Beschluss
34 K 7401/16.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0522.34K7401.16PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anfechtung der Wahl der Beteiligten zu 1. und 2. im Juni 2016 durch die Antragsteller sowie (hilfsweise) die negative Feststellung bezüglich des aktiven und passiven Wahlrechts der für die Kreispolizeibehörde X tätigen Kreisbediensteten bei den angefochtenen Wahlen. Die Antragsteller sind Bedienstete des Kreises X. Sie erledigen in der Kreisverwaltung Verwaltungsaufgaben für die Kreispolizeibehörde X. Mit Erlass vom 23. Februar 2016 forderte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) die Polizeibehörden des Landes auf, die Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 5 LPVG NRW zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl zu melden. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die für die Kreispolizeibehörde tätigen Kreisbediensteten in den Meldungen zu berücksichtigen seien. Unter dem 3. März 2016 übermittelte der Landkreistag NRW (LKT NRW) dem MIK NRW eine rechtliche Stellungnahme, wonach die Kreisbediensteten nicht berechtigt seien, den Personalrat der Kreispolizeibehörde zu wählen, und bat um Korrektur des Erlasses. Auf Anforderung des örtlichen Wahlvorstands übermittelte die personalführende Stelle des Beteiligten zu 3. eine Auflistung aller bei der Kreispolizeibehörde X beschäftigten Landesbeamten sowie eine Auflistung aller Regierungsbeschäftigten zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses. Kreisbedienstete waren in dieser Aufstellung nicht enthalten. Unter dem 31. März 2016 beantwortete das MIK NRW das Schreiben des LKT NRW dahingehend, dass keine Veranlassung gesehen werde, den Erlass vom 23. Februar 2016 abzuändern. Letztlich wurden auch die Kreisbediensteten in das Wählerverzeichnis für die angefochtenen Wahlen der Beteiligten zu 1. und 2. aufgenommen. Hiergegen beantragten die Antragsteller zu 1. und 5. bei der Fachkammer im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsteller als Kreisbedienstete bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum örtlichen Polizeipersonalrat und zum Polizei-Hauptpersonalrat unberücksichtigt zu lassen und - soweit enthalten - aus den Wählerverzeichnissen zu entfernen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 3. Juni 2016 - 34 L 1580/16.PVL - abgelehnt. Jedenfalls ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller keine konkreten, schlechthin unzumutbaren Nachteile dargelegt hätten, die ihnen im Falle des Ausbleibens einer einzigen Verfügung drohten, da ihnen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt worden sei. Die Personalratswahlen fanden vom 6. bis 9. Juni 2016 statt. Die Wahlergebnisse wurden am 9. Juni 2016 (Beteiligter zu 1.) bzw. am 10. Juni 2016 (Beteiligter zu 2.) bekannt gegeben. Am 17. Juni 2016 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung machen sie geltend: Zunächst sei der Hauptantrag zulässig und begründet. Mit der Aufnahme in das Wählerverzeichnis seien die Kreisbediensteten nicht nur zu Wahlberechtigten, sondern auch zu Beschäftigten der Kreispolizeibehörde deklariert worden. Dies sei rechtswidrig. Vielmehr seien die Antragsteller ausschließlich Beschäftigte des Kreises Wesel. Insoweit gehe die Spezialregelung in § 81 LPVG NRW der allgemeinen Regelung des Beschäftigtenbegriffs in § 5 LPVG NRW vor. Der Gesetzgeber habe diese Einschränkung des Beschäftigtenbegriffs für die Polizeibehörden ausdrücklich gewollt. Genau das ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 1 LPVG NRW. Unter Verweis auf das Urteil des OVG NRW vom 31. März 2006 - 1 A 1471/04.PVL - bedürfe es danach einer entsprechenden Klarstellung, dass eine Beschränkung des Kreises der Beschäftigten auf die im Landesdienst stehenden Polizeibeamten gewollt sei. Die in der Polizeiverwaltung tätigen Bediensteten der Kreisverwaltung X stellten einen selbstständigen Personalkörper dar. Das Land habe keine Personalhoheit über die Kreisbediensteten im Sinne der Wahrnehmung einer Arbeitgeberfunktion inne. Insbesondere fehle es an einem Weisungsrecht. Durch die landesweite Einbeziehung der Kreisbediensteten bei den Wahlen zu den örtlichen Polizeiräten und bei der Wahl des Polizei-Hauptpersonalrats hätten mithin letztlich Personen ohne Wahlberechtigung teilgenommen. Darin liege ein erheblicher Verstoß gegen das Wahlrecht.Für den Fall dass der Hauptantrag keinen Erfolg habe, sei mit Blick auf eine anzunehmende Wiederholungsgefahr bei künftigen Wahlen die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung geboten. Ansonsten würden die Antragsteller rechtsschutzlos dastehen, so dass ein solcher Feststellungsantrag auch zulässig sein müsse. Eine Antragsbefugnis ergebe sich insoweit jedenfalls daraus, dass mit der Einbeziehung der Kreisbediensteten in die Wahlen zu den Polizeipersonalräten diesen zu Unrecht ein Mandat und damit die Befugnis eingeräumt werde, auch die Kreisbeschäftigten zu vertreten. Die Antragsteller beantragen, die vom 7. bis 9. Juni 2016 erfolgten Wahlen der Beteiligten zu 1. und 2. für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass die für die Kreispolizeibehörde X tätigen Antragsteller bei den Wahlen des örtlichen Personalrats und des Polizei-Hauptpersonalrates bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen weder aktiv noch passiv wahlberechtigt waren. Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Sie tragen zur Begründung vor: Der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Wenn die Antragsteller für sich reklamierten, dass Kreisbedienstete bei den in Rede stehenden Wahlen nicht wahlberechtigt seien, fehle ihnen als Kreisbediensteten des Kreises X selbst die Anfechtungsberechtigung für eine Anfechtung der Wahlen zum örtlichen Personalrat der Kreispolizeibehörde X und zum Polizei-Haupersonalrat. § 22 LPVG NRW verlange insoweit ausdrücklich, dass nur drei wahlberechtigte Beschäftigte anfechtungsberechtigt seien, was dann bei den Antragstellern nach deren eigenem Vorbringen gerade nicht der Fall sei. Insoweit komme es auch allein auf die materielle Wahlberechtigung an und nicht darauf, ob die Antragsteller formal in den Wählerverzeichnissen geführt würden. Wenn die Antragsteller hingegen wahlberechtigt wären, wäre ihr Antrag dann jedenfalls unbegründet, da dann der geltend gemachte Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht vorliegen würde.Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Sähe man dies anders, würde § 22 LPVG NRW umgangen. Die Antragsteller könnten „durch die Hintertür“ trotz Nichtvorliegens einer Anfechtungsberechtigung ein Ergebnis erzielen. Darüber hinaus sei der Antrag auch deswegen unzulässig bzw. unbegründet, weil vorliegend ein Rechtsgutachten durch das Gericht erstritten werden solle. Weder im LPVG NRW noch in der Wahlordnung zum LPVG NRW (WO-LPVG) sei die Möglichkeit geschaffen worden, durch einen Rechtsbehelf unmittelbar die Wahlberechtigung von Person feststellen zu lassen. Dies sei allenfalls im Rahmen des § 22 LPVG NRW inzident möglich. Die Antragsteller seien im Übrigen auch nicht antragsbefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren werde einzelnen Beschäftigten nur im Ausnahmefall eine Antragsbefugnis zuerkannt. Ein Antrag auf umfassende Feststellung einer (nicht gegebenen) Wählbarkeit für die Vergangenheit und Zukunft sei jedenfalls unzulässig. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.Der Hilfsantrag sei darüber hinaus auch in der Sache unbegründet. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW seien Beschäftigte im Sinne des Gesetzes auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig seien oder der Dienstaufsicht unterlägen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle bestehe. Für die Beschäftigteneigenschaft sei entscheidender Anknüpfungspunkt letztlich die Eingliederung in die Dienststelle. Die landesweit bei den Kreispolizeibehörden tätigen Kreisbediensteten hätten diese Beschäftigteneigenschaft auch in Bezug auf den Landrat als Kreispolizeibehörde inne. Von einer unzulässigen „Vereinnahmung“ durch das Land könne keine Rede sein. Es sei auch nicht zutreffend, dass § 81 LPVG NRW als Sonderregelung die Vorschrift des § 5 LPVG NRW für den Bereich der Beschäftigten in den Polizeibehörden verdränge. § 81 LPVG NRW stelle keine abschließende Regelung dar. Nur soweit die §§ 81 ff. LPVG NRW besondere Regelungen träfen, würden die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, auch die Vorschrift des § 5 LPVG NRW, verdrängt. Die Spezialregelung des § 81 LPVG NRW beziehe sich ausweislich ihres Wortlautes nur auf „im Landesdienst stehende“ Beschäftigte der Polizei. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass der Personenkreis der bei den Kreispolizeibehörde tätigen Kreisbediensteten, die ihren Dienstherrn nicht wechselten, nicht in den von § 81 LPVG NRW erfassten Personenkreis einzubeziehen seien. Für die Kreisbediensteten bleibe § 5 LPVG NRW maßgeblich. Der Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 5. schließt sich dem Hilfsantrag der Antragsteller sowie deren Rechtsauffassung an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte der Vorsitzende anstelle der Kammer entscheiden (§ 80 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW). Das Rubrum ist im Hinblick auf die Beteiligten zu 3. bis 5. von Amts wegen berichtigt worden, da gemäß § 8 Abs. 1 LPVG NRW für die Dienststellen deren Leiter handeln. Der Antrag hat keinen Erfolg. Sowohl der Wahlanfechtungsantrag (1.) der Antragsteller als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (2.) sind bereits unzulässig. 1. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW können u.a. drei wahlberechtigte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Antragsteller sind allesamt schon nicht wahlberechtigt. Mit der Wahl dieses Begriffs knüpft § 22 LPVG NRW an das aktive Wahlrecht nach § 10 LPVG NRW an. Vgl. Cecior u.a., LPVG NRW, Stand Mai 2016, § 22 Rn. 18. Für die Anfechtungsberechtigung kommt es mithin entscheidend auf die materielle Wahlberechtigung im Sinne des LPVG NRW an und nicht - wie von dem Beteiligten zu 2. zu Recht betont - auf die formale Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Gerade die materielle Wahlberechtigung steht den Antragstellern aber nicht zu. Nach § 10 LPVG NRW sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Beschäftigtenbegriff ist in § 5 LPVG NRW näher geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind Beschäftigte die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12a TVG der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Im Zehnten Kapitel des LPVG NRW (Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen) finden sich darüber hinaus Sondervorschriften für die Polizei. So heißt es in § 81 LPVG NRW, dass für die im Landesdienst stehenden Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bezeichneten Polizeidienststellen die Vorschriften der Kapitel 1 - 9 und 11 insoweit gelten, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Nach § 82 LPVG NRW sind Dienststellen u.a. die Kreispolizeibehörden. Aufgrund der Spezialregelung des § 81 LPVG NRW sind die Beschäftigten des Kreises personalvertretungsrechtlich nicht als Beschäftigte der Dienststelle „Kreispolizeibehörde“ anzusehen. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 18. März 2015 - 22 K 1161/14.PVL -, juris; Cecior u.a., a.a.O., § 82 Rn. 17; Laber/Pagenkopf, LPVG, 12. Auflage, § 81 Rn. 2; a.A. Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, LPVG, 12. Auflage, § 81 S. 628. Dies hat seinen Grund darin, dass die Sondervorschriften für die Polizei im ersten Abschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NRW für sie nicht gelten. Bei ihnen handelt es sich nicht um „im Landesdienst stehende“ Beschäftigte der Polizei im Sinne von § 81 LPVG NRW, da sie in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kreis stehen. Der Zusatz „im Landesdienst stehende“ war mit der Novelle 2007 gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, weil das OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 A 1471/04.PVL -, auf der Grundlage der früheren, diesen Zusatz nicht enthaltenen Fassung der Vorschrift keine rechtliche Schranke gesehen hatte, Kreisbedienstete der Gruppe der Beschäftigten im Sinne von § 81 LPVG NRW zuzurechnen. Eine solche Beschränkung ist aber nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 14/4239 S. 103) gerade gewollt gewesen. Cecior u.a., a.a.O., § 82 Rn. 17. Von daher geht letztlich - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1., 2. und 4. - die Spezialregelung in § 81 LPVG NRW der allgemeinen Regelung des Beschäftigtenbegriffs in § 5 LPVG NRW (mit seiner in Abs. 1 Satz 2 erfolgten Ausweitung) vor. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 18. März 2015 - 22 K 1161/14.PVL -, a.a.O. Sind die Kreisbediensteten mithin nicht als Beschäftigte der Kreispolizeibehörde anzusehen, entfällt für sie das Wahlrecht nach § 10 LPVG NRW bezüglich der Wahl der entsprechenden Personalräte und damit die Anfechtungsberechtigung nach § 22 LPVG NRW. Das bedeutet auch keineswegs, dass damit die streitgegenständliche Frage keiner Überprüfung in einem Wahlanfechtungsverfahren zugänglich gewesen wäre. Ein solches Verfahren konnte eben nur nicht von den Antragstellern in zulässiger Weise eingeleitet werden. Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsteller mit beachtlichen Gründen ein Wahlrecht für sich geltend machten. Vgl. Cecior u.a., a.a.O, § 22 Rn. 18a m.w.N. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragsteller verneinen gerade ein ihnen zustehendes Wahlrecht. Mangels Anfechtungsberechtigung der Antragsteller ist der Wahlanfechtungsantrag daher unzulässig und schon aus diesem Grund abzulehnen. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Er ist auf Feststellung des bei den Antragstellern als Kreisbedienstete nicht gegebenen aktiven und passiven Wahlrechts zu den Wahlen des örtlichen Polizeipersonalrats und des Hauptpersonalrats gerichtet. In § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW heißt es, dass die Verwaltungsgerichte u.a. neben § 22 LPVG NRW entscheiden über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit. Die Wahlanfechtung ist eine besondere Form des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Die Bestimmung des § 22 LPVG NRW stellt gegenüber § 79 LPVG NRW, wie dessen Einleitungssatz zeigt, eine Sondervorschrift dar. Vgl. Cecior u.a., a.a.O., § 22 Rn. 6. Im Zusammenhang mit einem Wahlverfahren auftretende Fragen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit können allein zum Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 22 LPVG NRW gemacht werden. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Wahlanfechtung in Betracht kommt, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen worden ist. In jenem Verfahren kann die Personalratswahl angefochten und damit eine Neuwahl des Personalrats erreicht werden. Cecior u.a., a.a.O., Stand Februar 2009, § 79 Rn. 32. Unabhängig von einem Wahlverfahren kann die Frage der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit eines Beschäftigten über die sich unmittelbar aus §§ 10 und 11 LPVG NRW ergebenden Umstände hinaus in verschiedenen anderen Zusammenhängen von Bedeutung sein. Entsteht dabei Streit darüber, ob der Beschäftigte wahlberechtigt oder wählbar war, fällt diese Streitigkeit unter die Vorschrift. Cecior u.a., a.a.O., Stand Februar 2009, § 79 Rn. 34. Ist eine Personalratswahl etwa schon mit der Begründung angefochten, dass ein Beschäftigter nicht wahlberechtigt oder wählbar gewesen sei, fehlt es für ein auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 gestütztes Verfahren zur Feststellung der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1959 - VII P 14.58 -, BVerwGE 9, 249; Beschluss vom 18. Oktober 1977 - VII P 23.75 -, juris. Die Antragsteller machen hier Verstöße gegen die sich unmittelbar aus den §§ 10 und 11 NRW LPVG ergebende Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit im Zusammenhang mit der Personalratswahl 2016 geltend, und damit Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften, die grundsätzlich allein den Weg über eine Wahlanfechtung nach § 22 LPVG NRW eröffnen. Zu einer solchen Wahlanfechtung sind aber die Antragsteller nach den obigen Ausführungen nicht berechtigt. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass letztlich Verstöße in Rede stehen, die den Kern eines (vorrangigen) Wahlanfechtungsverfahrens bilden könnten. Potentiell Anfechtungsberechtigte haben von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Schon vor diesem Hintergrund dürfte der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nicht zulässig sein. Ungeachtet dessen ist für diesen Antrag aber im vorliegenden Fall jedenfalls keine Antragsbefugnis der Antragsteller ersichtlich. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird dem einzelnen Beschäftigten ohnehin nur im Ausnahmefall die Antragsbefugnis zuerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2004 - 6 P 5/04 -, juris; Beschluss vom 10. Juni 1998 - 6 P 7.97 -, juris; zum Betriebsverfassungsrecht BAG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 -, juris. Die Antragsteller machen hier indes letztlich kein individuelles Wahlrecht geltend, sondern berufen sich in der Sache allgemein darauf, dass Kreisbediensteten, die für die eine Kreispolizeibehörde tätig sind, kein Wahlrecht für die Wahl der Polizeipersonalräte zustehe. Hier geht es also im Ergebnis um eine die Kreisbediensteten in ihrer Gesamtheit betreffende Frage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2004 - 6 P 5/04 -, a.a.O. Vor allem aber handelt es sich der Sache nach nicht um die Geltendmachung einer möglichen Beeinträchtigung oder Verletzung von Rechten. Denn durch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum örtlichen Polizeipersonalrat sowie zum Polizei-Hauptpersonalrat wurden den Kreisbediensteten Rechte, nämlich insbesondere das Wahlrecht, zugebilligt. Der Rechtskreis der Antragsteller wurde durch die Einräumung dieses zusätzlichen Wahlrechts (neben dem Wahlrecht bei der Wahl zum örtlichen Personalrat der Kreisverwaltung X) lediglich erweitert. Siehe in diesem Sinne auch bereits den Beschluss der Fachkammer im Eilverfahren vom 3. Juni 2016 - 34 L 1580/16.PVL -. Eine hiermit verbundene mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragsteller ist demgegenüber weder dargetan noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juli 2016 und aus dem Vorbringen in der mündlichen Anhörung. Soweit hier auf das aus dem Wahlrecht folgende Mandat der Polizeipersonalräte abgestellt wird, welches diese ermächtige, die Antragsteller (personalvertretungsrechtlich) zu vertreten, für sie zu sprechen und auch (Initiativ-)Anträge zu stellen, ergibt sich auch hieraus keine individuelle Rechts beeinträchtigung . Letztlich verweisen die Antragsteller nur darauf, dass ein solches Mandat nicht bestehe. Eine mit dem zusätzlichen Mandat verbundene, wie auch immer geartete Beeinträchtigung ihres Rechtskreises haben sie dabei nicht aufgezeigt. Von daher begehren die Antragsteller im Ergebnis die Feststellung eines objektiv-rechtlichen Mangels, ohne selbst hierdurch in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Für ein solches objektives Beanstandungsverfahren ist aber auch im Personalvertretungsrecht kein Raum. Erweist sich der Hilfsantrag schon nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig, kommt es auf etwaige Bedenken an der richtigen Fassung des Antrages nicht mehr an. Insoweit bedurfte es daher auch keines weiteren Hinweises des Gerichts in der mündlichen Anhörung. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dessen Gegenstandswert auf 5.000,- Euro festzusetzen wäre.