Beschluss
12 L 1538/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0504.12L1538.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 3. April 2017 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss vom 8. Februar 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 78/17.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 259/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 8. Februar 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 78/17.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –; jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 259/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Dezember 2016 anzuordnen. Denn auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags ergibt sich keine andere Bewertung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 6. Januar 2017 ist unzulässig, weil die Antragsteller die Wochenfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG versäumt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf diese Frist enthielt. Hierdurch werden Lauf und Länge der Frist nicht berührt. Denn § 58 VwGO ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht analog anwendbar. Vgl. gegen die pauschale entsprechende Anwendung von § 58 VwGO auf Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 1998 – 1 BvR 781/94 –, juris, Rn. 18f.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 58, Rn. 4 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg). VwGO, § 58 Rn. 3ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage, § 58, Rn. 6; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 58, Rn. 5, Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58, Rn. 23; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Band I, Stand: Juni 2016, § 58, Rn. 25. Es fehlt an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke. In Fällen, in denen der Gesetzgeber ausnahmsweise eine besondere Belehrung über Möglichkeit und Fristen des Eilrechtsschutzes als erforderlich erachtet hat, ist eine solche in den betreffenden Fachgesetzen ausdrücklich vorgesehen und die entsprechende Anwendbarkeit von § 58 VwGO ausdrücklich angeordnet. Vgl. § 17e Abs. 3 Sätze 2 und 3 FStrG, hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 9 VR 10/08 –, juris, Rn. 3; § 18e Abs. 3 Sätze 2 und 3 AEG, § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG, § 14e Abs. 3 Sätze 2 und 3 WaStrG, § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Der Gesetzgeber hat im Asylgesetz solche Anforderungen für Fälle der Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 2 AsylG gerade nicht vorgesehen, sondern allein für Fälle der Abschiebungsandrohung in § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Es bleibt auch dabei, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als den Antragstellern am 27. Dezember 2016 zugestellt gilt. Hieran ändert der neue Vortrag nichts, wonach dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der angefochtene Bescheid erst am 29. Dezember 2016 zugestellt worden sei. Denn gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG war vorliegend die Zustellung an die Antragsteller maßgeblich. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 26a AsylG oder – wie hier ‑ nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten, wird diesem gemäß § 31 Abs. 1 Satz 7 AsylG lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet. Unabhängig davon wäre der Antrag vom 6. Januar 2017 auch dann gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG verfristet, wenn die Zustellung an der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die nach eigenem Vortrag am 29. Dezember 2016 stattfand, maßgeblich wäre. Es sind auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Antragsfrist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgetragen oder sonst ersichtlich. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden eines bevollmächtigten Rechtsanwalts wird dem Vertretenen wie eigenes zugerechnet. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 60 Rn. 20 m.w.N. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Betreffende hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74/74 –, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 60 Rn. 9 m.w.N. Nach diesen Maßgaben kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben die Frist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht unverschuldet versäumt. Das Fristversäumnis beruhte auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihnen wie eigenes Verschulden zugerechnet wird. Bei absehbarer Verhinderung hat ein Rechtsanwalt einen Vertreter zu bestellen oder durch anderweitige organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass während der üblichen Bürozeiten unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 60 Rn. 20 m.w.N. Hierzu gehört es auch, eingehende Schriftstücke daraufhin zu überprüfen, ob diese unaufschiebbare Prozesshandlungen erfordern und einen in diesem Zusammenhang von einer Büroangestellten notierten Fristablauf für eine solche Prozesshandlung verantwortlich zu überprüfen. Das mit neuem Vortrag beschriebene Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtige der Antragsteller durch Bestellung eines Vertreters oder anderweitige organisatorische Vorkehrungen sichergestellt hätte, dass der angefochtene Bescheid daraufhin überprüft wurde, ob hiergegen Prozesshandlungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hätten ergriffen werden müssen, oder dass die von einer Büroangestellten eingetragene Frist überprüft wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, er habe sich zum Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen Bescheides im Urlaub befunden. Seine Sekretärin habe die in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides angegebene Zweiwochenfrist in den Kalender eingetragen und ihm den Vorgang unmittelbar nach Urlaubsrückkehr vorgelegt. Daraufhin habe er unverzüglich Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Da – wie bereits ausgeführt – die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides einen Hinweis auf die Frist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht enthalten musste, ist eine im Übrigen – in Bezug auf die in der Hauptsache zu erhebende Klage – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auch nicht geeignet, ein Fristversäumnis hinsichtlich der Antragsfrist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zu entschuldigen. Unabhängig davon und selbständig tragend ergibt sich auch in der Sache keine andere Bewertung. Die Abschiebungsanordnung nach Polen ist weiterhin rechtmäßig. Es liegen auch aufgrund neuen Vortrags weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vor. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der die Antragstellerin betreffenden ergänzenden Stellungnahme zum fachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (RUS) C. Q. aus L. vom 21. März 2017 (nachfolgend: Gutachten). Danach leidet die Antragstellerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode. Sie leide an einer schweren depressiven Stimmung und einer ausgeprägten Schlafstörung sowie sich heftig aufdrängenden Erinnerungsbildern daran, dass sie im Herkunftsland überfallen, geschlagen und vergewaltigt worden sei. In diesen Momenten werde sie von unerträglicher Traurigkeit und Sinnlosigkeit überflutet und verliere kurzzeitig den Zugang zur Realität. Ihre Konzentration sei beeinträchtigt. Es bestehe eine Gedächtnisstörung. Sie leide an starken Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Wutausbrüchen und Schreckhaftigkeit. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine latente Suizidalität. Sie gebe an, dass sie aus Angst von dem Wiederholungsereignis sich das Leben nehmen könne. Darüber hinaus gebe sie an, unter Übererregung, Herzrasen, Hitzewallungen und Schwindel zu leiden. Neben der medizinischen psychopharmakologischen Versorgung der Patientin sei eine traumaspezifische Behandlung im Sinne stabilisierender, psychoedukativer und ressourcenorientierter Maßnahmen dringend erforderlich. Sie werde derzeit mit Quetiapin, 25 mg x 1, und Citalopram, 20 mg x 1, behandelt. Dies steht einer Überstellung nach Polen nicht entgegen. Der Antragstellerin droht dort aufgrund ihrer Erkrankung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine Gefahr von akuten suizidalen Handlungen ist dem Gutachten schon nicht widerspruchsfrei zu entnehmen. Im Rahmen der Beschreibung der aktuellen Symptomatik auf Seite 3 des Gutachtens ist lediglich die Rede von deutlichen Hinweisen auf eine latente Suizidalität, was mit der Angabe der Antragstellerin belegt wird, sich aus Angst vor dem Wiederholungsereignis – einer Verfolgungshandlung in Armenien – das Leben nehmen zu können. Der pauschale Verweis auf die eigenen Angaben der Antragstellerin lässt bereits keine kritische Auseinandersetzung des behandelnden Arztes, der für die Diagnose des Krankheitsbildes zuständig ist, mit den Angaben der Antragstellerin erkennen. Unabhängig davon ist das Gutachten in sich widersprüchlich, wenn es auf der letzten Seite des Gutachtens heißt, der Antragstellerin drohe im Rahmen einer Zwangsausreise eine schwere Retraumatisierung, die zu einem psychiatrischen Notfall mit Suizidhandlungen und mit der Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung führen werde. Bei einer Überstellung nach Polen drohe der Antragstellerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Es bestehe auch in diesem Fall eine konkrete Gefahr für akute suizidale Handlungen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird nicht erläutert, wie der Gutachter nach Diagnose einer allenfalls latenten Suizidalität in seiner abschließenden Bewertung zu einer Gefahr für akute suizidale Handlungen kommt. Diese Bewertung findet keine Stütze innerhalb des Gutachtens. Unabhängig davon ist nicht jede Form der Suizidalität geeignet, eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte, bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung, wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten, die Annahme einer besonders intensiven Gesundheitsverschlechterung nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 44. So liegt es hier. Es sind bereits keine konkreten Selbsttötungsgedanken dargelegt. Zudem bezieht sich die laut dem Gutachten von der Antragstellerin erwähnte Möglichkeit, sich bei der Gefahr einer Wiederholung des in Armenien Erlebten, das Leben nehmen zu können, nach wie vor auf die Situation einer Rückkehr ins Herkunftsland und nicht nach Polen. Zudem ist nach den vorliegenden Erkenntnissen in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt. Bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, wird auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet. Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 6 L 977/16.A –, juris, Rn. 7 m.w.N. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine bestimmte (Psycho-)Therapie oder Medikation. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich – ebenso wie anerkannte Flüchtlinge – grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Mai 2016 – 12 K 673/16.A – und vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 6764/14.A –, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG L. , Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 K 799/15.A –, juris, Rn. 37. Abgesehen davon sind die Medikamente Quetiapin und Citalopram in Polen u.a. unter den Handelsnamen „Kwetax“ bzw. „CILONAST“ erhältlich. Vgl. https://medikamio.com/de-at/medikamente/quetiapin-teva-25-mg-filmtabletten/pil ; https://medikamio.com/de-at/medikamente/citalopram-sandoz-20-mg-filmtabletten/pil Es besteht auch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 –, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 –, juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 ‑, juris, Rn. 38, m.w.N. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 10 CE 13.1890 –, juris, Rn. 24. Ebenso kann eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert zu einem Abschiebungshindernis führen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 CE 12.2396 –, juris, Rn. 11. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Laut dem Gutachten sei die Patientin aus fachpsychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht nicht reisefähig. Bei einer Überstellung nach Polen drohe der Antragstellerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Es bestehe auch in diesem Fall eine konkrete Gefahr für akute suizidale Handlungen. Es kann dahinstehen, ob das Gutachten den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügt. Denn jedenfalls ergibt sich hieraus bezüglich einer als möglich erachteten Suizidalität der Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – aufgrund innerer Widersprüchlichkeit des Gutachtens keine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr. Selbst wenn eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr in Form einer Suizidgefahr vorläge, könnte diese erfahrungsgemäß durch bestimmte Vorkehrungen – etwa eine geeignete durchgehende Aufsicht während der Überstellung – ausgeschlossen werden. Das Gericht geht im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin nicht nur davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse, wie insbesondere die Reisefähigkeit der Antragsteller, eingehend überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse – einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung –, an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei einer Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2014 – W 6 K 13.30525 –, juris, Rn. 26 m.w.N. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).