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Beschluss

26 L 338/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0317.26L338.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. Januar 2017 anhängig gemachte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren für die Besetzung der Stelle „Leiterin/ Leiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie“, Dienstort N. , Kennziffer 00-0000, zeitnah mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Für den auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Antrag hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 – juris, Rn. 12, sowie Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris. Der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – juris, ist der Antragsteller nachgekommen. Mitgeteilt worden ist ihm der Abbruch des Auswahlverfahrens unter dem 2. Januar 2017, sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung datiert auf den 25. Januar 2017. Dem Antragsteller steht diesbezüglich jedoch kein Anordnungsanspruch zu. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Denn der Antragsteller war bereits mehrere Wochen vor der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2016, das Auswahlverfahren abzubrechen, von dieser in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Kreis der für die Besetzung der Stelle in Betracht kommenden Bewerber ausgeschieden worden. Dies lässt sich dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 10. November 2016 (S. 81 ff. Stellenbesetzungsvorgang) entnehmen, in dem die Antragsgegnerin auch ihre Erwägungen, die dieser Entscheidung zu Grunde lagen, umfangreich und detailliert dokumentiert hat. Der Vermerk diente der Auswertung der insgesamt 17 bei der Antragsgegnerin auf die streitgegenständliche ausgeschriebene Stelle eingegangenen Bewerbungen. Dabei verblieben nach der in einem ersten Schritt vorgenommenen Prüfung der konstitutiven Anforderungen gemäß der Stellenausschreibung acht Bewerberinnen und Bewerber (im Folgenden: Bewerber) im Verfahren, darunter auch der Antragsteller. Zum Zwecke einer weiteren Ausschärfung der Bewerberlage wurden im Folgenden die beruflichen Werdegänge der einzelnen Bewerber betrachtet, wobei das Profil der Bewerber gemäß den in dem Ausschreibungstext genannten (weiteren) Kriterien abgerundet wurde. Zu diesen Kriterien gehörten unter anderem, dass die konstitutive langjährige Führungsveranwortung vorzugsweise im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kommunalverwaltung erlangt wurde, sowie die „persönliche Belastbarkeit, ausgeprägte Verantwortungsbereitschaft, Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Konflikt- und Kritikfähigkeit“ der Bewerber. Dabei wurde seitens der Antragsgegnerin zunächst dargelegt, dass die langjährige Führungsverantwortung aller acht verbliebenen Bewerber im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kommunalverwaltung erlangt worden sei und dass eine Überprüfung aller weiteren in der Ausschreibung genannten Kriterien anhand der Bewerbungsunterlagen nicht gänzlich möglich sei, sodass diese bei den geeignetsten Bewerbern in einem Auswahlgespräch abgefragt werden müssten. Im Anschluss an diese Feststellungen wurde vermerkt, der Antragsteller sei neben einer weiteren Bewerberin bereits bei der Antragsgegnerin beschäftigt; auf ihn sei „ein besonderes Augenmerk … zu legen“. Im Folgenden wurden ausführlich seine gesundheitliche Situation sowie dadurch bedingte Abwesenheitszeiten thematisiert. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom 22. Juni 2015 bis einschließlich 1. November 2015 durchgängig erkrankt gewesen sei und an einem passageren psychovegetativen Erschöpfungssyndrom gelitten habe. Er habe in diesem Zusammenhang eine Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen beantragt, da die Arbeitsbelastung an seinem seinerzeitigen Arbeitsplatz so hoch gewesen sei, dass dies zu gesundheitlichen Belastungen geführt habe. Gemäß amtsärztlichem Gutachten aus dem Oktober 2015 sei nach Abschluss einer Kurmaßnahme von einer vollen Dienstfähigkeit im Sinne einer Belastbarkeit im Rahmen der Anforderungen an Stellen mit der Besoldungsgruppe A 14 auszugehen gewesen; eine arbeitsplatzbezogene Überlastungssituation habe zu einem Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Burnout-Syndroms geführt. Im Oktober 2015 habe er im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Maßgabe, dass er eine arbeitsplatzbezogene Entlastung erfährt, den Dienst wieder aufgenommen. Seit dem 7. April 2016 sei er erneut durchgehend erkrankt. Die erneute Prüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt sei eingeleitet worden. Seine Erkrankung sei nach Angaben des Antragstellers im Wesentlichen geprägt von vier operativ zu behandelnden Brüchen, er habe gegenüber der Antragsgegnerin jedoch weiterhin auf das passagere psychovegetative Erschöpfungssyndrom aus dem Jahr 2015 und das Erfordernis seiner Entlastung durch personelle Veränderungen verwiesen. An diese Darstellung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers schließen sich die Schlussfolgerungen für die anvisierte Stellenbesetzung an. Für die zu besetzende Stelle eines Fachbereichsleiters werde eine Kraft gesucht, die persönliche Belastbarkeit mitbringe. Bei einem Bewerber, der aktuell wiederholt über viele Monate erkrankt sei und dies auf seine Arbeitsplatzsituation bezöge, könne dieses Kriterium nicht positiv bestätigt werden. Vielmehr gehöre es zu den ureigenen Aufgaben eines Abteilungsleiters, seine Mitarbeiter gerade in der Phase der Umsetzung einer Organisationsänderung zu unterstützen und durch die schwierigen Zeiten zu führen. Die im Rahmen der zu besetzenden Stelle zu erfüllenden Aufgaben bedeuteten ein vielfaches Mehr an Belastung als bei einer nach A 14 bewerteten Stelle. Für die Zukunft gesehen bestünden „allergrößte Zweifel“ bezüglich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Auch aus Fürsorgegesichtspunkten könne eine weitere Berücksichtigung des Antragstellers für die angesprochene Stelle nicht erfolgen. Mit diesen Ausführungen nahm die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, den Antragsteller nicht weiter als Bewerber zu berücksichtigen, Bezug auf das im Ausschreibungstext zulässigerweise genannte Kriterium der persönlichen Belastbarkeit. Durch das Anforderungsprofil für den Dienstposten hat der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festgelegt. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin hat bereits zu diesem Zeitpunkt im Rahmen umfangreicher Ausführungen aus sachlichen, nachvollziehbaren Gründen für den Antragsteller entschieden, dass das Kriterium der persönlichen Belastbarkeit für den Antragsteller nicht positiv bestätigt werden konnte. Daraus, dass u.a. dieses Kriterium der persönlichen Belastbarkeit nach Einschätzung der Antragsgegnerin bei den übrigen Bewerbern mangels ihr bis dahin vorliegender Informationen erst im Rahmen der Auswahlgespräche überprüft werden konnte, ergibt sich nicht, dass die der Antragsgegnerin über den Antragsteller bereits bekannten Informationen nicht frühzeitig verwertet werden durften. Im Übrigen ist nicht erkennbar und von dem Antragsteller auch nicht dargelegt, dass das Kriterium der persönlichen Belastbarkeit im Rahmen eines Auswahlgesprächs anders zu bewerten gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 – juris, Rn. 19. Diesen Anforderungen entsprechend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2017 mitgeteilt, dass sie das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung beendet und den wesentlichen Abbruchgrund in dem Vermerk vom 23. Dezember 2016 dokumentiert. Die Bewerbung des Antragstellers hatte jedoch, wie dargelegt, nicht aufgrund des Verfahrensabbruchs keinen Erfolg, sondern weil er bereits im November 2016 aus dem Kandidatenkreis ausgeschieden worden war. Er zählte folglich im Januar 2017 nicht mehr zu dem Kreis der vom Abbruch unmittelbar betroffenen Bewerber. Insofern dürfte anstatt der erfolgten Abbruchmitteilung eine dieser Sondersituation Rechnung tragende Mitteilung an den Antragsteller bzgl. der „Ausscheidensgründe“ erforderlich gewesen sein. Dabei käme es für die Frage, ob die Antragsgegnerin die sie treffende Mitteilungspflicht erfüllt hat, grundsätzlich – entsprechend der Rechtsprechung zu den Mitteilungspflichten in der direkten Konkurrentensituation – nur auf den Inhalt der Mitteilung an, nicht aber auf Inhalte des (erst im Wege der Akteneinsicht zugänglichen) Auswahlvorgangs, vgl. zu den Mitteilungspflichten bei Konkurrentenmitteilungen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 – 1 A 943/16 – juris, Rn. 14. Eine diesen Anforderungen entsprechende Mitteilung an den Antragsteller zu den Gründen seines Ausscheidens ist weder mit dem Schreiben vom 2. Januar 2017 noch in anderer Form erfolgt. Im Ergebnis kann in der hier vorliegenden Sondersituation eine mangelhafte Mitteilung jedoch nicht zu der Annahme eines Anordnungsanspruches führen. Denn das Festlegen auf den mangelhaften Inhalt der Mitteilung vom 2. Januar 2017 wäre eine reine Förmelei, in deren Folge die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren, in dessen bisherigem Verlauf der Antragsteller bereits in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht geeignet eingestuft und aus dem verbleibenden Kandidatenkreis ausgeschieden wurde, fortsetzen müsste. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der außerdem gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle „Leiter/ Leiterin des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie“, Dienstort N. , Kennziffer 00-0000, neu auszuschreiben und mit einem anderen Mitbewerber/ einer anderen Mitbewerberin zu besetzen sowie ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was einer Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/ einer Mitbewerberin in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis sie über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, ebenfalls keinen Erfolg haben kann. Diesbezüglich fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren ist nach dem oben Ausgeführten jedenfalls nicht wegen einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers fortzuführen. Der auf diese Auswahlentscheidung bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist untergegangen, sodass seine Verwirklichung nicht mehr durch die Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet sein kann. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, die streitgegenständliche Stelle neu auszuschreiben. Soweit sich der Antrag gegen die Neubesetzung der neu ausgeschriebenen Stelle und diesbezogene Ernennungs-/Beförderungsmaßnahmen bis zu einer „erneuten“ Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle richtet, geht der Antrag ins Leere, da eine entsprechende Bewerbung des Antragstellers jedenfalls mangels entsprechender Neuausschreibung bislang nicht existiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von dem danach anzusetzenden Auffangstreitwert war wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vorzunehmen. Der Auffangwert und nicht der sich aus § 52 Abs. 6 GKG ergebende Wert ist in Ansatz gebracht worden, weil mit dem vorliegenden Antrag eine Entscheidung noch nicht über die Beförderung, sondern lediglich (auf der Vorstufe) die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens angestrebt wird.