Beschluss
27 L 1751/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0424.27L1751.17.00
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Leitsätze
Aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen Jugendlichen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgt regelmäßig kein Duldungsanspruch der Familienmitglieder, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar im Heimatland gelebt werden kann.
Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Ausbildung nicht begonnen bzw. muss sie abgebrochen werden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen Jugendlichen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgt regelmäßig kein Duldungsanspruch der Familienmitglieder, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar im Heimatland gelebt werden kann. Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Ausbildung nicht begonnen bzw. muss sie abgebrochen werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der wörtlich gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage (27 K 6500/17) gegen den Bescheid vom 17. März 2017 und der darin enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung der Klage (nur) gegen einen Verwaltungsakt anordnen. Hier fehlt es schon an einem solchen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17. März 2017 ist keine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Dieses Schreiben enthält insbesondere keine „Abschiebungsanordnung“. Einer solchen Regelung bedarf es auch nicht mehr. Denn der (nach Abschluss des Klageverfahrens 21 K 8482/16.A bestandskräftige) Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 2016 beinhaltet in Ziffer 5. die nach § 59 AufenthG zur Durchführung der Abschiebung erforderliche Abschiebungsandrohung. Das Schreiben vom 17. März 2017 enthält lediglich die Information der Antragsteller zu 1. und 4., dass diese Abschiebungsandrohung nunmehr vollzogen werden soll. Vor diesem Hintergrund kommt dem Bescheid auch keine Regelungswirkung in Bezug auf eine Versagung einer Duldung zu Gunsten der Antragsteller zu 1. und 4. zu. Selbst wenn aber dem Bescheid konkludent eine solche Regelung entnommen werden könnte, wäre ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre keine für die Antragsteller zu 1. und 4. günstigere Rechtslage gegeben. Ein stattgebender Beschluss gäbe ihnen keine Rechtsposition, die den Vollzug eine Abschiebung hindern könnte. Soweit der Antrag weiterhin ausgelegt wird, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Antragsteller zu 1. und 4. abzuschieben, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zunächst sind auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (selbständig) antragsbefugt, weil sie eine mögliche Verletzung ihres sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechts auf angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie und damit der bestehenden familiären Bindungen zu den Antragtellern zu 1. und 4. geltend machen können. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner ist berechtigt, die Antragsteller zu 1. und 4. abzuschieben, die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. zeitweise auszusetzen und ihnen eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Antragsteller zu 1. und 4. sind mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vollziehbar ist. Ihre Asylverfahren sind bestandskräftig abgeschlossen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2016 gerichtete Klage - 21 K 8482/16.A - ist mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Bescheid des Bundesamtes ist den Antragstellern zu 1. und 4. auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Die Ausreise der Antragsteller zu 1. und 4. bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist sind. Auch die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist in dem Bescheid des Bundesamtes erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und die Antragsteller zu 1. und 4. haben auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die die vorübergehende weitere Anwesenheit der Antragsteller zu 1. und 4 im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen) glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Insbesondere sind weder eine rechtliche Unmöglichkeit noch dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 3 GR-Charta gegeben. Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die Ausländerbehörde nur, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336, 337 und Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 49 ff. Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den von der Abschiebung bedrohten Ausländer in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <95>. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris, Rn. 18, m.w.N. und Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - juris, Rn. 27. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist, vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil vom 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut, oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen. Entsprechendes gilt auch für Art. 24 Abs. 3 GR-Charta, nach der jedes Kind einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat – ungeachtet der Frage, ob sich aus der Vorschrift ein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen ableiten lässt. Eine Verletzung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 3 GR-Charta scheidet in Anwendung dieser Vorgaben aus, weil die familiäre Lebensgemeinschaft bestehend aus den Antragstellern zu 1. bis 4. in zumutbarer Weise im Heimatland Albanien gelebt werden kann. Denn nicht nur die Antragsteller zu 1. und 4. sind vollziehbar ausreisepflichtig. Auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch ihr Asylantrag ist mit dem genannten Bescheid bestandskräftig abgelehnt worden, auch gegen sie ist eine Abschiebungsandrohung ergangen. Eine gemeinsame Rückkehr der Familie ist damit möglich. Eine Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Albanien folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragstellerin zu 3. eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG für ihre am 1. August 2017 beginnende Ausbildung als Frisörin erteilt werden soll. Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Antragstellerin zu 3. diese Ausbildung nicht beginnen bzw. muss sie sie abbrechen. Anderes folgt auch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen. Mit der Ausbildungsduldung wird der Aufenthalt der Antragstellerin zu 3. nicht erlaubt; die Duldung führt lediglich zur Aussetzung der Abschiebung für die Dauer der von ihr auf ihren sowie ihrer Eltern Wunsch hin beabsichtigten Ausbildung. Die Ausbildungsduldung gewährt hingegen kein Recht zum Familiennachzug. Die Bestimmungen der §§ 27 ff. AufenthG zum Familiennachzug zu einem Ausländer setzen das Innehaben eines bestimmten Aufenthaltstitels voraus, den die Antragstellerin zu 3. eben nicht hat. Auch die Regelung des § 25a Abs. 2 AufenthG, wonach den Eltern eines („gut integrierten“) Jugendlichen, der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, greift mangels einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht ein. Eine entsprechende Regelung für die Duldung von Eltern von Jugendlichen, die eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenhG erhalten haben, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Dementsprechend sieht auch der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 21. Dezember 2016 – 122-39.06.13-2-16-230- vor, dass sich aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung keine Möglichkeit des Familiennachzugs ergibt. Die Duldung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen Ausländers mit Ausbildungsduldung sowie der minderjährigen Kinder eines Ausländers mit Ausbildungsduldung sei nur auf Basis des § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG nach Ermessen der Ausländerbehörde in engen Grenzen möglich. In der Regel werde dem Ausländer und seiner Familie jedoch die vorübergehende Trennung zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung zuzumuten sein. Die Entscheidung des Antragsgegners, im Rahmen eines von ihm als eröffnet angesehenen Ermessens gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, die Antragstellerin zu 2. nicht abzuschieben, sondern als Betreuungspersonen für die Antragstellerin zu 3. zu dulden, steht nicht zur gerichtlichen Überprüfung. Nach dem Vorstehenden liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vor. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass infolge der konkret geplanten Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. eine Kindeswohlgefährdung in der Person der Antragstellerin zu 3. droht. Die Antragstellerin zu 3. ist 16 Jahre alt und wird im Bundesgebiet nicht alleine, sondern mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2., verbleiben. Ist die Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Albanien geplant, ist es beiden ohne weiteres möglich, den abgeschobenen Familienmitgliedern nachzureisen. Es ist des Weiteren schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass es im Fall der konkret geplanten Abschiebung des Antragstellers zu 4. ohne seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., zu einer Gefährdung des Kindeswohls des Antragstellers zu 4. kommen wird. Er ist 14 Jahre alt und wird nicht alleine, sondern in Begleitung seines Vaters, den Antragsteller zu 1. nach Albanien zurückkehren. Andere Gründe, die einer Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes für die Antragsteller zu 1. und 4., deren Abschiebung in Rede steht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.