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Urteil

12 K 8695/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0511.12K8695.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. November 2014 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 25. April 2014 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er sei Mitglied einer politischen Organisation namens „Bewegung 6. April“ gewesen. Aufgrund dieser Mitgliedschaft sei er zweimal festgenommen und in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Er sei nur mit Hilfe seiner einflussreichen Familie und gegen eine Geldzahlung im April 2014 aus dem Gefängnis freigekommen. Er habe Ägypten am 31. August 2014 verlassen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Juli 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling, weil er seine begründete Furcht vor Verfolgung durch den ägyptischen Staat nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe sich an diversen Stellen seines Vorbringens widersprochen. Der Kläger hat am 26. Juli 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes im Wesentlichen ergänzend vor, er leide unter einer chronischen ängstlichen endogenen Depression mit Somatisierungsstörung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des S. -Kreises O. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 17. Februar 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 20ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 –, juris, Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 – A 1 A 348/13 –, juris, Rn. 40. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989– 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016– M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht substantiiert dargelegt. Er gab dort an, er sei Anhänger der Bewegung „6. April“ gewesen, die zu Demonstrationen aufgerufen habe, insbesondere unter Studenten. Die Polizei habe das „mitbekommen“ und ihn dann von zu Hause mitgenommen. Man habe ihn in das Gebäude der Staatssicherheit gebracht und ihn dort etwa eine Woche lang „ein bisschen geschlagen“ und „ein bisschen gefoltert“. Dies genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. Der Kläger hat keine genauen Umstände vorgetragen, sondern lediglich pauschal und oberflächlich ein Geschehen behauptet. Insbesondere hat er nicht dargelegt, welche konkreten regimekritischen Aktivitäten er selbst ausgeübt haben will. Er hat vielmehr allgemein die Aktivitäten der Bewegung in „Wir“-Form beschrieben, wobei sich dieses „Wir“ auf sämtliche Anhänger der Bewegung und nicht etwa nur auf den Kläger und weitere einzelne Aktivisten bezog. Dem Kläger ist es auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, seinen Vortrag zu substantiieren. Er hat lediglich behauptet, er habe auch regimekritische Inhalte auf Facebook veröffentlicht, sein Facebook-Konto jedoch zwischenzeitlich gelöscht. Er hielt es zudem lediglich für möglich, dass er die Regierung beschimpft und dieser vorgeworfen habe, sie sei unfähig, Ägypten zu regieren. Selbst wenn der Vortrag des Klägers beim Bundesamt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung genügte, wäre er nicht glaubhaft. Denn er ist bereits in sich widersprüchlich. Einerseits gab der Kläger an, „nur ein bisschen“ gefoltert worden sein. Andererseits sprach er von starker Folter und schilderte, dass man ihm durch einen Faustschlag ins Gesicht die Nase gebrochen und ihn gezwungen habe, sich auszuziehen, um ihn mit kaltem Wasser zu übergießen. Auch habe man ihn an empfindlichen Körperstellen mit Strom gefoltert. Zudem habe es seelische Folter gegeben. Er habe in seiner Einzelzelle die Schreie anderer Gefangener hören müssen. Selbst wenn die vom Kläger geschilderten Umstände eine Verfolgung durch die ägyptischen Sicherheitskräfte Anfang des Jahres 2014 begründeten, drohte ihm jedenfalls heute bei einer Rückkehr nach Ägypten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist zwar ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Die Vermutung ist hier widerlegt. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Ägypten aufgrund einer seit mehr als drei Jahren beendeten Anhängerschaft bei der Bewegung „6. April“ keine Verfolgung mehr. Grundsätzlich müssen nur führende Aktivisten der politischen Opposition mit Inhaftierung und Strafverfolgung in Ägypten rechnen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 – 12 K 12979/16.A –, juris, Rn. 38 (zu den Muslimbrüdern); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016 (Stand: Dezember 2016), Seite 6. Der Kläger war nie ein führender Aktivist der Bewegung „6. April“. Er hat – wie bereits ausgeführt – nicht substantiiert dargelegt, dass er überhaupt für die Bewegung tätig geworden ist. Er hat beim Bundesamt lediglich allgemein behauptet, die Polizei sei durch „elektronische Post“ auf ihn aufmerksam geworden. Nach eigenen Angaben hat der Kläger sich seit seiner behaupteten Verhaftung im Jahr 2014 nicht politisch betätigt und plant dies auch künftig nicht. Selbst wenn der Kläger tatsächlich für die Bewegung „6. April“ tätig gewesen sein sollte, ist es fernliegend, dass der ägyptische Staat nach ehemaligen Anhängern der Bewegung „6. April“ suchen würde, die – wie der Kläger – seit mehreren Jahren sämtliche Unterstützung eingestellt haben. Hiergegen spricht allein die hohe Zahl von etwa 40.000 aktiven Anhängern schon bei Gründung der Bewegung im Jahr 2008. Vgl. Wie Facebook Ägypten verändert hat, http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-02/jugendbewegung-aegypten-facebook . Der weitere Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war nicht glaubhaft. Er war ebenfalls bereits in sich widersprüchlich. Der Kläger hat in Bezug auf beide behaupteten Verhaftungen angegeben, dass er gemeinsam mit anderen Personen verhaftet worden sei, die er allenfalls vom Sehen kenne. Er habe diese Personen bei seinen beiden nächtlichen Verhaftungen jeweils sehen können, als die Polizisten ihn in den bereitstehenden Gefangenentransporter gesetzt hätten. Andererseits hat er geschildert, dass ihm, ebenso wie seinen angeblichen Mitgefangenen, während des gesamten gemeinsamen Transports die Augen verbunden gewesen seien. Auch hat er einerseits geschildert, dass sein Bruder ihm nur bei seiner zweiten Verhaftung zur Freilassung verholfen habe. Andererseits hat er im weiteren Verlauf behauptet, sein Bruder habe ihm auch zu seiner ersten Haftentlassung verholfen, jedoch dafür kein Geld bezahlen müssen. Auch hat er zunächst ausgeführt, die Polizei sei wahrscheinlich dadurch auf ihn aufmerksam geworden, dass er gemeinsam mit einem Mitglied der Bewegung „6. April“ an einer Tagung teilgenommen habe. Später hat er angegeben, man sei bei der ersten Verhaftung wegen der Teilnahme an einer Demonstration auf ihn aufmerksam geworden. Als Grund für die zweite Verhaftung vermutete er, dass er auf der Straße über die Regierung geschimpft habe. Der Vortrag des Klägers in mündlichen Verhandlung weist zudem unauflösbare Widersprüche zu seinen Angaben beim Bundesamt auf. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, bereits seit dem Jahr 2009 für die Bewegung „6. April“ aktiv gewesen zu sein. Beim Bundesamt hat er noch angegeben, mit den Aktivitäten für die Bewegung erst im Jahr 2013 begonnen zu haben. Während er beim Bundesamt geschildert hat, dass die Polizei durch seine elektronische Post auf ihn aufmerksam geworden sei, hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, man sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration bzw. wegen regimekritischer Äußerungen oder der Teilnahme an einer Tagung auf ihn aufmerksam geworden. Bezüglich der behaupteten Folter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geschildert, dass man ihm die Hände über dem Kopf zusammengebunden und ihn für längere Zeit auf Zehenspitzen stehengelassen habe. Jeder Polizist habe ihn ohrfeigen können. Beim Bundesamt hat der Kläger dies nicht erwähnt, sondern stattdessen angegeben, man habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Es erscheint besonders unglaubhaft, dass der Kläger sich plötzlich an eine komplizierte Foltermethode erinnert, die er zuvor nicht erwähnt hat, andererseits aber eine schwerwiegende Verletzung aufgrund von Faustschlägen in sein Gesicht nicht mehr erwähnt. Auch die Darstellungen seiner Haftentlassungen weichen erheblich voneinander ab. In der mündlichen Verhandlung hat er geschildert, bei seiner ersten Haftentlassung im Februar 2014 habe die Polizei ihn nach ca. einer Woche Haft mit einem PKW in die Nähe seiner Wohnung gefahren und dort freigelassen. Bei seiner zweiten Haftentlassung habe ihn die Polizei mit einem Gefangenentransporter zum Polizeihauptquartier gebracht, wo er seinem Bruder übergeben worden sei. Demgegenüber hat er beim Bundesamt erklärt, seine Familie habe ihn im Gebäude der Staatssicherheit abgeholt, wo er auch festgehalten worden sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch erstmals behauptet, dass er an Demonstrationen teilgenommen und das Regime öffentlich kritisiert habe. Auch hat er beschrieben, dass während der Haft tollwütige Hunde vor ihm auf und ab geführt wurden, wobei er die Vermutung äußerte, dass die Hunde auf andere Gefangene gehetzt worden sein könnten. Ebenso hat er geschildert, dass er Schreie von Mädchen und Frauen gehört habe und die Vermutung geäußert, es hätten in dem Gefängnis möglicherweise Vergewaltigungen stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers in mündlichen Verhandlung gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt gesteigert. Es fehlt an nachvollziehbaren Gründen, warum der Kläger diese von ihm behaupteten Umstände nicht bereits zuvor ins Verfahren eingeführt hat. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war auch im Übrigen nicht glaubhaft. Es spricht Überwiegendes dagegen, dass der Kläger von Selbsterlebtem berichtet hat. Er hat die von ihm behaupteten Erlebnisse lediglich stereotyp, oberflächlich und emotionslos beschrieben. Er war nicht in der Lage, das Geschehen seinem behaupteten Ablauf nach schlüssig wiederzugeben. Er hat knapp und wenig individuell geschildert, dass bei beiden Verhaftungen nachts drei bis vier Polizisten an seiner Wohnungstür geklopft und ihn mitgenommen hätten. Auch hätten sie ihn jeweils in ein auf der Straße wartendes Auto gesetzt und ihm die Augen verbunden. Er habe sich dann „auf einmal in einem Keller wiedergefunden“. Ähnlich hat er seine zweite Haftentlassung beschrieben. Man habe ihm die Augen verbunden und „auf einmal“ sei er im Hauptquartier der Polizei gewesen. In beiden Fällen fehlt die Schilderung von Einzelheiten, wie Dauer und Umständen der Autofahrt, oder Sinneswahrnehmungen, wie Geräuschen oder Gerüchen, oder Emotionen des Klägers. Auch prägende Erlebnisse, wie die Unterbringung in Einzelhaft, hat der Kläger nur am Rande erwähnt. Er war selbst auf Nachfrage kaum in der Lage, zwischen den beiden von ihm behaupteten Verhaftungen zu differenzieren. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung als zutreffend unterstellte, ergäbe sich nichts anderes. Denn der Kläger wäre nicht verfolgt aus Ägypten ausgereist. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 20 (zu Art. 16a GG); BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 – 9 C 15/90 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 – 12979/16.A –, juris, Rn. 48; VG Augsburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ Au 5 K 16.31959 –, juris, Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 – 4 K 265/16.A –, juris, Rn. 36; VG Kassel, Urteil vom 21. Juli 2016 – 1 K 1953/15.KS.A –, juris, Rn. 27. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Selbst wenn sich der Kläger im April 2014 für eine Woche in Haft befunden hätte, besteht kein Zusammenhang zu seiner Ausreise, die nach seinen eigenen Angaben, mehr als vier Monate später, Ende August 2014, stattfand. Hiergegen spricht schon, dass er sich zwischen April und August 2014 zu Hause aufgehalten und das Haus nur selten verlassen haben will. Denn aus seiner Wohnung heraus hatte ihn die Polizei nach eigenem Vortrag bereits zweimal verhaftet. Hätte der Kläger eine unmittelbar bevorstehende weitere Verfolgung befürchtet, ist nicht nachvollziehbar, warum er sich für vier weitere Monate an einem Ort aufgehalten haben sollte, an dem seine behaupteten Verfolger jederzeit auf ihn hätten zugreifen können. Im Gegenteil zeigt dies gerade, dass der Kläger zwischen April und August 2014 nicht mehr von der Polizei gesucht wurde. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, er gehe nicht davon aus, dass die Polizei bis heute an seiner ehemaligen Wohnanschrift nochmals nach ihm gefragt habe. Selbst wenn der Kläger verfolgt ausgereist wäre, drohte ihm auch unter Zugrundelegung seines weiteren Vortrags in der mündlichen Verhandlung bei seiner Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. Denn auch insofern ist die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL widerlegt. Selbst wenn der Kläger wegen einmaliger Teilnahme an einer Demonstration und einer kritischen öffentlichen Äußerung zweimal in Haft gewesen wäre, machte ihn dies noch nicht zu einem führenden Aktivisten der Bewegung, der heute bei einer Rückkehr Verfolgung durch den ägyptischen Staat zu befürchten hätte. Der Kläger hat aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Unabhängig davon kann der Kläger sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen, weil er nach eigenen Angaben über Slowenien, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Deutschland eingereist ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat – aus den bereits genannten Erwägungen – keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ägypten ein solcher ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes des St. B. / St. K. Krankenhauses O. / H. vom 3. März 2016. Demnach leidet der Kläger unter einer chronischen ängstlichen endogenen Depression mit Somatisierungsstörung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe beim Kläger eine deutlich verminderte psychosoziale Belastbarkeit, ein Vermeidungsverhalten mit Antriebsstörung und eine eingeschränkte Teilhabe. Eine regelmäßige konstante psychiatrische Behandlung mit regelmäßigen psychiatrischen Interventionen in Verbindung mit einer antidepressiven medikamentösen Therapie finde statt und sei weiterhin unbedingt erforderlich. Bei einem Abbruch der Therapie sei mit einer Exacerbation der Depression einschließlich einem Wiederaufflackern der suizidalen Tendenzen zu rechnen. Dies steht einer Überstellung des Klägers nach Ägypten nicht entgegen. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Klägers, von der auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben geschlossen werden könnte, ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das ärztliche Attest ist bereits mehr als ein Jahr alt. Der Kläger hat dagegen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ihm inzwischen besser gehe und er seinen behandelnden Arzt auch seit Längerem nicht aufgesucht habe. Selbst wenn der Kläger erkrankt wäre, drohte ihm in Ägypten aufgrund der im ärztlichen Attest diagnostizierten Erkrankung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Es bestehen hinreichende Möglichkeiten zur Behandlung der Erkrankung in Ägypten. Allein im Großraum Kairo gibt es über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Universitätskliniken Kasr El Eni und Ain Shams, in denen auch für chronische Krankheiten im Bereich der Psychiatrie eine kostenfreie minimale Versorgung und weitere Behandlungsmöglichkeiten gegen Zuzahlungen angeboten werden. Auch der Zugang zu Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Das öffentliche Gesundheitswesen in Ägypten ermöglicht die Versorgung mit einfachen Antidepressiva. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2016 – 12 L 2369/16.A –; VG Köln, Urteil vom 10. Februar 2011 – 6 K 5395/08.A –, juris, Rn. 42 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Seite 15. Unabhängig davon ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe bereits einmal an Suizid gedacht, ergibt sich hieraus keine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn nach eigenen Angaben des Klägers sind diese Suizidgedanken nicht akut. Er sei vielmehr durch seine Ausbildung abgelenkt und könne auf die ihm verschriebenen Medikamente zurückgreifen. Unabhängig davon ist nicht jede Form der Suizidalität geeignet, künftig eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte, bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung, wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten, die Annahme einer besonders intensiven Gesundheitsverschlechterung nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris, Rn. 44. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an konkreten Selbsttötungsgedanken. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts angegeben, bislang nur allgemein über die Möglichkeit einer Selbsttötung nachgedacht zu haben. Konkrete Gedanken habe er sich nicht gemacht. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sämtliche dieser Voraussetzung sind – wie auch zuvor ausgeführt – vorliegend erfüllt. Auch die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.