Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Direkteinstellung als Amtsanwalt durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in E. vom 17. November 2015 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbungen als Staats- und Amtsanwalt. Der am 00. August 1973 geborene Kläger trat im Jahr 1990 in den Dienst des beklagten Landes ein. Ab dem 1. September 1990 war er beim Amtsgericht L. als Auszubildender zum Justizangestellten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1994 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter und mit Wirkung vom 21. Oktober 1997 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. In den Jahren 1998 bis 2003 studierte der Kläger Rechtswissenschaften an der Universität zu L. . Das erste juristische Staatsexamen absolvierte er mit der Note „ausreichend (4,8 Punkte)“. Mit Wirkung vom 27. April 2000 erfolgte die Ernennung zum Justizinspektor und mit Wirkung vom 22. August 2000 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Im Jahr 2006 wurde dem Kläger von einer Universität in der Slowakei der akademische Grad des „JUDr.“ verliehen. Mit Urkunde vom 28. August 2008 wurde er zum Justizoberinspektor ernannt. Auf eigenes Verlangen wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen. Am 25. September 2012 absolvierte er das zweite juristische Staatsexamen mit der Note „befriedigend (7,62 Punkte)“. Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 war der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt unter anderem mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht tätig. Im Jahr 2014 kehrte er in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zurück. Mit Wirkung vom 25. Februar 2014 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut zum Justizoberinspektor ernannt. Derzeit wird der Kläger als Rechtspfleger beim Amtsgericht L. dienstlich verwendet. Mit Schreiben vom 11. September 2008 bewarb der Kläger sich bei der Generalstaatsanwaltschaft E. um die Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst. Zugleich bewarb er sich im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft L. um eine dort ausgeschriebene entsprechende Stelle. Mit Schreiben vom 27. November 2008 teilte der Generalstaatsanwalt in E. dem Kläger mit, dass die Bewerbung in seinem Bezirk keine Berücksichtigung finden könne. Auf seine erneute Bewerbung vom 27. August 2012 teilte der Generalstaatsanwalt in E. dem Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 mit, die Bewerbung sei nicht anders zu bewerten als die der externen Interessenten für den Amtsanwaltsdienst. Die Genehmigung zur externen Einstellung von Volljuristen in den Amtsanwaltsdienst gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) sei indes – angesichts der damaligen prekären Personallage – auf das Haushaltsjahr 2008 beschränkt gewesen. Im Übrigen würden in ständiger Übung keine Volljuristen auf Grundlage der vorbezeichneten Vorschrift in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und zu Amtsanwälten ernannt werden. Auch könne dem alternativen Begehren einer Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst gemäß §§ 2 und 3 APOAA nicht entsprochen werden, denn besagte Vorschriften knüpften ersichtlich an ein bestehendes Dienstverhältnis an. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 APOAA für Interessenten mit einem bestandenen zweiten juristischen Staatsexamen einen anderen Weg vorsehe und somit eine Zulassung zur Einführungszeit mit dem Ziel der – bereits gegebenen – Laufbahnbefähigung nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 bewarb der Kläger sich bei der Generalstaatsanwaltschaft E. zum 2. Januar 2014 als Staatsanwalt, hilfsweise als Amtsanwalt, weiterhin hilfsweise um die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 unterrichtete der Generalstaatsanwalt in E. den Kläger, dass dieser die Einstellungsvoraussetzungen für den staatsanwaltschaftlichen Dienst (Absolvierung der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens 7,76 Punkten) nicht erfülle. Auch könne den hilfsweise gestellten Anträgen auf Direkteinstellung in den Amtsanwaltsdienst bzw. auf Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst aus den bereits im Schreiben vom 29. Oktober 2012 dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Der Kläger wiederholte sein Begehren aus dem Schreiben vom 11. Juni 2013 mit weiterem Schreiben vom 8. Januar 2015. Mit Schreiben des Generalstaatsanwalts in E. vom 7. April 2015 wurde der Kläger erneut abschlägig beschieden. Schließlich bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2015 bei der Generalstaatsanwaltschaft E. um die Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zum 1. Januar 2016. Mit Schreiben vom 30. September 2015 teilte der Generalstaatsanwalt in E. dem Kläger erneut mit, dass seinem Anliegen nicht entsprochen werden könne, weil zum einen das Gesuch gemäß § 3 Abs. 1 APOAA bei der Generalstaatsanwaltschaft L. hätte gestellt werden müssen und zum anderen Volljuristen aufgrund bereits vorhandener Laufbahnbefähigung eine Zulassung zur Einführungszeit gemäß §§ 2 f. APOAA generell versperrt sei. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 um Teilhabe am Bewerbungsauswahlverfahren für das Jahr 2016 bzw. die Direkteinstellung als Amtsanwalt. Weiterhin bat der Kläger um Auskunft, weshalb eine landesweite Ausschreibung betreffend die Einstellung für die Einführungszeit zur Amtsanwaltslaufbahn nicht erfolgt sei sowie um Mitteilung, wie viele Bewerber nach welchen Kriterien eingestellt worden seien. Überdies machte er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 € wegen Nichtberücksichtigung seiner Person am Auswahlverfahren für die Amtsanwaltsausbildung auf Grundlage des AGG (analog) geltend. Zur Begründung führte der Kläger aus, § 3 Abs. 1 APOAA stehe weder mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes noch mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG in Einklang. Die Vorschrift bevorzuge Beamte, welche dem Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft E. angehörten, ohne sachlichen Grund. Das Gebot des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern sei nicht gewahrt, zumal im Kölner Bezirk dieses Jahr keine Ausschreibung erfolgen werde. Überdies liege eine rechtswidrige Diskriminierung im Sinne des AGG vor. Mit Schreiben vom 17. November 2015, welches dem Kläger am 24. November 2015 zugestellt wurde, beschied der Generalstaatsanwalt in E. das Begehren unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Schreiben erneut abschlägig. Weiterhin führte er aus, § 16 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, 238) stelle eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für § 3 Abs. 1 APOAA dar. Dieser stehe auch im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Aus der in § 3 APOAA verankerten Beschränkung des Bewerberfeldes auf den Geschäftsbereich der einzelnen Generalstaatsanwaltschaften folge, dass eine landesweite Ausschreibung nicht veranlasst gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 25. November 2015 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht E. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf seine Direkteinstellung als Amtsanwalt zum 2. Januar 2016, hilfsweise auf Neubescheidung. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 6. Januar 2016 nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2016 zurück, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass er sämtliche zum 2. Januar 2016 zu besetzenden Stellen an andere Bewerber vergeben habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akte zum Verfahren 13 L 3814/15. Der Kläger hat am 24. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung seines vorprozessualen Vortrags vertiefend vor: Der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, der für die Einstellung als Staatsanwalt Mindestpunktzahlen in beiden juristischen Staatsexamina voraussetze, verstoße gegen Art. 12 GG sowie gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst müsse er sich zudem nicht an besagten Notengrenzen, welche überdies willkürlich seien, messen lassen. Betreffend die von ihm hilfsweise angestrebte Tätigkeit als Amtsanwalt sei § 1 Abs. 2 APOAA aufgrund seiner Qualifikation als Volljurist sowie seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtspfleger teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er einen Anspruch auf Direkteinstellung in den Amtsanwaltsdienst habe. Jedenfalls liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Selbst bei Verneinung eines entsprechenden Anspruchs auf Direkteinstellung habe er jedenfalls einen Anspruch auf Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn, denn im Rahmen der Bestenauslese sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Volljurist nebst Berufserfahrung als Rechtsanwalt sowie seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtspfleger für die Tätigkeit als Amtsanwalt besonders geeignet sei. Die etablierte Verfahrensweise des Generalstaatsanwalts in E. sei rechtswidrig, denn sie schließe ihn trotz bzw. aufgrund seiner Zusatzqualifikationen vom Zugang zur Amtsanwaltschaft gänzlich aus und stelle ihn damit schlechter als einen Rechtspfleger, dem jedenfalls die Möglichkeit einer Zulassung zur Einführungszeit gemäß §§ 2 f. APOAA eröffnet sei. Die Generalstaatsanwaltschaft E. habe im Übrigen verkannt, dass die Zugangsmöglichkeiten zur Amtsanwaltstätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 APOAA und §§ 2 f. APOAA sich nicht gegenseitig ausschließen würden, sondern nebeneinander stünden. Sein Feststellungsbegehren sei dadurch gerechtfertigt, dass er beabsichtige, sich auch in den nächsten Jahren für die Amtsanwaltslaufbahn in verschiedenen Bezirken zu bewerben. Im Hinblick auf sein Schadensersatzbegehren trägt der Kläger vor, er habe die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei aufgegeben und sei in den Landesdienst zurückgekehrt, weil er darauf vertraut habe, dass ihm auf diese Weise zumindest die Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst ermöglicht werde. Durch die Rückkehr in den öffentlichen Dienst sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden, da er als Justizoberinspektor weniger verdiene als während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. In seiner Klageschrift hat der Kläger zunächst beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, ihn zum 2. Januar 2016 als Amtsanwalt direkt einzustellen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 2. sofern eine Entscheidung bis zum 2. Januar 2016 nicht möglich sein sollte, im Wege der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage festzustellen, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der Nichtberücksichtigung seiner Person im Hinblick auf eine Direkteinstellung und Nichtbeteiligung am Auswahlverfahren rechtswidrig ist, 3. das beklagte Land zu verpflichten, Schadensersatz in angemessener Höhe von 20.000 € an ihn zu zahlen, da wegen Nichtberücksichtigung seiner Person am Auswahlverfahren für die Amtsanwaltsausbildung gegen §§ 3, 6, 15, 24 Nr. 1 AGG (analog) verstoßen wurde. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger weiterhin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihn am Bewerbungsauswahlverfahren als Staatsanwalt teilhaben zu lassen, hilfsweise über seine Bewerbung aus Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, welcher der Klageänderung vom 9. Januar 2016 widersprochen hat, trägt ergänzend zu seinem vorprozessualen Vorbringen Folgendes vor: Der – mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2008 – etablierten Praxis, von Direkteinstellungen gemäß § 1 Abs. 2 APOAA abzusehen, liege der Umstand zugrunde, dass die Nachwuchskräfte des amtsanwaltlichen Dienstes grundsätzlich aus Angehörigen des gehobenen Justizdienstes rekrutiert würden, die für diese Laufbahn in einem justizinternen Ausbildungsgang besonders qualifiziert würden. Hierdurch werde die Aushöhlung des traditionellen Ausbildungsgangs für Amtsanwälte verhindert. Überdies stehe der Direkteinstellung „externer“ Bewerber der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2008 (2310 - Z. 1) entgegen, denn dieser sehe die Übernahme eines Konzeptes des Landes Baden-Württemberg vor, wonach unvorhergesehenen Vakanzen im Amtsanwaltsdienst, welche nicht über die reguläre Ausbildung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern abgedeckt werden könnten, vorrangig durch den vorübergehenden Einsatz von Staatsanwältinnen/Staatsanwälten begegnet werden solle, die die Voraussetzung für eine spätere Einstellung in den staatsanwaltschaftlichen Dienst oder für die spätere Übernahme als planmäßiger Staatsanwalt oder Richter erfüllten. Der Zulassung des Klägers zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft E. stehe bereits § 3 Abs. 1 APOAA entgegen, nach welchem der Kläger aufgrund seines Verwendungsortes sein Gesuch beim Generalstaatsanwalt in L. hätte stellen müssen. Vorgenannte Vorschrift sei mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Überdies seien im Hinblick auf den Kläger nicht die §§ 2 f. APOAA, sondern ausschließlich § 1 Abs. 2 APOAA einschlägig, denn letztgenannte Norm sehe für Volljuristen ausdrücklich einen anderen Zugang zum Amtsanwaltsdienst vor. Hintergrund sei, dass Bewerber durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (auch) die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst erworben hätten und somit einer Einführung in den Amtsanwaltsdienst gemäß §§ 2 f. APOAA nicht mehr bedürften. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn sie sind ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nachdem der ursprüngliche Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung der Klageerweiterung vom 9. Januar 2016 durch Zeitablauf sowie die vollständige Besetzung der zum 2. Januar 2016 ausgeschriebenen Stellen für die Amtsanwaltslaufbahn gegenstandslos geworden und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insoweit entfallen ist, war über den – als Hilfsantrag auszulegenden – Klageantrag zu 2. zu entscheiden. Demnach begehrt der Kläger, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog die Feststellung, dass die Ablehnung seiner auf Einstellung als Staatsanwalt, hilfsweise als Amtsanwalt, wiederum hilfsweise auf Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn gerichteten Anträge durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in E. vom 17. November 2015 rechtswidrig war. Sofern der Kläger im Wege der Klageerweiterung die Teilhabe am Bewerbungsauswahlverfahren für die Staatsanwaltslaufbahn begehrt, ist die hierin liegende Klageänderung unzulässig (1.). Die ansonsten zulässige Klage (2.) ist im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unbegründet, sofern sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassung zum Auswahlverfahren für die Amtsanwaltslaufbahn (§§ 2 f. APOAA) gerichtet ist (3.). Im Hinblick auf die Versagung einer Direktzulassung zur Amtsanwaltslaufbahn (§ 1 Abs. 2 APOAA) ist die Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen begründet (4.). Betreffend das Schadensersatzbegehren ist sie unbegründet (5.). 1. Mit dem nach Eintritt der Rechtshängigkeit erhobenen weiteren Klageantrag vom 9. Januar 2016, welcher gerichtet ist auf Teilhabe am Bewerbungsauswahlverfahren für die Staatsanwaltslaufbahn, hat der Kläger die Klage in unzulässiger Weise erweitert. Es handelt sich hierbei nicht um eine Erweiterung der bisher rechtshängigen Klageanträge, welche gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 Abs. 1 VwGO weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht unterworfen wäre. Wie sich aus der Wortfolge „ohne Änderung des Klagegrundes“ ergibt, greift § 264 Nr. 2 ZPO nur dann ein, wenn der Klageantrag bei Gleichbleiben des Klagegrundes verändert wird. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10588/10 -, Rn. 33 - juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt, denn der – nunmehr primär begehrte – Zugang zur Staatsanwaltslaufbahn tritt selbstständig neben das bisherige auf Direkteinstellung als Amtsanwalt bzw. Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn gerichtete Klagebegehren. Die hierin liegende Klageerweiterung muss sich an den Voraussetzungen des § 91 VwGO messen lassen. Diese liegen nicht vor, denn der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Diese ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13/04 -, Rn. 22 - juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [19. Aufl., 2013], § 91 VwGO, Rn. 19 m.w.N. Hierbei muss der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleiben. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, Rn. 23 - juris. Indes ist Sachdienlichkeit in der Regel dann zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt wird, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits ändert. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 - 1 A 10588/10 -, Rn. 34; VG E. , Urteil vom 20. August 2010 - 26 K 3215/07-, Rn. 7 - jeweils juris. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Problematik, ob auch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers für die Staatsanwaltslaufbahn rechtswidrig gewesen ist, berührt gänzlich andere Rechtsfragen als sein bisheriges Klagebegehren. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger wegen Unterschreitens der vorgegebenen Mindestgesamtpunktzahl im zweiten juristischen Staatsexamen der Zugang zur staatsanwaltschaftlichen Laufbahn verwehrt werden konnte, lässt sich aus dem ursprünglichen Rechtsstreits nichts gewinnen. Bietet aber das bis zur Klageänderung geführte Gerichtsverfahren keine Grundlage, die für den geänderten Klageantrag nutzbar gemacht werden kann, und ist der Prozessstoff insofern nicht einmal teilidentisch, so sind aus prozessökonomischer Sicht keine Vorteile ersichtlich, wenn der begonnene Rechtsstreit mit neuem Prozessstoff weiter geführt wird. VG Bremen, Urteil vom 20. November 1997 - 2 A 65/96 -, Rn. 18 - juris. Durch die Klageänderung würde damit letztlich nicht ein weiterer Prozess vermieden, sondern lediglich ein neuer Prozess unter einem alten Aktenzeichen geführt werden. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Klageänderung. So auch VG Bremen, a.a.O.; VG E. , Urteil vom 25. September 2015 - 13 K 7604/14 -, Rn. 22 - juris. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Keinen Bedenken begegnet die Umstellung der zunächst erhobenen Verpflichtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage, denn diese unterliegt als Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO keinen weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, Rn. 24 - juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [19. Aufl., 2013], § 113 VwGO, Rn. 121. Zudem verfügt der Kläger im Hinblick auf die Fortsetzungsfeststellungsklage über das analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt jedenfalls daraus, dass der Kläger angekündigt hat, auch zukünftig im Zuständigkeitsbereich des Generalstaatsanwalts in E. sowie bei weiteren Generalsstaatsanwaltschaften Anträge auf Direktzulassung zur Amtsanwaltslaufbahn (§ 1 Abs. 2 APOAA) bzw. auf Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn (§§ 2 f. APOAA) zu stellen. Hieraus rechtfertigt sich die Annahme einer nicht lediglich abstrakten, sondern hinreichend konkreten Gefahr, dass auch weitere Bewerbungen des Klägers mit identischer Begründung wie in der Vergangenheit abschlägig beschieden werden (Wiederholungsgefahr). 3. Sofern der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren betreffend die Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn (§§ 1 Abs. 1, 2 f. APOAA) rechtswidrig war, ist die Klage unbegründet. Hierbei kann offen bleiben, ob der Generalstaatsanwalt in E. zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger sein Zulassungsgesuch gemäß § 3 Abs. 1 APOAA bei der Generalstaatsanwaltschaft L. hätte stellen müssen. Das Begehren des Klägers war vielmehr – wie im angegriffenen Bescheid vom 17. November 2015 zutreffend ausgeführt – bereits deshalb zurückzuweisen, weil dem Kläger die Möglichkeit einer Zulassung zur Einführungszeit aufgrund seiner Qualifikation als Volljurist verschlossen ist. Anders als der Kläger meint, stehen die in § 1 Abs. 2 APOAA einerseits und §§ 1 Abs. 1, 2 f. APOAA andererseits vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zur Amtsanwaltslaufbahn selbst dann nicht kumulativ nebeneinander, wenn der Bewerber – wie der Kläger – die Zulassungsvoraussetzungen sowohl von § 1 Abs. 2 APOAA (Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung) als auch von § 2 Nr. 1 APOAA (Bestehen der Prüfung für den gehobenen Justizdienst) erfüllt. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut sowie der Systematik von § 1 APOAA, dass § 1 Abs. 1 APOAA und § 1 Abs. 2 APOAA zueinander in einem Alternativverhältnis stehen mit der Folge, dass Volljuristen ausschließlich die Möglichkeit einer Direktzulassung gemäß § 1 Abs. 2 APOAA eröffnet ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch teleologische Erwägungen, denn die im Rahmen der Einführungszeit gemäß § 6 ff. APOAA vermittelten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte sind ebenso Gegenstand des rechtswissenschaftlichen Studiums und der Referendarausbildung, so dass es nach Absolvieren des zweiten juristischen Staatsexamens einer – nicht zuletzt zusätzliche Kosten verursachenden – Einführungszeit nicht bedarf. Hieraus folgt, dass für Bewerberinnen und Bewerber, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, in § 1 Abs. 2 APOAA ein anderer, ausschließlicher Zugang zum Amtsanwaltsdienst in Gestalt der Direktzulassung vorgesehen ist. So i.E. auch VG E. , Beschluss vom 5. November 2012 - 13 L 1612/12 -, Rn. 16; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1320/12 -, Rn. 8 - jeweils juris; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 L 1579/15 -, Rn. 22 - juris. 4. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist hingegen begründet, soweit sie gegen die im Bescheid vom 17. November 2015 unter Gliederungspunkt IV. enthaltene Ablehnung des Antrags auf Direktzulassung zur Amtsanwaltslaufbahn (§ 1 Abs. 2 APOAA) gerichtet ist. Besagte Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Grundlage der vom Kläger begehrten Direktzulassung zum Amtsanwaltsdienst ist § 1 Abs. 2 APOAA. Nach dieser Vorschrift, welche mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG) in Einklang steht, s. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1320/12 -, Rn. 8 f. – juris, kann zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt ausnahmsweise ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Die Möglichkeit einer entsprechenden Direktzulassung beschränkt sich nicht – wie im beigezogenen Verwaltungsvorgang an verschiedenen Stellen anklingt – auf Bewerbungen von außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Volljuristen („Externen“), sondern umfasst auch das Zulassungsgesuch von Personen, welche das zweite juristische Staatsexamen absolviert haben und – wie der Kläger – bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Die Ablehnung des Zulassungsgesuchs des Klägers ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Generalstaatsanwalt in E. von dem ihm gemäß § 1 Abs. 2 APOAA ausdrücklich eingeräumten Ermessen erkennbar keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr beruht die Ablehnung der vom Kläger begehrten Direktzulassung zum Amtsanwaltsdienst – wie sowohl aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen als auch den Ausführungen des Beklagten innerhalb des Prozesses folgt – ausschließlich auf der Erwägung, dass mit Ausnahme des Haushaltsjahres 2008 von § 1 Abs. 2 APOAA „in ständiger Übung“ kein Gebrauch gemacht wird, „um einer Aushöhlung des tradierten Ausbildungsgangs für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu begegnen“. Hierbei ist unschädlich, dass § 1 Abs. 2 APOAA die über die Direkteinstellung entscheidende Behörde zwar zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt, gleichzeitig aber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers entsprechende Gesuche in der Regel abschlägig beschieden werden sollen („ausnahmsweise“). Die hierdurch veranlasste „intendierte“ Ermessensausübung führt zwar dazu, dass für den Erlass einer gegenteiligen Entscheidung besondere Gründe vorliegen müssen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst mit der Folge, dass es insoweit nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68/90 -, Rn. 31; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2012 - 3 A 49/11 -, Rn. 20 – jeweils juris. Allerdings entbindet „intendiertes“ Ermessen den Entscheidungsträger nicht davon, im konkreten Fall zu überprüfen, ob es sich bei dem jeweiligen Sachverhalt um den vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgesehenen Regelfall oder nicht vielmehr eine hiervon abweichende Konstellation handelt, welche eine anderweitige Betrachtung gebietet. Die entsprechenden Erwägungen hat die Behörde in der Begründung zum Verwaltungsakt kenntlich zu machen. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, Rn. 51 – juris. Hieraus folgt, dass ein rechtsfehlerhafter Ermessensnichtgebrauch dann vorliegt, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Beurteilung zumindest möglich erscheinen lassen, und sie diese gleichwohl im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hat. BVerwG, a.a.O.; VG Magdeburg, a.a.O. Dies ist hier der Fall, denn der Generalstaatsanwalt in E. hat den Kläger unter Berücksichtigung einer von ihm als verbindlich angenommenen Verwaltungspraxis abschlägig beschieden, ohne sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinanderzusetzen. Eine derartige Auseinandersetzung war indes bereits vor dem Hintergrund geboten, dass der Verordnungsgeber beim Erlass von § 1 Abs. 2 APOAA von einem Regelfall ausgegangen sein dürfte, von welchem die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht unerheblich abweicht. Dass nach dem Wortlaut der Verordnung Volljuristen die Zulassung zur Amtsanwaltslaufbahn nur in Ausnahmefällen möglich sein soll, dürfte zum einen auf der Erwägung beruhen, dass dieser Weg grundsätzlich entsprechend qualifizierten Beschäftigten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten sein soll, während Volljuristen der Zugang zur staatsanwaltschaftlichen Laufbahn eröffnet ist. Zum anderen dürfte der Verordnungsgeber davon ausgegangen sein, dass Personen aus dem gehobenen Justizdienst aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Praxis für die Tätigkeit des Amtsanwalts besonders geeignet sind. Im Hinblick auf den Kläger ist zu berücksichtigen, dass dieser neben seiner Qualifikation als Volljurist auch die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und über eine langjährige Berufspraxis als Rechtspfleger verfügt. Obwohl der Kläger damit die formalen Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 APOAA erfüllt, ist ihm wegen des Vorrangs von § 1 Abs. 2 APOAA die Zulassung zur Einführungszeit gemäß §§ 2 f. APOAA versagt. Gleichzeitig ist ihm aufgrund des Unterschreitens der Mindestpunktzahl von 7,76 im zweiten juristischen Staatsexamen der Zugang zur staatsanwaltschaftlichen Laufbahn verschlossen mit der Folge, dass dem Kläger ausschließlich der Weg einer Direktzulassung zur Amtsanwaltslaufbahn gemäß § 1 Abs. 2 APOAA verbleibt. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu, die vorgenannten Umstände begründeten – im Wege einer „teleologischen Reduktion“ von § 1 Abs. 2 APOAA bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null – einen Anspruch auf Direktzulassung. Sie führen aber zu der Annahme, dass der Generalstaatsanwalt in E. die vorliegende Konstellation als Abweichung vom Regelfall hätte erkennen und diesen Umstand im Rahmen des ihm offen stehenden Ermessens besonders hätte würdigen müssen. Insbesondere hätte hierbei die Tatsache Berücksichtigung finden müssen, dass der Kläger aufgrund seiner zusätzlichen Qualifikation als Volljurist nicht schlechter gestellt werden darf als vor Absolvieren des zweiten juristischen Staatsexamens, als ihm der Zugang zu Amtsanwaltslaufbahn gemäß § 2 f. APOAA offen stand. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2008 (Az. 2310 – Z.1) berufen, denn bei diesem handelt es sich nicht um eine verbindliche Vorgabe, sondern lediglich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Durch derartige Verwaltungsvorschriften wird das dem Entscheidungsträger eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1990 - 1 B 162/90 -, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, Rn. 74 – jeweils juris. Hingegen entheben sie die zur Entscheidung des Einzelfalls berufene Behörde nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falls; es entspricht nämlich dem Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung, dass die Ermessensausübung nicht nach einem starren Schema erfolgt. OVG NRW, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz [15. Aufl., 2014], § 40 VwVfG, Rn. 77. Die auf Ermessensnichtgebrauch beruhende unterbliebene Berücksichtigung der auf Direktzulassung gemäß § 1 Abs. 2 APOAA gerichteten Bewerbung des Klägers verletzt diesen jedenfalls in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Demnach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Zwar ist anerkannt, dass dem Bewerber kein subjektiv-rechtlicher Anspruch zusteht, dass ihm ein bestimmtes Amt übertragen wird. Allerdings hat er ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser so genannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 19 Abs. 6 S. 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. VG E. , Beschluss vom 29. Juni 2016 - 13 L 746/16 -, Rn. 6 - juris. Indem der Generalstaatsanwalt in E. den Kläger in seine Auswahlentscheidung betreffend die Vergabe von zum 2. Januar 2016 zu besetzenden Amtsanwaltsstellen nicht einbezogen hat, hat er dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Rechtfertigende Gründe, welche sich angesichts des vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes nur aus verfassungsimmanenten Erwägungen ergeben können, sind nicht weder dargetan noch ersichtlich. 5. Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Klage unbegründet. Sofern der Kläger sein Begehren auf § 21 Abs. 2 AGG stützt, kann die Klage keinen Erfolg haben, denn besagte Norm erfasst ausschließlich Verstöße gegen das Verbot von Benachteiligungen aufgrund der in § 1 AGG verankerten persönlichen Merkmale, welche vorliegend ersichtlich nicht berührt sind. Auch ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 - W 1 K 15.338 -, Rn. 17 – jeweils juris. Der Kläger hat indes nicht im Ansatz dargetan, dass ihm durch eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ein materieller Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden ist. Der geforderte Betrag (20.000 €) erklärt sich vielmehr dadurch, dass der Kläger der Auffassung ist, ihm stünde ein Ausgleich immaterieller Einbußen zu („Schmerzensgeld“). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Kläger im Rahmen seines Klageantrages ausdrücklich sowie ausschließlich auf Normen des AGG Bezug genommen hat, welches (auch) den Ersatz immaterieller Einbußen vorsieht, vgl. §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 S. 3 AGG. Dies ist indes im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht der Fall, denn dieser ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 253 BGB jedenfalls dann auf Ausgleich materieller Einbußen beschränkt, wenn die Pflichtverletzung des Dienstherrn – wie hier – keinen Bezug zu den in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführten Rechtsgütern aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (Schadensersatzbegehren) und nach § 52 Abs. 2 GKG (Direktzulassung zur Amtsanwaltslaufbahn/Zulassung zur Einführungszeit für die Amtsanwaltslaufbahn) erfolgt. Die unzulässige Klageerweiterung (Zulassung zur Staatsanwaltslaufbahn) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, denn durch den erfolglosen Versuch, im Wege der Klageerweiterung einen höheren oder – wie hier – einen zusätzlichen, anderen Anspruch geltend zu machen, werden vor dem Hintergrund keine Mehrkosten ausgelöst, dass das Gericht in der Sache keine Entscheidung über den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand getroffen, sondern lediglich über die (Un-) Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung befunden hat. Mit Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung endet die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes rückwirkend. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2016 – 6 E 10435/16 –, Rz. 3, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 So 79/11 –, Rz. 10, juris.