Urteil
3 K 4662/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0519.3K4662.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage auf dem Grundstück G. 00 in O. . Für diese Biogasanlage erteilte das Staatliche Umweltamt L. mit Bescheid vom 28. Juni 2001 eine immissionsschutzrechtliche „Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas aus der Landwirtschaft, bestehend aus drei Motoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2.300 kW (872 kW el), sowie einer Anlage zur Lagerung von Gülle mit 11.540 m³ Gesamtlagervolumen“. Unter Ziffer III („BE 4 Gasverwertung“) führt der Genehmigungsbescheid drei Blockheizkraftwerke auf: das Blockheizkraftwerk 1 (Zündstrahlmotor) mit einer Feuerwärmeleistung von 592 kW (250 kW (el)) sowie die Blockheizkraftwerke 2 und 3 (Gasmotoren) mit einer Feuerwärmeleistung von jeweils 854 kW (311 kW (el)). Wegen der Einzelheiten verweist die Genehmigung auf dort aufgelistete Antragsunterlagen, u. a. die Bau-/Betriebsbeschreibung der vorgenannten Blockheizkraftwerke. Die Blockheizkraftwerke 2 und 3 wurden im Laufe der Zeit durch zwei andere Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von je 537 kW ersetzt. Zusätzlich wurde eine Notfackel errichtet. Eine Genehmigung für diese Veränderungen holte die Klägerin nicht ein. Schließlich wurde eines der beiden ausgetauschten leistungsstärkeren Blockheizkraftwerke abgebaut, wobei der Zeitpunkt des Abbaus streitig ist. Eine für Mitte April 2015 geplante Umweltinspektion auf dem Grundstück G. 00 durch den Beklagten verweigerte der Geschäftsführer der Klägerin. Die Errichtung und den Betrieb der Notfackel seit Januar 2014 zeigte die Klägerin am 26./27. Mai 2015 bei dem Beklagten an. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 stellte der Beklagte fest, dass die Änderung der Anlage in Form der Errichtung und des Betriebes der Notfackel nicht lediglich gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigt werden könne. Vielmehr bedürfe es eines förmlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. Eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 750,00 Euro wurde festgesetzt. Der Bescheid wurde am 16. Juni 2015 zugestellt. Unter dem 23. Juni 2015 erließ der Beklagte nach Anhörung eine Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin. Er ordnete an, die beiden ausgetauschten Blockheizkraftwerke (Ziff. I. 1.) sowie die „illegal errichtete Notfackel“ (Ziff. I. 2.) stillzulegen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. II.) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I. 1 und Ziff. I. 2 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angeordnet (Ziff. III.). Zudem setzte er eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 Euro fest (Ziff. V.). Zur Begründung führte der Beklagte an, die Biogasanlage und die Notfackel würden ohne die erforderliche Genehmigung betrieben und seien daher nach § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes stehe in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und diene dazu, die Klägerin zur Erfüllung der Verfügung anzuhalten. Die Gebührenhöhe an der oberen Grenze der Rahmengebühr nach Tarifstelle 15a.2.3 des Allgemeinen Gebührentarifs sei auf den überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand (Vor-Ort-Besichtigung, aufwendige Aktenrecherche) zurückzuführen. Gegen die Stilllegungsverfügung hat die Klägerin am 2. Juli 2015 Klage (3 K 4662/15) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (3 L 2255/15). Den Bescheid über die Genehmigungsbedürfigkeit der Notfackel hat die Klägerin mit Klage vom 14. Juli 2015 (3 K 4911/15) angegriffen. Sie ist der Ansicht, die Verfügungen seien bereits formell rechtswidrig. Die Bezirksregierung Düsseldorf sei für deren Erlass nicht zuständig gewesen, da die Biogasanlage nicht der Störfallverordnung unterliege. Bei genehmigungskonformem Betrieb der Biogasanlage werde der zuständigkeitsbegründende Mengenschwellenwert nicht überschritten. Zudem sei die Stilllegungsverfügung unbestimmt, da ihr Regelungsobjekt unklar sei. Sie betreffe ein abgebautes, also nicht mehr vorhandenes Blockheizkraftwerk sowie eine nicht betriebene Notfackel. Des Weiteren sei die angegriffene Stilllegungsverfügung materiell rechtswidrig. Der Betrieb der ausgetauschten Blockheizkraftwerke sei jedenfalls nicht genehmigungsbedürftig, da er von der Ausgangsgenehmigung erfasst sei. Die Genehmigung sei nicht geräte-, sondern leistungsbezogen auszulegen. Entscheidend sei alleine, dass die angegebenen Leistungsgrenzen durch den tatsächlichen Betrieb eingehalten würden. Dies sei gewährleistet, weil eines der beiden ausgetauschten Blockheizkraftwerke abgebaut und im April 2015 verkauft worden sei. Bei der Notfackel handele es sich ebenfalls nicht um eine wesentliche genehmigungsbedürftige Änderung. Eine Anzeige nach § 15 BImSchG reiche entsprechend der bundesweiten Praxis aus. Hiervon gingen insbesondere sowohl das Bayerische Landesamt für Umwelt als auch die Herstellerfirmen aus. Dass die Einrichtung einer Notfackel keine wesentliche Änderung darstelle, bestätige auch das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Maschinenverordnung. Des Weiteren entspreche die Notfackel dem Stand der Technik, insbesondere den Vorgaben des EEG. Die Notfackel sei ohnehin bislang nicht in Betrieb gewesen. Überschüssiges Gas sei noch nie angefallen. Als ermessensfehlerhaft erweise sich die Stilllegungsverfügung schließlich, weil die verändernden Maßnahmen auch unter der vormaligen Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes L. und des Kreises W. nie beanstandet worden seien. So habe das Staatliche Umweltamt L. mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 festgestellt, dass das Aufstellen eines Ersatz-Zündstrahlmotors als Not-Blockheizkraftwerk beim Ausfall eines Motors keiner immissionsschutzrechtlichen Überprüfung nach § 16 BImSchG bedürfe. Die Biogasanlage sei in den Jahren der Überwachung durch den Kreis W. gänzlich unbeanstandet geblieben. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zudem seien das angedrohte Zwangsgeld sowie die festgesetzte Gebühr ihrer Höhe nach unverhältnismäßig. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. April 2017 die Gebühr für die Stilllegungsverfügung auf 1.937,00 Euro reduziert. Er hat ausgeführt, diese Gebührenhöhe spiegele den angefallenen (überdurchschnittlichen) Ermittlungs- und Bearbeitungsaufwand (Aktenrecherche, interne Berechnungen und Vor-Ort-Termin) wider. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2015 und dessen Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2015 einschließlich der zugehörigen Gebührenfestsetzung in der Fassung vom 24. April 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, entscheidend für die Einordnung als Störfallanlage sei nicht, ob der Mengenschwellenwert durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Blockheizkraftwerke erreicht werde, sondern ob bei Ausschöpfung der technisch möglichen Leistung der Mengenschwellenwert überschritten werden könne. Des Weiteren sei nicht erkennbar, dass der Kreis W. oder andere bisher in den Vorgang involvierte Behörden sich dahingehend geäußert hätten, dass ein Austausch der Blockheizkraftwerke weder anzeige- noch genehmigungsbedürftig sei. Die Biogasanlage mit den ausgetauschten Blockheizkraftwerken und der errichteten Notfackel sei in dieser Form formell und materiell illegal. Dass eines der Blockheizkraftwerke verkauft worden sei, habe der Beklagte erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfahren. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin, Herr X. C. , bei einem Vor-Ort-Termin im Mai 2015 von drei auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Blockheizkraftwerken gesprochen. Auch in der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2015 auf das Anhörungsschreiben hin sei die Reduzierung der Anzahl an Blockheizkraftwerken nicht thematisiert worden. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 L 2255/15 - mit Beschluss vom 16. November 2015 abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. November 2016 - 8 B 1395/15 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 sind die Verfahren 3 K 4662/15 und 3 K 4911/15 zu gemeinsamer Verhandlung, mit Beschluss vom 28. März 2017 sodann auch zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch der des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat sowohl hinsichtlich der Stilllegungsverfügung vom 23. Juni 2015 in der Fassung vom 24. April 2017 (1.), also auch hinsichtlich des Bescheides über die Genehmigungsbedürftigkeit der Fackel vom 9. Juni 2015 (2.) keinen Erfolg. 1.Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Stilllegungsverfügung ist unbegründet. Die Stilllegungsverfügung vom 23. Juni 2015 in der Fassung vom 24. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im zugehörigen Beschwerdeverfahren - 8 B 1395/15 -, denen das Gericht mit einigen Ergänzungen und der Maßgabe folgt, dass es hier Klägerin statt Antragstellerin, Beklagter statt Antragsgegner und Klage statt Beschwerde heißen muss: „Die Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2015, mit der der Antragsgegner die unverzügliche Stilllegung des Betriebs der zwei Blockheizkraftwerke TCG 2016B V12 (mit einer elektrischen Leistung von jeweils 537 kW) auf dem Grundstück in 00000 O. , G. 00, Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00, und der auf diesem Grundstück errichteten Notfackel angeordnet hat, ist (…) nach rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bezirksregierung E. für den Erlass dieser Ordnungsverfügung sachlich zuständig (dazu aa). Die Stilllegungsanordnung ist keine unzulässige Vollziehungsmaßnahme (dazu bb). Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Stilllegungsanordnung liegen vor (dazu cc). aa) Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU NRW). Danach sind die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden unter anderem für den Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz genannten Gesetze, zu denen das hier einschlägige Bundes-Immissionsschutzgesetz gehört, zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVU NRW oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Die mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 28. Juni 2001 genehmigte und von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffene Biogasanlage der Antragstellerin ist gemäß Anhang I 1. Spiegelstrich zur ZustVU NRW eine Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). In ihr sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV hochentzündliche und damit gefährliche Stoffe (§ 2 Nr. 1 der 12. BImSchV) vorhanden, deren im Rahmen des genehmigten Betriebs mögliche Höchstmenge (dazu aaa) nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2011 (dazu bbb) die in Anhang I Stoffliste Nr. 8, Spalte 4 der 12. BImSchV genannte Mengenschwelle von 10.000 kg überschreiten (dazu ccc). aaa) Ob und in welcher Menge ein gefährlicher Stoff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV vorhanden ist, richtet sich hier danach, welche Höchstmenge auf der Grundlage der für die Errichtung und den Betrieb der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Biogasanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2001 auftreten kann. Das Vorhandensein gefährlicher Stoffe setzt gemäß § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV deren tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein voraus oder ihr Vorhandensein, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I der 12. BImSchV genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Ob und inwieweit das Vorhandensein gefährlicher Stoffe „vorgesehen“ ist, richtet sich hier nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2001, weil sie den Umfang des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Biogasanlage der Antragstellerin festlegt. In welchem Ausmaß gefährliche Stoffe im Falle eines illegalen Betriebs anfallen können, ist hingegen unerheblich. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Mai 2016, § 2 12. BImSchV Rn. 9; Wietfeldt/Neuser, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 3, Stand Juli 2016, § 2 12. BImSchV Rn. 23; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 363. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen gefährlicher Stoffe sind nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 der 12. BImSchV die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können (Anhang I Nr. 4 Satz 2 der 12. BImSchV). bbb) Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2011 (MKULNV-Erlass) empfiehlt mit der Arbeitshilfe „Berechnung der vorhandenen Masse von Biogas in Biogasanlagen zur Prüfung der Anwendung der StörfallV“ des Ausschusses „Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Arbeitshilfe) eine zulässige Methode zur Berechnung der im Betriebsbereich der Antragstellerin vorhandenen Höchstmenge hochentzündlicher Stoffe. Die LAI-Arbeitshilfe geht von zutreffenden rechtlichen Vorgaben aus. Insbesondere legt sie als Bezugsrahmen den in § 2 Nr. 2 der 12. BImSchV legaldefinierten Begriff des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe und damit einen genehmigungskonformen und keinen illegalen Anlagebetrieb zugrunde. Ferner richtet sie sich an der Vorgabe in Anhang I Nr. 4 Satz 1 der 12. BImSchV hinsichtlich der zu berücksichtigenden Mengen aus. Fehler in den einzelnen Berechnungsformeln sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Antragstellerin gegen die Anwendbarkeit der LAI-Arbeitshilfe vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Diese enthält zunächst keine unzulässige landesrechtliche Konkretisierung bundesrechtlicher Vorschriften. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen führen die Länder gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 27; zur Anwendbarkeit des Art. 83 GG auf Rechtsverordnungen vgl. Dittmann, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 19. Sie dürfen deshalb Verwaltungsvorschriften erlassen, die diese bundesrechtlichen Vorschriften interpretieren oder ihren Vollzug regeln. Wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor dem Landesrecht gemäß Art. 31 GG ist den Ländern hingegen der Erlass solcher Vorschriften verwehrt, die mit bundesrechtlichen Regelungen nicht in Einklang stehen. Vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Mai 2016, § 48 BImSchG, Rn. 10 f. Die LAI-Arbeitshilfe steht nicht in Widerspruch zu einer abschließenden Bestimmung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der 12. BImSchV. Sie beschränkt sich auf die Vorgabe einer Berechnungsmethode, anhand derer das Vorhandensein und die Menge gefährlicher Stoffe zu ermitteln sind, und enthält damit lediglich eine Regelung für den insoweit bundesrechtlich nicht determinierten Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 12. BImSchV. Eine Berechnung der im Betriebsbereich vorhandenen Höchstmengen gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der vom MKULNV-Erlass empfohlenen LAI-Arbeitshilfe scheidet hier nicht deshalb aus, weil sich dieser Wert bereits unmittelbar aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2001 ergäbe. Zur Berechnung des Gasvolumens im Betriebsbereich sind nach Nr. 2.2 der LAI-Arbeitshilfe die Teilvolumina, die zu irgendeinem Zeitpunkt des bestimmungsgemäßen Betriebs vorhanden sind, zu berechnen. Dies sind entweder die in der Genehmigung bestimmten Volumina (Größen) oder die technisch maximal möglichen Volumina (Größen). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich das maximale Volumen hier aber nicht aus der Addition allein der im Genehmigungsbescheid vom 28. Juni 2001 genannten Volumina der Gasspeicher 1 bis 4 (BG 300, BG 310, BG 320 und BG 330). Deshalb sind nicht lediglich die Gasspeicher 1 und 2 mit jeweils 650 m³ und die Gasspeicher 3 und 4 mit jeweils 1.650 m³ und damit ein maximales Gasvolumen von 4.600 m³/5.980 kg in Ansatz zu bringen. Die Antragstellerin lässt die fachlich keinen Zweifeln unterliegende Vorgabe der LAI-Arbeitshilfe außer Acht, dass zur Berücksichtigung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten das Volumen des zylindrischen Teils des größten Fermenters oder Nachgärers zu addieren ist (Nr. 2.2.1) und zudem die Volumina von Gärrestelagern vollständig zu berücksichtigen sind (Nr. 2.2.2). Diese Behälter(teile) können sich bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ebenfalls mit Gas füllen, so dass ihre Volumina bei der Berechnung der technisch maximal möglichen Gasmengen nicht außer Betracht bleiben können.“ Siehe OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2016 - 8 B 1395/15 -, juris Rn. 9 - 23. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand nicht durch, dass bei ihrer Anlage eine Befüllung der vorgenannten Behälter bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit Gas nach der Stellungnahme der Firma M1. F. GmbH vom 19. September 2016 ausgeschlossen sei. Dem stehen die Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 18. März 2014 sowie die LAI-Arbeitshilfe entgegen, welche die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat. Für das Gericht sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Informationen begründen – etwa wegen Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit, zweifelhafter Sachkunde, fehlender Aktualität oder mangelnder Neutralität. „ccc) Im Betriebsbereich der Antragstellerin wird der in Anhang I Stoffliste Nr. 8, Spalte 4 der 12. BImSchV für hochentzündliche Stoffe genannte Mengenschwellenwert von 10.000 kg deutlich überschritten. Dies zeigt die Berechnung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 18. März 2014, wonach eine Höchstmenge hochentzündlicher Gase von 13.906 m³ vorhanden sein könne, was bei einer ‑ von Nr. 2.1 der LAI-Arbeitshilfe vorgegebenen und auch von dem von der Antragstellerin beauftragten Privatgutachter C1. angenommenen - Gasdichte von 1,3 kg/m³ ca. 18.078 kg entspreche. Diese Berechnung hat das LANUV in Einklang mit den Vorgaben der vom MKULNV-Erlass empfohlenen LAI-Arbeitshilfe auf der Grundlage der im Genehmigungsbescheid vom 28. Juni 2001 genannten Daten erstellt. Berechnungsfehler, die für das Überschreiten der Mengenschwelle ursächlich gewesen sein könnten, sind ihm nicht unterlaufen. Das LANUV hat zutreffend zunächst die Gasspeicher 1 und 2 der beiden Fermenter mit jeweils 650 m³ in Ansatz gebracht, vgl. Nr. 2.2.4 der LAI-Arbeitshilfe. Weiter hat es gemäß Nr. 2.2 der LAI-Arbeitshilfe die beiden Endlager/Gärrestelager vollständig, d.h. sowohl die Betonbehälter mit jeweils 3.693 m³ als auch die Gasspeicher 3 und 4 mit jeweils 1.650 m³ (insgesamt jeweils 5.343 m³), berücksichtigt. Ferner hat es aufgrund Nr. 2.2.1 der LAI-Arbeitshilfe für die Berücksichtigung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen Behälter entleert werden, zusätzlich das Volumen des zylindrischen Teils des größten Fermenters addiert, dieses aber - zugunsten der Antragstellerin - nicht mit 2.077 m³ in Ansatz gebracht, sondern lediglich mit 1.870 m³. Dass das LANUV den Inhalt der Rohrleitungen - zu Lasten der Antragstellerin - mit geschätzt 50 m³ und nicht gemäß Nr. 2.2.5 der LAI-Arbeitshilfe mit 50 kg berücksichtigt hat, ändert an der Überschreitung der Mengenschwelle nichts. Der Einwand der Antragstellerin, die beiden Gärreste-/Endlager seien bei der Bemessung des Gaslagervolumens im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht über einen gasdichten Verschluss und nicht über einen relevanten Feststoffanteil verfügten, nicht beheizt würden und nicht mit dem Biogassystem verbunden seien, greift nicht durch. Nach Nr. 2.2.3 Abs. 1 der LAI-Arbeitshilfe werden sonstige, d.h. nicht gasdichte, Behälter oder abgedeckte Endlager für vollständig vergorenes Substrat, die nicht beheizt werden und nicht mit dem Biogassystem verbunden sind, berücksichtigt, es sei denn, durch ein Messprogramm einer Messstelle nach § 26 BImSchG oder einer Zugelassenen Überwachungsstelle für den Bereich Explosionsschutz wird der Nachweis erbracht, dass die untere Explosionsgrenze verfahrens- oder anlagenbedingt nicht überschritten werden kann, wenn also kein hochentzündliches Gasgemisch gemäß der 12. BImSchV vorhanden sein kann. Geruchsmindernd abgedeckte Vorlagebehälter oder geruchsmindernd abgedeckte, hinter einem Separator angeordnete Endlager ohne relevanten Feststoffanteil, die nicht beheizt werden und nicht mit dem Biogassystem verbunden sind, können nach Nr. 2.2.3 Abs. 3 der LAI-Arbeitshilfe unberücksichtigt bleiben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die Berechnung der vorhandenen Höchstmengen gefährlicher Stoffe kommt es - auch nach Auffassung der Antragstellerin - nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den genehmigungskonformen Betrieb an. Der Antragsgegner weist hier zu Recht darauf hin, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. Juni 2001 ausweislich der ihr zugrundeliegenden Antragsunterlagen eine gasdichte Abdeckung der Endlager vorsieht (vgl. u.a. S. 7 f. der Bau-/Betriebsbeschreibung und Formular 2). Auch die nicht substantiierte Behauptung der Antragstellerin, die beiden Endlager seien nicht mit dem Gasspeicher der Fermenter verbunden, steht im Widerspruch zu den Genehmigungsunterlagen. Vor diesem Hintergrund bedarf es - ungeachtet dessen, dass es sich bei den Gärrestebehältern auch nicht um Endlager im Sinne der Nr. 2.2.3 der LAI-Arbeitshilfe handelt - nicht der vom LANUV in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 vorgeschlagenen Gasmessungen, um auszuschließen, dass in den Endlagern hochentzündliche Gase vorhanden sein können. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Inhalt des von der Antragstellerin vorgelegten Kurzgutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen C1. vom 15. März 2016. Der Sachverständige C1. führt dort aus, dass die beiden Endlager nicht gasdicht abgedeckt seien. Die verwendete Abdeckung sei nachweislich nicht für Gaslager geeignet, sondern sie diene nur der Geruchsminderung. Da beide Endlager nicht mit dem Gasspeicher der Fermenter verbunden seien, sei eine Nutzung als Gasspeicher nicht möglich. Die Endlager würden mit separiertem Gärrest beschickt, der bereits ausgegast sei. Diese Feststellungen widersprechen nicht nur dem genehmigten Betrieb, sie sind ungeachtet dessen auch in sich nicht stimmig. So hat das LANUV in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige C1. keine Aussage zur Verweilzeit des Substrats in den Fermentern und zum Gasbildungsprozess in den Endlagern treffe bzw. keine überzeugende Begründung für seine Annahme liefere, dass die Bildung und Ansammlung hochentzündlicher Gase in den Endlagern ausgeschlossen sei. Stattdessen ist das LANUV mit Blick auf die grundsätzliche Funktionsweise von Biogasanlagen und den genehmigten Betrieb der Anlage der Antragstellerin der nachvollziehbaren Auffassung, dass aufgrund der Einsatzstoffe, die nicht ausschließlich aus Gülle bestünden (vgl. insoweit S. 14 f. der Bau-/Betriebsbeschreibung), davon auszugehen sei, dass nach der ersten Vergärungsstufe im Fermenter auch im Endlager ein nicht unerhebliches Gasbildungspotential vorhanden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten. Die sonstigen in den Akten enthaltenen Berechnungen des Kreises W. , des Antragsgegners und des - von der Antragstellerin beauftragten - Ingenieurbüros Weber stellen die Berechnung des LANUV nicht in Frage. Soweit sie von der grundsätzlich zutreffenden Berechnung des LANUV - teils zu Gunsten der Antragstellerin, teils zulasten der Antragstellerin - abweichen, beruht dies auf unzutreffenden Eingaben bei der Anwendung des übereinstimmend benutzten Berechnungsprogramms. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen, weil alle Berechnungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend zu einer deutlichen Überschreitung des Mengenschwellenwertes von 10.000 kg gelangen.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 24 - 31. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit im Sinne von § 37 VwVfG NRW der Stilllegungsverfügung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass ohne weitere Ermittlungen oder Rückfragen erkennbar ist, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und verlangt oder wem was wann gewährt oder versagt wird, wem gegenüber was festgestellt wird. Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5 ff.; Tiedemann in: BeckOK VwVfG, Bader / Ronellenfitsch, 35. Edition Stand: 1. April 2017, § 37 Rn. 1-8.1. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin bestehen keine Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten hinsichtlich der Regelungsobjekte. Die Blockheizkraftwerke und die Notfackel werden in der Stilllegungsverfügung hinreichend spezifiziert. Schon im Tenor werden die Blockheizkraftwerke als „BHKW TCG 2016B V12 (mit einer elektrischen Leistung von je 537 kW) auf dem Grundstück in 00000 O. , G. 00, Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00“ definiert. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich zudem, welche Notfackel – nämlich die durch die Klägerin am 26./27. Mai 2015 angezeigte – streitgegenständlich ist. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass aufgrund anderer Blockheizkraftwerke oder Notfackeln auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin Verwechslungsgefahr bestünde. Unschädlich ist des Weiteren, dass eines der beiden Blockheizkraftwerke inzwischen abgebaut wurde. Dahinstehen kann auch die Frage, ob die Notfackel „in Betrieb genommen“ wurde. Diese Aspekte stellen Folgeprobleme im Rahmen der Vollstreckung dar. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen materiell-rechtlicher Art wird zunächst erneut Bezug genommen auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts: „cc) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Stilllegungsanordnung sind aller Voraussicht nach erfüllt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Antragstellerin ist Betreiberin der Biogasanlage (dazu aaa). Der Einbau der im verfügenden Teil des angefochtenen Bescheides bezeichneten Blockheizkraftwerke (dazu bbb) sowie die Errichtung der Notfackel (dazu ccc) und der zwei weiteren sog. Satelliten-Blockheizkraftwerke (dazu ddd) sind jeweils eine ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommene wesentliche Änderung der Anlage. Sein Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt (dazu eee). aaa) Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit der ihrer Auffassung nach klärungsbedürftigen Frage, ob sie oder ihr Geschäftsführer Betreiber der Biogasanlage sei. Regelungsadressat der hier angefochtenen Stilllegungsverfügung ist die Antragstellerin. Diese hat ihre Eigenschaft als Anlagenbetreiberin nicht in Frage gestellt, sondern sich in ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst als Betreiberin der Biogasanlage bezeichnet. Tatsachen, die die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung in Frage stellen könnten, hat sie nicht vorgetragen. bbb) Der Einbau der beiden Blockheizkraftwerke TCG 2016B V12 mit einer elektrischen Nennleistung von je 537 kW ist eine wesentliche Änderung der Biogasanlage, die die Antragstellerin ohne die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgenommen hat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Das Vorliegen solcher Auswirkungen muss nicht feststehen. Es genügt, dass sie nach dem Maßstab der praktischen Vernunft möglich sind. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris Rn. 54; Reidt/Schiller, in: Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 Teil I, Stand Juli 2016, § 16 BImSchG Rn. 34; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Mai 2016, § 16 BImSchG Rn. 86. Eine Genehmigung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BImSchG stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Nach § 16 Abs. 5 BImSchG bedarf es einer Genehmigung nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen. (1.) Der Einbau der beiden Blockheizkraftwerke ist eine Änderung der Beschaffenheit der mit Bescheid vom 28. Juni 2001 genehmigten Anlage und nicht ein von vornherein gemäß § 16 Abs. 5 BImSchG genehmigungsfreier Austausch einzelner Anlagenteile im Rahmen der erteilten Genehmigung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht lediglich leistungsbezogen erteilt. Eine Änderung liegt hier deshalb nicht erst dann vor, wenn die genehmigte Gesamtfeuerungswärmeleistung (tatsächlich) überschritten wird. Ob der Austausch der beiden Blockheizkraftwerke von der am 28. Juni 2001 erteilten Genehmigung gedeckt ist oder von dieser abweicht, ist anhand ihres Regelungsgehalts zu beurteilen. Vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 15; Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 Teil I, Stand Juli 2016, § 15 BImSchG Rn. 30. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 -, ZMGR 2016, 187 = juris Rn. 6, m.w.N. Zu den in die Auslegung einzubeziehenden erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 -, NVwZ-RR 2015, 21 = juris Rn. 18. Die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind dabei insoweit von Bedeutung, als sie für die mit der Genehmigung getroffenen Regelungen relevant sein können, weil sie die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb entscheidungserheblich konkretisieren. Vgl. Fluck, VerwArch. 88 (1997), S. 265 (271 f.); Hansmann, NVwZ 1985, 27 (29); Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 12; Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 Teil I, Stand Juli 2016, § 15 BImSchG Rn. 30 f.; Reidt/ Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Mai 2016, § 16 BImSchG Rn. 64. Davon ausgehend liegt eine Änderung der Anlagebeschaffenheit vor. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. Juni 2001 wurde hinsichtlich der Blockheizkraftwerke gerätetypenbezogen erteilt, um damit die Einhaltung sowohl der genehmigten maximalen Gesamtfeuerungswärmeleistung als auch der Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Die Antragstellerin hat diese Blockheizkraftwerke durch nicht typgleiche, leistungsstärkere Geräte ersetzt. Nach Ziffer I des verfügenden Teils der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Juni 2001 wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas aus der Landwirtschaft, bestehend aus drei Motoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2.300 kW (872 kWel) erteilt. Die genehmigte (maximale) Gesamtfeuerwärmeleistung ergibt sich aus den Einzelleistungen der unter Ziffer III („BE 4 Gasverwertung“) des verfügenden Teils der Genehmigung aufgeführten drei Blockheizkraftwerke, von denen das Blockheizkraftwerk 1 (Zündstrahlmotor) eine Feuerungswärmeleistung von 592 kW und die beiden Blockheizkraftwerke 2 und 3 (Gasmotoren) eine Feuerungswärmeleistung von jeweils 854 kW erbringen. Dabei handelt es sich ausweislich der der Genehmigung zugrunde liegenden Bau-/Betriebsbeschreibung um spezifisch gerätetypbezogene (Höchst-)Leistungsparameter der speziell für die Stromerzeugung aus Klärgas konzipierten Blockheizkraftwerke. Namentlich werden dort als Modul ein 1‑Takt-Dieselmotor mit einer Dauerleistung bei Betrieb mit Biogas von 250 kWel und als Module II und III jeweils ein Motor TBG 6 16V08 K mit einer Leistung von jeweils 311 kWel angegeben. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerätetypenbezogen erteilt wurde, zeigen darüber hinaus die unter Ziffer IV des verfügenden Teils erlassenen Nebenbestimmungen in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2001 hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionswerte. Diese korrespondieren mit der in der Bau-/Betriebsbeschreibung enthaltenen gerätespezifischen Beschreibung des Emissionsverhaltens der typgenau bezeichneten Blockheizkraftwerke. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass alle Blockheizkraftwerkmodule mit Oxidationskatalysatoren ausgerüstet würden, durch die die Einhaltung der in der TA Luft geregelten Grenzwerte ermöglicht werde. Die Blockheizkraftwerkanlage werde entsprechend dieser Grenzwerte eingestellt. Sollten nach Inbetriebnahme bei den Abgasmessungen die Staubemissionen höher als 50 g/m³ sein, würden durch den Hersteller zusätzliche Rußfilter eingebaut. Vor diesem Hintergrund ist die Eignung der drei in den Antragsunterlagen näher bezeichneten Blockheizkraftwerktypen für einen Betrieb im Rahmen der Grenzwerte der TA Luft als entscheidungserheblich für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzusehen. (2.) Es ist möglich, dass diese Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG hervorruft, die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Anders als die in der Genehmigung vom 28. Juni 2001 und den zugrundeliegenden Antragsunterlagen genannten drei Blockheizkraftwerke haben die beiden in der Ordnungsverfügung bezeichneten Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von jeweils 537 kWel das Potential zur Überschreitung der genehmigten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 872 kWel. Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass sie erhöhte Staub- und Geräuschemissionen zur Folge haben. Daraus ergibt sich zugleich die Erheblichkeit für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 36 - 55. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum seitens der Klägerin zitierten Biogashandbuch Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Auch dieses führt als Beispiele für (lediglich) anzeigepflichtige Vorhaben nur den Austausch eines Blockheizkraftwerk-Motors „durch ein Aggregat mit vergleichbarer Leistung“ auf. Von einer vergleichbaren Leistung kann bei Gegenüberstellung der genehmigten elektrischen Leistung von 311 kW zu der nach Austausch erreichten elektrischen Leistung von 537 kW augenscheinlich nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch die behauptete Verriegelung der Blockheizkraftwerke, die sicherstelle, dass die genehmigte Gesamtfeuerwärmeleistung nicht überschritten werde, nichts zu ändern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine solche Regelungstechnik ein hierfür probates Mittel darstellt; dennoch bedarf auch diese vor Inbetriebnahme einer behördlichen Überprüfung am konkreten Objekt auf ihre Wirksamkeit und Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen hin. Eine solche behördliche Kontrolle hat an den ausgetauschten Blockheizkraftwerken bislang nicht stattgefunden. Irrelevant ist, ob und in welcher Form eine Verriegelung anderer Blockheizkraftwerkmotoren (der ursprünglich genehmigten untereinander und / oder mit dem Not-Blockheizkraftwerk), wie sie in den Unterlagen vom 7. Dezember 2006 zur Änderungsanzeige für die Aufstellung eines Ersatz-Zündstrahlmotors thematisiert ist, überprüft und umgesetzt wurde. „Es steht nicht fest, dass die durch diese Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. (…) Da es im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG lediglich darauf ankommt, ob die Änderung das Potential hat, nachteilige Auswirkungen hervorzurufen, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich, ob die Anlage in ihrem geänderten Zustand so betrieben wird, dass die in der Genehmigung vom 28. Juni 2001 definierte Gesamtfeuerungswärmeleistung tatsächlich nicht überschritten wird.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 56 - 59. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob und wann (bereits vor Erlass der Stilllegungsverfügung) eines der beiden streitgegenständlichen Blockheizkraftwerke abgebaut wurde. Denn der Regelungsgehalt einer Stilllegungsverfügung setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Neben das Gebot der Stilllegung (im engeren Sinne) tritt das Verbot der erneuten Inbetriebnahme, wobei dem zweiten Element – im Sinne eines Dauerverwaltungsakts – eine zeitlich unbegrenzte Wirkung zukommt. Vgl. Posser: BeckOK Umweltrecht, Giesberts / Reinhardt, 42. Edition Stand: 1. Februar 2017, BImSchG, § 20 Rn. 29; Kühling / Dornbach in Kotulla: BImSchG, 20. Lfg. Stand: Mai 2016, § 20 Rn. 50. Der für das zuletzt genannte Element lediglich erforderliche konkrete Anlass lag und liegt hier vor, denn die Klägerin hat das (nach ihren Angaben im Frühjahr 2015 abgebaute) zweite BHKW unzweifelhaft zuvor betrieben. Angesichts der unklaren Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück und der mangelnden Kooperation der Klägerin durfte und darf der Beklagte der Gefahr einer Wiederinbetriebnahme dieses Blockheizkraftwerks durch dessen Einbeziehung in die Stilllegungsverfügung begegnen. Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung betreffend die Notfackel folgt das Gericht ebenfalls den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in oben genannter Entscheidung: „ccc) Die Errichtung der Notfackel auf dem Grundstück G. 00 in O. ist, anders als die Antragstellerin meint, kein genehmigungsfreier Ersatz oder Austausch eines genehmigten Anlageteils, sondern ebenfalls eine ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgenommene wesentliche Änderung der Beschaffenheit der Biogasanlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die ausdrücklich erhobene Rüge der Antragstellerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Errichtung der Notfackel eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung sei, weiche von einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung ab, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine anders lautende rechtskräftige, die Beteiligten dieses Verfahrens bindende gerichtliche Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit der hier streitgegenständlichen Notfackel noch nicht ergangen ist. Die Errichtung der Notfackel stellt im Vergleich zur genehmigten Biogasanlage eine Änderung dar. Auch wenn sie nach dem Vortrag der Antragstellerin die Funktion des genehmigten Zündstrahlmotors übernehmen soll, überschüssiges Gas zu verbrennen, stellt sie neben dem als zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung installierten Zündstrahlmotor einen zusätzlichen Anlagenbestandteil und damit eine Erweiterung dar. Hinzu tritt, dass beide Einrichtungen grundverschieden funktionieren, weil die Notfackel überschüssiges Gas nicht innerhalb der geschlossenen Anlage, sondern unter freiem Himmel verbrennt. Diese andersartige Funktionsweise hat zur Folge, dass die Notfackel gegenüber dem Zündstrahlmotor nachteilige Auswirkungen in Gestalt höherer Geruchs- und Lärmemissionen haben kann. So heißt es auch im Erläuterungsbericht zu der vom Geschäftsführer der Antragstellerin erstatteten Änderungsanzeige bzgl. der Aufstellung eines Ersatzzündstrahlmotors aus Dezember 2006, dass bei der Verwendung einer automatischen Notfackel wegen der bei der Zündung auftretenden Geräusche die Lärmimmissionsrichtwerte an den benachbarten Wohngebäuden überschritten würden. Diese möglichen nachteiligen Auswirkungen können für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG erheblich sein. Außerdem dienen Gasnotfackeln der Vermeidung einer gefährlichen, sicherheitsrelevanten und klimabeeinflussenden Freisetzung von Biogas. Wegen dieser sicherheitstechnischen Funktion müssen zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verschiedene sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen. Unter anderem muss die Einrichtung für den minimal und maximal anfallenden Gasvolumenstrom sowie den minimalen und maximalen Gasdruck sowie die Gaszusammensetzungen, die vorhanden sein können, ausgelegt sein. Schutzabstände zu anderen Anlageteilen der Biogasanlage und Sicherheitsabstände zur Anlagengrenze, zu differenzieren nach Leistung und Bauart der Gasverbrauchseinrichtung, sind einzuhalten. Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Arbeitskreis Biogasanlagen (AK-BGA), Merkblatt Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung - insbesondere Fackel - von Biogasanlagen (KAS-28), November 2013, S. 1 f. Vor diesem Hintergrund können die nachteiligen Auswirkungen auch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Blick auf die Erfüllung der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. §§ 3 ff. der 12. BImSchV ergebenden Grundpflichten erheblich sein. Da es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG auf das Potential der Notfackel ankommt, nachteilige Änderungen hervorzurufen, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, ist der Vortrag der Antragstellerin, dass weder der Zündstrahlmotor noch die Notfackel bisher zum Einsatz gekommen seien, unerheblich.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 60 - 67. Als unerheblich erweist sich zudem das durch die Klägerin herangezogene Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Maschinenverordnung für die Entscheidung, ob eine wesentliche Änderung von Maschinen vorliegt oder nicht. Dieses vermag keine Aussage über die Wesentlichkeit einer Änderung im immissionsschutzrechtlichen Sinne (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zu treffen, da es – passend zum Ressort des ausstellenden Ministeriums – lediglich der Produktsicherheit (und dem Arbeitsschutz) zu dienen bestimmt ist. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen schließt sich das Gericht ebenfalls der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an: „eee) Die Anordnung der Stilllegung der in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten Blockheizkraftwerke und der Notfackel ist ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung des Wortes „soll“ deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieser Rechtsgüter vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 - 8 B 892/13 -, BImSchG-Rspr. § 20 Nr. 59 = juris Rn. 8 f., m.w.N. Gemessen daran lag hier kein atypischer Fall vor, den der Antragsgegner zum Anlass hätte nehmen müssen, ein milderes Mittel als die verfügte Stilllegung in Erwägung zu ziehen oder von einem Eingreifen sogar gänzlich abzusehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es dabei nicht darauf an, dass der Antragsgegner bislang keine Anhaltspunkte für die fehlende Genehmigungsfähigkeit der vorgenommenen Änderungen aufgezeigt hat. Entscheidend ist umgekehrt, dass es ‑ nicht zuletzt wegen der widersprüchlichen Einlassungen der Antragstellerin zum konkreten Zustand der Anlage - bislang keinen hinreichenden Grund für die Annahme gibt, dass die Änderungen genehmigt werden könnten. Die Behauptung, dass der Betrieb der geänderten Anlage bislang keine konkreten Gefährdungen Dritter verursacht habe, ändert daran nichts. Die Befugnis zum Erlass einer Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bezweckt nicht allein eine ordnungsbehördliche Reaktion auf einen rechtswidrigen Anlagenbetrieb und etwaige in der Vergangenheit eingetretene Gefahrensituationen, sondern darüber hinaus die effektive zukunftsbezogene Gefahrenabwehr. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die von der Antragstellerin vorgenommenen Änderungen zukünftig solche Gefahren auslösen können. Nichts anderes hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Senat in seinem von ihr herangezogenen Beschluss vom 10. Juni 2015 (8 B 555/15) entschieden. Darin hat er unter anderem ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass über die vom Antragsgegner geltend gemachte formelle Illegalität der hier streitgegenständlichen Biogasanlage hinaus hinreichend konkrete Gefahren für gewichtige Rechtsgüter - wie etwa Leib und Leben - bestehen, die das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zurücktreten ließen. Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Insbesondere hat der Senat gerade nicht festgestellt, dass ein begründeter Anlass zu der Annahme bestehe, die Änderungen seien genehmigungsfähig. Seine Ausführungen stehen allein im Kontext mit einer Interessenabwägung im Rahmen des Erlasses einer Zwischenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Der dabei vom Senat angelegte Prüfungsmaßstab, ob dem Grundrecht des jeweiligen Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG der Vorrang vor einem Interesse an dem Vollzug der angefochtenen Maßnahme noch während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebührt, unterscheidet sich grundlegend von dem im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG anzulegenden Maßstab für ein ausnahmsweises Absehen vom Erlass einer Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Stilllegungsverfügung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung einen durch behördliche Duldung der Änderungen geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht in Rechnung gestellt habe. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf die mit der Eingriffsbefugnis des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bezweckte Gefahrenabwehr Gesichtspunkte eines durch Duldung geschaffenen Vertrauenstatbestandes überhaupt ein mit dem Zweck der Ermessensermächtigung vereinbarer Anlass für das Absehen von einer Stilllegungsanordnung sein können. Verneinend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 7 B 47.07 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. September 2013 - 10 S 1725/13 - BImSchG-Rspr. § 20 Nr. 60 = juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 20 Rn. 39; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Band II, Stand Juni 2014, § 20 Rn. 100; bejahend Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Mai 2016, § 20 BImSchG Rn. 42, 50; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 Teil I, Stand Juli 2016, § 20 BImSchG Rn. 58; offen lassend BVerwG, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 § 20 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 3; Hamb. OVG, Urteil vom 13. August 1991 - Bf VI 33/89 - NVwZ-RR 1992, 540 = juris Rn. 65. Die Antragstellerin kann sich jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht auf eine vertrauensbegründende Duldung der vom Antragsgegner beanstandeten Änderungen der Beschaffenheit der Biogasanlage berufen. Der Feststellungsbescheid des Staatlichen Umweltamts L. vom 22. Dezember 2006 ist keine Grundlage für ein Vertrauen der Antragstellerin in die Genehmigungsfreiheit der vorgenommenen Änderungen. Mit diesem Bescheid hat das Staatliche Umweltamt L. festgestellt, dass die Aufstellung eines Ersatz-Zündstrahlmotors mit einer Feuerungswärmeleistung von 581 kW, der ausschließlich als Not-Blockheizkraftwerk beim Ausfall eines Motors betrieben wird, keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Die Antragstellerin kann sich aber schon deshalb nicht auf diesen Feststellungsbescheid berufen, weil die ihm zugrunde liegenden Tatsachen nicht denjenigen entsprachen, die der Antragsgegner zum Anlass für den Erlass der Stilllegungsanordnung genommen hat. Weder waren im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides vom 22. Dezember 2006 zwei Blockheizkraftwerke des Typs TCG 2016B V12 mit einer elektrischen Leistung von jeweils 537 kW installiert noch war bereits die Notfackel errichtet. Vertrauensschutz durch Duldung kann aber nur solange bestehen, als die dem vermeintlichen Vertrauenstatbestand zugrunde liegenden Umstände unverändert bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 7 B 47.07-, juris Rn. 9. Dass der Antragsgegner den Einbau der in der Stilllegungsanordnung genannten Blockheizkraftwerke und die Errichtung der Notfackel kannte und eine Duldung dieses Zustands zum Ausdruck gebracht hätte, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Schließlich wäre ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin in die Legalität der vorgenommenen Änderungen auch deshalb nicht (mehr) schutzwürdig, weil sie ausweislich ihrer unklaren und widersprüchlichen Angaben zum Verbleib eines der in der Stilllegungsverfügung genannten Blockheizkraftwerke und des immissionsschutzrechtlich weder genehmigten noch angezeigten Anschlusses der sog. Satelliten-Blockheizkraftwerke den aktuellen Gesamtzustand der Biogasanlage offenbar zu verschleiern sucht.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 69 - 80. Vor dem Hintergrund dieser ungewissen Sachlage war und ist die Stilllegungsverfügung verhältnismäßig. Das Einschreiten des Beklagten war zwecks effektiver Gefahrenabwehr geboten. Die von einem Blockheizkraftwerk und einer Notfackel ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie Umwelt (Art. 20a GG) sind nicht unerheblich, so dass bereits Maßnahmen ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Verdacht vorliegt. Je schwerwiegender die Schadensart und -folgen sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, BVerwGE 152, 319-330, juris Rn. 28: „Vorsorge ist nicht darauf gerichtet, erkannte Gefahren abzuwehren; sie soll gerade bei einem bloßen Gefahrenverdacht ergriffen werden, um eine Sicherheitszone unterhalb der Gefahrenschwelle zu gewährleisten.“; Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 43. Die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück G. 00 in O. zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung waren (und sind es größtenteils auch nach wie vor) ungeklärt. Die Ordnungsverfügung erging nicht anlasslos, sondern basierte auf dem Umstand, dass sich jedenfalls bis wenige Monate vor Erlass der Ordnungsverfügung (unstreitig jedenfalls bis zum vermeintlichen Verkauf im April 2015) die beiden streitgegenständlichen Blockheizkraftwerke auf dem betroffenen Grundstück befanden. Den Abbau eines der beiden Blockheizkraftwerke vor Erlass der angegriffenen Verfügung als wahr unterstellt, ist die seinerzeitige mangelnde Kenntnis des Beklagten von dieser Veränderung als unschädlich anzusehen. Die Verpflichtung der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW endet dort, wo der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Die behördlichen Aufklärungspflichten sind insoweit begrenzt, als Tatsachen, die der Sphäre eines Beteiligten zuzuordnen sind, von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorgebracht werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222-226, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 10 ME 21/13 -, juris Rn. 80; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, juris Rn. 12 ff. sowie Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, juris Rn. 57 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - 19 B 93.1368 -, juris Rn. 52 ff.; P. Stelkens / Kallerhoff in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 26 Rn. 52 und § 24 Rn. 28; Kopp / Ramsauer, a. a. O., § 26 Rn. 43, jeweils m. w. N. Nach § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Dieser Verpflichtung und zugleich Obliegenheit entsprach die Klägerin nicht, obwohl es ihr zumutbar gewesen wäre. Bei der Auskunft über die tatsächliche Anzahl der Blockheizkraftwerke auf dem Betriebsgrundstück handelt es sich nämlich um für die Klägerin günstige – jedenfalls nicht belastende – Tatsachen. So hatte der Beklagte bei Erlass der Ordnungsverfügung kein Wissen von dem Abbau eines der beiden Blockheizkraftwerke. Weder in dem Ortstermin am 7. Mai 2015 noch in der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Mai 2015 wurde er über eine solche Veränderung der Sachlage informiert. Die geplante Begutachtung der streitgegenständlichen Biogasanlage im Rahmen einer Umweltinspektion im April 2015 wurde ihm zudem durch den Geschäftsführer der Klägerin verweigert. Auch die Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 60, 63 VwVG NRW (Ziff. III) erweist sich als rechtmäßig, wobei wiederum auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden kann: „Hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 25.000,- EUR hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin rügt, dass insbesondere bei Erstverstößen Zwangsgelder im unteren Drittel des Zwangsgeldrahmens festgesetzt würden. Zudem sei vorliegend nur ein Anlagenteil nicht genehmigt worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen diese pauschalen Ausführungen nicht auf, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung von unzutreffenden oder unzutreffend gewichteten Umständen ausgegangen oder unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer etablierten Ermessenspraxis abgewichen wäre.Ob die Androhung von Zwangsgeldern aus anderen Gründen rechtswidrig ist, kann mangels entsprechender Rügen der Antragstellerin offen bleiben.“ Siehe OVG NRW, a. a. O., Rn. 82 und 83. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (mehr) begegnet die Gebührenfestsetzung in der Stilllegungsverfügung (Ziff. V.). Gemäß § 14 Abs. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 AVerwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 15a. 2. 3 des Allgemeinen Gebührentarifs ist für die Anordnung der Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG eine Rahmengebühr von 250 Euro bis 2.500,00 Euro vorgesehen. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von nunmehr 1.937,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO), nachdem der Beklagte nicht mehr den Höchstsatz der Rahmengebühr ansetzt. 2.Die den Bescheid über die Genehmigungsbedürftigkeit der Notfackel vom 9. Juni 2015 betreffende zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist ebenfalls unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Beklagte hat in seiner Genehmigungsbedürftigkeitsentscheidung zu Recht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt. Die Errichtung und der Betrieb der Notfackel seit dem 1. Januar 2014 sind genehmigungsbedürftig, da es sich dabei um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt. Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen. Die in der Genehmigungsbedürftigkeitsentscheidung enthaltene Gebührenfestsetzung nach § 14 Abs. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 AVerwGebO NRW i. V. m. Tarifstelle 15a. 1. 5, 15a.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Gebührenhöhe ist nachvollziehbar. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. 4.Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO vermag die Kammer nicht zu erkennen. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren 3 K 4662/15 und 3 K 4911/15 auf 52.500,00 Euro hinsichtlich des Verfahrens 3 K 4662/15 und auf 5.750,00 Euro hinsichtlich des Verfahrens 3 K 4911/15 festgesetzt. Für die Zeit danach wird für das verbundene Verfahren 3 K 4662/15 ein Streitwert von 58.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes bezüglich der Stilllegungsverfügung schließt sich das Gericht wiederum den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an und bemisst das Interesse der Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 GKG an dem vorliegenden Verfahren unter Orientierung an Ziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach dem durch die Stilllegung entgangenen Gewinn, den die Klägerin während eines etwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Dieser Gewinn wird in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf 50.000,00 Euro geschätzt und orientiert sich an den exemplarisch vorgelegten Abrechnungen, wonach die Klägerin im Januar 2014 62.221,33 Euro brutto und im März 2015 89.590,40 Euro brutto erwirtschaftet hat. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 90. Dieser Berechnung hat die Klägerin im Hauptsacheverfahren nichts entgegengesetzt. Die angedrohten Zwangsgelder bleiben bei der Streitwertbemessung außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Die Gebührenfestsetzung wird indes gemäß § 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges mit ihrer vollen Summe (nach § 52 Abs. 3 GKG) in Ansatz gebracht, so dass insgesamt eine Gebührenhöhe von 52.500,00 Euro festzusetzen war. Hinsichtlich der Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit der Notfackel (ursprünglich 3 K 4911/15) ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro zuzüglich der festgesetzten Gebühr von 750,00 Euro (§ 52 Abs. 3 GKG) zugrunde zu legen. Mit dem Verbindungsbeschluss vom 28. März 2017 ist die Summe der vorgenannten Werte - also 58.250,00 Euro - anzusetzen.