Urteil
9 K 6948/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0302.9K6948.16A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1990 in Q. L. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sein Heimatland im Dezember 2014 verlassen hatte. Am 3. Juli 2015 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung am 17. März 2016 an, er sei Offizier und technischer Ingenieur bei der afghanischen Luftwaffe gewesen. Er sei eine Art Bodyguard für die Familie des Militärkommandeurs in I. gewesen und habe sie auch zu Ausflügen begleitet. Die Taliban hätten ihn erst per Telefon und dann mit Briefen bedroht und verlangt, dass er Minen nehmen und an den bewaffneten Helikoptern anbringen solle. Die Anrufe hätten im Mai 2014 begonnen, im September 2014 hätten sie angefangen Briefe an seine Familie zu schicken. Im Juli 2014 sei er durch eine Mine verletzt und ins Militärkrankenhaus gebracht worden, wo er einen Monat gewesen sei. Ab August 2014 habe er vier Monate Urlaub gehabt. Er habe sich bei einem Freund versteckt, der auch Soldat war. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Juni 2016 Klage erhoben. Wegen der (weiteren) Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. März 2017 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ‑ bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylG i.V.m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare ‑ Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, juris. Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 ‑, juris. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 ‑. Das Gericht hat auf der Grundlage des Vortrags des Klägers bei der Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor seiner Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist oder dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Vortrag des Klägers zu seinen Ausreisegründen ist unglaubhaft, denn er ist widersprüchlich und gesteigert. Legt man die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Grunde, fehlt es zudem an einem Kausalzusammenhang mit der angeblichen Flucht aus Afghanistan. Die Minenexplosion, bei der der Kläger verletzt worden sein will, datierte er in der mündlichen Verhandlung auf Sommer 2013. In den anschließenden vier Monaten habe er sich zunächst im Militärkrankenhaus und anschließend bei einem seiner Soldaten aufgehalten, bis dieser ihm einen Schlepper besorgt habe. Ausgereist ist der Kläger aber seinen Angaben zufolge im Dezember 2014. Danach muss er sich noch weit über ein Jahr in Afghanistan aufgehalten haben. Bei dem Datum 2013 blieb der Kläger, obwohl ihm in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgehalten worden war, dass in der Anhörung von Juli 2014 die Rede gewesen sei. Tatsächlich hatte der Kläger bei seiner Anhörung sämtliche angeblich fluchtauslösenden Vorfälle auf das Jahr 2014 datiert. Ungeachtet dieses erheblichen Widerspruchs im Vortrag sind die Angaben des Klägers auch gesteigert. Bei der Anhörung hatte der Kläger die Schwierigkeiten mit den Taliban auf seine Funktion als Bodyguard für die Familie des Kommandeurs zurückgeführt. Darauf ging der Kläger in der mündlichen Verhandlung so gut wie nicht ein. Stattdessen nahm ein Bericht des Klägers über einen gezielten Anschlag der Taliban auf einen Konvoi breiten Raum ein. Auf seinen Befehl hin seien die vier gefangen genommenen Taliban entgegen dem anderslautenden Befehl des Kommandeurs erschossen worden. Der Schießbefehl sei der Ausgangspunkt für seine Probleme mit den Taliban gewesen sein. Bei der Anhörung hatte der Kläger diesen Vorfall mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben muss und zudem nur wenige Monate vor der Minenexplosion stattgefunden haben soll, bei der der Kläger verletzt wurde. Selbst wenn sich dieser Vorfall im Rahmen des Militärdienstes des Klägers so zugetragen haben mag, ist aller Wahrscheinlichkeit nach der Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers frei erfunden. Nicht plausibel ist zudem die Behauptung des Klägers, er habe den Vorfall mit dem Schießbefehl wiedergutmachen sollen. Davon können die Taliban ausgehend von den Angaben des Klägers überhaupt nichts gewusst haben: Während die vier Gefangenen erschossen wurden, sind die anderen Taliban über einen Hügel geflüchtet. Sie können von dem Schießbefehl daher nichts mitbekommen haben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A ‑, Bl. 6 ff. m.n.N. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche Behandlung droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser ‑ auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende - Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Qualifikationsrichtlinie belegt insoweit, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst der Schutztatbestand auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, InfAuslR 2009, 138. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 188. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, a.a.O. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, a.a.O. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Stadt Kabul, in die sich der Kläger bei seiner Rückkehr begeben kann, hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris, Rn. 73 (das Ausführungen nicht nur zur Versorgungs- sondern auch zur Sicherheitslage enthält) sowie Beschluss vom 20. Juli 2015 - 13 A 1531/15.A - juris, Rn. 8; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2016 - 13a ZB 16.30090 -, juris, Rn. 10 (wonach neuere Erkenntnisse nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen) sowie Beschluss vom 5. Februar 2015 - 13a ZB 14.30172 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 13a ZB 13.30309 - juris, Rn. 4 und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 13a ZB 12.30150 -, juris Rn. 7 ff. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Es ist auf der Grundlage seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor für die afghanischen Streitkräftekräfte tätig ist bzw. wieder tätig sein wird. Nach seiner Entlassung aus dem Militärkrankenhaus im Sommer 2013 muss der Kläger bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 einem anderen Beruf oder überhaupt keiner Tätigkeit nachgegangen sein. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben sich ‑ auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - keine Anhaltspunkte. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden. Insbesondere die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 ‑, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 ‑, BVerwGE 131, 198, a.a.O. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Im Hinblick auf den Kläger ist nicht ersichtlich, dass dieser im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften ergibt sich ‑ wie oben bereits dargestellt ‑ nicht, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul so schlecht ist, dass der Kläger notwendiger Weise bei einer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage für Leib oder Leben geraten würden. Gleiches gilt für den Kläger mit Blick auf die bestehende Versorgungslage. Insoweit entspricht es weiterhin der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Einzelrichterin anschließt, dass jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.), unter Berufung auf Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris, Rn. 73. Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person des Klägers bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gerechtfertigt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann, der darüber hinaus nicht nur eine Ausbildung, sondern auch praktische Erfahrung als technischer Ingenieur vorweisen kann. Vor diesem Hintergrund wird es ihm leichter als anderen zurückkehrenden Afghanen gelingen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt in seiner Heimatregion oder in Kabul auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau zu sichern. Darüber hinaus sind beide Eltern des Klägers berufstätig und verfügen über ein ausreichendes Monatseinkommen, mit dem sie auch den Kläger zumindest vorerst unterstützen können. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.