Gerichtsbescheid
13 K 11124/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0306.13K11124.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 27. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an: Bis zur Ausreise habe er inE. gewohnt und als Friseur gearbeitet. Im März 2012 sei er festgenommen worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Der Vater habe Geld gezahlt, damit er frei komme. Weil vier seiner Freunde, die verletzten Jugendlichen geholfen hätten, von den Sicherheitskräften festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen und sei in die Türkei gegangen. Nach einem Monat in der Türkei seien Leute des Assad-Regimes zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten ihn zwingen wollen, Militärdienst zu leisten. Er habe nicht kämpfen und unschuldige Menschen töten wollen. Mit Bescheid vom 20. September 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu; im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Der Kläger hat am 26. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Syrische Staatsangehörige seien wegen illegaler Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, da die genannten Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts vom 20. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Klageantrag gestellt. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vor. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Kläger aus Syrien ausgereist ist, in Deutschland Asyl beantragt hat und sich seitdem hier aufhält. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, rechtfertigen allein diese Umstände noch nicht die begründete Furcht, dass staatliche syrische Stellen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb, wegen der ihm unterstellten politischen Überzeugung, misshandeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - (betreffend einen 48-jährigen Familienvater). Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG besteht zur Überzeugung des Gerichts aber deshalb, weil sich der Kläger als Mann im wehrpflichtigen Alter durch seine Ausreise und den Auslandsaufenthalt dem Militärdienst in Syrien entzogen hat. 1. Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist im wehrpflichtigen Alter. Männliche Staatsbürger Syriens müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen und sind laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig. Es gibt zahlreiche Berichte, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter. Die Männer werden per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Militärdienstes aufgefordert. Es ist kaum möglich, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Es gibt Berichte, dass junge Männer auch an Checkpoints verschleppt und zwangsrekrutiert werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zu 5 K 7480/16.A). Ein Militärdienstentzug kann auch durch illegale Ausreise von noch nicht gemusterten bzw. noch nicht einberufenen Wehrpflichtigen begangen werden; Männern im wehrpflichtigen Alter ist nämlich die Ausreise aus dem Land verboten, der Reisepass wird ihnen vorenthalten. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht wehrpflichtig sein sollte, bestehen nicht. 2. Als Person, die sich dem Militärdienst entzogen hat, ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht von staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG bedroht. a) Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der Einreise über den Flughafen E. oder eine andere staatliche Kontrollstelle von menschenrechtswidrigen Maßnahmen, insbesondere der Anwendung physischer Gewalt (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), betroffen sein wird. Er muss damit rechnen, bei der obligatorischen Einreisekontrolle durch Geheimdienstmitarbeiter über seinen Auslandsaufenthalt befragt zu werden und dabei auch Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, hat sich bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Die Gegnerausforschung im Ausland ist nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen in Deutschland. Im Ausland lebende Syrer haben - unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls für Rückkehrer wie den Kläger, die sich durch den Entzug vom Militärdienst exponiert haben, auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris und zuletzt Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rz. 11 (die Gefahr von Misshandlungen für jeden Rückkehrer annehmend; insoweit einschränkend nunmehr das Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A -); Bay.VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 21 B 16.30372 -, juris, Rz. 25 ff. b) Abgesehen davon droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Syrien wegen der Verweigerung des Militärdienstes Strafverfolgung oder Bestrafung. Diese stellt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Kläger den Militärdienst in einem Konflikt i.S. der letztgenannten Vorschrift verweigert hat und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Wie dargelegt, ist der Kläger im wehrpflichtigen Alter. Da er sich durch die Ausreise der Wehrpflicht entzogen hat, muss er bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen des Militärdienstentzugs rechnen. Denn Militärdienstverweigerung/-entzug ist in Syrien unter (Freiheits-)Strafe gestellt. Vgl. hierzu im Einzelnen VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2017 - 5 K 7480/16.A -, unter 1. b) der Entscheidungsgründe. Die mithin beachtlich wahrscheinliche Bestrafung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Militärdienstentzugs ist nach den dort herrschenden Verhältnissen auch flüchtlingsschutzrelevant. Gemäß dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung regelmäßig angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. aa) Da in Syrien derzeit offenkundig ein mit hoher Gewaltbereitschaft geführter Bürgerkrieg tobt, an dem das Baath-/Assad-Regime und diverse andere bewaffnete und militärisch organisierte Gruppen beteiligt sind, ist das Tatbestandsmerkmal der „Militärdienstverweigerung in einem Konflikt“ zweifelsfrei erfüllt. bb) Der Militärdienst würde - mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Wahrscheinlichkeit - auch Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG sind erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 -, juris, Rz. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2017 - 5 K 7480/16.A -, unter 2. b) der Entscheidungsgründe. Bei dem im Laufe des Jahres 2011 ausgebrochenen syrischen Bürgerkrieg handelt es sich um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt i.S. des Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) bis f) IStGH-Statut. Für derartige Konflikte bindet Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) IStGH-Statut den Begriff des Kriegsverbrechens an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949. Er stellt u.a. Angriffe auf Leib und Leben von Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Ferner erfasst Art. 8 Abs. 2 Buchst. e) IStGH-Statut als Kriegsverbrechen im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des bestehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche. Er stellt u.a. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen (= Nicht-Kombattanten), unter Strafe. Vgl. im Einzelnen zum Tatbestand des vorsätzlichen Angriffs auf die Zivilbevölkerung: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2017 - 5 K 7480/16.A -, unter 2. b) der Entscheidungsgründe. Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche hat die syrische Armee mit der im Rahmen der humanitären Schutzfunktion des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genügenden Plausibilität, die hinter der Überzeugungsgewissheit zurückbleibt, die für eine strafrechtliche Verurteilung der Taten erforderlich wäre, im Laufe des Bürgerkrieges verübt. Siehe die diesbezüglichen Feststellungen in dem Urteil des VG Düsseldorf vom 15. Februar 2017 ‑ 5 K 7480/16.A - unter 2. b) der Entscheidungsgründe, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Da derartige Angriffe in einer größeren Anzahl von Fällen vorgekommen sind, kann nicht von einzelnen „Ausreißern“ in der Bürgerkriegsführung gesprochen werden, die es fernliegend erscheinen ließen, dass sich ein Militärdienstleistender in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Häufigkeit und Verbreitung der Vorfälle, die plausibel als Kriegsverbrechen eingeordnet werden können, die Annahme begründet, dass sich ein (potentiell) Militärdienstleistender bei seinem Einsatz zumindest unterstützend an Kriegsverbrechen i.S. der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG hätte beteiligen und damit durch seinen Militärdienst Kriegsverbrechen hätte fördern müssen, wenn er sich nicht durch die Ausreise dem Militärdienst entzogen und sich damit in Syrien strafbar gemacht hätte. Vor einer solchen Gefahr der Bestrafung will § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerade schützen. 3. Die dem Kläger drohenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen jedenfalls auch an einen der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Ob sich eine politische Gerichtetheit der Verfolgung schon aus dem Einsatz von Folter durch staatliche Kräfte in einer Situation, in der das Assad-Regime um seinen Machterhalt kämpft, ergibt, vgl. zur möglichen Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von Art. 16 a GG: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 ‑, juris, Rz. 22 u. 29, kann dahinstehen. Jedenfalls ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte dem Kläger eine politische Regimegegnerschaft unterstellen, weil er durch den Militärdienstentzug zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, den von ihm verlangten Beitrag zum Machterhalt des Assad-Regimes zu leisten, was als illoyales Verhalten erscheint. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustands ihre Heimat verlassen haben. Angesichts des Charakters des bedingungs- und rücksichtsloslos zur Erreichung seiner Ziele ‑ Wiederherstellung und Erhalt seiner Macht - agierenden syrischen Regimes hält das Gericht es für naheliegend, dass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht in das Ausland dem Militärdienst entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. Denn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für einen Militäreinsatz bereitgehalten und so aus der Sicht der Machthaber ein Verhalten gezeigt, das deren politischen Zielen erkennbar zuwiderläuft. An die aufgrund dieses Verhaltens unterstellte oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpfen bei seiner Einreise die oben dargelegten Verfolgungshandlungen an, die seiner Einschüchterung und Bestrafung dienen. So auch Bay.VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris; Österr. BVerwG, Erkenntnis vom 14. November 2016 - W221 2136725-1 -, www.ris.bka.gv.at; siehe ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 - 13 K 7902/16.A -, juris. Die Annahme, dass der Kläger von den syrischen Sicherheitskräften als Gegner angesehen und entsprechend behandelt wird, weil er sich dem Militärdienst entzogen und dadurch in Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppen zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, seinen Beitrag zum Machterhalt des Regimes zu leisten, wird bestätigt durch die Auskunftslage. So sind der Deutschen Botschaft in Beirut Fälle bekannt, in denen Syrien-Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst (Hervorhebung durch das Gericht); dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft in Beirut zusammenarbeite. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. Auch das Deutsche Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016, stellt eine Verbindung her zwischen der Wehrdienstentziehung und den bei einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen, indem es ausführt, dass es eine harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, aber auch Folter zur Folge habe, wenn die Ausreise unter anderem dem Zweck gedient habe, sich dem Militärdienst zu entziehen. Kommt es mithin wegen des Militärdienstentzugs zu völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen wie Folter und Verschwindenlassen, so drängt es sich bei lebensnaher Betrachtung der Verhältnisse in Syrien auf, dass damit nicht nur eine Straftat sanktioniert, sondern im Kampf um den Machterhalt des Regimes Personen getroffen werden sollen, die sich als illoyal erwiesen haben und daher dem politischen Gegner zugerechnet werden. Die Annahme, dass die dem Kläger drohenden Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich relevant sind, wird schließlich gestützt von den Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. Die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sind, besonders relevant. Vgl. EuGH vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rz. 44. Der UNHCR beschreibt besondere Risikoprofile, bei deren Einschlägigkeit die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne beispielsweise Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliere, aus dem die Betroffenen stammen. Ebenso drohe eine asylrelevante Verfolgung Personen, die Mitglieder religiöser Gruppen oder Angehörige ethnischer Minderheiten seien, aber auch Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der Streitkräfte der Regierung. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rz. 38. Für Wehrdienstverweigerer und Deserteure - wie den Kläger - teilt das Gericht diese Einschätzung. 4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er schon anlässlich der obligatorischen Einreisekontrolle am Flughafen E. mit den oben beschriebenen Verhörmethoden und Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung wegen Militärdienstentzugs rechnen muss, so dass er keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, vgl. § 3e AsylG. Eine Einreise ohne Passieren eines staatlichen Grenzkontrollpunktes kann dem Kläger nicht zugemutet werden, da er sich durch ein solches „Einsickern“ zwangsläufig dem Verdacht aussetzen würde, zu den Aufständischen zu gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.