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Beschluss

22 L 523/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0310.22L523.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1818/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1818/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 6. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1818/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S.2460), statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 30. Januar 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides (Zielland Spanien) begegnet zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) erheblichen rechtlichen Zweifeln. Es ist dem Antragsteller bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zumutbar, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung zunächst zu dulden und das Klageverfahren vom Ausland aus zu betreiben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag, den der Antragsteller gestellt hat, nachdem er sich im Dezember 2015 im Bundesgebiet als Asylsuchender registrieren ließ. Es kann offen bleiben, ob nach Maßgabe der Dublin III-VO überhaupt die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers begründet wurde und diese Zuständigkeit nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dadurch wieder entfallen ist, dass der Antragsteller nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (der Antragsteller macht geltend, nach Abgabe seiner Fingerabdrücke in Spanien in die Türkei ausgereist zu sein und von dort aus mit seiner Einreise von Serbien nach Kroatien erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist zu sein). Denn selbst wenn von einer Begründung der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen wird, spricht Überwiegendes dafür, dass die Zuständigkeit zwischenzeitlich jedenfalls auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 der Norm niedergelegten Frist unterbreitet wird. Vorliegend ist im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das am 9. November 2016 an Spanien gerichtete Gesuch des Bundesamtes um Aufnahme des Antragstellers nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist gestellt wurde und damit die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers nach dieser Norm begründet wurde. Nach Auffassung des Gerichts dürfte Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen sein, dass die in Unterabsatz 1 der Norm genannte Frist (drei Monate nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO) eine äußere Frist vorschreibt, innerhalb derer im Falle einer Eurodac-Treffermeldung eine verkürzte Frist nach Unterabsatz 2 (zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung) gilt. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris, Rdn. 87 ff m.w.N.. Dies folgt aus dem der Dublin III-VO innewohnenden Beschleunigungsgebot, das in Erwägung 5 Satz 2 der Dublin III-VO zum Ausdruck kommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2015 ‑ 1 B 30/15 ‑, Rdn. 6, juris, und durch diverse Fristenregelungen (etwa für die Stellung und Beantwortung von Übernahmeersuchen sowie für die Überstellung des betroffenen Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat) im Einzelnen ausgefüllt wird. Die Möglichkeit, ein Übernahmeersuchen auf einen Eurodac-Treffer zu stützen, soll im Rahmen dieser Konzeption das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates weiter beschleunigen, nicht verzögern. Zudem wäre es mit dem in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO vorgesehenen Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Schutzgesuches als Rechtsfolge einer Fristüberschreitung schwerlich vereinbar, wenn unabhängig vom Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine weitere Frist zur Stellung eines Übernahmeersuchens durch einen Eurodac-Treffer in Gang gesetzt werden könnte. Denn ein einmal durch Fristablauf eingetretener Zuständigkeitsübergang auf den Staat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, führt dazu, dass gerade kein anderer Staat (mehr) zuständig ist, an den ein Übernahmeersuchen (innerhalb einer neuen Frist) noch gerichtet werden könnte. Ausgehend hiervon spricht Gewichtiges dafür, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuches des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO endete drei Monate nach der im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgten Asylantragstellung. Gemeint ist die förmliche Antragstellung auf internationalen Schutz bei der nach nationalem Recht zuständigen Behörde. Denn nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die zuständige (Asyl-)Behörde ist das Bundesamt (vgl. §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylG), was sich aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt, der zwischen der „zuständigen Behörde“ und sonstigen Behörden („behördliches Protokoll“) differenziert, vgl. VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris, Rdn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 - 6a L 2587/16.A -, juris, Rdn. 17; Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 27a AsylVfG/AsylG, Rdn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-Asyl II, § 27a, Rdn. 193 (entsprechend für die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach diesen Maßstäben dürfte der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz spätestens am 8. Juni 2016 als gestellt gelten. Es ist nicht etwa auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Büma) – hier am 7. Dezember 2015 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Dortmund – abzustellen. Denn Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO lässt es für die Antragstellung nicht genügen, dass eine Behörde ein Protokoll über einen Antrag auf internationalen Schutz erstellt hat. Der Antrag auf internationalen Schutz gilt nach der Vorschrift vielmehr erst dann als gestellt, wenn ein solches Protokoll der zuständigen Behörde zugegangen ist. Indem die Vorschrift auf den Zugang des Protokolls abstellt, setzt sie voraus, dass das Protokoll einer anderen als der Behörde, die das Protokoll erstellt hat, zugegangen ist, VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 8 L 1597/16.A -, juris, Rdn. 15. Vorliegend dürfte ein solches Protokoll dem Bundesamt aber spätestens am 8. Juni 2016 vorgelegen haben, nämlich in Gestalt einer Ausfertigung der von der ZAB Dortmund ausstellten Büma des Antragstellers, vgl. zur Einstufung einer Büma als behördliches Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO: VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris, Rdn. 92 ff. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes ist am 8. Juni 2016 ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2016 eingegangen, mit dem das Bundesamt zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage aufgefordert wird, den Sachverhalt aufzuklären und ggfs. den förmlichen Asylantrag des Antragstellers aufzunehmen. Dem Schreiben war die von der ZAB Dortmund ausgestellte Büma des Antragstellers als Anlage beigefügt. Auf dem Schreiben des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist zudem handschriftlich das Geschäftszeichen vermerkt, unter dem das Asylverfahren des Antragstellers beim Bundesamt geführt wurde. Dies zeigt, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Asylverfahren des Antragstellers beim Bundesamt als solches erfasst und mit einem Geschäftszeichen versehen war. Der Asylantrag des Antragstellers dürfte nach alledem spätestens am 31. März 2016 gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO als gestellt gelten - und nicht erst mit der niederschriftlichen Aufnahme des Asylantrages durch das Bundesamt selbst am 12. August 2016. Ausgehend davon, dass der Asylantrag des Antragstellers spätestens am 8. Juni 2016 als gestellt gilt, endete die Dreimonatsfrist nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO spätestens mit Ablauf des 8. September 2016. Das Aufnahmeersuchen stellte das Bundesamt aber erst am 9. November 2016 an Spanien. Das Verstreichen der Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens hat gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den Staat übergeht, in dem dieser Antrag gestellt wurde, hier die Antragsgegnerin. Schließlich sprechen auch gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin berufen kann. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris, Rdn. 95 ff.; vgl. in Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO: EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 (Ghezelbash) ‑, NVwZ 2016, 1157, Rdn. 40, sowie - C-155/15 (Karim) -, NVwZ 2016, 1155, Rdn. 22 und 26; BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 ‑ 1 C 24/15 ‑, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ und ‑ 13 A 800/15.A ‑ sowie Urteil vom 10. März 2016 ‑ 13 A 1657/15.A ‑, sämtlich bei juris; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‑ 13a B 15.50173 ‑, juris; Urteile der erkennenden Kammer vom 5. Februar 2015 ‑ 22 K 2262/14.A ‑ und vom 5. Mai 2015 ‑ 22 K 2179/15.A ‑, m.w.N., juris. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht aus anderen Rechtsgründen auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen. Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid darauf hinweist, dass es bei der Unzulässigkeit des Asylantrages bleibe, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass der Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnislage bereits in einem anderen europäischen Staat internationalen Schutz erhalten habe, fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der insoweit allein als Unzulässigkeitstatbestand in Betracht kommende § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Falle des Antragstellers erfüllt ist. Nichts deutet darauf hin, dass ihm in Spanien bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Zudem würde eine Unzulässigkeit des Asylantrages nach dieser Norm auf eine Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 AsylG führen - und nicht auf die hier streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Auch liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AsylG i.V.m. §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vor. Zum einen gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach Satz 2 Nr. 2 der Norm dann gerade nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland ‑ wie hier nach summarischer Prüfung anzunehmen ‑ auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zum anderen fehlt es auch an der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderlichen Aufnahmebereitschaft Spaniens. Nach alledem hängt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens von den bislang noch nicht geklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen der Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und dem Umfang gerichtlichen Rechtsschutzes ab. In einem solchen Fall ist es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten, im Rahmen des Eilverfahrens eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Antragstellers im Falle einer Durchführung der angeordneten Abschiebung vorzunehmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013 ‑, juris. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Es ist ihm nicht zumutbar, eine Abschiebung nach Spanien zu dulden und das Hauptsacheverfahren von dort aus zu betreiben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Spanien ihm Zugang zu einem materiellen Asylverfahren gewährt, obwohl nach unionsrechtlichen Maßstäben Gewichtiges für einen Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin spricht. Spanien hat weder dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt noch in anderer Weise eine Bereitschaft signalisiert, dem Antragsteller ungeachtet eines eventuellen Zuständigkeitsübergangs auf die Antragsgegnerin Zugang zu einer materiellen Prüfung seines Schutzgesuches zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).