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Urteil

4 K 4833/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0522.4K4833.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger erwarb in Rechtsnachfolge seiner verstorbenen Mutter das Eigentum an dem mit einem Wohnhaus als Einzelhaus nebst Garage bebauten Grundstück G1( L. 00) in E. und des südwestlich angrenzenden Wiesengrundstücks G2. Unter dem 3. Dezember 2012 richtete er eine Bauvoranfrage an die Beklagte mit der sinngemäßen Frage, ob die rückwärtige unbebaute Fläche des Flurstücks G1 mit Zufahrtsmöglichkeit über den unbebauten, entlang der Grenze zum Grundstück L. 01 verlaufenden Grundstücksstreifen im Zuge einer beabsichtigten Grundstücksteilung aus baurechtlicher Sicht gestattet wäre. Auf den beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit handschriftlicher Eintragung des projektierten Standortes und die auf behördliche Nachforderung unter dem 24. Juni 2013 nachgereichten Zeichnungen „Ansicht/Schnitt“ und „Aufsicht“ wird Bezug genommen. Das Flurstück G1 ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Wohnbaufläche dargestellt. Ein Niederschlagswasserkanal ist bislang nicht verlegt. Die vorhandenen, über eine private Wegefläche zur Straße L. erschlossenen Wohnhäuser L. 02, 03, 04 und 05 sind „in zweiter Reihe“ errichtet. Mit Genehmigung Nr. 00/000/2013 vom 7. November 2013 genehmigte die Beklagte die Teilung des Grundstücks G1 in das mit dem Wohnhaus nebst Garage bebaute Grundstück G3 ( L. 00) und das unbebaute Vorhabengrundstück G4. Nach der Teilung des Grundstücks veräußerte der Kläger das bebaute Grundstück G3 an die Beigeladenen, die sich im Jahr 2014 sowohl unmittelbar gegenüber der Beklagten – Bauaufsichtsamt – als auch im Wege einer an den Landtag gerichteten Petition Nr. I.3/16-P-2014-07704-00 vom 12. August 2014 gegen die Bebauung des Flurstücks G4 wandten. Auf diese Petition hin teilte das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: Ministerium - der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 die dort vertretene Rechtsauffassung mit, das geplante Vorhaben läge im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, es beeinträchtigte Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. d. § 35 Abs. 3 (S. 1) Nr. 5 BauGB und ließe zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB), und bat die Beklagte, die Voranfrage unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte die Beklagte der Auffassung des Ministeriums folgend die Voranfrage des Klägers ab. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 10. Juli 2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2017 hat er einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 11. Januar 2017 und einen aktualisierten Lageplan vom 18. Januar 2017 für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück G4 nachgereicht. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, das jetzige Flurstück G4 nehme am Bebauungszusammenhang teil, der auch durch die vorhandenen Wohngebäude Auf der L. 02, 03, 04 und 05 sowie durch das auf dem Nachbarflurstück G5 vorhandene Nebengebäude mit einer Grundfläche von 4,34 m x 3,5 m sowie fester Bedachung vermittelt werde. Im Übrigen sei das Flurstück G4 entsprechend seiner unveränderten tatsächlichen Nutzung als Garten und Erholungsraum des Wohnhauses L. 00 noch diesem Wohngebäude erkennbar zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G4 in E. nach Maßgabe seiner Bauvoranfrage vom 3. Dezember 2012 – Reg.-Nr.: 23-BV-0241/12 - in der Fassung der mit Schriftsatz vom 28. Januar 2017 nachgereichten Unterlagen unter Ausklammerung der bauplanungsrechtlichen Frage gesicherter Erschließung zu erteilen. Die Beklagte und die Beigeladenen treten dem Klagebegehren und seiner Begründung schriftsätzlich entgegen. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze dieser Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 22. März 2017 nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter hat ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihm für das in Gestalt der nachgereichten Bauvorlagen konkretisierte Vorhaben den beantragten Vorbescheid zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz BauO NRW ist auf eine Voranfrage nach Maßgabe der zum Vorhaben gestellten Fragen ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G4 ist nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil der vorgesehene Standort dem Außenbereich zuzurechnen ist. Er liegt außerhalb des durch die vorhandene Bebauung geschaffenen Bebauungszusammenhangs. Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Grundlage und Ausgangspunkt der gebotenen wertenden und bewertenden Beurteilung sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen und topografischen Verhältnisse. Die vorhandenen baulichen Anlagen müssen von maßstabbildendem Gewicht sein; untergeordnete bauliche Nebenanlagen schaffen keinen Bebauungszusammenhang. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände, insbesondere topografischer Verhältnisse wie Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte oder Gewässer, aber auch von Wegen und Straßen kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang in Einzelfall nicht wie in der Regel am letzten Baukörper endet, sondern ihm ausnahmsweise noch unbebaute Flächen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Danach endet der Bebauungszusammenhang hier in südwestlicher Richtung mit den – von Nordwesten nach Südosten angeordneten - Wohngebäuden An der L. 02, 03, 04 und 05 und sodann im rechten Winkel in nordöstlicher Richtung zurückspringend mit der südöstlich anschließenden vorhandenen aufeinander folgenden straßenzeiligen Bebauung, die auch das Grundstück L. 00 der Beigeladenen einschließt, nicht aber mehr das Vorhabengrundstück mit der Flurstücksbezeichnung G4, soweit es sich ab der rückwärtigen Grenze des Flurstücks G3 in südwestlicher Richtung erstreckt. Die in den rückwärtigen Bereichen auf den Flurstücken G6, G7 und G8 vorhandenen baulichen Anlagen sind als nach ihrer Funktion auf die jeweilige dortige Gartennutzung bezogene und in ihren äußeren Abmessungen den Gebäuden der Hauptnutzung ungeordnete bauliche Nebenanlagen ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen und diese Flächen einschließlich der Parzelle G4 gewissermaßen mit dem in „zweiter Linie“ vorhandenen Gebäude L. 02, mit dem die in „zweiter Linie“ vorhandene Bebauung in südöstlicher Richtung endet, zu verklammern. Die bloße gärtnerische Nutzung dieser rückwärtigen Freiflächen als „wohnakzessorisch“ ist als Merkmal für die Abgrenzung bzw. Reichweite des Bebauungszusammenhangs in Ermangelung der dafür unverzichtbaren maßstabbildenden Bebauung ungeeignet. Topografische Merkmale, die ausnahmsweise geeignet wären, das Flurstück G4 trotz fehlender maßstabbildender Bebauung gleichwohl noch dem Bebauungszusammenhang zuzuschlagen, sind nicht vorhanden. Die Besichtigung vor Ort hat im Gegenteil ergeben, dass sich das Gelände nach einer auf dem Flurstück G3 in Richtung der rückwärtigen Flurstücksgrenze auslaufenden Abböschung ohne erkennbare Geländebesonderheiten über die rückwärtigen Gartenfreiflächen einschließlich der Parzelle G4 in die freie landwirtschaftlich genutzte Landschaft erstreckt. Soll das den Gegenstand der streitigen Voranfrage bildende Wohnbauvorhaben demnach im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nach den dort aufgeführten Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für seine Zulassung vorbehaltlich der Frage gesicherter Erschließung liegen nicht vor, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Mit der Verwirklichung des Vorhabens würde der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in den Außenbereich hinein erweitert. Ein solcher Vorgang stellt eine städtebauliche Entwicklung dar, die nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vergleichbar den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB aufgeführten Entwicklungen siedlungsstrukturell stets zu mißbilligen ist. Sie zu vermeiden, stellt nach dieser Rechtsprechung einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB dar, zumal wenn sie eine negative Vorbildfunktion hat, d. h. – wie hier – geeignet ist, eine Folgebebauung nach sich zu ziehen. Für diese Vorbildwirkung reicht es bereits aus, dass infolge der Zulassung des Vorhabens die Versagungsgründe für andere vergleichbare Bauvorhaben – hier insbesondere auf den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke r L. 06, 07 und 08, u. U. auch auf der Parzelle G5 – abgeschwächt würden. Führt die Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche – wie auch hier – nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könnte – so OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 7 A 2417/12 -, juris, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 – 7 A 1087/80 -, BRS 39 Nr. 83 -, kann im Hinblick auf den hier einschlägigen Belang der Vermeidung einer Zersiedlung durch Erweiterung eines Ortsteils in den Außenbereich hinein wegen der Vergleichbarkeit der städtebaulichen Missbilligung nichts anderes gelten. Ob das Vorhaben im Hinblick auf die konfliktträchtige wegemäßige Erschließung in Verbindung mit seiner Vorbildwirkung auch das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorruft und insofern öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt und ob es zugleich die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange beeinträchtigt, kann für die vorliegende Entscheidung deshalb dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beigeladenen sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.