Beschluss
35 K 12521/16.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0222.35K12521.16O.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der bei der Disziplinarkammer sinngemäß gestellte Antrag, die Beschlagnahme und Durchsuchung des Dienstcomputers bzw. der hinter dem persönlichen Zugangsaccount des Antragsgegners stehenden gespeicherten Daten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners unter der Anschrift Q. weg 0 in 00000 S. und die Beschlagnahme privater Computer sowie weiterer Beweismittel, die zur Ermittlung des Sachverhaltes bzw. zum Beleg des Verstoßes gegen die politische Treuepflicht des Antragsgegners geeignet sind (postalischer Schriftverkehr, Unterlagen, Zeichen oder Symbole etc.), anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die Beschlagnahme und Durchsuchung des Dienstcomputers bzw. der hinter dem persönlichen Zugangsaccount stehenden gespeicherten Daten des Antragsgegners begehrt, ist der Antrag unzulässig, denn es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Überprüfung der vom Antragsgegner genutzten Dienstrechner am 18. Januar 2017 bereits stattgefunden hat, bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung mehr. Soweit der Antragsteller die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und die Beschlagnahme privater Computer sowie weiterer Beweismittel begehrt, die zur Ermittlung des Sachverhaltes bzw. zum Beleg des Verstoßes gegen die politische Treuepflicht des Antragsgegners geeignet sind (postalischer Schriftverkehr, Unterlagen, Zeichen oder Symbole etc.), ist der Antrag zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag Beschlagnahmen und Durchsuchungen durch Beschluss anordnen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und Beschlagnahme von Beweismitteln sind nicht erfüllt. Der Antragsgegner ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht dringend verdächtig, gegen seine politische Treuepflicht als Beamter nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner vor, gegen die politische Treuepflicht als Beamter „massiv“ verstoßen zu haben, indem er am 19. Mai 2016 beim zuständigen Kreis N. einen Antrag auf „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt und – dokumentiert durch die Art und Weise der Antragstellung – die Vorgehensweise und Argumentation der sogenannten „Reichsbürger“ verfolgt habe. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die durch diese Regelung konkretisierte politische Treuepflicht bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Unverzichtbar ist hierfür, dass der Beamte den Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die politische Treuepflicht - Staats- und Verfassungstreue - fordert insofern mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 42. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sogenannter „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen und Organe der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 M 4/15 u.a. -, juris, Rdn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2016 – 35 K 13737/16.O –; VG München, Beschluss vom 20. Juni 2016 – M 5 S 16.1250 -, juris, Rdn. 26. Demgegenüber stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, noch keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, juris, Rdn. 45; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 -, juris, Rdn. 30; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2013 – 13 K 1160/12.O -, juris, Rdn. 38 Nach diesen Maßgaben ist der Antragsgegner nicht dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein und hierdurch gegen die politische Treuepflicht verstoßen zu haben. Der Begriff des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen. Dringender Tatverdacht im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist daher erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 – DM 16 S 57/09 -, juris, Rdn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2007 – 16a CD 07.1 -, juris, Rdn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12. Januar 2007 – 3 B 11367/06 –, juris, Rdn. 11, und vom 4. Oktober 2002 – 3 B 11273/02 –, juris, Rdn. 5. Der Antragsgegner hat mit Datum vom 19. Mai 2016 beim zuständigen Kreis N. einen Antrag auf „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ (Staatsangehörigkeitsausweis) gestellt. Dabei hat er das „Königreich Preußen“ als Geburtsstaat angegeben. Er hat weiter angegeben, seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStaG) mit Stand von 1913 erworben zu haben, und neben der deutschen Staatsangehörigkeit seit Geburt die Staatsangehörigkeit in „Preußen“ durch „Abstammung gemäß § 4 RuStaG Stand 1913“ zu besitzen. Unter Ziffer 5 des Antrags hat der Antragsgegner angegeben, seine Aufenthalts- bzw. Wohnorte seit seiner Geburt (E. , I. , I. / F. Kr. N. , Kreis O. , Kreis N.) seien dem Staat „Königreich Preußen“ zugehörig. Damit hat der Antragsgegner zwar Formulierungen verwendet, die der von den sogenannten „Reichsbürgern“ verwendeten Terminologie entsprechen. Vgl. Wilking (Hrsg.), „Reichsbürger“ – Ein Handbuch, abrufbar unter www.verfassungsschutz.brandenburg.de/media_fast/4055/Reichsbuerger%20Ein%Handbuch.pdf; Was sind „Reichsbürger“, abrufbar unter www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Reichsbuerger_Broschuere.pdf; Werner, DRiZ 2016, 130; Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff. Der Schluss, der Antragsgegner habe sich die verfassungsfeindlichen Argumentationen der sogenannten „Reichsbürger“ bereits durch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und insbesondere durch den Zusatz und Verweis auf das „Königreich Preußen“ und das RuStaG von 1913 konkludent zu eigen gemacht, ist indes nicht gerechtfertigt. Damit ist noch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der Antragsgegner tatsächlich Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ ist und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen hat. An dieser Einschätzung ändert nichts der Umstand, dass der Antragsgegner sowohl im Vorfeld seiner Antragstellung als auch danach von unterschiedlichen Dienstrechnern aus verschiedene Internetseiten aufgerufen bzw. besucht hat, die möglicherweise geschichtsrevisionistische Mythen, Verschwörungsfantasien sowie weitere Ideologieelemente zum Inhalt haben, die zum Gedankengut der sogenannten „Reichsbürger“ zählen. Dieser Umstand kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass der Antragsgegner sich mit der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ beschäftigt und er den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in Kenntnis von deren Terminologie gestellt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner zur Antragsausfüllung eine Video-Anleitung auf der Internet-Plattform „youtube“ aufgerufen hat. Der Antragsteller macht geltend, dass die Anleitung zu Art und Weise der Antragsausfüllung auf einem Gedankengut basiere, das nicht nur tendenziös sei, sondern die Argumentation der sogenannten „Reichsbürger“ verfolge. Auf der vom Antragsteller angegebenen Internetseite https://www.youtube.com/results?search_query=staatsb%C3%BCrgerschaftsausweis ist allerdings eine Vielzahl von Videos abrufbar, so dass nicht ersichtlich ist, welches der Videos sich der Antragsgegner angeschaut hat. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, denn die Anleitungs-Videos lassen – ungeachtet der Frage, wie deren Inhalt zu bewerten ist – jedenfalls keinen offensichtlichen Bezug zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ erkennen. Für die Annahme, der Antragsgegner sei dringend verdächtig, tatsächlich Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen zu haben, hätte es vielmehr (weiterer) konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Antragsgegner z.B. für den Fortbestand des Deutschen Reiches eintritt, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreitet, die Geltung des Grundgesetzes verneint und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und deren Erhaltung ablehnt. Hieran fehlt es aber nach derzeitigem Kenntnisstand. Der E-Mail des Antragsgegners vom 28. April 2016 an den Kreis N. lässt sich insoweit nichts entnehmen. Darin stellt der Antragsgegner die Frage, wo er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen könne und welche Unterlagen und Anträge hierfür erforderlich seien. Leider gebe es auf der Homepage „wie zu erwarten war“ keine Informationen darüber. Ungeachtet der Frage, ob die E-Mail in einem angemessenen Ton gehalten ist, lassen sich ihr jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Überzeugung des Antragsgegners entnehmen. Inwieweit der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch die private Nutzung der Dienstcomputer gegen weitere Dienstpflichten, z.B. die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) oder die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen hat, bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Eine Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Wohnung des Antragsgegners kommt insoweit nicht in Betracht, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in diesem Zusammenhang zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO).