Beschluss
20 L 1557/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0508.20L1557.17.00
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Leitsätze
Streitigkeiten zwischen Mehrheit und Minderheit innerhalb eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sind verfassungsrechtlicher Art, auch wenn um die Auslegung einer Vorschrift des Untersuchungsausschussgesetzes gestritten wird. Die Streitfragen sind im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeiten zwischen Mehrheit und Minderheit innerhalb eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sind verfassungsrechtlicher Art, auch wenn um die Auslegung einer Vorschrift des Untersuchungsausschussgesetzes gestritten wird. Die Streitfragen sind im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. In seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 beschloss der Landtag Nordrhein-Westfalen, den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V (Fall Amri) einzusetzen (Plenarprotokoll 16/136). Der Ausschuss setzt sich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Für die Fraktion der FDP ist der Antragsteller zu 2. das einzige Mitglied. Am 15. März 2017 beschloss der Landtag mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU und von Bündnis 90/Die Grünen, den Untersuchungsausschuss mit der Erstellung eines Zwischenberichts zu beauftragen. Grund war, dass absehbar war, dass zum Ende der Wahlperiode ein Schlussbericht nicht mehr erstellt werden konnte. Der vom Ausschussvorsitzenden angefertigte und den Ausschussmitgliedern zugeleitete Berichtsentwurf wurde in der Ausschusssitzung am 3. April 2017 behandelt. Die Fraktionen der CDU, FDP und Piraten vertraten den Standpunkt, der Bericht enthalte in seinem Zweiten Teil („Stand der Untersuchungen“) unter Ziffer III. („Zeugen“) eine Beweiswürdigung, die § 24 Abs. 5 S. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes NRW (PUAG NRW) lediglich erlaube, wenn sie mit einem Quorum von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder beschlossen werde. Der Zwischenbericht wurde mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die über eine einfache, nicht aber über eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Ausschuss verfügen, angenommen; die Fraktionen der CDU, FDP und Piraten stimmten dagegen. Ein Antrag der Fraktionen der CDU, FDP und Piraten, die Zusammenfassung der Zeugenaussagen im Zweiten Teil, Ziffer III., zu streichen, wurde von den Mehrheitsfraktionen mit der Begründung abgelehnt, in der entsprechenden Passage sei keine Beweiswürdigung enthalten. Der Ausschussvorsitzende entschied, den Zwischenbericht unter der Drucksachennummer 16/14550 öffentlich zugänglich zu machen. Als Anlage 4 ist dem Bericht ein Sondervotum der Fraktionen der CDU, FDP und Piraten beigefügt, in dem diese die Ansicht vertreten, der Bericht verstoße zumindest in seinem Zweiten Teil, Ziffer III., und seiner Anlage 2 („Aktenübersicht“) gegen § 24 Abs. 5 S. 2 PUAG NRW. Am 4. April 2017 haben die Antragsteller vor dem beschließenden Gericht um Eilrechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht, den Zwischenbericht weder in schriftlicher noch in elektronischer Form zu veröffentlichen. Nachdem der auf den 4. April 2017 datierte Bericht jedenfalls bereits am Morgen des 5. April 2017 auf der Homepage des Landtages NRW unter der Landtags-Drucksachen-Nr. 16/14550 abrufbar und damit öffentlich zugänglich war, haben die Antragsteller am 6. April 2017 ihren Antrag geändert. Er ist nunmehr auf die vorläufige Feststellung des rechtswidrigen Zustandekommens des Zwischenberichts gerichtet. Die Antragsteller halten den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Es handele sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, weil die Quorumsregelung des § 24 Abs. 5 S. 2 PUAG NRW nicht im Verfassungsrecht wurzele. Art. 41 der Landesverfassung NRW (LV NRW) treffe keine Aussagen zu Abschluss- oder Zwischenberichten. Das Quorum sei gerade Ausdruck des gesetzgeberischen Spielraums bei der Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens. Die Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens sehen die Antragsteller im Grundsatz der Diskontinuität der Parlamentstätigkeit begründet; denn mit dem Ablauf der Wahlperiode ende die Existenz aller parlamentarischen Gremien und auch der Fraktionen. Zu ihren Gunsten bestehe ein Anordnungsanspruch, weil der Zwischenbericht hinsichtlich seines Zweiten Teils, Ziffer III., und seiner Anlage 2 nicht in Übereinstimmung mit § 24 Abs. 5 S. 2 PUAG NRW zustande gekommen sei. Die hierin enthaltene Beweiswürdigung hätte nur mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit in den Bericht aufgenommen werden dürfen. Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der unter der Landtags-Drucksachennummer 16/14550 vom Antragsgegner mit einfacher Mehrheit beschlossene „Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V“ rechtswidrig und unter Verletzung des für eine Beweiswürdigung geltenden Abstimmungsquorums zustande gekommen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Rechtsstreit verfassungsrechtlicher Natur sei. Im Kern gehe es um die Sicherung und Abgrenzung der den Beteiligten durch Art. 41 LV NRW zugewiesenen Rechte und Pflichten. An dem verfassungsrechtlichen Charakter der Streitigkeit ändere sich nichts dadurch, dass zugleich die Auslegung einer Norm des PUAG NRW berührt sei. Der Antrag sei auch aus weiteren Gründen unzulässig: Der Antragstellerin zu 1. fehle die Beteiligungsfähigkeit, dem Antragsteller zu 2. die Antragsbefugnis; der Feststellungsantrag sei nicht statthaft; ferner sei das Feststellungsinteresse nicht gegeben. In der Sache sei der Antrag mangels Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. a. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet. Die begehrte Feststellung, der vom Antragsgegner mit einfacher Mehrheit beschlossene Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V sei rechtswidrig und unter Verletzung des für eine Beweiswürdigung geltenden Abstimmungsquorums zustande gekommen, ist verfassungsrechtlicher Natur. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Natur gegeben, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Rechtsstreits von einem nichtverfassungsrechtlichen Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt wird. Eine entscheidende Prägung durch das Verfassungsrecht ist anzunehmen, wenn die Auslegung und Anwendung der Verfassung den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 -, BVerfGE 138, 45 ff., juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 508/01 u.a.-, BVerfGE 108, 251 ff., juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 u.a. -, BVerfGE 67, 100 ff., juris Rn, 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 – 6 A 1/11 -, juris Rn. 6; StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 -, juris Rn. 54; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 – 11 M 2469/97 -, juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 1986 – 15 B 2039/86 -, NVwZ 1987, 608 f. Stehen auf beiden Seiten des Rechtsstreits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen, die um verfassungsrechtliche Positionen streiten, liegt ein Verfassungsrechtsverhältnis vor. Geht es dagegen im Kern um die Klärung einer einfachrechtlichen Frage, handelt es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 -, BVerfGE 138, 45 ff., juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 – 6 A 1/11 -, juris Rn. 6 und 9. Eine als verletzt gerügte einfachrechtliche Norm kann allerdings einen Verfassungsrechtssatz konkretisieren, zu dessen Kontrolle das (zuständige) Verfassungsgericht berufen ist. Es bedarf der Analyse im Einzelfall, ob die einfachgesetzliche Regelung dem sog. materiellen Verfassungsrecht zuzuordnen ist, weil sie wesentlich durch die Verfassung geformt wird, oder ob sie lediglich verwaltungsrechtlicher Natur ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 36 f.; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2010, Art. 75 Rn. 29. Diese Grundsätze haben sich in der Rechtsprechung zum Untersuchungsausschussrecht wie folgt niedergeschlagen: Steht eine Maßnahme innerhalb eines Untersuchungsausschusses im Streit, namentlich zwischen der Ausschussmehrheit und damit dem Ausschuss selbst und der (qualifizierten) Ausschussminderheit, ist diese in aller Regel dem Verfassungsrecht zuzuordnen und im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgericht (des Bundes oder des Landes) zu klären. Beide Beteiligte – der Ausschuss selbst sowie die Minderheit – sind Teile des Verfassungsorgans Bundestag bzw. Landtag und überdies durch die Verfassung selbst (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG bzw. Art. 41 Abs. 1 S. 1 LV NRW) mit eigenen Rechten ausgestattet; das gilt prinzipiell auch für Fraktionen oder einzelne Abgeordnete. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 36; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 2014 – Vf. 70-VI-14 -, juris Rn. 37; zu einem Organstreit zwischen Fraktionen im Untersuchungsausschuss und der Bundesregierung: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 -, NVwZ 2017, 137 ff., juris Rn. 72 ff.; ferner: Brocker, in BeckOK GG, 31. Ed. 1.12.2016, Art. 44 Rn. 71. Geht es um Umfang und Inhalt der Kompetenzen des Untersuchungsausschusses bzw. seiner Mehrheit auf der einen und der Rechte der Ausschussminderheit auf der anderen Seite, ist regelmäßig eine verfassungsrechtliche Streitigkeit über die Auslegung eines Verfassungssatzes gegeben, und zwar selbst dann, wenn auch eine Regelung des Untersuchungsausschussgesetzes in Rede steht. Die Auslegungsfrage wurzelt im Verfassungsrecht, nämlich in der das parlamentarische Kontrollrecht begründenden Norm, für den Bund in Art. 44 GG und für das Land Nordrhein-Westfalen in Art. 41 LV NRW. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11/83 u.a. -, BVerfGE 67, 100 ff., juris Rn. 80 f. Nur ein Verfassungsgericht ist berufen, in diesem Kernbereich der Funktionswahrnehmung von Verfassungsorganen oder Teilen dieser Organe verbindlich am Maßstab der Verfassung zu entscheiden. Anders verhält es sich (lediglich) mit der dem Ermittlungsrichter (des Bundesgerichtshofs nach § 36 PUAG oder des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 26 PUAG NRW) zugewiesenen verfahrensrechtlichen Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, etwa zur Erhebung bestimmter Beweise oder der Herausgabepflicht von Gegenständen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 -, BVerfGE 138, 45 ff., juris Rn. 41; Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 37; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2010, Art. 41 Rn. 34. Abgesehen von dieser Tätigkeit des Untersuchungsausschusses, die der „Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne“ dient, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 BvE 3/14 -, BVerfGE 138, 45 ff., juris Rn. 37; Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 37. und den (sonstigen) Entscheidungen gegenüber Privatpersonen ist nahezu jedes Rechtsverhältnis innerhalb des Untersuchungsausschusses oder im Verhältnis von Ausschuss zu Parlament verfassungsrechtlich determiniert. Das hängt mit der Beteiligung von Verfassungsorganen oder Teilen dieser Organe auf beiden Seiten der Auseinandersetzung des Rechtsstreits, aber insbesondere mit dem Regelungsgehalt der jeweiligen Verfassungsnorm, sei es Art. 44 GG oder Art. 41 LV NRW, zusammen. Sie ist als Minderheitenrecht ausgestaltet. Ihre Bedeutung erschöpft sich jedoch nicht in der Pflicht des Bundestags bzw. Landtags, auf Antrag einer qualifizierten parlamentarischen Minderheit einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich im Untersuchungsverfahren fort. Die Minderheit kann ihren Anspruch auf Mitgestaltung im Rahmen des Verfahrens auf ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht aus Art. 44 GG / Art. 41 LV NRW stützen. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105,197 ff., juris Rn. 102 f. zum Bundesrecht. In der Judikatur ist deshalb anerkannt und wird von ihr teilweise als selbstverständlich vorausgesetzt, dass von der Minderheit gerügte Rechtsverletzungen durch die Mehrheit im Untersuchungsausschuss im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren überprüft werden. Das betrifft Kontroversen um die Aussetzung oder Beendigung der Beweisaufnahme, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 36, 46; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 – 3/95 -, juris Rn. 41 ff., ebenso wie Streitigkeiten um den Vollzug beschlossener Beweisanträge oder die Ablehnung von Beweisanträgen, BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105,197 ff., juris Rn. 93, 102 f.; HessStGH, Urteil vom 16. November 2011 – P.St.2323 -, juris Rn. 120, oder die Einberufung einer Sondersitzung, StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 -, juris Rn. 54. Auch nach einhelliger Meinung im Schrifttum zum Untersuchungsausschussrecht erfolgt der Rechtsschutz der Ausschussminderheit gegenüber der Mehrheit etwa im Rahmen der Beweiserhebung oder bei Abbruch der Untersuchung über das Organstreitverfahren. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2010, Art. 41 Rn. 34; Menzel, in: Löwer/Tettinger, Verfassung des Landes NRW, 2002, Art. 41 Rn. 54; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Bd. II, Art. 44 Rn. 58; Brocker, in BeckOK GG, 31. Ed. 1.12.2016, Art. 44 Rn. 71; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kapitel 28 Rn. 34, Kapitel 29 Rn. 22. Dies zugrunde gelegt, gilt hier Folgendes: Rechtsstreitigkeiten zwischen Mehrheit und Minderheit innerhalb eines Untersuchungsausschusses wurzeln letztlich immer im verfassungsrechtlich garantierten Untersuchungsrecht des hier einschlägigen Art. 41 LV NRW; sie sind genuin verfassungsrechtlicher Art, selbst wenn auch um die Auslegung einer Vorschrift des Untersuchungsausschussgesetzes gestritten wird. Die Verfassungsnorm des Art. 41 LV NRW wird durch die Regelungen des PUAG NRW konkretisiert und ergänzt, vgl. Art. 41 Abs. 1 S. 6 LV NRW. Steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die von der Minderheit aufgeworfene Frage der Reichweite der Befugnisse des Untersuchungsausschusses, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Denn es geht um Rechte und Pflichten des Verfassungsorgans Untersuchungsausschuss in Abgrenzung zu jenen der Ausschussminderheit, die originär in der Verfassung begründet sind und durch Bestimmungen des PUAG NRW ausgestaltet werden. Das gilt insbesondere auch für die Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen und einen Bericht nach Abschluss der Untersuchung bzw. über den Stand der Untersuchungen zu erstellen. Vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, Kapitel 27 Rn. 22 zum Bundesrecht. Das Recht des Landtags auf Erstattung eines Abschlussberichts ebenso wie auf Erstellung eines Zwischenberichts wegen des bevorstehenden Ablaufs der Legislaturperiode ist für das Untersuchungsrecht essentiell. Der Abschlussbericht markiert den Schlusspunkt des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens; mit ihm erfüllt der Untersuchungsausschuss seine Berichtspflicht gegenüber dem Gesamtparlament. Vgl. Brocker, NVwZ 2014, 1357 (1358). Der Zwischenbericht dient ebenfalls der Befriedigung des Informationsbedürfnisses des Landtages über den Stand des Untersuchungsverfahrens vor dessen Abschluss. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses zum Gesetzentwurf zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes, LT-Drs. 10/5322, S. 13. Zweifellos findet diese Berichtspflicht ihre Grundlage in Art. 41 LV NRW, auch wenn sie dort nicht besonders geregelt ist. Denn sie wird mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch den Landtag (vgl. Art. 41 Abs. 1 S. 1 LV NRW) begründet und von Art. 41 Abs. 4 S. 1 LV NRW unausgesprochen vorausgesetzt. Dass die weitere Ausgestaltung des Verfahrens in Erfüllung des Regelungsauftrags des Art. 41 Abs. 1 S. 6 LV NRW durch die einfachgesetzliche Vorschrift des § 24 PUAG NRW erfolgt, ändert an der verfassungsrechtlichen Anbindung der Rechenschaftspflicht nichts. Der Streitgegenstand betrifft im Kern die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen dem Untersuchungsausschuss als Unterorgan des Landtags und der Ausschussminderheit. Dem verfassungsrechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass zugleich eine einfachrechtliche Bestimmung der Interpretation bedarf. Eine trennscharfe Abgrenzung rein verfassungsrechtlicher von ausschließlich nichtverfassungsrechtlichen Fragestellungen im Untersuchungsausschussverfahren und namentlich im Zusammenhang mit der Berichtspflicht ist schlichtweg nicht möglich. So wenig, wie das Recht der Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge unmittelbar aus dem Verfassungsrechtssatz abgelesen werden kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105,197 ff., juris Rn. 93, 102 f., so wenig sind darin eindeutige Maßgaben für die Abgrenzung von Mehrheits- und Minderheitenrechten bei Abfassung von Zwischen- oder Abschlussbericht enthalten. Sie sind gleichwohl als Bestandteile des Enquêterechts im Wege der Auslegung der Verfassungsnorm zu ermitteln. Dass § 24 PUAG NRW zu Verfahren und Befugnissen bei Erstellung des Rechenschaftsberichts Vorgaben enthält, macht das Rechtsverhältnis nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht zu einem verwaltungsrechtlichen. Auch die Antragsteller haben nicht dargelegt, wo bei derartigen Streitigkeiten eine klare Trennlinie zwischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht verlaufen könnte. Abgesehen davon hätte eine solche Trennung eine praktisch kaum durchführbare Aufspaltung des Rechtsweges zur Folge. Wer als Minderheit mit der Ausschussmehrheit über Inhalte eines Zwischenberichts streitet, stellt folglich in der Verfassung angelegte Kompetenzen in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass gerade § 24 Abs. 5 S. 2 PUAG NRW, dessen Verletzung die Antragsteller rügen, eine besondere Form des verfassungsrechtlich verankerten Minderheitenschutzes darstellt. Nur eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder kann gegen die Minderheit durchsetzen, dass eine Beweiswürdigung in den Zwischenbericht aufgenommen wird. Die Auslegung des Begriffs der Beweiswürdigung ist somit maßgebend für die Frage, bei welchen Inhalten eines Zwischenberichts eine einfache Mehrheit ausreicht und wann eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist. Mit anderen Worten: Es geht um die Abgrenzung der Rechte von Mehrheit und Minderheit im Untersuchungsausschuss und damit um eine typischerweise verfassungsrechtliche Thematik. Mit Blick darauf ist der – für sich betrachtet zutreffende – Hinweis der Antragsteller auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 24 PUAG NRW in diesem Kontext nicht weiterführend. Soweit die Antragsteller sich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuordnung einer einfachgesetzlichen Norm zum sog. materiellen Verfassungsrecht bzw. zum Verwaltungsrecht berufen, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 115/86 -, BVerwGE 80, 355 ff., juris Rn. 12 ff; Urteil vom 11. Juli 1985 – 7 C 64/83 -, NVwZ 1985, 2344 ff., juris Rn. 8 ff., lassen diese Entscheidungen Schlussfolgerungen für den vorliegenden Sachverhalt kaum zu, weil sie gänzlich anders gelagerte Fallkonstellationen außerhalb des Untersuchungsausschussrechts betreffen. Auch bei Zugrundelegung der dortigen Obersätze ist die Prüfung, ob die hier anzuwendende Vorschrift des PUAG NRW die Verfassungsnorm des Art. 41 LV NRW präzisiert, nicht obsolet. b. Ob die vorliegende Streitigkeit im Hinblick auf Art. 41 Abs. 4 S. 1 LV NRW überhaupt justiziabel ist, vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2010, Art. 41 Rn. 32; zum wortgleichen Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG: Brocker, NVwZ 2014, 1357 ff.; zum hamburgischen Recht: VerfG Hamburg, Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14 -, juris, bedürfte der Klärung durch den zuständigen Verfassungsgerichtshof NRW. Denn der Rechtscharakter einer Streitigkeit hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer gerichtlichen Kontrollzuständigkeit ab. Es kann mithin verfassungsrechtliche Streitigkeiten geben, die nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. So zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 – 11 M 2469/97 -, juris Rn. 34. Vergleichbares gilt für die nach Bejahung der Justiziabilität zu beantwortende Frage, ob beide Antragsteller oder zumindest die Antragstellerin zu 2. als nicht einsetzungsberechtigte Minderheit antragsbefugt sind oder nicht, zur Antragsbefugnis von Fraktionen und – qualifizierten – Minderheiten im untersuchungsausschussrechtlichen Organstreitverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 -, NVwZ 2017, 137 ff., juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 -, BVerfGE 113, 113 ff., juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105,197 ff., juris Rn. 91 ff.; StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 – 11/02 -, juris Rn. 57, und für die Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen. c. Für eine Verweisung des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof NRW nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG ist kein Raum. §§ 17 ff. GVG gehen von einer konkurrierenden Rechtswegzuständigkeit aus und gelten nicht im Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 2 BvG 1/02 u.a. -, BVerfGE 109, 1 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 27.August 2012 – 3 PKH 5/12 u.a. -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 – 11 M 2469/97 -, juris Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auf. 2016, Anh. § 41 Rn. 2. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei auf Grund der begehrten Vorwegnahme in der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen worden ist. Vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.