OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 213/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0206.18L213.17.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 6. März 2017 bis zum 26. März 2017 Zugang zum T.------platz in E.          zum Zwecke der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkungen der mitzuführenden Tiere zu gewähren und einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 190.800,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 6. März 2017 bis zum 26. März 2017 Zugang zum T.------platz in E. zum Zwecke der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkungen der mitzuführenden Tiere zu gewähren und einen entsprechenden Nutzungsvertrag abzuschließen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 190.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten, ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, in: juris (Rn. 8); 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, in: juris und 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, in: juris. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und die - hier vorliegende -Vorwegnahme der Hauptsache erweist sich als statthaft; ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs lässt sich ein solcher auf § 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) stützen. Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gemäß § 8 Abs. 3 GO NRW sind unter anderem Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Zuweisung des Staufenplatzes in E. für die Abhaltung eines Zirkusgaststpiels, und zwar mit Auftritten von Wildtieren. Der T.------platz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 GO NRW. Als öffentliche Einrichtung ist dabei jede Einrichtung zu verstehen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung zugänglich gemacht wird. Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Plätze, die - wie der hier streitgegenständliche T.------platz bereits in der Vergangenheit - für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, in: juris (Orientierungssätze) und NJW 1976, 820 (821); vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -, in: juris (öffentlicher Platz); VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 14 L 1046/14 -, in: juris (öffentliche Fläche); VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 L 206/08 -, in: juris (Volksfestplatz); VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 L 89/13.DA -, in: juris (öffentlicher Platz). Soweit ein Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 GO NRW nur im Rahmen des geltenden Rechts, u.a. also des Widmungszwecks gewährt wird, steht dies der geplanten Veranstaltung der Antragstellerin nicht entgegen. In Anbetracht der bereits in der Vergangenheit auf dem T.------platz zugelassenen Veranstaltungen - zu denen insbesondere auch Zirkusgastspiele der Antragstellerin mit Wildtieren gehörten -, Rheinische Post, „Zirkus gastiert am T.------platz “ vom 2. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.s-online.de/nrw/staedte/e/zirkus-gastiert-am-T.------platz -aid-1.2694576, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2017, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende konkludente Widmung des Platzes für derartige Veranstaltungen grundsätzlich bestanden hat. Diese Widmung hat betreffend das Begehren der Antragstellerin, den T.------platz im März 2017 für Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren zu nutzen, auch keine Einschränkung dahin erfahren, dass Wildtiere nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Eine solche Beschränkung folgt - jedenfalls gegenüber der Antragstellerin - insbesondere nicht aus den Beschlüssen des Ausschusses für Umweltschutz der Antragsgegnerin (im Folgenden: Umweltausschuss) vom 1. Oktober 2015 und des Beschlusses des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften der Antragsgegnerin (im Folgenden: Wirtschaftsausschuss) vom 22. Oktober 2015. Der Umweltausschuss hat am 1. Oktober 2015 insoweit zwar beschlossen, dass die Stadtverwaltung Zirkusbetrieben, die - in dem Beschluss näher bezeichnete - Wildtiere mit sich führen, keine in städtischer Hand befindlichen Flächen mehr überlässt, und dem Wirtschaftsausschuss empfohlen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, und hat der Wirtschaftsausschuss am 22. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss durch Zustimmung zu dem Antrag des Umweltausschuss auch gefasst. Ungeachtet der Befugnis der genannten Ausschüsse, gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz, 18, 19 der Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt E. vom 27. Januar 2000 (im Folgenden: Zuständigkeitsordnung) für den Rat Beschlüsse zu treffen, sowie ungeachtet der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, vgl. zu dieser Frage: einerseits VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 L 89/13. DA -; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 L 206/08 -, sämtlich juris, sowie andererseits VG München, Urteil vom 6. August 2014 - M 7 K 13.2449 -, juris, findet die in den Beschlüssen vorgenommene Beschränkung (sogenanntes „Wildtierverbot“) auf die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung. Insoweit sehen die Beschlüsse des Wirtschaftsausschusses vom 22. Oktober 2015 und des Umweltausschusses vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich vor, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung „bereits vorliegende Anträge“ nicht betroffen seien. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Zuweisung des Platzes bereits am 6. Oktober 2015, mithin vor Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 22. Oktober 2015 gestellt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch maßgeblich an. Denn neben dem Umstand, dass dem Wirtschaftsausschuss gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Zuständigkeitsordnung Befugnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung und des Liegenschaftsmanagements obliegen, hat der Umweltausschuss in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2015 auch lediglich eine Empfehlung zu einer entsprechenden Beschlussfassung an den Wirtschaftsausschuss ausgesprochen. Bei der E-Mail der Antragstellerin vom 6. Oktober 2015 handelt es sich - entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin - auch um einen Antrag im Sinne des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses und nicht lediglich um eine unverbindliche Vorankündigung eines solchen. In der E-Mail trat die Antragstellerin zunächst von ihrer Bewerbung für das Jahr 2016 zurück und bat zugleich darum, diese „Bewerbung auf das 1. Halbjahr 2017 zu übertragen und den Circus Q. entsprechend vorzumerken“. Dabei wird durch die Bezugnahme auf die bereits vorliegende (mit dem Schreiben zurückgenommene) - ausdrückliche - „Bewerbung“ für das Jahr 2016 deutlich, dass mit dem Schreiben die verbindliche Zuweisung eines Zeitraums im 1. Halbjahr 2017 begehrt wird. Hierauf deutet auch die Wortwahl „übertragen“ hin, die impliziert, dass die bisher vorliegende Bewerbung mit Ausnahme des Zeitraums beibehalten bleiben sollte. Hierfür spricht schließlich auch, dass die Antragstellerin auf ihr Anschreiben keine „Rückmeldung“ - wie bei einer unverbindlichen Anfrage zu erwarten wäre -, sondern eine „Bestätigung“ der Antragsgegnerin erwartete. Dieser Qualifizierung als Antrag im Sinne des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 22. Oktober 2015 steht auch nicht entgegen, dass das Schreiben vom 6. Oktober 2015 keinen konkreten Zeitraum benennt, sondern lediglich auf das 1. Halbjahr 2017 gerichtet ist. Eine genauere Konkretisierung war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich, da - wie die Antragsgegnerin ausführt - die genaue Zeiteinteilung erst im Rahmen der Jahresplanung durch die Antragsgegnerin erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist in der Anfrage des Zeitraums - gerade im Hinblick auf eine etwaig zu sichernde Priorität bei der Platzvergabe - ein hinreichend verbindlicher Antrag zu sehen. Weitergehende Anforderungen sind an einen Antrag im Sinne des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 22. Oktober 2015 nicht zu stellen. Es ist danach insbesondere nicht erforderlich, dass der Antrag bereits bearbeitet oder sogar genehmigt worden ist. Soweit die Antragsgegnerin offenbar davon ausgeht, dass Ausnahmen von dem Wildtierverbot nur für bereits abgeschlossene Gastspielverträge gelten bzw. eine Zusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlich ist, findet dies im Wortlaut des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses vom 22. Oktober 2015 keine Stütze. Der Begriff des Antrags lässt sich insoweit ausschließlich im Sinne einer einseitig erfolgten Willenserklärung auslegen. Ein anderes Verständnis des Antragsbegriffs hätte der beschließende Ausschuss wegen des mit der Ausnahmeregelung intendierten Vertrauensschutzes in seinem Beschluss explizit zum Ausdruck bringen müssen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese befürchteten Nachteile sind auch so schwer, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Aufbau für das geplante Gastspiel bereits am 6. März 2017 beginnen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Antragstellerin eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erlangen. Auch ist die Umplanung eines zweieinhalbwöchigen Gastspiels in einer Großstadt im Sinne der Organisation einer vergleichbaren Alternative (etwa an einem anderen Ort oder mit Vorstellungen ohne Wildtiere) in dem verbleibenden Zeitraum faktisch nicht möglich. Im Weiteren hat die Antragstellerin anhand nachvollziehbarer Zahlen und Fakten glaubhaft dargelegt, dass Sie bei einem Ausfall des Gastspiels auf dem T.------platz erhebliche Vermögenseinbußen erleiden würde. Insoweit werde mit Einnahmen in Höhe von ca. 316.800,- Euro gerechnet. Die täglichen Fixkosten des Zirkus betrügen im Schnitt 7.000,- Euro. Hat die Antragstellerin danach einen Anspruch auf Zugang zum T.------platz unter Mitführung von Wildtieren, war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zu treffen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Da die Nutzung des Staufenplatzes durch die Antragstellerin zum begehrten Zeitraum ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits eingeplant worden ist und allein im Streit steht, ob im Rahmen dieser Nutzung Wildtiere mitgeführt werden dürfen, hat die Kammer die Verpflichtung ausgesprochen, den Zugang zu gewähren und den begehrten Nutzungsvertrag zu schließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach bemisst sich der Streitwert bei einem Hauptsacheverfahren betreffend die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung an dem wirtschaftlichen Interesse. Dieses wirtschaftliche Interesse ist hier in dem finanziellen Gewinn zu sehen, der durch das geplante Gastspiel der Antragstellerin erwartet wird, mithin in der Differenz zwischen den - für einen von der Antragstellerin geltend gemachten 18-tägigen Spielbetrieb - erwarteten Einnahmen in Höhe von 316.800,- Euro und den für diesen Zeitraum bestehenden Fixkosten in Höhe von 126.000,- Euro (18 x 7.000,- Euro). Insoweit sind auch keine Abzüge für ein fiktives Gastspiel ohne Wildtiere anzusetzen, da eine entsprechende Organisation aus den o.g. Gründen nicht (mehr) möglich ist. Den sich daraus ergebenden Streitwert im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren besteht vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass.