Leitsatz: Der Asylantrag gilt nicht nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Antragsteller nicht in einer für ihn verständlichen Sprache über die Folgen der Versäumnis eines Anhörungstermins nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 AsylG belehrt wurde und/oder die Belehrung irreführend war. Eine Belehrung ist irreführend, wenn sie dem Antragsteller suggeriert, dass die Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 1 AsylG im Ermessen des Bundesamtes liegt und/oder wenn der Antragsteller nicht auf die nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG bestehende Möglichkeit hingewiesen wird, sich nachträglich exkulpieren zu können. (Wie: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A - juris.) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4090/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 unter Ziffer 3. enthaltenen Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 9. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4090/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 unter Ziffer 3. enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung (§§ 34 und 38 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)), da die dagegen gerichtete Klage als solche nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Heranziehung des § 38 Abs. 2 AsylG bei dem Erlass der Abschiebungsandrohung, aus der sich deren sofortige Vollziehbarkeit ergibt, beruht auf der Annahme des Bundesamtes, dass das Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, weil der Antragsteller das Verfahren nicht betrieben habe. Das Gericht hat daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung selbst – (auch) die Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Die aufschiebende Wirkung der Klage war dementsprechend hier anzuordnen, weil die Richtigkeit der Annahme des Bundesamtes, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, ernstlich zweifelhaft ist. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dabei wird gemäß der hier allein näher in Betracht kommenden Regelung in § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist dem Antragsteller die Ladung zur Anhörung in deutscher Sprache mittels Postzustellungsurkunde am 6. Dezember 2017 unter der der Antragsgegnerin bekanntenAdresse zugestellt worden. Allerdings fehlt es hier an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG. Diese ist weder in der Ladung zur Anhörung noch in der dem Antragsteller am 30. Juni 2016 ausgehändigten, in die Sprache Punjabi übersetzten „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ enthalten. Denn zum einen hätte der Hinweis auf die Rücknahmefiktion dem Antragsteller in der Ladung in einer ihm verständlichen Sprache verfügbar gemacht werden müssen. Zum anderen genügt die Belehrung für Erstantragsteller nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG. Insofern schließt sich das Gericht in vollem Umfang der Rechtsprechung der 22. Kammer des VG Düsseldorf an, die mit Beschluss vom 16. Februar 2017 (22 L 108/17.A – juris) ausgeführt hat: „Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationales Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt, dass die Belehrung in einer Sprache erfolgen muss, die die Antragstellerin versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris, Rdn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 23 L 4341/16.A -, nicht veröffentlicht; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2017 - A 1 K 198/17 -, juris, Rdn. 9 f.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 33 AsylG, Rdn. 7; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, § 33 AsylG, Rdn. N 7; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 24 AsylG, Rdn. 13; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rdn. 23; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1.13 -, juris, Rdn. 31 (zu § 33 AsylVfG a.F.). Daran fehlt es hier. Die an die im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretene iranische Antragstellerin adressierte Belehrung ist ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in persischer Sprache versandt worden wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin der deutschen Sprache mächtig ist. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte nach summarischer Prüfung auch nicht im Rahmen der – in die persische Sprache übersetzten und der Antragstellerin am 21. November 2016 ausgehändigten – „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“. Dort heißt es in Bezug auf die Wahrnehmung des Termins zur Anhörung wörtlich: „Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Es kann offen bleiben, ob die Belehrung hinreichend konkret darauf hinweist, dass das Bundesamt im Falle einer Versäumnis der Anhörung gemäß § 32 AsylG nicht nur die Verfahrenseinstellung feststellt, sondern auch nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entscheidet. Vgl. zu den Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Asylverfahrens und der daraus resultierenden Hinweispflicht: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drucksache 18/7538, S. 17; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, § 33 AsylG, Rdn. N 7. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rdn. 23; vgl. zu § 33 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl. 1994, 631; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2014- 6 K 7927/13.A -, nicht veröffentlicht. Soweit es in der Belehrung heißt, es könne eine „Entscheidung ohne persönliche Anhörung“ ergehen, könnte dies als Hinweis auf eine das Asylverfahren als Ganzes beendende und das Vorliegen von Abschiebungsverboten umfassende Entscheidung des Bundesamtes ausreichen. Unabhängig davon genügt die Belehrung jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei dem Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, ist das Asylverfahren im Falle des § 33 Abs. 1 AsylG nämlich kraft Gesetzes beendet; das Bundesamt hat insoweit kein Ermessen und ist dementsprechend an einer Sachentscheidung gehindert. Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris, Rdn. 23; Bermann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage, § 33 AsylG, Rdn. N 8; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 33 AsylG § 33 Rdn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96/89 -, juris, Rdn. 17 (zu § 33 AsylVfG a.F.). Darüber hinaus ist die Belehrung für die Antragstellerin irreführend, soweit sie darauf hinweist, dass eine Verfahrenseinstellung nicht droht, wenn die Antragstellerin den Termin zur Anhörung zwar nicht wahrnimmt, jedoch „vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt“ hat. Diese Formulierung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus und räumt der Antragstellerin insofern eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Formulierung in der Belehrung suggeriert indes, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden können. Sie ist daher geeignet, die Antragstellerin davon abzuhalten, auch nach einer Verfahrenseinstellung etwaige Hinderungsgründe vorzutragen.“ Da auch andere Gründe, die die Annahme der Rücknahmefiktion rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, ist das Bundesamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Das Bundesamt wird daher das Asylverfahren fortzuführen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).