Urteil
12 K 12979/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0209.12K12979.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1993 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 26. Juli 2016 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er sei für insgesamt drei bis vier Monate Parteimitglied der Muslimbrüder und Anhänger des früheren Präsidenten Mursi gewesen. Mursi sei der legitime Präsident Ägyptens, weil er eine islamische Politik unterstütze und Ägypten auf Grundlage der Scharia regieren wolle. Er sei allein aus finanziellen Gründen Mitglied der Partei geworden. Jeder habe 500 ägyptische Pfund im Monat bekommen und Geschenke, zum Beispiel Telefone. Er sei ein normales Mitglied gewesen und habe nichts für die Partei gemacht. Die 500 ägyptischen Pfund habe er auch nur einmalig erhalten, weil er niemanden rekrutiert habe. Er habe die Partei verlassen, als in seinem Heimatort N. 505 Personen, die den Muslimbrüdern angehörten, inhaftiert worden seien. Er sei auch von der Polizei vorgeladen worden. Als Polizisten ihn zwei Wochen vor seiner Flucht zu Haus aufsuchen wollten, sei er nicht da gewesen. Er sei daraufhin erst an einen Ort namens T. T1. geflohen, wo er zwei Wochen geblieben sei, und dann nach Libyen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Kläger drohe allein wegen einer ehemaligen Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft keine Verfolgung durch den ägyptischen Staat, da eine allgemeine Verfolgung von Anhängern der Bruderschaft durch den ägyptischen Staat allein wegen ihrer politischen Überzeugung nicht stattfinde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. November 2016 zugestellt. Der Kläger hat am 8. November 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass Maßnahmen gegen die Muslimbruderschaft im Wesentlichen höherrangige Mitglieder beträfen. Dies sei unzutreffend. Zwar seien exponierte Mitglieder der Muslimbruderschaft in größerem Maß von Verfolgungsmaßnahmen betroffen als einfache Mitglieder oder Sympathisanten. Jedoch verhielten sich Polizei und Militär bei ihrer Tätigkeit generell wie im Ausnahmezustand. Personen würden ohne Angabe von Gründen verhaftet und auf unbestimmte Zeit festgehalten. Auf dieser Grundlage müssten auch einfache Mitglieder der Muslimbruderschaft, wenn ihre Anhängerschaft bekannt sei, mit Verhaftungen und Misshandlungen rechnen, zumal den Sicherheitskräften auch Mitgliederlisten bekannt seien. Er habe zudem an mehreren Demonstrationen gegen die Absetzung der Regierung Mursi teilgenommen. Insoweit habe er sich hinsichtlich seiner Einstellung gegenüber der jetzigen Regierung schon exponiert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 16. Januar 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989– 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016– M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht substantiiert dargelegt. Er gab dort an, für drei bis vier Monate Mitglied einer Partei gewesen zu sein, die der Muslimbruderschaft zugehörte. Er sei allein aus wirtschaftlichen Gründen Mitglied geworden, um eine monatliche Zahlung von 500 ägyptischen Pfund sowie Geschenke, wie z.B. Telefone, zu erhalten. Er sei ein einfaches Mitglied und nicht für die Partei aktiv gewesen. Insbesondere habe er keine neuen Mitglieder rekrutiert und deshalb auch nur einmalig die Zahlung von 500 ägyptischen Pfund erhalten. Als andere Parteimitglieder verhaftet worden seien, sei er aus der Partei ausgetreten. Danach habe die Polizei ihn auch vorladen wollen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Daraufhin habe er innerhalb von zwei Wochen sein Heimatdorf verlassen und sei dann für zwei Wochen in einem Ort namens T. T1. gewesen, bevor er nach Libyen ausgereist sei. Dies genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. Der Kläger hat keinerlei genauen Umstände – etwa Daten und genaue Abläufe – vorgetragen, sondern lediglich pauschal und oberflächlich ein Geschehen behauptet. Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag nicht zu substantiieren. Selbst wenn dieser Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung genügte, wäre er nicht glaubhaft. Es ist fernliegend, dass der Kläger als aktiver Soldat Anfang 2014 Mitglied der Muslimbrüder geworden ist. Denn zum einen ist es ägyptischen Soldaten – wie der Kläger selbst schildert – verboten, Mitglied einer politischen Partei zu sein. Zum anderen waren die Muslimbrüder in Ägypten seit September 2013 verboten und seit Dezember 2013 als Terrororganisation eingestuft. Es ist kaum vorstellbar, dass der Kläger mehrere Gesetzesverstöße und empfindliche Strafen riskierte, nur um 500 ägyptische Pfund und ein Telefon zu erhalten. Selbst wenn die vom Kläger geschilderten Umstände seine Verfolgung durch die ägyptischen Sicherheitskräfte begründeten, drohte ihm jedenfalls heute bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist zwar ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 – 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Ägypten keine aufgrund seiner seit fast drei Jahren beendeten Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern keine Verfolgung mehr. Grundsätzlich müssen nur führende Aktivisten mit Inhaftierung und Strafverfolgung in Ägypten rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016). Der Kläger war nie ein führender Aktivist der Muslimbrüder. Nach eigenen Angaben war er nur drei bis vier Monate lang normales Parteimitglied und ist nie für die Partei aktiv gewesen oder nach außen aufgetreten. Nach eigenen Angaben hat der Kläger sich seither nicht politisch betätigt. Es ist fernliegend, dass der ägyptische Staat nach ehemaligen Mitgliedern der Muslimbrüder suchen würde, die – wie der Kläger – nur wenige Monate (nicht aktive) Mitglieder waren und seit mehreren Jahren aus der Partei ausgetreten sind. Hiergegen spricht allein die hohe Zahl der aktiven Anhänger der Muslimbruderschaft, die im Jahr 2015 noch auf ca. eine Million geschätzt wurde. Vgl. Die ägyptische "Muslimbruderschaft" (MB), http://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/_Muslimbruderschaft_+_MB_ Soweit der Kläger sich in der Klagebegründung darauf berufen hat, sämtlichen – auch ehemaligen – Mitgliedern der Muslimbrüder drohe bei einer Rückkehr nach Ägypten Inhaftierung und Folter, entspricht dies – wie bereits ausgeführt – nicht der aktuellen Erkenntnislage. Darüber hinaus vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass sich sein Name auf Fahndungslisten der Behörden befindet. Er hat insofern in der mündlichen Verhandlung nur geäußert, er glaube schon, dass solche Listen existierten. Der weitere Vortrag des Klägers im Rahmen der Klagebegründung, er habe an mehreren Demonstrationen gegen die Absetzung des Präsidenten Mursi teilgenommen und sich insofern gegenüber dem ägyptischen Staat exponiert, ist unglaubhaft. Das Vorbringen enthält nicht auflösbare Widersprüche sowohl im Vergleich zu den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt gemacht hat, als auch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger ausdrücklich verneint, sich aktiv politisch betätigt zu haben. Ein aktives Eintreten des Klägers für die Muslimbrüder im Zusammenhang mit der Absetzung Mursis erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er von 2012 bis kurz vor seiner Ausreise im Sommer 2014 einen zweijährigen Wehrdienst abgeleistet habe, bei dem er immer 23 Tage Dienst und im Anschluss eine Woche frei gehabt habe. Allenfalls hätte er also in dieser freien Wochen an Demonstrationen teilnehmen können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem angegeben, er sei zunächst gegen die Muslimbrüder gewesen. Auch am Anfang seiner Mitgliedschaft in der Partei, nach seinen Angaben etwa im Frühjahr 2014, sei er skeptisch gewesen. Er habe dann aber, erst als er bereits Mitglied der Partei war, erkannt, was die Muslimbrüder Gutes für das Volk getan hätten. Vor diesem Hintergrund ist es unglaubhaft, dass der Kläger gegen die Absetzung Mursis im Juli 2013 demonstriert haben will, während er bis zum Frühjahr 2014 den Muslimbrüdern jedenfalls skeptisch gegenübergestanden haben will. Der Kläger hat zudem sein Vorbringen gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt gesteigert und konnte nicht vernünftig erklären, warum er die in der Klagebegründung behaupteten Tatsachen erst so spät in das Verfahren eingeführt hat. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass er Angst gehabt habe, beim Bundesamt vollständige Angaben zu machen. Er habe befürchtet, dass eine Abschrift seiner Aussage an die ägyptischen Behörden weitergegeben werde und seine Familie hierdurch in Schwierigkeiten gerate. Dies ist insofern nicht glaubhaft, als der Kläger offensichtlich keine Bedenken hatte, sich bei seiner Anhörung beim Bundesamt offen als Gegner der aktuellen ägyptischen Regierung darzustellen. So bezeichnete er Mursi als den rechtmäßigen Präsidenten Ägyptens und forderte, dass Ägypten nach dem Recht der Scharia als islamischer Staat regiert werden müsse. Warum der Kläger diese Äußerungen tätigte, obwohl er befürchtet haben will, dass sie an die ägyptische Regierung weitergegeben werden, andere Informationen zu seiner angeblich aktiven Rolle in der Partei aber aus Angst zurückgehalten haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Der weitere Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Aktivitäten für die Partei der Muslimbrüder ist ebenfalls nicht glaubhaft. Denn er enthält seinerseits nicht auflösbare Widersprüche zu den vorherigen Angaben des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, dass er aus politischer Überzeugung in die Partei eingetreten sei und aktiv Mitglieder geworben und Dinge gekauft habe, die er dann an potentielle künftige Parteimitglieder im Auftrag der Partei verschenkt habe. Er sei zudem nicht aus der Partei ausgetreten, sondern direkt geflohen, als er merkte, dass Angehörige der Partei inhaftiert worden seien. Zu dem Zeitpunkt als die Polizei nach ihm gesucht habe, sei er bereits auf der Flucht gewesen. Nach der Flucht aus seinem Heimatdorf habe er sich zunächst für drei Monate an der ägyptischen Nordküste aufgehalten, wo er sich in Sicherheit befunden und die weiteren politischen Entwicklungen abgewartet habe. Als die Muslimbrüder nicht wieder an die Macht gekommen seien, sei er illegal nach Libyen ausgereist. Das Vorbringen des Klägers ist bereits in sich widersprüchlich, denn im weiteren Verlauf seiner Anhörung hat er geschildert, den Muslimbrüdern zunächst ablehnend und auch später – sogar nach seinem Beitritt – noch skeptisch gegenübergestanden zu haben. Ebenso ist es – auch in diesem Zusammenhang – nicht glaubhaft, dass der Kläger der Organisation zu einem Zeitpunkt beigetreten sein will, in der diese bereits verboten und als Terrororganisation eingestuft war, wenn er ihr ablehnend oder jedenfalls (noch) skeptisch gegenüberstand. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zudem ausdrücklich angegeben, allein wegen der versprochenen monatlichen Zahlung von 500 ägyptischen Pfund und weiteren Geschenken, wie Telefonen, Mitglied der Partei geworden zu sein. Auch hat er von sich aus ausdrücklich verneint, jemals aktiv für die Partei tätig geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers in mündlichen Verhandlung gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt gesteigert. Es fehlt auch hier an nachvollziehbaren Gründen, warum der Kläger diese von ihm behaupteten Umstände nicht bereits zuvor ins Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn es glaubhaft wäre, dass der Kläger Angst davor hatte, diese Umstände beim Bundesamt zu offenbaren, weil er befürchtete, dass seine Angaben an die ägyptischen Behörden weitergemeldet würden, hätte er spätestens – anwaltlich beraten – hierzu im Rahmen der Klagebegründung Angaben machen müssen. In der Klagebegründung hat er stattdessen – wie bereits ausgeführt unglaubhaft – völlig neue Umstände vortragen lassen. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung als zutreffend unterstellte, ergäbe sich nichts anderes. Denn der Kläger wäre nicht verfolgt aus Ägypten ausgereist. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 20 (zu Art. 16a GG); BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 – 9 C 15/90 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 – Au 5 K 16.31959 –, juris, Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016– 4 K 265/16.A –, juris, Rn. 36; VG Kassel, Urteil vom 21. Juli 2016 – 1 K 1953/15.KS.A –, juris, Rn. 27. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Selbst wenn der Kläger an Demonstrationen gegen die Absetzung Mursis im Sommer 2013 teilgenommen hätte, besteht kein Zusammenhang zu seiner Ausreise eine Jahr später. Der Kläger hat zudem seinen Heimatort verlassen, ohne dass er selbst zu diesem Zeitpunkt unter dem Eindruck eigener Verfolgung stand. Er habe sich vielmehr angesichts der Inhaftierung anderer Mitglieder der Muslimbrüder zur Flucht entschlossen. Erst danach habe die Polizei bei seiner Familie nach ihm gefragt. Zudem hat der Kläger lediglich seinen Heimatort, nicht aber Ägypten unter dem Eindruck der Verhaftung anderer Parteimitglieder der Muslimbrüder verlassen. Denn nach eigenen Angaben hat der Kläger sich bis zu seiner Ausreise nach Libyen etwa drei Monate in einem Ort an der ägyptischen Nordküste aufgehalten. Dort habe er abgewartet, ob Mursi und die Muslimbrüder wieder an die Macht kämen. Als dies nicht der Fall war, sei er nach Libyen ausgereist. Selbst wenn der Kläger verfolgt ausgereist wäre, drohte ihm auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags bei seiner Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Denn auch insofern ist die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL widerlegt. Selbst wenn der Kläger gegen die Absetzung Mursis demonstriert hätte und für wenige Monate Mitglieder für die Partei der Muslimbrüder mit Geschenken und wirtschaftlicher Unterstützung angeworben hätte, machte ihn dies noch nicht zu einem führenden Aktivisten der Bewegung, der heute bei einer Rückkehr Verfolgung durch den ägyptischen Staat zu befürchten hätte. Unabhängig davon würde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, weil ihm interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung stünde. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er während seines dreimonatigen Aufenthalts in Nordägypten vor Verfolgung sicher war und sein Leben dort bestreiten konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm dies nicht erneut gelingen sollte. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er insbesondere bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Verfolgung zu befürchten hätte, weil ihn dort Spitzel der Sicherheitspolizei erkennen würden. Dass ihm eine solche Gefahr bei einem Aufenthalt in einer Großstadt nicht drohte, hat der Kläger selbst eingeräumt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat – aus den bereits genannten Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten ein solcher ernsthafter Schaden droht. Es sind keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sämtliche dieser Voraussetzung sind – wie auch zuvor ausgeführt – vorliegend erfüllt. Auch die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.