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Urteil

15 K 6814/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0510.15K6814.16.00
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Leitsätze

Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums gemäß § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW - und damit aus anderen als ethischen Gründen - besteht auch dann, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des § 6a BJagdG befriedet sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums gemäß § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW - und damit aus anderen als ethischen Gründen - besteht auch dann, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des § 6a BJagdG befriedet sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem Jahr 1984 Eigentümerin des 6.387 m² großen Grundstücks in O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, das im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen liegt, die ihre Jagd zuletzt zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2021 verpachtet hat. Das Grundstück ist unbebaut und grenzt mit seiner Ostseite sowie im Norden ‑ dort durch einen Wirtschaftsweg getrennt ‑ und ‑ aus nördlicher Richtung betrachtet ‑ entlang von etwa 6/7 der Westseite an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das im Übrigen an der westlichen Grundstücksgrenze gelegene Nachbargrundstück weist ebenso wie das an der südlichen Schmalseite der Grundfläche der Klägerin gelegene Grundstück Wohnbebauung auf. Den von der Klägerin am 20. Dezember 1996 gestellten Antrag, das vorbezeichnete Grundstück zum befriedeten Bezirk zu erklärten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1997 unter Hinweis darauf ab, dass der nicht von dem Weidenflechtzaun umgebende Teil des Grundstücks schon nicht gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen sei. Hinsichtlich des übrigen Geländeteils überwiege das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung das Interesse der Klägerin, der behaupteten Entstehung von Schäden an dem von ihr errichteten Zaun aus Anlass der Jagdausübung entgegenzuwirken und gesundheitsschädliche Belastungen des Bodens durch bleihaltige Munitionsrückstände zu vermeiden. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 17. Juni 1997 zurück. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 erklärte der Beklagte auf Antrag der Klägerin das vorbezeichnete Grundstück unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus ethischen Gründen zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk; zugleich bestimmte er, dass seine Entscheidung mit Ablauf des von der Beigeladenen geschlossenen Pachtvertrages am 1. April 2021 wirksam wird. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2015 beantragte die Klägerin, ihr vorbezeichnetes Grundstück als umzäunte Grundfläche zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Bezug nehmend auf das im Jahr 1997 ablehnend beschiedene Befriedungsgesuch und ihren Vortrag in den Verfahren 15 K 5140/15 und 15 K 5481/15 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe ihr Grundstück im Juni 1999 vollständig mit einem fachgerecht errichteten Wildschutzzaun (V. Wildgattergeflecht AS 160/23/15 M) umgeben, der seither einen Wildwechsel nahezu ausschließe. Bei ihrem von wild wachsenden Hecken aus heimischen Gehölzen eingefassten Grundstück handele es sich um einen besonders schutzwürdigen Lebensraum mit einer Streuobstwiese, deren Pflege mit öffentlichen Mitteln gefördert werde, und einem kleinen, nach biologischen Grundsätzen bewirtschafteten Gemüsegarten. Auf Anfrage teilte die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Forschungsstelle) dem Beklagten unter dem 16. Februar 2016 mit, das von der Klägerin verbaute Wildgattergeflecht sei eine übliche und geeignete Schutzvorrichtung gegen Rehwild. Der Zaun sei bei einer Standhöhe von gut 1 m und angesichts seiner Maschenweiten aber nicht wilddicht, sondern für Rehe, Hasen und Schwarzwild passierbar. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016, dem die Stellungnahme der Forschungsstelle vom 16. Februar 2016 beigefügt war, wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtige, ihren Befriedungsantrag abzulehnen. Bezug nehmend hierauf machte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2016 geltend, der ca. 20 cm in den Boden eingegrabene und eine Standhöhe zwischen 1,30 m und 1,40 m über dem Boden aufweisende Zaun werde von ihr in Stand gehalten und sei wilddicht. Wegen der hinter dem Zaun wachsenden Hecke könne der Zaun auch nicht von Wildtieren übersprungen werden. Mit Schreiben vom 18. April 2016 teilte die Forschungsstelle dem Beklagten mit, bei einer Ortsbesichtigung am 13. April 2016 sei festgestellt worden, dass der Gesamtzustand des Zaunes nicht mehr ordnungsgemäß sei mit der Folge, dass er die Funktion einer Schutzvorrichtung gegen Rehwild, Hasen und Schwarzwild nicht mehr erfülle. Die Höhe des Zaunes überwiege auf der Westseite des Grundstücks deutlich diejenige auf der Ostseite und liege ‑ bei einer Minimalhöhe von 1,01 m ‑ im Durchschnitt bei 1,30 m. In seinem unteren Bereich wirke der Zaun dicht, ein Feldhase könne ihn allerdings überqueren. Für Schwarzwild stelle der Zaun kein Hindernis dar. Für Rehwild begründe er angesichts der auf dem Grundstück vorhandenen Vegetation eine Verletzungsgefahr. Unter Tierschutzgesichtspunkten sei der Zaun entweder grundsätzlich renovierungsbedürftig oder abzureißen. Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte das Befriedungsgesuch der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er auf die Stellungnahmen der Forschungsstelle vom 16. Februar 2016 sowie 18. April 2016 und führte aus, ihr Grundstück sei gegen das Ein- und auswechseln von Wild nicht dauerhaft abgeschlossen. Die Klägerin hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Befriedung ihres Grundeigentums zu. Die hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe ergänzend und vertiefend macht sie geltend, entgegen der dem angegriffenen Ablehnungsbescheid zu Grunde liegenden Annahme sei der ihr Grundstück umgebende Zaun in einem ordnungsgemäßen Zustand. Seine Beschaffenheit entspreche auch den jagdrechtlichen Vorgaben für Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden. Damit sei er als wilddicht anzusehen. Tatsächlich ließen sich auch auf ihrem Grundeigentum auch keine Spuren von Wildtieren finden. Im Übrigen seien an einen im Jahr 1999 angeschafften Zaun hinsichtlich der Wilddichtigkeit andere Anforderungen zu stellen als an eine neue Zaunanlage. Abgesehen davon müsse ihr Zaun jedenfalls keinen Schutz gegen Schwarzwild bieten, da solches in der Umgebung ihres Grundstücks nicht vorkomme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. April 2016 zu verpflichten, ihr Grundstück in O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus den Gründen des nur mit unsubstantiierten Erwägungen angegriffenen Ablehnungsbescheides nicht zu. Zudem macht die Beigeladene geltend, die Zaunanlage der Klägerin genüge auch nicht den Anforderungen, die das nordrhein-westfälische Jagdrecht an die Beschaffenheit eines Zaunes zur Abwendung von Wildschäden stelle. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Jagdgenossenschaft desjenigen gemeinschaftlichen Jagdbezirks beigeladen, in deren Einzugsgebiet das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Die Beigeladene hat vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 mit dem Ziel Klage (15 K 5481/15) erhoben, die Befriedungsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2015 aufzuheben; zudem hat die Klägerin in dem Verfahren 15 K 5140/15 vor dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten mit dem Begehren Klage erhoben, ihr Grundstück schon zum 1. April 2016 zu befrieden. Beide Klagen hat das erkennende Gericht mit Urteilen jeweils vom heutigen Tag als nicht begründet abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über das Klagebegehren zu Protokoll des Gerichts für den Fall erklärt, dass - was geschehen ist - der zwischen ihnen im Termin geschlossene Vergleich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerrufen werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens nebst den hier beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie ‑ einschließlich der dort durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ‑ auf den Inhalt der Verfahrensakten 15 K 5140/15 und 15 K 5481/15. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Klagebegehren ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig aber nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Erfolglos bleibt das Klagebegehren allerdings nicht schon mit Blick darauf, dass der Beklagte das von dem Befriedungsantrag der Klägerin erfasste Grundstück mit Bescheid vom 2. Juli 2015 wegen der von der Klägerin gegen die Jagdausübung erhobenen ethischen Einwände gemäß § 6 a Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt hat und die gegen die Befriedungsentscheidung von der Beigeladenen erhobene Klage abgewiesen worden ist. Urteil der Kammer vom 10. Mai 2017, 15 K 5481/15, nicht rechtskräftig. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums gemäß § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. GV. NRW. 1997 S. 56) in der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geänderten Fassung ‑ und damit aus anderen als ethischen Gründen ‑ besteht auch dann, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des § 6a BJagdG befriedet sind. Ruht die Jagd auf einer Grundfläche nach § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW hindert dies deren Ausübung auf dem Grundeigentum auch dann, wenn die Befriedungsentscheidung im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG nicht länger fortbesteht. Vgl. zum Interesse eines Grundeigentümers an einer Befriedung seines Grundstücks aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG) für den Fall, dass die Grundfläche bereits nach Maßgabe des Gesetzes befriedet ist: Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2016, 15 K 5905/15 www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 24). Mithin ist erst recht dann ein Rechtsschutzinteresse an der Befriedung einer Grundfläche nach § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW zu bejahen, wenn eine Befriedung aus ethischen Gründen ‑ wie hier auch durch den Beklagten mit Bescheid vom 2. Juli 2015 verfügt ‑ gemäß § 6 a Abs. 2 S. 1 BJagdG erst mit Wirkung zum Ende eines laufenden Jagdpachtvertrages erfolgt und der Jagdpachtvertrag noch nicht ausgelaufen ist. Denn in diesem Fall bietet die Befriedung einer Grundfläche gemäß § 6 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 LJG NRW, die sich auf von einer Befriedungsentscheidung nach § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG bereits erfasste Flächen bezieht, dem Grundeigentümer einen rechtlich Vorteil, weil sie die Jagdausübung auf dem Grundstück bereits vor dem Wirksamwerden einer Befriedungsentscheidung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG hindert. Indes liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin hier begehrte Befriedung ihres Grundeigentums nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest, ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Beteiligten einer weiteren Aufklärung bedurft hätte. Gemäß § 6 S. 1 BJagdG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 LJG NRW können, soweit hier von Interesse, Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Die danach maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für eine in das Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über das Befriedungsgesuch der Klägerin ist nicht erfüllt. Das von dem Befriedungsantrag der Klägerin erfasste Grundstück ist trotz seiner Einfriedung mit einer Hecke und seiner Umzäunung nicht im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen. Hierzu bedarf es einer Einzäunung oder Ummauerung der Grundfläche, die auf Dauer angelegt und so beschaffen ist, dass Wild mit Ausnahme der genannten Arten weder ein- noch auswechseln kann mit der Folge, dass auf der Grundfläche die Jagdausübung nicht erforderlich ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juni 2003, 15 K 2245/00, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 40, 44). Die normativen Voraussetzungen an den unbestimmten Rechtsbegriff der dauernden Abgeschlossenheit eines umzäunten Grundstücks sind durch § 37 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der zuletzt durch das Gesetz vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448, ber. 629) geänderten Fassung näher ausgestaltet. So OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003, 20 A 3536/03, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7) zu § 4 Abs. 2 S. 1 LJG NRW i. V. m. § 1 DVO LJG-NRW a. F. Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln, wilddichte Zäune gegen Rot‑, Dam-, Sika-und Muffelwild in Höhe von 1,80 m (Nr. 1), Rehwild in Höhe von 1,50 m (Nr. 2) und Schwarzwild sowie Kaninchen in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde anzusehen. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die Anlass für die Annahme bieten könnten, dass die durch den Verordnungsgeber bestimmten ‑ und damit im Rahmen der Rechtskontrolle nicht bindenden - Anforderungen an die Dichtigkeit eines Wildschutzzaunes diesen unbestimmten Rechtsbegriff rechtswidrig ausfüllen, sind nicht ersichtlich. Die Umzäunung des Grundstücks der Klägerin entspricht jedenfalls den vorbezeichneten Merkmalen nicht, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag lediglich 0,20 m in das Erdreich hineinreicht und nur eine Standhöhe zwischen 1,30 m und 1,40 m aufweist und damit in ihren Ausmaßen hinter den in § 37 DVO LJG-NRW genannten Maximalwerten (Standhöhe 1,80 m; Erdtiefe 0,30 m) zurückbleibt. Ob allein dieser Umstand rechtlich die Annahme ausschließt, dass das Grundeigentum der Klägerin nicht dauerhaft gegen das Ein‑ und Auswechseln von Wild abgeschlossen ist, kann hier offenbleiben. Denn nach den Ausführungen der Forschungsstelle in ihren Stellungnahmen vom 16. Februar 2016 und 18. April 2016, deren Richtigkeit die Klägerin insoweit substantiiert nicht in Abrede gestellt hat, ist die Umzäunung (auch) angesichts ihrer Maschenweite jedenfalls für (Feld-)Hasen passierbar. Nach dem Vortrag der Beteiligten spricht dabei auch nichts dafür, dass die das Grundstück der Klägerin zudem umgebende Hecke das Ein- und Auswechseln von (Feld-)Hasen tatsächlich ausschließt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren danach aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Prozesskosten belastet zu werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.