist sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht als rücksichtslos. Der bereits realisierten Terrassenüberdachung kommt weder erdrückende noch einmauernde Wirkung gegenüber den Nachbaranwesen X.----str. 10 oder 6 zu. Insbesondere sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken durch die Terrassenüberdachung zu besorgen. Für die westlich und östlich liegenden Nachbarn tritt durch die Überdachung keine nennenswerte Verschlechterung der bisherigen Situation ein, da bereits gegenwärtig eine 3,50 m lange und 2,00 m hohe massive Sichtschutzmauer an den jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenzen errichtet ist. Zudem haben die Nachbarn auf den GrundstückenX.----str. 6 und 10 in der Nähe zur Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück im bzw. in der Nähe zum Terrassenbereich Bepflanzungen sowie weitere Sichtschutzmaßnahmen vorgenommen, so dass deren Situation im Hinblick auf Sicht, Belichtung und Besonnung nicht maßgeblich verschlechtert wird. 2.3 Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht in der Regel kein Rechtsanspruch auf die begehrte Entscheidung. Insoweit erfordert § 31 Abs. 2 BauGB zusätzlich eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde, wenn nicht ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt allerdings nur in Betracht, wenn allgemein oder im konkreten Einzelfall keine Zweckmäßigkeitserwägungen denkbar sind, die eine Versagung der Befreiung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnten. Vgl. BayVGH, U.v. 09.08.2007 - 25 B 05.1339 – juris Rn. 44. Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte bisher nicht getroffen, da sie davon ausgegangen war, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Sie hat die Erteilung der Befreiung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, durch das streitgegenständliche Bauvorhaben seien nachbarschützende Belange beeinträchtigt. Insoweit lässt der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Oktober 2016 jede Ermessenserwägungen vermissen. Die Beklagte wird sich im Rahmen ihrer noch zu treffenden Ermessensentscheidung mit den in dem Plangebiet bereits vorhandenen Bauraumüberschreitungen auseinander setzen müssen. 3. Im Übrigen entspricht das Bauvorhaben ersichtlich den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17 A, 2. Änderung, insbesondere auch der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl. II. Schließlich stehen dem Vorhaben keine sonstigen Ablehnungsgründe bauordnungsrechtlicher Art entgegen. Für die Bebauung direkt an der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze fallen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keine Abstandsflächen an, da vorliegend – wegen der geschlossenen Bauweise - nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Ein rechtmäßiger Befreiungsbescheid erweitert dabei die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 K 4798/09 -, juris. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff., 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.