Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der noch streitige Teil des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 3 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des Hundes „E. “. Dieser Hund wurde zunächst als Labrador- Stafford-Mix bezeichnet und von der Beklagten als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW Gesetz eingestuft. Am 20. bzw. (vollständig) am 24. April 2015 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem am 10. April 2015 stattgefundenen, (in den weiteren Einzelheiten streitigen) Vorfall. Herr G. P. schildert im Rahmen einer umfangreichen schriftlichen Stellungnahme, er habe sich mit seiner Familie auf dem Grundstück seiner Eltern aufgehalten, das (mittelbar) an das Grundstück der Klägerin angrenze. Während er sich im Garten aufgehalten habe, habe der Hund der Klägerin von der anderen Seite des Zaunes aus, mehrfach bzw. beständig versucht, über den Zaun in das Grundstück der Familie P. zu gelangen. Dabei sei er vor allem auf seine zweijährige Tochter fixiert gewesen. Im weiteren Verlauf sei es dem Hund dann gelungen, den Zaun zu überwinden. Als er auf seine Tochter zugelaufen sei, habe er - Herr G. P. - versucht, den Hund mit Tritten von seiner Laufrichtung abzubringen. Der Hund habe dann aber doch seine Frau erreicht, die die Tochter mittlerweile auf dem Arm gehabt habe, und sei ihr am Rücken hochgesprungen. Nach einigem Hin und Her habe der Hund sein Interesse erst verloren, als er die schlafende Katze der Familie P. entdeckte. Diese habe er sich geschnappt und im Maul hoch in die Luft geworfen. Auf der Grundlage dieser Anzeige stellte die Beklagte den Hund der Klägerin am 29. April 2015 sicher, um ihn mit Blick auf seine mögliche Gefährlichkeit einer amtsärztlichen Begutachtung zuzuführen. Im Rahmen der danach von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen, unter anderem zur Zuverlässigkeit der Klägerin, räumte die Klägerin ein, dass ihr Hund am 10. April 2015 tatsächlich das Grundstück verlassen habe. Hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls hätten jedoch auch ihre direkten Nachbarn (Familie I. ) gesehen, dass ihr Hund die Katze und nicht das Kind gejagt habe. Auch habe sie direkt am nächsten Tag den Zaun repariert. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Geschehensdarstellungen informierte die Beklagte die Klägerin am 4. Mai 2015 telefonisch darüber, dass ihr Hund aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben werden könne. Die entsprechenden Kosten für die Unterbringung würden ihr durch Kostenbescheid auferlegt. Ferner sei bis zur Prüfung der Ausbruchssicherheit ihres Grundstücks der Hund im Garten mit Maulkorb und Leine zu führen. Sobald alle Zeugenaussagen vorliegen, werde man die Angelegenheit abschließend prüfen und der Hund amtlich begutachtet werden. Zeitgleich erließ die Beklagte am 4. Mai 2015 einen Bescheid, in dem sie unter Ziffer 1 die am 29. April 2015 erfolgte Sicherstellung schriftlich bestätigte. Ferner erhob sie für die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro (Ziffer 3). Ziffer 4 des Bescheides lautete schließlich „Der Hund verbleibt vorläufig und bis auf Weiteres in amtlicher Verwahrung. Die laufenden Kosten der Verwahrung sind von Ihnen zu tragen. Über die Höhe dieser Kosten erhalten Sie zu gegebener Zeit einen gesonderten Bescheid.“ Nach weiteren Ermittlungen und Einholung zahlreicher Zeugenaussagen hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2015 zu einer beabsichtigten Untersagung der Haltung ihres (gefährlichen) Hundes E. an. Im Zusammenhang mit zwei Außenterminen zur Gefährlichkeitsbeurteilung stellte die Beklagte mit Blick auf die Rasse des Hundes in einer Stellungnahme vom 21. September 2015 fest, dass es sich bei „E. “ nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW, sondern um einen großen Mischlingshund nach § 11 LHundG NRW ohne markante und signifikante Merkmale einer bestimmten Rasse handelt. Vor dem Hintergrund dieser Einstufung hielt die Beklagte eine amtsärztliche Verhaltensprüfung für nicht mehr angezeigt. Ferner teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2015 mit, dass sie das Verfahren betreffend die beabsichtigte Haltungsuntersagung einstelle, die angeordneten vorläufigen Maßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang auf dem Grundstück) aufhebe und von Amts wegen feststelle, dass es sich bei dem Hund „E. “ nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, sondern um einen großen Hund im Sinne des § 11 LHundG NRW handele. (Bereits) Am 3. Juni 2015 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 Klage erhoben. Mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage macht sie geltend, der Umstand, dass der Hund am 4. Mai 2015 aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben worden sei, bedeute nicht, dass der Hund nicht noch sichergestellt wäre. Ohnehin sei der Bescheid noch Grundlage für die Inanspruchnahme auf unterschiedliche Kosten und Gebühren, so dass er die Klägerin nach wie vor beschwere. In der Sache sei die Sicherstellung rechtswidrig gewesen, unter anderem unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro mit Blick auf § 15 Abs. 1 Nr. 13 VO VwVG NRW unverhältnismäßig hoch, da sie den zur Verfügung stehenden Rahmen fast höchstmöglich ausschöpfe. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrer Klageerwiderung vom 7. September 2015 trägt sie vor, die Sicherstellung selbst sei am 4. Mai 2015 vormittags telefonisch gegenüber der Klägerin aufgehoben worden, und zwar noch vor der Zustellung der schriftlichen Bestätigung vom selben Tag betreffend die am 29. April 2015 erfolgte Sicherstellung. Der Hund sei auch am 4. Mai 2015 von der Klägerin abgeholt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherstellung durch die Herausgabe des Hundes erledigt. Erledigt seien darüber hinaus die Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Bescheides. Der Bescheid sei allerdings weiterhin Grundlage für die Kostenforderung bezüglich der Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro. In der Sache sei die Sicherstellung aus den Gründen des angefochtenen Bescheides rechtmäßig (gewesen). Bei einer nicht ausbruchssicheren Haltung oder Beaufsichtigung habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass der Hund erneut ausbreche und in der Folge Menschen zu Schaden kämen. Betreffend Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mit, von einer Erhebung der Kosten für die Unterbringung des Hundes im Tierheim werde abgesehen. Soweit die Höhe der Verwaltungsgebühr betroffen sei, werde auf die diesbezügliche städtische Richtlinie und den im Einzelfall entstandenen Aufwand verwiesen. Nachdem ein aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 7. Februar 2017 den Beteiligten vorgeschlagener Vergleich nicht zustande gekommen ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2017 mit Blick auf Ziffer 4 des Bescheides vom 4. Mai 2015 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 aufzuheben, soweit er nicht für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich des noch streitigen Teils der Klage hat diese nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig (1.). Der übrige Klageantrag ist hingegen zulässig und begründet. Die in Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 erfolgte Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin beantragt, die in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 enthaltene Regelung aufzuheben. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist, dass dieser noch nicht erledigt ist. Vgl. nur Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Auflage, 2010, § 42 Rn. 24. Gemessen daran ist das Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides betreffende Anfechtungsbegehren unstatthaft. Die dort vorgenommene Bestätigung der am 29. April 2015 erfolgten Sicherstellung des Hundes „E. “ ist rechtlich erledigt. Sie enthält keine Beschwer (mehr). Die Erledigung der am 29. April 2015 erfolgten Sicherstellung ist (bereits) durch die Herausgabe des Hundes am 4. Mai 2015 eingetreten. Mit der Herausgabe des Hundes „E. “ an die Klägerin am 4. Mai 2015 endete das in Folge der Sicherstellung begründete öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis nach § 44 PolG NRW. Allein der Umstand, dass der am selben Tag ergangene Bescheid betreffend die schriftliche Bestätigung der Sicherstellung der Klägerin erst am 6. Mai 2015 zugegangen ist, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Eine von der Klägerin etwa befürchtete erneute „Inobhutname“ des Hundes hätte einer erneuten Sicherstellung bedurft. Eine solche hätte - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf der Grundlage der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 erfolgen können. Diese Regelung enthält - wie sich ihrem Wortlaut explizit entnehmen lässt - ausschließlich die Bestätigung der am 29. April 2015 erfolgten Sicherstellung. Dass die Beklagte auch nicht die Absicht hatte, auf der Grundlage der genannten Regelung des angefochtenen Bescheides eine erneute Sicherstellung vorzunehmen, ergibt sich im Übrigen aus dem Inhalt des Telefonats, das eine Mitarbeiterin der Beklagten am 4. Mai 2015 mit der Klägerin geführt hat. In diesem Gespräch wurde der Klägerin mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Geschehensdarstellung ihr Hund aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben werde. Es würde jetzt noch die Ausbruchssicherheit (des Grundstücks) abschließend geprüft werden. Bis dahin sei der Hund im Garten mit Maulkorb- und Leinenzwang zu führen. Sobald alle Zeugenaussagen vorlägen, werde die Angelegenheit und die Zuverlässigkeit der Klägerin als Hundehalterin abschließend geprüft und der Hund durch einen amtlichen Tierarzt begutachtet. Aus diesen Ausführungen ergibt sich das beabsichtigte weitere Vorgehen der Beklagten eindeutig. Anhaltspunkte für eine erneute Sicherstellung des Hundes enthielten sie nicht. Das angekündigte Vorgehen der Beklagten entspricht im Übrigen der in § 46 Abs. 1 PolG NRW vorgesehenen Vorgehensweise. Danach sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. In diesem Sinne ist der Hund vor dem Hintergrund, dass nach Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen für die Sicherstellung am 4. Mai 2015 nicht mehr vorlagen, wieder an die Klägerin herausgegeben worden. Der danach vorgenommenen Einschätzung, dass die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erledigt ist, steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 weiterhin Rechtsgrundlage für die dort in Ziffer 3 erhobene Verwaltungsgebühr ist. Dieser Bescheid bleibt insoweit anfechtbar (vgl. unten zu 2.). Das Gericht hatte keinen Anlass, die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erneut) auf diese mögliche Bewertung der prozessualen Lage hinzuweisen. Zum einen hatte die Beklagte bereits mehrfach schriftsätzlich ihre diesbezügliche Rechtsauffassung geäußert. Zum anderen ging auch der den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 7. Februar 2017 begleitende Hinweis des Gerichts auf diese Thematik ein. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, entsprechend prozessual zu reagieren. 2. Die weitergehende Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in Ziffer 3 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- Euro erhoben wird. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 13 VO VwVG NRW. Danach werden für die Sicherstellung einer Sache Verwaltungsgebühren erhoben, und zwar in einem Gebührenrahmen von 25,- Euro bis 250,- Euro. Allerdings werden gemäß § 24 Abs. 1 VO VwVG NRW Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Einzelrichterin folgt, Voraussetzung für die Erhebung von Kosten die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung ist. Dabei kommt es ihrer Rechtmäßigkeit gleich, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand hat. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 E 289/14 -, juris, Rn. 6 ff. Gemessen daran können Kosten für die am 29. April 2015 erfolgte Sicherstellung nicht erhoben werden, weil sich die zu Grunde liegende Amtshandlung als rechtswidrig erweist. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung ist in der hier vorliegenden Situation der zwischenzeitlichen Erledigung auch angezeigt. Insofern liegt kein dem Fall der Bestandskraft der zugrundeliegenden Amtshandlung vergleichbarer Sachverhalt im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vor. Wird die Entziehung eines Hundes - wie hier - nicht im Zusammenhang mit einer Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW angeordnet, sind zutreffende Rechtsgrundlagen einer Sicherstellung § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW. Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Insoweit ist bereits sehr zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Sicherstellung am 29. April 2015 (noch) eine solche gegenwärtige Gefahr vorlag. Zwar ist Anknüpfungspunkt dieser Sicherstellung nicht lediglich ein formaler Rechtsverstoß, sondern ein konkreter Vorfall, zum dem Erfordernis einer konkreten Gefährdung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 623/16 -, S. 4 des Beschlussabdrucks u.a. unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014, - 5 B 446/14 -, juris, Rn. 20, mit dem Hund der Klägerin. Insoweit soll der Hund der Klägerin nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Sicherstellung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen von einem Grundstück entwichen sein und einen Menschen angesprungen haben. Voraussetzung für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist jedoch (weiter), dass aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorsteht oder eine Schädigung schon stattgefunden hat und durch den eingetretenen Zustand weiterhin Schäden drohen. Nachdem sich hier nach den insoweit maßgeblichen Erkenntnissen der Beklagten eine von dem Hund der Klägerin ausgehende Gefahr bereits realisiert hatte, ist jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres erkennbar, dass durch den eingetretenen Zustand im Zeitpunkt der Sicherstellung weiterhin entsprechende Schäden drohten. Denn der Vorfall mit dem Hund der Klägerin, der sich am 10. April 2015 zugetragen hat, ist gegenüber der Beklagten erst am 20. April 2015 schriftlich angezeigt worden und fand die Sicherstellung erst am 29. April 2015 statt, mithin 19 Tage nach dem genannten Vorfall. Die Sicherstellung erweist sich jedenfalls mit Blick auf den nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 15 OBG NRW geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2017 - 5 B 623/16 -, S. 5 des Beschlussabdrucks u.a. unter Hinweis OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014, - 5 B 446/14 -, juris, Rn. 23, als rechtswidrig. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Beklagte weniger belastende und gleich wirksame Alternativen in Erwägung gezogen hat. Selbst unter Zugrundelegung der der Beklagten im Zeitpunkt der Sicherstellung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, nämlich das Entweichen eines Hundes von einem Grundstück und das anschließende Anspringen eines Menschen, ist - auch und insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten zeitlichen Abläufe - nicht ersichtlich, dass die Sicherstellung dieses Hundes das mildeste Mittel zur Abwehr weiterer von diesem Hund ausgehenden Gefahren war. Das gilt zumal die Lücke im Gartenzaun im Zeitpunkt der Sicherstellung zumindest provisorisch geschlossen war, was der Beklagten bekannt war. Ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung diente die Sicherstellung dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch den Hund der Klägerin, bis die Frage der konkreten Gefährlichkeit des Hundes i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW geklärt ist und erfolgte explizit vor dem Hintergrund, dass der Hund aus Gründen des Tierschutzes auch weiterhin täglich ausgeführt werden müsse, und zwar zumindest auch außerhalb befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen und Wegen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dieses Ziel nicht auch mit einem an die Problematik der Ausbruchssicherheit des Grundstücks der Klägerin angepassten vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang hätte erreicht werden können. Derartige Maßnahmen werden regelmäßig als flankierende Maßnahmen im Vorfeld der amtstierärztlichen Begutachtung eines Hundes betreffend die Frage der Gefährlichkeit im Einzelfall i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW ergriffen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 14. Davon, dass dieses Mittel auch im vorliegenden Fall konkret geeignet gewesen wäre, geht offenbar selbst die Beklagte aus. Denn im Anschluss an die Herausgabe des sichergestellten Hundes am 4. Mai 2015 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin - zunächst mündlich - einen Maulkorb- und Leinenzwang auch für den Garten der Klägerin ausgesprochen, der bis zur abschließenden Prüfung der Ausbruchssicherheit gelten sollte. II. Die Kostenentscheidung, die einheitlich ergeht, folgt für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und für den streitigen Teil aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dem entspricht es, die Kosten für den erledigten Teil der Beklagten aufzuerlegen. Die diesbezügliche Klage mit dem Begehren, Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 4. Mai 2015 aufzuheben, hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - dem Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung von Kosten für die Verwahrung - voraussichtlich Erfolg gehabt. Die in Ziffer 4 des genannten Bescheides enthaltene Kostengrundentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW findet, war zunächst vor dem genannten Verzicht der Beklagten noch nicht erledigt und damit tauglicher Gegenstand der Anfechtungsklage. Ferner erweist sich diese Kostengrundentscheidung als rechtswidrig. Insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erhobenen Verwaltungsgebühr, die hier entsprechend gelten (s. I.2). Nachdem für den streitigen Teil der Klage die Klägerin die Kostenlast für das Anfechtungsbegehren betreffend Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides trifft und die Beklagte die Kostenlast für das Ziffer 3 betreffende Anfechtungsbegehren, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quotelung vor dem Hintergrund, dass für das Anfechtungsbegehren betreffend Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides und für die Entscheidung betreffend Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides, hinsichtlich derer die Beklagte die Kostenlast trägt, ein Gesamtstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen ist (siehe insoweit den Streitwerbeschluss), der mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils zur Hälfte auf die Regelungen in Ziffer 1 und 4 des angefochtenen Bescheides entfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.200,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 GKG sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 35.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Dabei geht das Gericht betreffend die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Bescheides vom 4. Mai 2015 von einem Gesamtstreitwert von 5.000,- Euro aus.