Beschluss
2 L 3340/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0515.2L3340.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. September 2016 bei Gericht gestellte, teilweise sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 11264/16 gegen das mit Bescheid des M. Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2016 mit sofortiger Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil die Antragstellerin im Erörterungstermin angegeben hat, frühestens Mitte Mai 2017 im Wege einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung in den Geschäftsbereich der Bundesbeauftragten für E. wechseln zu wollen. Die Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser beruflichen Umorientierung ist mangels verifizierbarer Angaben seitens des Gerichts nicht abschätzbar. Ferner hat sich die Verbotsverfügung vom 19. September 2017 nicht durch Vorlage des Kurzgutachtens des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium P. vom 7. März 2017 zur Frage der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Der im Tenor der Verbotsverfügung formulierte Endzeitpunkt „… bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit.“ ist noch nicht erreicht. Dieses Verfahren ist gemäß § 9 letzter Halbsatz VwVfG NRW erst mit dem Erlass einer auf das Kurzgutachten gestützten Verfügung abgeschlossen. Die zusammen mit dem seitens des M. Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 19. September 2016 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: November 2016, Teil B, § 39 BeamtStG Rn. 20. Darüber hinaus ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verbotsverfügung angenommen hat. Der Antragsgegner bewertet die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gerade im Rahmen von Ermittlungs- oder Strafverfahren höher als die mit dem Verbot für die Antragstellerin verbundenen Konsequenzen und hält die Maßnahme zur Abwendung von Gefährdungslagen für geboten. Hiermit wird dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerseite, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig davon, ob sich die angegriffene Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Klageverfahren nicht Stand halten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, weil sich die Verbotsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 19. September 2016 vermag das beschließende Gericht nicht festzustellen. Vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Sie hat die Gelegenheit genutzt und sich in einem mehrseitigen Konvolut sowie in einem Personalgespräch am 5. September 2016 eingelassen. Zudem hat sich für die Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Auch hiervon hat sie Gebrauch gemacht. Eine Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht durchzuführen. Es fehlt an einem gesetzlichen Beteiligungstatbestand. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 6 A 2586/12 -, juris Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2017 frühzeitig sowohl in das Verbotsverfahren als auch im Rahmen der Anordnung zur Untersuchung der Antragstellerin zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit eingebunden worden. Sie hat diesen Maßnahmen zugestimmt, ohne jedoch eine ausdrückliche schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Verbotsverfügung dürfte auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken begegnen. Rechtsgrundlage des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Hiernach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Bei den „zwingenden dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Ein vorwerfbares Fehlverhalten des betroffenen Beamten setzt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht voraus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 12. April 1978 – I WB 159.76 -, BVerwGE 63, 32, und vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, DVBl 1999, 326, zu der gleichartigen Vorschrift des § 22 Soldatengesetz; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 ‑, ZBR 1975, 319 – sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 6 B 280/12 – und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, jeweils juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 1997 – B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321; Schütz/Maiwald a.a.O., § 39 Rn. 5, m.w.N. Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte damit begründet, dass die Antragstellerin extreme Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, die zu gravierenden Konfliktsituationen innerhalb der Behörde sowohl mit Kollegen als auch mit Vorgesetzten geführt hätten; zudem bestünde aufgrund mangelnder Wahrnehmungs- und Einschätzungsfähigkeit die Gefahr, dass es im Rahmen weiterer Diensttätigkeiten zu schwerwiegenden Fehleinschätzungen komme. Vgl. Seite 2 und Seite 14 der angefochtenen Verbotsverfügung. Zur Konkretisierung führt der Antragsgegner im Nachfolgenden die Vorkommnisse im Einzelnen auf. Die Kammer verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ab. Den vom Antragsgegner in seiner Verbotsverfügung näher bezeichneten Begebenheiten ist die Antragstellerin zwar entgegengetreten. Sie verkennt aber, dass eine detaillierte Aufklärung der einzelnen Vorfälle in diesem Stadium nicht angezeigt ist. Denn nach den rechtlichen Maßstäben ist es nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus zugleich folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 -6 A 2586/12 -, juris. Diese hinreichenden Anhaltspunkte sind bereits in dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium E1. vom 11. August 2016 zur Einsatz- und Verwendungsfähigkeit/Führen einer Dienstwaffe enthalten. Darin gelangt Dr. med. I. zu dem Ergebnis, dass für ihn nicht erkennbar sei, wann die Beamtin wieder vollumfänglich einen Polizeivollzugsdienst verrichten könne. Aus medizinischer Sicht solle die Antragstellerin keinen Dienst verrichten, bei dem die evtl. Notwendigkeit eines Waffeneinsatzes bestehe. Einen Wechsel ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. der Behörde halte er aktuell für nicht weiterführend, da Konfliktsituationen in verschiedenen Behörden bestanden hätten. Er halte es für sinnvoll, dass die Antragstellerin bis zu einer endgültigen Klärung, inwieweit bzw. ob gesundheitliche Beeinträchtigungen zu den wiederholten Konflikten, auch nach einer Rehabilitation, geführt hätten, keinen Dienst verrichte. Eine polizeiamtsärztliche Begutachtung halte er für erforderlich. Die von Dr. med. I. getroffenen Feststellungen decken sich mit den Ausführungen im Abschlussbericht der B. Psychosomatische Klinik C. Q. vom 18. August 2016. Die getroffene Diagnose „Anpassungsstörung“ findet ihre Grundlage in dem skizzierten Therapieverlauf. Danach habe die Antragstellerin zu Beginn des stationären Aufenthalts teilweise Schwierigkeiten gehabt, einzelne Therapiebausteine anzunehmen. Die Anamneseerhebung sowie der Aufbau einer therapeutisch tragfähigen Beziehung hätten sich teilweise als schwierig gestaltet. In den einzeltherapeutischen Gesprächen sei es immer wieder zu Konflikten gekommen. In einem klärenden Gespräch mit dem leitenden Abteilungsarzt habe die Antragstellerin ihre Unzufriedenheit mit den einzeltherapeutischen Gesprächen und der orthopädischen Untersuchung geäußert. Eigenanteile an den dienstlichen Konflikten sehe sie nicht. Im Abschnitt „Therapieergebnis“ wird festgehalten, dass im Rahmen der Einzeltherapie der Aufbau einer vertrauensvollen, tragfähigen Beziehung nicht gelungen sei. Parallel zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der Antragsgegner in einem gesonderten Schritt ein Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitet, indem er die Antragstellerin ebenfalls unter dem 19. September 2016 aufgefordert hat, sich einer Untersuchung ihrer Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Das Ergebnis dieser beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums P. durchgeführten Untersuchung liegt inzwischen in Form eines Kurzgutachtens vom 7. März 2017 vor und ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um einen Dauerverwaltungsakt handelt. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 2 K 6786/14 -, juris. Nach dem Kurzgutachten besteht Polizeidienstunfähigkeit im Sinne der PDV 300 sowie eingeschränkte allgemeine Dienstfähigkeit. Der Antragstellerin ist der Inhalt des Kurzgutachtens im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs über ihren Verfahrensbevollmächtigten eröffnet worden. Dabei ist dem polizeiärztlichen Hinweis auf Bedenken, das Gutachten direkt ohne Anwesenheit einer ärztlichen Vertrauensperson der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar zu überlassen, Rechnung getragen worden. Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, ihr stehe ein Recht auf unmittelbare Einsichtnahme aus § 630g BGB zu (vgl. Klageverfahren 2 K 4910/17). Diese Norm steht im systematischen Zusammenhang mit einem privatrechtlich abgeschlossenen Behandlungsvertrag (vgl. die gesetzlichen Überschriften zu Titel 8 und Untertitel 2 des BGB). Ihr Regelungsgehalt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht analog auf amtsärztliche Untersuchungen übertragbar, die auf Veranlassung des Dienstherrn durchgeführt werden. Die im Erörterungstermin manifestierten Schwierigkeiten, eine ärztliche Vertrauensperson zu bestimmen, hindern die Kammer nicht, die vorliegende Eilentscheidung zu treffen, nachdem im Rahmen des Möglichen rechtliches Gehör gewährt worden ist. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Kammer im jetzigen Stadium des Verfahrens an den gutachtlichen Ausführungen keine Zweifel hegt, zumal sich der Polizeiarzt, Regierungsmedizinaldirektor M1. , auf ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten, erstellt von Dr. med. T. , stützt und sich zudem mit dem von der Antragstellerin selber in Auftrag gegeben Gutachten des Privatdozenten, Dr. I1. , vom 12. Februar 2016, auseinandersetzt. Vgl. ab Seite 191 des Kurzgutachtens. Bestanden mithin unzweifelhaft besonders gewichtige „zwingende dienstliche Gründe“ für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und erwiesen sich mildere Maßnahmen als ungeeignet zur Erreichung des hiermit verfolgten Zwecks bzw. versprachen nicht den gleichen Erfolg wie die Verbotsverfügung, so war das nach dem Wortlaut des § 39 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen im Sinne des Erlasses der Verbotsverfügung intendiert. Denn sind die (strengen) tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben, sind Gründe dafür, den Beamten seinen Dienst gleichwohl weiter ausüben zu lassen, regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall praktisch auszuschließen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – juris; Schütz/Maiwald a.a.O., § 39 Rn. 18. Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 19. September 2016 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand auch die Antragstellerin selber. Aufgrund seiner beamtenrechtlich bestehenden Fürsorgepflicht ist der Antragsgegner verpflichtet, die nach derzeitigem Erkenntnisstand polizeidienstunfähige Antragstellerin auch in deren objektivem Interesse von der Dienstverrichtung vorläufig auszuschließen, um gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden. Die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint auch deshalb zumutbar, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.