Herr T. L. , M. Straße 000, 00000 S. , Bevollmächtigter: Rechtsanwalt D. I. , I1. 000, 00000 L1. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 18 K 7940/17 gegen Ziffer 2 des Auflagenbescheides des Polizeipräsidiums L1. vom 18. April 2017 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Benutzung von Lautsprecheranlage und Megafon auf jeweils 20 Minuten jeder vollen Stunde jeder 3-stündigen Kundgebung/Mahnwache beschränkt ist. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von diesem selbst zu tragen. Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR. Gründe: I. Mit Auflagenbescheid vom 18. April 2017 beschränkte das Polizeipräsidium L1. die von der Antragstellerin für den 13., 14., 20. und 21. Mai 2017 jeweils von 15:00 bis 18:00 Uhr angemeldeten Versammlungen auf dem T1.---------platz in L1. , mit denen gegen die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung durch die Ponyreitbahn des Beigeladenen auf einer vom 12. bis 21. Mai 2017 stattfindenden Kirmes demonstriert werden soll, dahingehend, dass für die (am Eingang der Kirmes beabsichtigten) Auftakt- und Schlusskundgebung der Versammlungen Lautstärken über 85 dB untersagt sind (Ziffer 1) und im Übrigen die Nutzung von technischen Schallverstärkern (Lautsprecheranlage und Megafon) auf dem Kirmesgelände insgesamt untersagt ist (Ziffer 2); die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Am 8. Mai 2017 hat die Antragstellerin (nur) gegen Ziffer 2 dieses Auflagenbescheides unter dem Aktenzeichen 18 K 7940/17 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 7940/17 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu treffenden Entscheidung kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ferner kann nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners aus und sind die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen angezeigt. Die vom Antragsgegner in der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2017 vorgenommene vollumfängliche Untersagung der Nutzung von technischen Schallverstärkern (Lautsprecheranlage und Megafon) auf dem Kirmesgelände erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris (Ziffer 3b.aa.). Gemessen daran ist eine die Mahnwachen der Antragstellerin betreffende Auflage hinsichtlich der Verwendung von Schallverstärkungseinrichtungen auf dem Kirmesgelände nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Ausgestaltung rechtmäßig. Das in Art. 8 Abs. 1 GG verbriefte Recht zur Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel schließt grundsätzlich das Recht ein, mit Anlagen zur Verstärkung der menschlichen Sprache die Kommunikation mit der Umgebung aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Einsatz erforderlich ist, um dem versammlungsrechtlichen Anliegen Geltung zu verschaffen. Auf einer Kirmes mit ihren vielfältigen Beschallungen durch Musik und anpreisende Werbung der Schausteller einschließlich des Beigeladenen kann die Antragstellerin ihr zu vermittelndes Anliegen ohne technische Hilfsmittel voraussichtlich nicht ausreichend effektiv zur Geltung bringen. Ein vollständiger Ausschluss akustischer Hilfsmittel (mit Ausnahme der Auftakt- und Schlusskundgebung, die jedoch nicht vor der Ponyreitbahn stattfinden) würde die Antragstellerin darauf beschränken, ihr Anliegen den Besuchern ausschließlich visuell näherzubringen. Mit der technisch nicht verstärkten menschlichen Stimme kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nur (wenn überhaupt) bei gleichzeitigem Skandieren von Parolen durch alle erwarteten Teilnehmer (ca. 30-40) gegenüber den Umgebungsgeräuschen durchsetzen. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht auf das Skandieren von Parolen beschränkt. Der gerade auf die Kommunikation mit der Umwelt gerichtete Kern der Versammlungsfreiheit schließt es ein, das Anliegen der Versammlung dem Publikum durch Redebeiträge zu Gehör zu bringen. Redebeiträge einer einzelnen Person sind bei der zu erwartenden Geräuschkulisse einer Kirmes jedoch voraussichtlich zum Scheitern verurteilt, weil sie vom Publikum nicht gehört würden. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen der durch den Auflagenbescheid in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2016 (15 B 1500/16). Im dortigen Fall war die Benutzung eines Megafons aufgrund des räumlichen Heranrückens der Versammlung an das Kassenhäuschen eines Zirkus nicht mehr erforderlich. Eine diesem Szenario vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin kann sich gegen die zu erwartenden Beschallungsquellen einer Kirmes voraussichtlich an keinem Standort allein mit ihrer Stimme ohne technische Hilfsmittel durchsetzen. Dies ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Kenntnis des Gerichts über die Verhältnisse auf Kirmessen, sondern insbesondere auch aus der schlüssigen Darlegung der Ereignisse des Vorjahres durch die Antragstellerin selbst. Das danach grundsätzlich bestehende Recht der Antragstellerin zur Benutzung von Lautsprecher und Megafon konkurriert jedoch mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht des Beigeladenen auf ungehinderte Ausübung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, der zu diesem Zweck einen Platz auf dem Kirmesplatz gegen Entgelt erworben hat. Die ununterbrochene akustische Behelligung potentieller Kunden des Ponykarussells, welche beachtlich wahrscheinlich mit dem Vorwurf der Unterstützung der Tierquälerei einhergeht, hat ungeachtet seiner tatsächlichen Berechtigung einem Boykottaufruf ähnliche Wirkungen und ist faktisch geeignet, den Geschäftsbetrieb des Beigeladenen erheblich zu beeinträchtigen, vor allem weil die Versammlungen an den Hauptgeschäftstagen zu den jeweils zu erwartenden Hauptumsatzzeiten stattfinden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Versammlung der Antragstellerin auf dieses Ziel gerichtet ist. Ausreichend ist, dass die geschilderten Wirkungen beachtlich wahrscheinlich eintreten. Dieser Konflikt zwischen zwei grundrechtlich geschützten Anliegen ist im Wege der praktischen Konkordanz unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beigeladenen als Antragsteller in dessen auf Verweisung der Versammlung der Antragstellerin vom Kirmesgelände gerichteten Antrag vom 10. Mai 2017 (Verfahren 18 L 2180/17) mit den Mitteln des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO dadurch zu lösen, dass die Benutzung von Megafon und Lautsprecheranlage auf jeweils 20 Minuten jeder vollen Stunde der jeweiligen Versammlung beschränkt wird, und zwar gemäß der Beschreibung der Abläufe der Versammlung durch die Antragstellerin für den Fall, dass die Tiere im Schaustellerbetrieb verbleiben und der Betrieb mit den Tieren weiterläuft. Wie sich aus dem Antrag des Beigeladenen als Antragsteller auf Erlass weiterer Auflagen in dem Verfahren 18 L 2180/17 gegen die Antragstellerin ergibt, beabsichtigt dieser, seinen Betrieb während der Demonstration der Antragstellerin fortzuführen. Aus der Geltung der von der Antragstellerin angemeldeten Variante „Anwesenheit der Tiere“ folgt daher, dass die Redebeiträge bei herunter regulierter Lautsprecherbox und mit ausreichendem Abstand zum Ponykarussell verlesen werden. Ein ausreichender Abstand zum Karussell ist voraussichtlich nur dann gegeben, wenn die Lautsprecherbox bei der größeren Gruppe der Demonstranten aufgestellt wird, die nicht unmittelbar vor der Reitbahn demonstriert. Dieser Ablauf entspricht auch der von der Antragstellerin in der Antragsschrift geschilderten beabsichtigten Vorgehensweise. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.