Urteil
11 K 5595/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0315.11K5595.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit dem 19. Oktober 2013 Mieter der Campingparzelle Nr. 000 auf dem Campingplatz C. „Zur S. “ GmbH, L.---------weg 0x in S1. und haben auf der Parzelle ein nach eigenen Angaben ungefähr 2003/2004 erworbenes Mobilheim aufgestellt. Am 18. März 2015 meldeten die Kläger sich und ihre beiden minderjährigen Kinder mit ihrem Hauptwohnsitz auf dem Campingplatz „Zur S. “ an. Bei der Anmeldung wurde ihnen das Hinweisblatt „Wohnen auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sowie in Wochenendhausgebieten“ des Beklagten ausgehändigt, in dem der Beklagte die baurechtliche Unzulässigkeit des Dauerwohnens in diesen Bereichen erläuterte. Mit Schreiben vom 25. März 2015 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Untersagung der Nutzung des Mobilheims zu Hauptwohnzwecken an. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 2. April 2015 gaben die Kläger an, dass sie erst bei der Ummeldung ihres Wohnsitzes im März 2015 erfahren hätten, dass die Begründung eines Hauptwohnsitzes auf dem Campingplatz nicht zulässig sei. Sie hätten die alte Wohnung bereits aufgegeben und keine finanziellen Mittel mehr, um erneut wegzuziehen. Es sei möglich, dass die Campingplatz-Betreiberin einen Aushang zur Unzulässigkeit einer Hauptwohnnutzung an der Infotafel gemacht habe. Nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 16. April 2015 forderte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2015 auf, die Nutzung ihrer baulichen Anlage auf dem Gebiet des Camping- und Zeltplatzes „Zur S. “ zu Hauptwohnzwecken (Anmeldung mit Hauptwohnsitz bzw. alleinigem Wohnsitz) innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen und drohte den Klägern für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Das dauerhafte Bewohnen einer ortsveränderlichen Unterkunft sowie eines Wochenendhauses stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Eine Genehmigung sei jedoch nicht beantragt worden, so dass die Nutzung der baulichen Anlage zu Hauptwohnzwecken formell illegal sei. Bereits die formelle Illegalität rechtfertige ein Nutzungsverbot. Die Nutzung sei aber auch nicht genehmigungsfähig, da die Bestimmungen des Flächennutzungsplans das Gebiet des Campingplatzes als „Sondergebiet Dauercampingplatz/Dauerzeltplatz“ ausweise. Der Campingplatz diene seiner Zweckbestimmung nach der Erholung und damit nur dem begrenzten zeitlichen Aufenthalt. Die Kläger seien als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und die bauliche Anlage nach § 18 OBG ordnungspflichtig und die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Für die Nutzungsuntersagung erhob der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2015 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro. Die Kläger haben am 13. August 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung nehmen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 2015 und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Auf dem Gebiet des Campingplatzes seien seit dem Stichtag 1. September 2014 noch zwei weitere ordnungsbehördliche Verfahren bezüglich einer Hauptwohnsitzaufnahme geführt und aufgrund der Aufgabe des Hauptwohnsitzes abgeschlossen worden. Darüber hinaus sei auch auf den umliegenden Campingplätzen „Zur langen S2. “, „Im C1. “ und „C2. “ gegen Neuanmeldungen von Hauptwohnsitzen nach dem Stichtag 1. September 2014 ordnungsbehördlich eingeschritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2017 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Kläger verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2015 enthaltenen Zwangsgeldandrohung unzulässig, im Übrigen unbegründet. Nachdem der Beklagte die Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die im Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2017 enthaltenen Ausführungen zur Unwirksamkeit der Zustellung der Zwangsgeldandrohung für gegenstandslos erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Rechtsfolgen mehr aus ihr ziehen werde, fehlt es den Klägern an dem für eine Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hätte für die Kläger keinerlei Nutzen; die Klage wird dadurch unzulässig. Mit einer solchen Prozesserklärung des Beklagten mussten die Kläger aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 8. Februar 2017 und des Erlasses der neuen Zwangsgeldandrohungen durch den Beklagten am 16. Februar 2017 auch rechnen, so dass den Klägern, die der mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern geblieben sind, vor einer Entscheidung in der Sache keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste. Die Ordnungsverfügung im Übrigen sowie der Gebührenbescheid vom 28. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW), wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten liegen vor. Die Befugnis zur Nutzungsuntersagung besteht regelmäßig schon bei formeller Illegalität der Nutzung. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Untersagung einer Nutzung gerechtfertigt, wenn diese genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Die Nutzungsuntersagung ist in diesen Fällen nur dann unverhältnismäßig, wenn der Genehmigungsantrag gestellt ist, die Nutzung nach Ansicht der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Dezember 2016 – 7 B 1118/16 -, vom 12. Januar 2015 – 7 A 1997/13 -, vom 20. September 2010 – 7 B 985/10 -, vom 6. Januar 2003 – 7 B 2553/02 – und vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 – alle juris. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach diesen Maßgaben liegen vor. Die Kläger haben auf dem Campingplatz „Zur S. “ ausweislich Ziffer 1 des von ihnen vorgelegten Mietvertrags vom 19. Oktober 2013 eine 95 m² große Parzelle zur Aufstellung eines Wohnwagens bzw. Mobilheims zu Campingzwecken angemietet und dort ein von ihnen nach eigenen Angaben bereits 2003/2004 erworbenes Mobilheim ortsfest aufgestellt. Die Kläger sind nach Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung im März 2015 dauerhaft auf den Campingplatz umgezogen und haben dort am 18. März 2015 ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Die dauerhafte Wohnnutzung des Mobilheims ist formell illegal. Eine Baugenehmigung für eine Wohnnutzung wurde nach der Aktenlage weder von den Klägern beantragt noch von der Beklagten erteilt. Die aufgenommene Dauerwohnnutzung ist genehmigungsbedürftig. Gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW bedarf u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Ein Mobilheim ist, wenn es – wie vorliegend - nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, dauerhaft ortsfest genutzt zu werden, eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO NRW. Die Nutzung einer baulichen Anlage als Wohngebäude ist - anders als etwa die Nutzung als Wochenendhaus – auch nicht nach §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW von einer Genehmigung freigestellt. Die Kläger haben – auch weiterhin – keinen Bauantrag für die geänderte Nutzungsart gestellt. Der Beklagte sieht die Nutzung auch nicht als genehmigungsfähig an. Dies hat er in der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2015 kurz dargelegt. Bedenken ergeben sich gegen die Nutzungsuntersagung auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder systemloses Vorgehen des Beklagten gegen ungenehmigte Dauerwohnnutzungen sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Beklagte schreitet nach eigenen Angaben auf dem Campingplatz „Zur S. “, aber auch auf benachbarten Campingplätzen, gegen alle Neuanmeldungen von Dauerwohnnutzungen, die nach dem 1. September 2014 erfolgt sind, bauaufsichtlich ein. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Bauaufsichtsbehörde, die in der Vergangenheit bei festgestellten baurechtlichen Verstößen nicht eingeschritten ist, nach einer Grundsatzentscheidung ab einem bestimmten Stichtag ihre Ermessensausübung generell ändert und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nunmehr regelmäßig einschreiten kann. Dass die bauliche Anlage auf dem Campingplatz „Zur S. “ derzeit soweit ersichtlich den Mittelpunkt der privaten Existenz der Kläger bildet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat den Klägern zur Einstellung der Dauerwohnnutzung eine Frist von sechs Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumt. Damit bleibt den Klägern sowohl für die eventuelle Stellung eines Bauantrags für die vorgenommene Nutzungsänderung als auch für die Begründung eines anderen Hauptwohnsitzes – ggfs. unter Inanspruchnahme der Hilfe der Stadt S1. - ein angemessen langer Zeitraum zur Verfügung, der sicherstellt, dass die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfolg der Maßnahme stehen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 28. Juli 2015, der die Gebührenerhebung ausschließlich an die Nutzungsuntersagung nicht auch an die Zwangsgeldandrohung anknüpft, ergeben sich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Absatz 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 2 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.