Gerichtsbescheid
16 K 11806/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0412.16K11806.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Sie beantragten unter dem 15. Januar 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am 12. Mai 2015 wurden die Kläger angehört. Unter dem 30. September 2016 beantragten sie, Ihnen mitzuteilen, bis wann über ihren Asylantrag entschieden werde. Am 12. Oktober 2016 haben die Kläger Klage auf Auskunft erhoben. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, gemäß § 24 Abs. 4 Asylgesetz mitzuteilen, bis wann über ihren Asylantrag entschieden werde. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich auf eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO richtet. Denn die streitbefangene Verfahrenshandlung dient weder der Vorbereitung der Endentscheidung, noch kann sie mit der das Verwaltungsverfahren abschließenden Sachentscheidung erreicht werden (Vergleiche VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 2015, A 11 S 490/15 – juris). Die Klage ist auch begründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 4 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 84 Abs. 1 S. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 RVG. Der Bewertung des Gegenstandswerts wäre mit 5.000 € gemäß § 30 Abs. 1 RVG unbillig. Die Auskunft gemäß § 24 Abs. 4 AsylG ist unverbindlich und nicht geeignet, den Klägern Sicherheit darüber zu verschaffen, wann über ihren Antrag entschieden wird. (Vergleiche VG Arnsberg, Urteil vom 10. Februar 2017, 13 K 5080/16. A– juris).