OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 7905/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0314.22K7905.15A.00
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Fall einer Iranerin, deren Asylanerkennung wegen Konversion zum Christentum vom Bundesamt zurückgenommen wurde, nachdem ihre Beteiligung am Fall des wegen gewerbsmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung rechtskräftig verurteilten Bazgar bekannt geworden war.

Die Rücknahme war aufzuheben, weil im Verfahren zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurde, dass die Klägerin gleichwohl nachfolgend - vor der Rücknahme - nachvollziehbar eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben vollzogen hatte.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall einer Iranerin, deren Asylanerkennung wegen Konversion zum Christentum vom Bundesamt zurückgenommen wurde, nachdem ihre Beteiligung am Fall des wegen gewerbsmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung rechtskräftig verurteilten Bazgar bekannt geworden war. Die Rücknahme war aufzuheben, weil im Verfahren zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurde, dass die Klägerin gleichwohl nachfolgend - vor der Rücknahme - nachvollziehbar eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben vollzogen hatte. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahr 1986 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste Anfang April 2013 auf dem Luftweg aus dem Iran aus und über Mailand/Italien weiter auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 30. April 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, in dem als Religion „Christentum“ vermerkt war. Noch während ihrer Unterbringung in der Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in T. erfolgte ihre Anhörung beim Bundesamt am 3. Mai 2013, in der sie im Wesentlichen geltend machte: Sie habe im Iran mit ihrem Ehemann I. L. , mit dem sie seit Oktober 2008 verheiratet gewesen sei, etwa drei Jahre lang in T1. zusammen gelebt. Sie sei dann bei kinderloser Ehe nach einer Trennung von ihrem Ehemann zu ihren Eltern nach J. gezogen, vor ungefähr sechs Monaten. Die Ausreise auf dem Luftweg sei mit ihrem eigenen Reisepass erfolgt, welcher ein Visum der italienischen Botschaft enthalten habe. Dies sei mithilfe eines Schleusers erfolgt, der den Pass nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einbehalten habe. Ursprünglich habe der Schleuser sie bis nach England bringen sollen.Hintergrund der Ausreise sei ihr Glaubenswechsel zum Christentum gewesen. Sie sei vor etwa einem Jahr, im Mai 2012, zum christlichen Glauben übergetreten. Getauft worden sei sie nicht, sie sei jedoch im Herzen Christin geworden. Sie habe sich seither mit dem christlichen Glauben beschäftigt. In J. habe es die X. -Kirche in der K. -Straße gegeben. Dort sei sie gewesen. Auch von T1. aus sei sie, während sie dort gelebt habe, immer wieder nach J. zu ihren Eltern gefahren, um diese Küche dort zu besuchen. Auch ihr Mann habe sich durch ihren Einfluss dem Christentum zugewandt. Sie sei zuerst zu den Christen gegangen und dann erst ihr Mann. Sie seien nicht geschieden, wollten sich auch gar nicht scheiden lassen, es habe nur Probleme gegeben, die sie dazu gezwungen hätten, vorübergehend getrennt voneinander zu leben. Die Beziehung als Ehepaar bestehe jedoch noch.Sie habe mit einer Gruppe Kontakt gehabt, die eine Internetseite hat und sich an Muslime wendet, die als Christen im Ausland leben. Mit diesen habe sie durch diesen Kontakt Informationen erhalten. Sie habe nämlich wissen wollen, wie man es machen könne, als Christ zu leben. Sie habe auch versucht, diese Seiten an Muslime im Iran, die auch Christen sein wollten, weiterzugeben. Sie habe im Iran nicht die Freiheit gehabt, sich als Christ frei zu bewegen; das sei dort unmöglich gewesen. Sie habe diese Freiheit aber gewollt, habe sagen wollen, dass sie ein Christ sei und kein Moslem. Deshalb habe sie den Iran verlassen. Sie betone, dass sie auch andere zum Christentum rüber gebracht habe. Sie habe Freunden und Bekannten gesagt, dass das Christentum besser sei als der Islam. Sie sei auch Mitglied in der Internet Gruppe der im Ausland lebenden, zum Christentum übergetretenen Moslems. Die Internet Anschrift dieser Gruppe laute: www.ckm-verein.org.Sie habe sich mit der evangelischen Richtung des Christentums befasst. An einem kirchlichen Unterricht oder einer entsprechenden Unterweisung habe sie im Iran nicht teilgenommen, da das verboten war. Probleme mit staatlichen Stellen habe sie nicht gehabt. Zwar gebe es im Iran verbotene Seiten im Internet, auf die man nicht zugreifen dürfe und auch nicht könne. Die Internet-Seite, auf der sie sich bewegt habe, sei jedoch im Iran eine erlaubte Seite. Bei Rückkehr in den Iran werde sie weiter das Problem haben, dass sie sich nicht frei als Christin bewegen könne. Sie könne nicht offen sagen, dass sie Christin sei und auch andere dort nicht zum Christentum bewegen. Der Grund für die Abwendung vom Islam und der Zuwendung zum Christentum liege darin, dass sie sich mit beiden Religionen befasst habe. Sie habe festgestellt, dass sie keine Religion brauche, um zu Gott zu gelangen. Sie habe den Weg zu Gott gesucht und diesen Weg im Christentum gefunden. Insbesondere habe ihr am christlichen Glauben die Wahrheit „in Christum“ gefallen, was für ihren Glaubenswechsel entscheidend gewesen sei. Auch ihrem Mann habe sie davon erzählt. Dieser sei Epileptiker. In einer Nacht bei Ihnen zu Hause sei wieder einmal ein solcher epileptischer Anfall passiert und sie habe Angst um ihren Mann gehabt. Plötzlich sei wie ein Wunder ein Gefühl über sie gekommen und sie habe keine Angst mehr gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, man würde ihnen helfen. Ihrem Mann sei dann auch nichts passiert. Als sie ihren Mann am nächsten Tag darauf angesprochen habe, habe er gesagt, es sei gar nichts gewesen. Dies alles habe sie bestärkt im Gefühl, den richtigen Glauben angenommen zu haben. Als weitere glaubensmäßige Entwicklung habe sie vor, ihren Weg hier fortzusetzen. Sie habe den Kontakt zu der Gruppe im Internet und diese würden sie taufen lassen und dann werde sie weiter sehen. Seit sie in Deutschland angekommen sei, sei sie in Deutschland in den Kirchen in E. und P. gewesen und habe Kontakt zum Verein der zum Christentum konvertierten Moslems in P. . Sie habe dort die Mitgliedsnummer 000000. Ausstellungsdatum ihres Mitgliedsausweises sei der 20. Juni 2012, an diesem Tag sei sie Mitglied geworden, auch wenn sie erst später eingereist sei. Dann habe sie in Deutschland diese Karte erhalten. Ein Vertreter des Vereins sei zu ihr nach T. gekommen und habe ihr diese Karte ausgehändigt.Ihr Mann sei nicht so vorsichtig wie sie gewesen und habe sich immer frei über alles geäußert. Er habe mit seinen Freunden, die sich auch dem Christentum zugewandt hatten, ganz frei gesprochen. Das sei ihr zu gefährlich erschienen und deswegen habe sie sich auch von der gemeinsamen Mietwohnung der Eheleute getrennt und sei zu ihren Eltern gezogen. Es habe immer die Gefahr bestanden, dass man sie deshalb hätte festnehmen können. Sie selbst sei mit ihrer Meinung im Iran nicht so bekannt gewesen und habe deshalb mit ihrem eigenen Pass aus dem Iran ausreisen können.Die Klägerin legte beim Bundesamt den auf sie ausgestellten Mitgliedsausweis des CKM mit Ausstellungsdatum 20.06.2012 und Gültigkeit bis 19.06.2013 vor. Nachdem die Klägerin Mitte Mai 2013 nach J1. zugewiesen worden war, übermittelte sie Mitte August 2013 dem Bundesamt die Taufurkunde zu ihrer am 11. August 2013 in der Evangelischen Christuskirche Alt-P. durch die Pfarrerin J2. T2. -K1. sowie die Pfarrerin N. F. durchgeführten Taufe. Das Bundesamt schloss ihr Asylverfahren (Az. 0000000-439) mit Bescheid vom 25. September 2013 ab, mit dem es die Klägerin als Asylberechtigte anerkannte (Ziff. 1) und feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen (Ziff. 2). In einem dem Anerkennungsbescheid beigefügten Vermerk des Bundesamtes vom selben Tage heißt es zur Erläuterung: „Die Ernsthaftigkeit des Übertritts zum christlichen Glauben ergibt sich aus der Darlegung ihrer persönlichen Beweggründe für die Konversion. Sie schildert ohne erkennbare Übertreibung nachvollziehbar, wie sie sich bereits im Iran seit Frühjahr 2012 in der christlichen Kirche von J. mit dem protestantischen Glauben beschäftigt hat, ohne dort öffentlich mit ihrem Glaubenswechsel in Erscheinung getreten zu sein, und, dass sie den Iran verlassen hat, um als Christin ihren Glauben frei zu leben. Sie hat auch andere Menschen zum Glauben hingeführt und engagiert sich in der Internetgruppe der im Ausland lebenden, zum christlichen Glauben übergetretenen Moslems. Sie legt die Umstände des Glaubenswechsels und ihr erworbenes Wissens über die christliche Religion, ihre Auseinandersetzung mit zentralen Glaubensinhalten des Christentums, ihr Engagements für die neue christliche Religion und ihre ablehnende Haltung zum Islam im Gottesstaat Iran schlüssig dar und schließlich ihre Taufbescheinigung zum Nachweis ihres stattgefundenen formalen Glaubensübertritts vor.“ Im November 2013 verzog die Klägerin nach E1. und meldete sich dort am 13. November 2013 unter der Anschrift „N1.------straße 000, 00000 E1. , bei E2. “ an. Am 23. Juni 2015 gingen beim Bundesamt ein Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt P. ein, mit dem diese ein seit dem 15. April 2015 rechtskräftiges Urteil vom 21. August 2014 „im Strafverfahren O. C. “ übermittelte. Hierbei handelte es sich um das Urteil des Landgerichts E3. vom 21. August 2014 – 31 KLs -125 Js 10/13-13/14 –, in Bezug auf das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2015 - 3 StR 35/15 - die Revision des Angeklagten als unbegründet verwarf. Durch das Urteil verurteilte das Landgericht den iranischen Staatsangehörigen O. C1. wegen gewerbsmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den iranischen Staatsangehörigen I1. Q. Q1. wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung in vier Fällen (§ 84 Abs. 1 AsylVfG a. F.) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es zum Angeklagten C1. unter anderem, dass er aus dem Iran im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist war und erfolglos Asyl beantragt hatte. Im Zusammenhang mit dem Tod eines Sohnes im Jahr 2011 infolge eines Hirntumors habe der Angeklagte Kontakt zu einer evangelischen Kirchengemeinde in X1. aufgenommen, sei zum christlichen Glauben übergetreten und habe den „Verein der zum Christentum konvertierten Moslems“ (CKM) gegründet, dessen Vorsitz er übernommen habe. Daraufhin habe der Angeklagte einen Asylfolgeantrag gestellt und sei wegen der Konversion als Flüchtling anerkannt worden. In dem Urteil wird weiter ausgeführt: „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 18. März 2011 fasste der Angeklagte C1. den Tatplan, iranischen und afghanischen Staatsangehörigen gegen Entgelt dabei behilflich zu sein, in Deutschland mittels Angabe fingierter und wahrheitswidrig veränderter Asylgründe, welche der Angeklagte C1. für die Asylsuchenden erfand, religiöses Asyl zu beantragen. In Ausführung dieses Tatplans beriet und schulte er in der Folgezeit sowohl kurz zuvor eingereiste als auch bereits in Deutschland gemeldete und abgelehnte Asylbewerber z.B. dahingehend, dass er ihnen wahrheitswidrig bestimmte Reisewege und bestimmte Asylgründe vorgab oder Asylgründe wahrheitswidrig so veränderte, dass sie den sich aus früheren Anhörungsprotokollen und Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welche der Angeklagte C1. zuvor ausgewertet hatte, ergebenden Anforderungen für die Zuerkennung von Asyl entsprachen, um so die Anerkennung der betreffenden Asylbewerber als Asylberechtigte zu ermöglichen. Beispielsweise gab er den Asylbewerbern vor, gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wahrheitswidrig anzugeben, dass sie  sich nicht länger als einen Tag in einem Drittland aufgehalten hätten,  ursprünglich die Weiterreise nach Großbritannien beabsichtigt hätten, aber in Deutschland von ihren Schleusern im Stich gelassen worden seien,  schon in ihrem Heimatland als Christ gelebt hätten, dort andere Landsleute ebenfalls vom Christentum hätten überzeugen und missionieren wollen und deshalb hätten flüchten müssen,  im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort nicht missionieren könnten. Des Weiteren forderte der Angeklagte C1. – seinem Tatplan entsprechend – die Asylbewerber auf, christliches Kultur- und Gedankengut, insbesondere Gebete und Feiertage sowie die Lebensgeschichte von Jesus Christus, auswendig zu lernen, um so das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und gegebenenfalls die zuständigen Verwaltungsgerichte bei den bevorstehenden Anhörungen über eine tatsächlich nicht erfolgte Konversion zum Christentum zu täuschen. Dabei nutzte der Angeklagte C1. seine Funktion als Vorsitzender des von ihm gegründeten, im Vereinsregister eingetragenen und an seiner Wohnanschrift in P. ansässigen ‚Vereins der zum Christentum konvertierten Moslems (CKM)‘. (…)“ In dem Strafurteil sind zu Ziff. B. die einzelnen Taten dargestellt, die der Verurteilung zugrunde liegen. Dort ist unter Ziff. 8 „Der Fall N2. B. W. (Fall 15 der Anklageschrift/Fallakte 4)“ ausgeführt: “Die iranische Staatsangehörige N2. B. W. , die muslimischen Glaubens ist, reiste am 5. April 2013 mit einem bei der italienischen Außenvertretung erschlichenen Touristenvisum in das Bundesgebiet ein (...).Die Einreise der B. W. war dem Angeklagten C1. bereits am 31. März 2013 von dem iranischen Staatsangehörigen B1. T3. angekündigt worden (...). In einem unmittelbar nach der Einreise am 5. April 2013 geführten Telefonat kamen der Angeklagte C1. und die B. W. überein, dass die B. W. am folgenden Bibelkreistreffen teilnehmen werde. Da die B. W. angab, keinerlei Wissen über das Christentum zu besitzen, gab der Angeklagte C1. ihr vor, sich nicht ohne Beratung durch ihn als Asylbewerberin bei den Behörden zu melden. Unter anderem schlug der Angeklagte C1. vor, sie als Mitglied in den Verein CKM aufzunehmen und die Zugehörigkeit auf das Jahr 2012 zurück zu datieren. Im Rahmen des persönlichen Treffens am 6. April 2013 in E1. besprachen beide die Einzelheiten und die B. W. erklärte sich mit der von dem Angeklagten C1. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden, worauf hin dieser am 11. April 2013 einen Mitgliedsausweis für sie mit der Gültigkeit 20. Juni 2012 bis 19. Juni 2013 erstellen ließ.Am 24. April 2013 meldete sich die B. W. als Asylbewerberin bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in E. und teilte dies dem Angeklagten C1. telefonisch mit. Dieser gab ihr, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erreichen, daraufhin unter anderem vor, dass sie im Rahmen der bevorstehenden Anhörung wahrheitswidrig angeben solle, seit 2012 Mitglied des Vereins CKM , bereits seit dieser Zeit im christlichen Sinne aktiv zu sein und bereits im Iran Kontakte zu dem Angeklagten C1. und dem Verein CKM gehabt zu haben. Außerdem solle sie wahrheitswidrig angeben, dass das ursprüngliche Ziel ihrer Schleusung England gewesen sei. In der Anhörung zu ihrem Asylbegehren (...) wiederholte die B. W. – wie geplant – die von dem Angeklagten C1. vorgegebenen wahrheitswidrigen Angaben und legte den zurückdatierten Mitgliedsausweis des Vereins CKM vor, um so das Bundesamt über ihre angebliche Konversion zum Christentum zu täuschen und ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erreichen.Als Gegenleistung für seine Unterstützung verlangte der Angeklagte C1. von der B. W. zunächst die Zahlung von 140,00 €, welche die N2. Q2. T4. , eine Freundin der B. W. , auf deren Veranlassung (...) überwies. Später verlangte der Angeklagte C1. von der B. W. die Zahlung von weiteren 140,00 €, worauf hin diese eine weitere Rate in Höhe von 40,00 € zahlte. Sämtliche Beträge verbrauchte der Angeklagte C1. für sich.“ Das Bundesamt leitete darauf ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG in Bezug auf die Klägerin ein (Az. 0000000-439) und hörte sie unter dem 22. September 2015 zu einer beabsichtigten Rücknahme ihrer asylrechtlichen Begünstigung im Hinblick auf das Strafurteil an. Hierauf bestellte sich Rechtsanwalt S. aus E1. für die Klägerin, stellte in Abrede, dass die Taufe aus rein asyltaktischen Gründen vollzogen worden sei und trug zum Leben der Klägerin als Christin mit Belegen vor. Hiernach feiere die Klägerin Weihnachten und Ostern, wie es Christen tun, sei regelmäßige Teilnehmerin eines christlichen Hauskreises wie einer Bibelgruppe in E1. und nehme an Gottesdiensten sowie Gemeindeveranstaltungen in X2. und E1. teil. Beigefügt waren zwei Bescheinigungen verschiedener christlicher Gemeinden vom 1. Oktober 2015 und vom 10. Oktober 2015 über ihr christliches Engagement in den jeweiligen Gemeinden sowie drei Fotos, die die Klägerin mit einem „Christbaum“ sowie österlicher Dekoration zeigen.In der Bescheinigung vom 10. Oktober 2015 der evangelischen Freikirche „Christliches Zentrum E1. e.V.“ (CZD) bestätigte Pastor Dr. C2. P1. , dass die Klägerin seit etwa einem Jahr deren Gottesdienste und Veranstaltungen besuche sowie auch über die Gottesdienste hinaus aktiv an einer Bibelgruppe teilnehme, und er an der Ernsthaftigkeit ihres christlichen Bekenntnisses keinen Zweifel habe.In der Bestätigung der Iranischen Christengemeinde X2. e.V. vom 1. Oktober 2015 bestätigte Pastor B2. H. T5. , die Klägerin besuche regelmäßig ihren Hauskreis in E1. und weitere Gemeindeveranstaltungen in X2. ; sie sei sehr aktiv und ein zuverlässiges Gemeindemitglied. Darüber hinaus nehme sie aktiv am Gemeindeleben teil, an christlichen Festen wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie bei Taufen.Eine nach erfolgter Akteneinsicht angekündigte weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2015 nahm dieses die mit Bescheid vom 25. September 2013 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 1) sowie die dort getroffene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2) zurück und entschied, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziff. 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Rücknahme stützte das Bundesamt wie angekündigt im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafurteils gegen Herrn C1. , nachdem es keinen Zweifel daran habe, dass die Konversion zum Christentum und die entwickelten Aktivitäten nur zweckorientiert gewesen seien und eine innere Hinwendung zum Christentum nicht mehr angenommen werden könne. Es könne dahingestellt bleiben, aus welchen Beweggründen die Ausländerin weiterhin an ihren in der vorgelegten Bescheinigung erklärten Aktivitäten festhielt und festhält. Die Klägerin hat gegen den am 13. November 2015 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 26. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie – nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO – im Wesentlichen vor: Ihre Konversion sei keinesfalls lediglich zweckorientiert gewesen. Sie habe bereits im Iran angefangen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Ihre Kontaktaufnahme zu dem Verein CKM habe dazu gedient, durch einen Landsmann ohne Sprachhindernis endlich die erwünschten Kenntnisse über den christlichen Glauben zu erlangen und andere Menschen christlichen Glaubens kennen zu lernen. Von den Machenschaften des Vereins, welche zu dessen Verurteilung vor dem Landgericht E3. geführt hatten, habe sie keinerlei Kenntnis gehabt. Seit ihrer Einreise lebe sie aktiv ihren Glauben, besuche jeden Sonntagvormittag den Gottesdienst des Christlichen Zentrums E1. in deutscher Sprache und nehme sonntagsnachmittags an dem sogenannten Hauskreis teil, welcher von Iranern auf Farsi durchgeführt werde. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin eingehend angehört, insbesondere zu Ihrem Wechsel zum christlichen Glauben. Sie hat sich insbesondere zu ihren Aktivitäten im Christlichen Zentrum E1. , dem persisch-sprachigen Hauskreis in E1. sowie der Iranischen Christengemeinde X2. sowie ihrer dort im November 2015 erfolgten Taufe geäußert. Weiter hat sie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen und ihre Taufbescheinigung der Iranischen Christengemeinde X2. vom 27. Februar 2017 vorgelegt, in der Pastor B2. T5. bescheinigt, dass die Klägerin an den Alphakursen erfolgreich teilgenommen habe, die der Einführung in den christlichen Glauben und dem geistlichen Aufbau dienen, und auf das persönliche Bekenntnis zu Jesus Christus am 29. November 2015 in X2. getauft worden sei. Zudem hat sie 20 Fotos vorgelegt und Angaben zu den Umständen gemacht, unter denen diese aufgenommen worden sind. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage, den aufgeführten Bescheinigungen und den von der Klägerin gegebenen Beschreibungen der Fotos wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, beruft sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter durch Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2017 als Einzelrichter übertragen worden. Der Einzelrichter hat die Strafakten des Landgerichts E3. beigezogen. Diesen ist neben dem oben Dargestellten zu entnehmen, dass ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang mit dem Aktenzeichen Staatsanwaltschaft E3. 125 Js 37/14 abgetrennt und gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter die von der Klägerin gestellten präsenten Zeugen Herr S1. E2. (Leiter des Hauskreises in E1. ) und Frau T6. H1. (Mitglied des Leitungsteams des Christlichen Zentrum E1. e.V.) unter dem Vorbehalt der Zurückweisung dieser Beweismittel gemäß § 87b VwGO vernommen. Zu den Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der (teilweise in elektronischer Form) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Az. 0000000-439 und 0000000-439), der Ausländerbehörde E1. und die Strafakten der Staatsanwaltschaft E3. 125 Js 10/13 (Bände I bis VIII) sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerin mit der Ladung hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurden, § 102 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 6. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er kann nicht auf § 73 Abs. 2 AsylG gestützt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Nach Satz 2 ist diese Vorschrift auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen für die erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 25. September 2013, mit dem das Bundesamt die Klägerin als Asylberechtigte anerkannt und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, liegen nicht vor. Zwar spricht Alles dafür, dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt in dem zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte und ihrer Flüchtlingseigenschaft führenden Verwaltungsverfahren mit dem Az. 0000000-439 über Tatsachen getäuscht sowie unwahre Angaben gemacht hat und zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides vom 25. September 2013 ein asylrechtlich relevanter Wechsel vom muslimischen zum christlichen Glauben bei der Klägerin noch nicht stattgefunden hatte (I.). Jedoch ist das Gericht mit der hier erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass bei der Klägerin in der Folgezeit und noch vor dem Rücknahmebescheid vom 6. November 2015 ein asylrechtlich beachtlicher Glaubenswechsel stattgefunden hat, aufgrund dessen die Klägerin als Asylberechtigte und als Flüchtling hätte anerkannt werden können (II.). Bei alledem berücksichtigt der Einzelrichter die Klagebegründung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. März 2017, welche erst an diesem Tag – dem Vortag der mündlichen Verhandlung nach Ende der Geschäftszeiten der Serviceeinheiten des Gerichts – bei Gericht eingegangen ist, sowie das (neue) Vorbringen der Klägerin und ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung der Zeugen S1. E2. und T6. H1. . Zwar ist all dieses Vorbringen einschließlich der Benennung der genannten Zeugen, die erst in der mündlichen Verhandlung namentlich bekannt waren, im Hinblick auf die mit der Ladung vom 30. Januar 2017 gesetzte Frist bis zum 28. Februar 2017gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO verspätet. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin ist zwar über die Folgen einer Fristversäumung gemäß § 87 b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VwGO belehrt worden, jedoch führt die Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt der zwei Zeugen nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 87 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO, denn das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2017 entscheiden, ohne dass weitere Ermittlungen und eine entsprechende Vertagung notwendig wäre. I. Es spricht fast alles dafür, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Rücknahme wegen Täuschung über maßgebliche Tatsachen oder aufgrund von unwahren Angaben im Sinne von § 73 Abs. 2 AsylG vorlagen. Der Inhalt der Rücknahmevorschrift ist auch im Zusammenhang mit den Novellierungen, durch die das Gesetz nicht mehr Asylverfahrensgesetz heißt, unverändert geblieben. Voraussetzung einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylG ist demnach zunächst, dass 1. die Angaben des Betroffenen in objektiver Hinsicht unzutreffend gewesen sein müssen, 2. eine Kausalität zwischen den unzutreffenden Angaben und der Statusentscheidung besteht und 3. der Betroffene die Absicht gehabt haben muss, die zuständigen Behörden irrezuführen. Für diese Rücknahmevoraussetzungen trifft das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast. Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 79 ff. Der Einzelrichter geht davon aus, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides vom 25. September 2013 die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtling aufgrund einer Konversion zum christlichen Glauben nicht vorgelegen haben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als asylberechtigt sind in materieller Hinsicht ‑ abgesehen von der Frage der Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat ‑ identisch mit denjenigen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vgl. § 2 Abs. 1 AsylG. Sowohl für die Asylberechtigung als auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind demnach § 3 ff. AsylG zu Grunde zu legen. Nach diesen Vorschriften ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953 S. 559) ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Abs. 2 der Vorschrift listet in nicht abschließender Weise Handlungen auf, die Verfolgungshandlungen sein können. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann gemäß § 3c AsylG vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG). § 3b AsylG konkretisiert in Abs. 1 die maßgeblichen Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Überzeugung und regelt in Abs. 2, dass es in Bezug auf die Verfolgungsgründe für das Vorliegen der genannten Merkmale allein darauf ankommt, dass diese Merkmale dem Ausländer von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen im Sinne des Vorstehenden oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgungshandlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der der für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu stellenden Verfolgungsprognose zu Grunde zu legen ist, muss danach unterschieden werden, ob der schutzsuchende Ausländer in seiner Heimat bereits politische Verfolgung erlitten hat oder ob er unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab), vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 ‑ 9 C 60.89 ‑, BVerwGE 87, 52 (53). Ist der Schutzsuchende hingegen unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen des geltend gemachten Nachfluchtgrundes (z. B. seiner Religionsausübung) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 ‑ 1 C 21.06 ‑, BVerwGE 128, 199, und vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 ‑, BVerwGE 89, 162 (163). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 ‑ 1 BvR 147/80 u. a. ‑, BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 ‑ 9 C 118.90 ‑, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die verfolgungsbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Schutzsuchende seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, InfAuslR 1985, 244 (245 f.) und vom 12. November 1985 ‑ 9 C 27.85 ‑, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239/89 ‑, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 ‑ 9 C 68.81 ‑; Buchholz 402,24 § 28 AuslG, Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405/89 ‑, NVwZ‑RR 1990, 379 (380). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Zwar stellt nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne dar. Läuft ein Antragsteller jedoch in seinem Herkunftsland mit der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, tatsächlich Gefahr, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, kann dies eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Insoweit sind nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, somit auch der subjektive Umstand, ob eine bestimmte religiöse Praxis einem Antragsteller im Rahmen seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, NRWE, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ verb. Rs. C‑71/11 und C‑99/11 ‑, www.curia.europa.eu. Nach diesen Maßstäben ist es dem Glaubenswechsler nicht zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 ‑, a.a.O. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 ‑ 13 A 2041/13.A ‑ m.w.N., NRWE. Die Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr durch einen Glaubensübertritt setzt voraus, dass der Asylbewerber die inneren Beweggründe glaubhaft macht, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Asylbewerbers prägt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, a.a.O., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2013 ‑ 22 K 1456/11.A ‑. Bei einem Konvertiten bedarf es daher der eingehenden Prüfung, ob der Betreffende seinen Glauben nicht nur durch einen bloß formalen Akt, sondern aus religiöser Überzeugung gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird. Siehe zum Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. Juni 2007 ‑ 1 A 222/07 ‑, juris, Leitsatz sowie Rdn. 56 ff. Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht auch für die Angehörigen einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, juris; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 ‑ 14 B 06.30315 ‑, juris; SächsOVG, Urteil vom 3. April 2008 ‑ A 2 B 36/06 ‑, juris. Für derartige Konvertiten ist im Iran eine religiöse Betätigung jedoch selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, womit auch für „einfache“ Mitglieder von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss. Apostasie ist im Iran unabhängig davon, dass sie mangels Inkrafttreten des geplanten Apostasiegesetzes keinen ausdrücklichen Straftatbestand erfüllt, verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie, sondern aufgrund von „mohareeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ (Verdorbenheit auf Erden oder Handlungen gegen die nationale Sicherheit) bestraft. Häufig wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei Androhung von Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Vgl. HessVGH, Urteil vom 18. November 2009 ‑ 6 A 2105/08.A ‑, DÖV 2010, 238; VG Ansbach, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ AN 1 K 13.30119 ‑, juris. Staatlich-repressive Maßnahmen drohen insoweit nicht nur Kirchenführern und in der Öffentlichkeit besonders aktiven Personen, sondern auch „einfachen“ Konvertiten und den Kirchengemeinden, denen sie angehören. Außerdem unterliegen evangelikal-freikirchliche Christen besonders häufig der Überwachung und Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden. Vgl. Auskunft von amnesty International vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz; Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand November 2015), S. 16, Ziff. 1.4.2. Nach diesen Maßstäben spricht fast alles dafür, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheides vom 25. September 2013 keine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt war, die sie in ihrer religiösen Identität in dieser Weise prägte. Zwar ist sie am 11. August 2013 in der evangelischen Christuskirche Alt-P. getauft worden. Der förmliche Taufakt reicht nach den dargelegten Maßstäben jedoch nicht aus, sondern bedarf einer inhaltlichen tatsächlichen Glaubensüberzeugung, die nachhaltig ist und die Persönlichkeit der Klägerin prägt. Über diese Glaubensüberzeugung hat die Klägerin nach dem Eindruck des Einzelrichters das Bundesamt im zur Anerkennung führenden Verwaltungsverfahren getäuscht und unwahre Angaben gemacht. Dies ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schon aus den Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts E3. , welches durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist. Dort ist enthalten, dass die Klägerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine Christin war, sondern noch Muslimin, und keine Kenntnisse über den christlichen Glauben hatte, weshalb sie der Unterstützung und Beratung durch Herrn C1. bedurfte. Diese Feststellungen des Strafgerichts dürften auf die Vernehmung der Klägerin durch die Polizei in E1. am 13. Januar 2014 zurückzuführen sein, in der sie äußerte: „Ich war zu meiner Einreise keine Christin. Ich wusste auch nichts über das Christentum. Ich hatte lediglich ein paar Informationen über das Christentum von meinem Mann erhalten.“ Auch wenn sie diese Aussage in der mündlichen Verhandlung in ihrer Eindeutigkeit abzumildern suchte, so ist deutlich geworden, dass eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben bei unstreitig noch nicht stattgefundener Taufe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hatte. Es mag sein, dass die Klägerin sich im Internet im Iran etwas über das Christentum informiert hat. Es spricht überwiegendes dafür, dass diese Informationen sowie von ihrem Ehemann erhaltene Informationen lediglich als Vorbereitung darauf dienten, in Deutschland auf der Grundlage eines behaupteten Glaubenswechsels Asyl zu beantragen. Die Klägerin hat auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bestätigt, dass die Mitgliedschaft im CKM und der auf das Jahr 2012 rückdatierte Ausweis sämtlich unzutreffend waren. Es ergibt sich schlüssig, dass sie nach der Einreise in das Bundesgebiet mit Herrn C1. Kontakt aufgenommen hatte, dieser sie in E1. -Benrath bei ihrer Freundin aufsuchte und ihr Einlassungen vorgab, wie sie sich beim Bundesamt zu äußern und zu verhalten habe. Ihr Vorbringen beim Bundesamt passt auch zu dem allgemeinen Muster, das Herr C1. bei seiner Beratung iranischer Staatsangehöriger typischerweise verwandte. Die gesamten Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt neben dem Mitgliedsausweis auch zu ihren inhaltlichen Glaubensüberzeugungen und den christlichen Glaubensinhalten sind insofern als auswendig gelernt und nicht aufgrund wahrer religiöser Überzeugung erfolgt anzusehen. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung auf die ganz allgemeine Frage nach den Gründen der Pläne für eine Ausreise aus dem Iran und Übersiedlung nach Deutschland, die ihr Ehemann und sie sowie dessen Freund B1. T3. und dessen Ehefrau hatten, freimütig angegeben, sie hätten sich ein besseres Leben und mehr Freiheit gewünscht. Den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist weiter zu entnehmen, dass sie nicht in Abrede stellt, dass alles, was sie beim Bundesamt auf der Grundlage der Beratung des Herrn C1. vorlegte und vorbrachte, im weitesten Sinne falsch, also unwahr oder durch Täuschung bewirkt war. Auch die im August 2013 erfolgte Taufe empfindet sie glaubhaft als „falsch“, sowohl weil sie nicht in einer Ganzkörper-Taufe bestand, als auch weil sie nicht von einer Glaubensüberzeugung getragen war. Die Überzeugung des Entscheiders beim Bundesamt, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung vorliegen, hatte die Klägerin somit erfolgreich durch ihre Täuschung über Tatsachen (unter anderem ihre innere Glaubensüberzeugung und die Umstände um den Mitgliedsausweis) bewirkt und unwahre Angaben gemacht, die für die Anerkennung kausal waren. Bei alledem mag es sein, dass die Klägerin, wie sie angibt, im Iran einen Kontakt mit einer Kollegin hatte, die christlichen Glaubens war. Sie mag auch dort schon irgendwelche Informationen über den christlichen Glauben erhalten oder gesammelt haben. Für einen asylrechtlich erheblichen Glaubenswechsel reicht all dies nicht aus. Soweit in Bezug auf die innere Überzeugung der Klägerin und ihre Hinwendung zum christlichen Glauben bzw. dessen Nichtvorliegen Zweifel verbleiben mögen, welche im Hinblick auf die Beweislast des Bundesamts für die Voraussetzungen der Rücknahme relevant sein können, kann dies im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen offenbleiben, weil nach diesen jedenfalls eine Rücknahme ausgeschlossen ist. II. Eine Rücknahme von Asylanerkennung und Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid vom 6. November 2015 durfte nicht erfolgen, weil die Klägerin aus anderem Grunde als asylberechtigt und mit ihrer Flüchtlingseigenschaft hätte anerkannt werden können. Denn es ist im Zeitraum zwischen dem Anerkennungsbescheid vom 25. September 2013 und dem Rücknahmebescheid vom 6. November 2015 eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben, die sie in ihrer religiösen Identität geprägt, festzustellen. Die Klägerin hat einen kontinuierlichen Prozess eines ernsthaften religiösen Einstellungswandels vollzogen. Hierbei sind die ersten Kontakte zum christlichen Glauben durch den Kontakt mit Herrn C1. und dessen Verein CKM erfolgt, was ursprünglich den Zweck hatte, die Voraussetzungen einer Asylanerkennung wegen Konversion durch Täuschung zu bewirken. Auch wenn insofern im Ursprung eine unredliche Absicht verfolgt wurde und kein aus ihr selbst kommendes Interesse am christlichen Glauben feststeht, so initiierte dies doch ihren Kontakt mit der christlichen Religion in Deutschland, Menschen christlichen Glaubens und christlichen Gemeinden. Zur Vorbereitung ihrer Anhörung beim Bundesamt erhielt sie Informationen von Herrn C1. und von ihrer in E1. -C3. wohnenden Freundin N2. Q2. T4. eine auszugsweise Bibel mit dem Neuen Testament. Mit diesen scheint sie sich intensiv befasst zu haben und sich einiges an Inhalten angeeignet zu haben. Sodann ist sie anscheinend durch Herrn C1. in Kontakt mit der evangelischen Christuskirche Alt-P. getreten und hat dort die entsprechenden Angebote wahrgenommen, die bis zu ihrer Taufe am 11. August 2013 geführt haben. So hatte die Klägerin auf unproblematische Weise mit geringer Zutrittsschwelle erste Eindrücke vom christlichen Glauben und dessen Ausübung gewinnen können. In dieser Situation, in der sie zugleich anscheinend tief verletzt war vom Verrat ihres Ehemannes, der sie nach ihrer Ausreise in das Bundesgebiet, die eigentlich nur seinen Nachzug vorbereiten sollte, zu Gunsten einer anderen Frau verlassen hatte, befand die Klägerin sich im Bundesgebiet ohne ihr nahestehende Personen letztlich allein und bereit für einen Neuanfang. In dieser Zeit hatte sie in der Aufnahmeeinrichtung in T. eine Familie Samimi kennengelernt, die anscheinend nachfolgend nach E1. zugewiesen worden waren. Während die Klägerin sich zugewiesen in einem Heim in J1. aufzuhalten hatte, erhielt sie anscheinend den Kontakt zu ihren Landsleuten, der Familie Samimi in E1. , aufrecht. Ihre Schilderung, wie sie bei einem Besuch in E1. bei dieser Familie an einem Sonntag, weil sie nun einmal dort zu Besuch war, mit diesen den persischen christlichen Hauskreis bei der Familie S1. E2. aufsuchte, ist glaubhaft. Das dort geweckte Interesse konnte sie zunächst jedoch nicht umsetzen, da sie noch in J1. zugewiesen war. Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, wie sie bei beendeter Residenzpflicht durch die Anerkennung als Asylberechtigte die gewonnene Freizügigkeit für einen Umzug nach E1. nutzte, um den dortigen Kontakten zu Landsleuten näherzukommen. Weil die ihr nahestehende Familie T7. , insbesondere die mit ihr befreundeten Töchter B3. und F1. , jedoch noch in einer Asylbewerberunterkunft lebten, vermittelten diese ihr den Kontakt zur Familie E2. , welche eine Wohnung hatte. Nach ihren Angaben, die sich mit den Informationen in der Ausländerakte und der Aussage des Zeugen E2. decken, hielt sie sich von November 2013 bis März 2014 bei dieser Familie auf und wohnte dort, wobei der Zeuge E2. deshalb auf der Couch schlafen musste. Dies intensivierte natürlich die Beziehung und vertiefte ihre Nähe zum Hauskreis des Zeugen E2. , in dem sich persisch-sprachige Christen treffen. Dieser verfügt jedoch nicht über einen Pastor in E1. – der Zeuge E2. ist kein ordinierter Pastor –, sondern ist organisatorisch an die Iranische Christengemeinde X2. e.V. (ICW) angebunden, in der sich der Pastor B2. T5. betätigt, der in der Aussage der Klägerin vielfältig auftaucht. Die Einbindung der Klägerin in den vom Zeugen S1. E2. geleiteten Hauskreis in E1. einschließlich der Reisen zu Veranstaltungen der ICW oder Teilnahme an Veranstaltungen in E1. , bei denen Pastor B2. anwesend war, sind durch die übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen E2. glaubhaft. Zugleich hatte die Klägerin nach ihren mit denjenigen der Zeugin H1. übereinstimmenden Angaben schon bald nach dem Umzug nach E1. den Kontakt zur freikirchlichen Gemeinde des Christlichen Zentrums E1. (CZD) gesucht und nimmt dort regelmäßig an den deutschsprachigen Gottesdiensten teil. Teilweise besucht sie dort sonntags den am späten Vormittag stattfindenden Gottesdienst und sucht am Nachmittag den Hauskreis des Zeugen E2. auf. Dass sie dies nicht immer schafft, ist nachvollziehbar. Ihre Integration im CZD hat die Zeugin H1. nachvollziehbar geschildert. Dies steht im Einklang mit der Bestätigung des Pastors des CZD Dr. P1. vom 10. Oktober 2015, in der dieser ihre Teilnahme an Gottesdiensten und insbesondere einer Bibelgruppe seit etwa einem Jahr, also etwa ab Herbst 2014, bestätigt. Die ernsthafte und vertiefte Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben führte im Ergebnis zu einer erneuten Taufe, die sie bei der ICW durch den dortigen Pastor B2. unter Beteiligung des Zeugen S1. E2. nach der vorgelegten Bescheinigung am 29. November 2015 erhielt. Diese erneute Taufe verdeutlicht das nachhaltige Interesse und die grundlegende persönliche Entscheidung der Klägerin für den christlichen Glauben. Für einen Glaubenswechsler aus Opportunitätsgründen wäre nach einer Taufe im August 2013 (und einer Asylanerkennung auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 25. September 2013) kein Anlass für eine solche erneute Taufe gewesen. Dass diese Taufe erst erfolgt ist, nachdem das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin bereits zurückgenommen hat, steht nicht entgegen, schon vor dem Rücknahmebescheid eine ernstliche Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben, die die Rücknahme ausschließt, festzustellen. Denn eine Taufe als förmliche Voraussetzung einer solchen Konversion hatte die Klägerin bereits im August 2013 erhalten. Die erneute Taufe Ende November 2015 ist insofern nur ein zusätzliches „Puzzlestück“ im Bild der ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben, welches sich dem Gericht präsentiert. Den zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfang November 2015 erfolgten Rücknahmebescheid hält das Gericht für zufällig. Die dauerhafte und intensive Befassung der Klägerin mit dem christlichen Glauben wird auch durch äußerliche Umstände bekräftigt und wahrscheinlich gemacht: Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gezeigte Bibel war mit einer Vielzahl von bunten Klebezetteln versehen, die eine überaus intensive Fassung mit diesem Buch verdeutlichen. Weiter sind die beiden Notizbücher der Klägerin in Augenschein genommen worden und die Dolmetscherin hat daraus Aufzeichnungen übersetzt und inhaltlich wiedergegeben. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin hält sie in den Notizbüchern fest, was in den Sitzungen des Hauskreises beim Zeugen E2. an welchem Datum zu welchem Thema behandelt wurde. Diese Notizbücher decken einen Zeitraum ab dem Jahr 2014 bis zum Sonntag vor der Verhandlung, dem 12. März 2017 ab. Dies verdeutlicht zum einen die Intensität ihrer Befassung mit dem christlichen Glauben und auch die zeitliche Dauerhaftigkeit. Zugleich verfügte der Zeuge E2. über ein Notizbuch, in dem er festhält, an welchem Datum er seinen Hauskreis veranstaltete, zu welchem Thema, mit welchen Teilnehmern sowie der Person, die das gemeinsame Gebet am jeweiligen Tag begann. Dort war die Klägerin z. B. für den 12. März 2017, aber auch am Anfang des Notizbuches – also Anfang 2016 –, als anwesend verzeichnet. Über dieses die Anwesenheit glaubhaft machende Notizbuch hatte die Klägerin in der Verhandlung keine genaue Kenntnis und der Zeuge zeigte es erst auf Frage des Gerichts. Wäre dies zwischen der Klägerin und dem Zeugen zur Täuschung des Gerichts abgesprochen gewesen, wäre es wahrscheinlich gewesen, dass die Klägerin dies bewusst angeführt und auch der Zeuge es von sich aus berichtet hätte.Die 20 von der Klägerin überlassenen Fotografien, die als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommen sind, dokumentieren im Wesentlichen alle Aspekte der von der Klägerin geschilderten religiösen Aktivitäten, im Hauskreis in E1. , im CZD sowie in der ICW (Fotos Nr. 1 - 4: Ihre eigene Taufe in X2. sowie im Zusammenhang damit das Ablegen von Zeugnis vor der Gemeinde, das sie geschildert hat; Fotos 5 und 6: Mit Pastor B2. , sowie dessen Ehefrau und Frau E2. ; Foto 7: Neueröffnung einer Kirche in Köln mit Pastor B2. ; Fotos 8 - 10: Klägerin mit Teilnehmern bei einem christlichen Seminar in Venlo im Jahr 2015; Foto 11: Zeitungsartikel über ein Seminar in Venlo im Jahr 2016, wo auch die Klägerin auf dem Foto zu erkennen ist; Foto 12: Taufe der Mitglieder der Familie T7. , Klägerin auch zu erkennen; Foto 13: 20-jähriges Jubiläum der Iranischen Christengemeinde X2. , wo die Klägerin hinten links zu sehen ist; Fotos 14 - 17: Bilder einer vom CZD am Rhein in E1. durchgeführten Taufe mit Feier; Foto 18: Klägerin mit dem früheren Pastor des CZD, Pastor B4. ; Foto 19: Klägerin und Frau E2. bei einem Seminar in W1. ; Foto 20: Klägerin mit Ehepaar E2. nach ihrer eigenen Taufe). Die Intensität und Nachhaltigkeit der Hinwendung der Klägerin zum christlichen Glauben wird auch dadurch bestätigt, dass sie ihren noch im Iran lebenden Eltern von ihrem Glaubenswechsel berichtet hat, was für sie mit Schwierigkeiten verbunden ist. Sie hat bekundet, dass diese sie im Jahr 2014 in Deutschland besucht hätten und ihr Vater dabei schon von sich aus die Frage gestellt habe, ob irgendetwas an ihr anders sei. Ihren Eltern sei auch aufgefallen, dass sie bei Tisch vor dem Essen unter Nennung des deutschen Namens Jesu Christi gebetet habe, was unter Muslimen nicht üblich sei. Schon dies habe Nachfragen ihrer Eltern bewirkt. Sie habe ihre Eltern dann auch zum Hauskreis des Zeugen E2. mitgenommen. Dort sei eine Großveranstaltung gewesen, mit Anwesenheit von Pastor B2. aus X2. . Diese Schilderung ist glaubhaft, unter anderem wegen der nebensächlichen Schilderung, dass keine Sitzplätze für alle vorhanden gewesen seien. Hierbei habe ihr Vater dann verärgert das Haus verlassen, als er den christlichen Charakter bemerkte. Nachfolgend habe er den Kontakt mit ihr abgebrochen und die Eltern seien abgereist. Bis heute verweigere er einen Kontakt oder halte diesen, wenn unvermeidlich, extrem kurz. Ihre Schilderung ist nachvollziehbar und glaubhaft. Diese Schilderung wird durch den Zeugen E2. bestätigt, der von dem Konflikt weiß und sich erinnert, wie ihr Vater verärgert die Zusammenkunft des Hauskreises verließ. Zugleich schilderte der Zeuge E2. die Klägerin als intensiv und langfristig an seinem Hauskreis beteiligt. Sie sei eine der Teilnehmerinnen, die am längsten dort sei, und wisse sehr gut über alles Bescheid. Er sei im Grunde bereit, sie den Hauskreis leiten zu lassen, wenn er verhindert wäre, weil sie schon so viel gelernt habe. Sie sei eine seiner interessiertesten Teilnehmerinnen. Die Aussage des Zeugen E2. und diejenige der Zeugin H1. bestätigen den Eindruck von der Klägerin, wonach diese eine tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum durchlaufen und eine wahre Glaubensüberzeugung gewonnen hat. Ihre Aussagen zu Glaubensinhalten wirken authentisch, individuell und glaubhaft. Bei alledem ist erkennbar, dass die schon im Verwaltungsverfahren vor dem Rücknahmebescheid mit der Stellungnahme des Rechtsanwalts S. vorgelegten Bescheinigungen sowie die dort gemachten Angaben den nunmehr festgestellten Sachverhalt – wenn auch extrem knapp – in seinen Grundzügen darstellen und insofern keine Widersprüche bestehen. Damit gehörte nach alledem zur Überzeugung des Gerichts eine christlich-religiöse Betätigung schon vor dem Zeitpunkt der Rücknahme zur Identität der Klägerin. Es war ihr schon im Verlauf des Jahres 2015, jedenfalls vor dem 6. November 2015, nicht zumutbar, nach einer Rückkehr in den Iran hiervon Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden. Eine – theoretisch taggenaue – Festlegung, ab wann die Voraussetzungen einer Asylanerkennung wegen Konversion zum christlichen Glauben bei der Klägerin vorlagen, kann unterbleiben. In der Situation der Rücknahme von Asylanerkennung und Zuerkennung von Flüchtlingsstatus trägt das Bundesamt die Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme. Dies bezieht sich insofern auch auf die Voraussetzung, dass „der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte“. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach vollzogener Taufe am 11. August 2013 nachfolgend wohl ab November 2013 den Hauskreis des Zeugen E2. besuchte, befand sie sich fortwährend in dem inneren Vorgang der Hinwendung zum christlichen Glauben, welcher bei seinem Abschluss zur Gefahr politischer Verfolgung im Iran führt. Ist insofern der genaue Zeitpunkt nicht exakt festzustellen, aber jedenfalls vor dem 6. November 2015 erfolgt, so geht diese Zweifelsfrage zulasten des Bundesamts. Auf dieser Grundlage sieht der Einzelrichter von weiteren – zeitaufwändigen – Ermittlungen zur Klärung des genauen Zeitpunktes ab. III. Wird durch die aus dem Vorstehenden folgende gerichtliche Aufhebung der Ziffer 1 und Ziff. 2 des Rücknahmebescheides vom 6. November 2015 die Asylanerkennung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin durch den Bescheid vom 25. September 2013 wieder wirksam, so folgt hieraus auch die Rechtswidrigkeit der in Ziffern 3 und 4 geregelten Ablehnung des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten, weil diese Entscheidungen nur für den Fall getroffen werden, dass eine Anerkennung als asylberechtigt oder als Flüchtling nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).