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Beschluss

22 L 671/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0331.22L671.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2442/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2442/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 14. Februar 2017 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier: am 13. Februar 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese hält einer rechtlichen Prüfung jedoch nicht Stand. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen treffen zwar auf den Antragsteller zu, da ihm ‑ nach seinen eigenen Angaben ‑ in Italien bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt wurde. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dürfte vorliegend aber durch § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG verdrängt werden. Es spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass der Antragsteller Anspruch auf die Gewährung akzessorischen Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG hat, da das Bundesamt seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter mit Bescheid vom 31. Januar 2017, Gz. 6771765-439 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Nach § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten oder Lebenspartner auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eingereist ist oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 31. Januar 2017, Gz. 6771765-439 dürfte unanfechtbar sein. Es deutet zudem alles darauf hin, dass die Ehe schon in dem gemeinsamen Herkunftsland der Eheleute (Iran) bestanden hat. Denn im Jahr 2004 ist die gemeinsame Tochter der Eheleute im Iran geboren. Der Antragsteller ist auch vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Ehefrau eingereist (im August 2015). Er wurde am 22. September 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter als Asylsuchender registriert. Er stellte auch (gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter) unverzüglich an dem vom Bundesamt zugewiesenen Termin, dem 2. August 2016 einen förmlichen Asylantrag. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Ehefrau des Antragstellers zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. Bei dieser Sachlage lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung akzessorischen subsidiären Schutzes zudem auf § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG stützen (im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Tochter). Der Vorschrift des § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG, die dem Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Gewährung akzessorischer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einräumt, kommt in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dies führt dazu, dass der Asylantrag eines Ausländers, der Anspruch auf Zuerkennung akzessorischen Schutzes nach § 26 hat, nicht ‑ wie hier geschehen ‑ gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen werden darf, vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. September 2016 – 22 L 2884/16.A –, Rdn. 19 ff, juris im Falle eines akzessorischen Anspruchs auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dieser Annahme steht insbesondere nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach bleibt § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Diese Norm lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 AsylG wurde durch Art. 6 Ziffer 11 d) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst. Der bis dahin gültige § 31 Abs. 4 AsylG a.F. enthielt zwei Sätze. Satz 1 der alten Fassung wurde gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich erschien; Satz 2 der alten Fassung sollte inhaltlich unverändert fortgelten und nur sprachlich angepasst werden, vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 52. § 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. diente indes allein der Klarstellung, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegensteht, BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rdn. 27 m.w.N. Nach alledem wird ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine mit dem Asylantrag zugleich geltend gemachte eigene Verfolgung/Bedrohung nicht zu einer Schutzgewährung zu führen vermag. Für die Fälle des § 26a AsylG wird dies in § 31 Abs. 4 AsylG (inhaltlich unverändert) klargestellt. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Klarstellung gilt dies aber auch im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber dem Antragsteller ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).