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Beschluss

22 L 1265/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0511.22L1265.17A.00
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Leitsätze

Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterliegt ernstlichen Zweifeln, wenn der betroffene Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind lebt und die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4634/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unterliegt ernstlichen Zweifeln, wenn der betroffene Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Kind lebt und die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4634/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 wird angeordnet . Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 17. März 2017 bei Gericht gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier: 10. März 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG findet. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Der Erlass der Abschiebungsandrohung setzt ferner nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar liegen die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes vor. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Obwohl das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller damit nicht materiell geprüft hat, hat es mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Diese Unzulässigkeitsentscheidung begegnet indes ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Zwar sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Denn den Antragstellern wurde ausweislich der Mitteilung der bulgarischen Flüchtlingsbehörde vom 6. Dezember 2016 bereits am 3. Februar 2015 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Dem sind die Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Die Unzulässigkeitsentscheidung begegnet gleichwohl ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Denn es spricht derzeit Vieles dafür, dass im vorliegenden Fall Umstände gegeben sind, unter denen sich die Rechtsmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten lässt, vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtliche klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Die Antragsteller sind die Eltern des am 00.00.2017 in Deutschland geborenen Kindes G. E. und leben mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft. Für das Kind gilt ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt, sobald die Geburt dem Bundesamt angezeigt wird. Das für das Kind einzuleitende Asylverfahren ist ‑ soweit ersichtlich ‑ bislang nicht abgeschlossen. Zugleich ist derzeit auch nicht absehbar, dass dieses zu einem Abschluss führt, der die Familieneinheit der Antragsteller mit ihrem Kind wahrt. In Bezug auf das Kind liegen - anders als bei den Antragstellern ‑ die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schon deshalb nicht vor, weil dem Kind in Bulgarien kein internationaler Schutz gewährt wurde. Auch dürfte eine Ablehnung des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), ausscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Mitgliedstaat als Deutschland für die Prüfung des Asylantrages des Kindes zuständig ist. Zwar käme eine Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 9 Dublin III-VO in Betracht. Dafür wäre indes Voraussetzung, dass die Antragsteller als Begünstigte internationalen Schutzes in Bulgarien (auch aktuell noch) aufenthaltsberechtigt sind und die Antragsteller den Wunsch schriftlich kundtun, Bulgarien möge auch für die Prüfung des Schutzgesuchs ihres Kindes zuständig sein. Dafür fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Eine Zuständigkeit Bulgariens für das Schutzgesuch des Kindes ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Dublin III-VO, weil dessen Eltern (die Antragsteller im hiesigen Verfahren) keine „Antragsteller“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO mehr sind. „Antragsteller“ im Sinne der Dublin III-VO sind nach dessen Art. 2 Buchst c) nur diejenigen Personen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht endgültig entschieden wurde. Über den Antrag der Eltern in Bulgarien wurde aber schon abschließend entschieden. Schließlich ist auch eine Ablehnung des Asylantrages des Kindes nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Hinweis auf eine eventuelle Aufnahmebereitschaft Bulgariens ausgeschlossen, weil Bulgarien als Mitgliedstaat der Union kein Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind; die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2017 ‑ 1 C 20.16 u.a. ‑, zitiert nach der Presseerklärung Nr. 19/2017, abrufbar unter bverwg.de. Eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages des Asylantrages des Kindes, die auf eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG oder Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit dem Zielland Bulgarien führen könnte, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die Familieneinheit zwischen den Antragstellern und ihrem Kind allenfalls dann in Bulgarien gewahrt werden, wenn das Asylverfahren des Kindes in Deutschland aus anderen Gründen negativ abgeschlossen ist und einer Ausreise bzw. Abschiebung der Antragsteller zusammen mit ihrem Kind nach Bulgarien keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies setzt insbesondere eine Aufnahmebereitschaft Bulgariens in Bezug auf das in Deutschland geborene Kind voraus, für die derzeit Anhaltspunkte fehlen. Sollte die Aufrechterhaltung des Familienverbandes in Bulgarien nicht möglich sein, wirft der Fall die Frage auf, ob § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Gründen höherrangigen Unionsrechts einschränkend auszulegen ist und ‑ bei entsprechender Auslegung ‑ als Ermächtigungsgrundlage für die vom Bundesamt in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ausscheidet. Die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fußt auf der in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) den Mitgliedstaaten eröffneten Möglichkeit, einen Asylantrag schon dann als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nach dem Erwägungsgrund 33 der Richtlinie das Wohl des Kindes gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig berücksichtigen. Ferner bestimmt Erwägungsgrund 60 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. dass die Richtlinie insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Art. 1, 4, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 GRC zu fördern; sie muss entsprechend umgesetzt werden. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Ablehnung eines Asylantrages wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung zu der greifbaren Gefahr einer Verletzung dieser vorrangig zu beachtenden Rechte führt. Eine solche Rechtsverletzung dürfte hier anzunehmen sein, wenn die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft der Antragsteller mit ihrem am 00.00.2017 in Deutschland geborenen Kind in Bulgarien nicht gewährleistet ist. Eine Trennung von Eltern und Kind dürfte sowohl dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen als auch das Recht des Kindes aus Art. 24 Abs. 3 GRC verletzten. Danach hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Es bedarf vorliegend der ergänzenden Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung, ob die Aufrechterhaltung des Familienverbandes in Bulgarien tatsächlich möglich ist. Sollte dies nicht gewährleistet sein und damit die Inanspruchnahme des den Antragstellern gewährten internationalen Schutzes in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat (Bulgarien) gegen das Wohl des Kindes und gegen Art. 24 Abs. 3 GRC verstoßen, bedarf es der Klärung, welche rechtlichen Folgerungen hieraus zu ziehen sind. Vgl. zur Erforderlichkeit der Klärung der unionsrechtlichen Folgerungen in Fällen, in denen die Inanspruchnahme internationalen Schutzes in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt: BVerwG, Beschlusse vom 23. März 2017 ‑ 1 C 20.16 u.a. ‑, Vorlagefrage 3 b) zweiter Spiegelstrich, zitiert nach der Presseerklärung Nr. 19/2017, abrufbar unter bverwg.de. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegenüber den Antragstellern ergangene Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 1 AsylG) infolge der stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Das Bundesamt wird die erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung vornehmen und auf der Grundlage des vollständig ermittelten Sachverhaltes erneut über den Asylantrag der Antragsteller zu entscheiden haben. Sollte auf der Grundlage des vollständig ermittelten Sachverhalts feststehen, dass nicht hinreichend geklärte unionsrechtliche Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, kommt im Rahmen eines sich hieran anschließenden Rechtsschutzverfahrens eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Eilverfahren in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).